Veröffentlichung FMBl. 2010/12 S. 298 vom 13.12.2010

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Az.: 22 - P 1150 - 019 - 50 584/10
2030.13-F
2030.13-F
 
Richtlinien
für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung
der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
 
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
 
vom 13. Dezember 2010 Az.: 22 - P 1150 - 019 - 50 584/10
 
 
Auf Grund von Art. 55 Abs. 3, Art. 58 Abs. 6 Sätze 1 und 2, Art. 60 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 4, Art. 62 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, ber. S. 764, BayRS 2030-1-4-F) und Art. 15 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 605, ber. S. 764), sowie Abschnitt 3 Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl S. 190, StAnz Nr. 35), geändert durch Bekanntmachung vom 18. November 2010 (FMBl S. 264, StAnz Nr. 51/52), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende ergänzenden Richtlinien für die Beurteilung sowie Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs.
 
 
1.
Allgemeines
 
1.1
Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für alle dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten sowie die Leistungsfeststellung nach Art. 62 LlbG im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, sofern die Beamtinnen und Beamten nicht der obersten Dienstbehörde angehören.
 
1.2
Allgemeine Rechtsgrundlagen
Diese Richtlinien gelten ergänzend zu Teil 4 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) sowie Abschnitte 3 und 4 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR).
 
1.3
Beurteilung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter
1Bei der Beurteilung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter sind § 95 Abs. 2 SGB IX, Art. 21 LlbG und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern “Fürsorgerichtlinien” 2005 vom 3. Dezember 2005 (FMBl S. 193, StAnz Nr. 50) zu beachten. 2Auf die Vorschriften in Abschnitt IX der Fürsorgerichtlinien 2005 – insbesondere zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung – wird ausdrücklich hingewiesen (vgl. auch Abschnitt 3 Nr. 5 der VV-BeamtR). 3Entsprechendes gilt für die Leistungsfeststellungen (vgl. auch Abschnitt 4 Nr. 6.1.2 der VV-BeamtR).
 
1.4
Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten
1Gleichstellungsbeauftragte sind auf Antrag der zu Beurteilenden zu beteiligen (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGlG). 2Die Beschäftigten können sich direkt an die Gleichstellungsbeauftragten oder an die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner vor Ort wenden, die dann die Gleichstellungsbeauftragten informieren (vgl. auch Art. 17 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayGlG).
 
1.5
Gleichbehandlung
1Es ist darauf zu achten, dass weder Frauen noch Männer noch Schwerbehinderte benachteiligt werden. 2Eine Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung von Beschäftigten mit Familienpflichten darf sich nicht nachteilig auswirken (vgl. Abschnitt 3 Nr. 4 der VV-BeamtR). 3Maßstab für eine leistungsgerechte Beurteilung von Teilzeitkräften ist die Leistung, die im Rahmen des jeweiligen Arbeitszeitstatus erbracht werden kann. 4Bei Schwerbehinderung sind die Fürsorgerichtlinien 2005 (vgl. Nr. 1.3) zu beachten. 5Vor Vorlage der Vorübersichten (vgl. Nr. 2.4.1) sind Beurteilungsübersichten zu erstellen, aus denen sich die Verteilung der Gesamturteile auf Frauen und Männer, auf Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte, auch hier zusätzlich differenziert nach Frauen und Männern, sowie auf Schwerbehinderte ergibt. 6Bei auffälligen Unterschieden ist den Ursachen nachzugehen. 7Diese Beurteilungsübersichten sind den vorzulegenden Vorübersichten beizufügen.
 
 
2.
Periodische Beurteilung (Art. 56, 58 LlbG)
 
2.1
Beurteilungsturnus, Beurteilungszeitraum
1Die Beamtinnen und Beamten werden alle drei Jahre periodisch beurteilt. 2Beurteilungsstichtag ist grundsätzlich der 31. Mai des jeweiligen Beurteilungsjahres.
 
2.1.1
1Vorbehaltlich gesonderter Regelungen (vgl. Nr. 2.1.2) werden folgende Beurteilungsgruppen gebildet:
Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 (Beurteilungsgruppe A),
Besoldungsgruppen A 9 (mit A 9 mit Amtszulage) bis A 11 (Beurteilungsgruppe B),
Besoldungsgruppen A 12 (mit A 13 mit Amtszulage) bis A 16 (Beurteilungsgruppe C).
2Erstes Beurteilungsjahr für die Beurteilungsgruppe A ist 2011, für die Beurteilungsgruppe B 2012 und für die Beurteilungsgruppe C 2013. 3Auf die Übergangsregelungen in Nr. 8 wird verwiesen.
 
2.1.2
1Es gelten folgende besondere Regelungen:
2Für den Bereich der Vermessungsverwaltung werden folgende Beurteilungsgruppen gebildet:
Besoldungsgruppen A 3 bis A 7 (Beurteilungsgruppe A),
Besoldungsgruppen A 8, A 9 und A 9 mit Amtszulage (Beurteilungsgruppe B),
Besoldungsgruppen A 10 (mit A 13 mit Amtszulage) bis A 16 (Beurteilungsgruppe C).
3Erstes Beurteilungsjahr für die Beurteilungsgruppe A ist 2011, für die Beurteilungsgruppe B 2012 und für die Beurteilungsgruppe C 2013. 4Auf die Übergangsregelungen in Nr. 8 wird verwiesen.
1Diejenigen Beamtinnen und Beamten, die der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege angehören, bilden eine einheitliche Beurteilungsgruppe, die alle Besoldungsgruppen umfasst. 2Erstes Beurteilungsjahr ist 2012. 3Auf die Übergangsregelung in Nr. 8 wird verwiesen.
 
2.1.3
1Der periodischen Beurteilung ist – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – der Zeitraum vom 1. Juni des vorangegangenen Beurteilungsjahres bis zum 31. Mai des jeweils aktuellen Beurteilungsjahres der jeweiligen Beurteilungsgruppe zu Grunde zu legen (regulärer Beurteilungszeitraum; zu den Übergangsregelungen vgl. Nr. 8). 2Bei der Nachholung von nach Art. 56 Abs. 2 LlbG zurückgestellten Beurteilungen verlängert sich der reguläre Beurteilungszeitraum ausnahmsweise um die Zeit der Zurückstellung, wenn eine Beurteilung wegen eines zu kurzen Zeitraums (z. B. bei Erkrankung der Beamtin oder des Beamten) zurückgestellt worden ist, und unter Einbeziehung der Zeit der Zurückstellung hinreichende Grundlagen für eine sachgerechte Beurteilung vorliegen. 3Der Beurteilungszeitraum darf in keinem Fall im Geltungsbereich dieser Richtlinien, insbesondere nicht in den Fällen des Wechsels in eine neue Beurteilungsgruppe länger als vier Jahre umfassen (Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG).
 
2.1.4
1Der Beurteilungszeitraum beginnt frühestens
 
2.1.4.1
mit dem Ablauf der Probezeit,
 
2.1.4.2
bei beurlaubten oder vom Dienst freigestellten Beamtinnen und Beamten mit dem Tag der Wiederaufnahme des Dienstes, wenn dieser in die Zeit nach dem 1. Dezember des auf Grund des dann innegehabten Amtes maßgebenden Beurteilungsjahr vorangehenden Jahres fällt. 2Der Tag der Wiederaufnahme des Dienstes ist nur dann maßgebend, wenn in dem durch das Beurteilungsjahr bestimmten regulären Beurteilungszeitraum nicht insgesamt im Umfang von sechs Monaten Dienst geleistet wurde oder in diesem Umfang Zeiten der Beurlaubung oder Freistellung vorhanden sind, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 LlbG als Dienstzeit gelten.
 
2.1.4.3
bei Beamtinnen und Beamten, die aus den Bereichen anderer Dienstherren oder anderer oberster Dienstbehörden (aus anderen Geschäftsbereichen) übernommen worden sind, mit dem Tag der Übernahme in den eigenen Geschäftsbereich,
 
2.1.4.4
bei Beamtinnen und Beamten, die die Ausbildungsqualifizierung (Art. 37, 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG) erfolgreich abgeschlossen haben, mit dem Tag der erstmaligen Übertragung des Eingangsamtes entsprechend der nächsthöheren Qualifikationsebene,
 
2.1.4.5
im Übrigen – soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist – mit dem Ende des der vorangegangenen regulären periodischen Beurteilung zugrunde gelegten Zeitraums, frühestens jedoch mit dem 1. Juni des vorangegangenen Beurteilungsjahres. 2Bei Beamtinnen und Beamten, die aus einer Beurlaubung oder Freistellung zurückkehren, ist hierfür maßgeblich der reguläre Beurteilungszeitraum, in dem sie den Dienst wiederaufnehmen.
 
2.2
Zu beurteilender Personenkreis, Zurückstellungen, Nachholungen
 
2.2.1
1In die jeweilige aktuelle periodische Beurteilung sind grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten einzubeziehen, die am Beurteilungsstichtag die Probezeit nach Art. 12 LlbG abgeschlossen haben und deren Beurteilung nicht zurückgestellt wird. 2Auf Nr. 2.2.6 wird verwiesen.
 
2.2.2
1Es sind alle Beamtinnen und Beamten unabhängig vom Lebensalter zu beurteilen (Art. 56 Abs. 3 LlbG). 2Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die vor dem Wirksamwerden der periodischen Beurteilung in den Ruhestand treten oder deren Versetzung in den Ruhestand zum Beurteilungsstichtag bereits wirksam verfügt ist. 3Ebenso werden Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG) nicht einbezogen, wenn ihre Freistellungsphase vor dem Wirksamwerden der periodischen Beurteilung beginnt.
 
2.2.3
Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag beurlaubt oder vom Dienst freigestellt sind, unterliegen der periodischen Beurteilung nur, wenn sie im Beurteilungszeitraum mindestens sechs Monate Dienst geleistet haben oder wenn die Zeiten der Beurlaubung oder Freistellung nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 LlbG als Dienstzeit gelten.
 
2.2.4
Beamtinnen und Beamte, denen gemäß Art. 46 BayBG ein Amt mit leitender Funktion auf Probe übertragen ist, unterliegen in diesem Amt der periodischen Beurteilung.
 
2.2.5
Zurückstellungen
Grundsätzlich zurückzustellen ist in folgenden Fällen:
 
2.2.5.1
1Die periodische Beurteilung der Beamtinnen und Beamten, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai des jeweiligen Beurteilungsjahres der jeweiligen Beurteilungsgruppe befördert worden sind, oder deren letzte periodische Beurteilung in diesem Zeitraum nachgeholt wurde, wird unter entsprechender Verlängerung des Beurteilungszeitraums bis 31. Mai des dem Beurteilungsjahr der jeweiligen Beurteilungsgruppe folgenden Kalenderjahres zurückgestellt. 2Davon abweichend ist die periodische Beurteilung der Beamtinnen und Beamten, die auf Grund der Nachholung der letzten periodischen Beurteilung im Zurückstellungszeitraum befördert werden, ein Jahr nach der Beförderung nachzuholen.
 
2.2.5.2
1Eine Zurückstellung kommt ferner in den Fällen des Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LlbG in Betracht, wenn das jeweilige Verfahren für die Beurteilung prägend sein kann, insbesondere, weil Gegenstand des Verfahrens eine eng mit der dienstlichen Leistung zusammenhängende Pflichtverletzung ist. 2In den Fällen des Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG kommt es für die Annahme eines sonstigen in der Person liegenden wichtigen Grundes (insbesondere eine längere Krankheit) weder auf ein Verschulden noch auf ein Vertretenmüssen der oder des zu Beurteilenden an. 3Die Entscheidung über die Zurückstellung steht im Ermessen der Beurteilerin bzw. des Beurteilers.
 
2.2.6
Nachholungsfälle
 
2.2.6.1
1Die periodische Beurteilung ist ein Jahr nach dem Ablauf der Probezeit, der Übertragung eines höheren Amtes im Wege der Ausbildungsqualifizierung bzw. ein Jahr nach der Übernahme in den eigenen Geschäftsbereich nachzuholen. 2Die Nachholung unterbleibt, wenn innerhalb der Jahresfrist der nächste Beurteilungszeitraum derjenigen Beurteilungsgruppe endet, der das jeweilige Amt, das die Beamtin bzw. der Beamte innehat, im Falle der Ausbildungsqualifizierung das übertragene höhere Amt zuzuordnen ist. 3Die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im jeweiligen Eingangsamt ist nach einem Mindestbewährungszeitraum von sechs Monaten vor Ablauf der Jahresfrist nachzuholen, wenn sich der allgemeine Dienstzeitbeginn (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 LlbG) auf Grund von Wehr- oder Zivildienst sowie dem gleichgestellte Zeiten oder durch die Inanspruchnahme von Elternzeit verzögert hat oder sich anderweitig auf Grund von Zeiten im öffentlichen Interesse laufbahnrechtliche Nachteile ergeben, und die Nachholung zur Aufrechterhaltung eines gewährten laufbahnrechtlichen Nachteilsausgleichs oder zum Ausgleich einer laufbahnrechtlichen Verzögerung erforderlich ist; das gleiche gilt bei Einstellung in einem höheren als dem Eingangsamt (Art. 14 Abs. 1 LlbG).
 
2.2.6.2
1Bei Beamtinnen und Beamten, bei denen der Beurteilungszeitraum mit dem Tag der Wiederaufnahme beginnt (vgl. Nr. 2.1.4.2), ist die Beurteilung ein Jahr nach Wiederaufnahme des Dienstes nachzuholen. 2Die Beurteilung ist nach einer Mindestbewährungszeit von sechs Monaten vor Ablauf der Jahresfrist nachzuholen, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines gewährten laufbahnrechtlichen Nachteilsausgleichs oder zum Ausgleich einer laufbahnrechtlichen Verzögerung erforderlich ist. 3Wird die Beamtin oder der Beamte im Zeitraum, der der nachzuholenden Beurteilung zu Grunde liegt, befördert, ist die Beurteilung erst ein Jahr nach der Beförderung nachzuholen.
 
2.2.6.3
1Ferner ist die periodische Beurteilung in den Fällen des Art. 56 Abs. 2 Satz 2 LlbG nachzuholen. 2Eine Nachholung kommt zudem dann in Betracht, wenn diese erforderlich ist, um zu verhindern, dass eine Beamtin bzw. ein Beamter auf Grund des Zeitpunkts einer erfolgten Beförderung und eines damit verbundenen Wechsels der Beurteilungsgruppe bzw. auf Grund des Zeitpunkts einer erfolgten Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 bzw. A 9 vor Abschluss der Ausbildungsqualifizierung erst nach Erfüllen von Beförderungsvoraussetzungen in die nächste reguläre Beurteilung einbezogen werden und erst dann eine aktuelle periodische Beurteilung in diesem Amt erlangen würde. 3Eine Nachholung entfällt, wenn im Zeitpunkt der Nachholung wegen Ablaufs des aktuellen Beurteilungszeitraums eine neue periodische Beurteilung erfolgt.
 
2.2.7
Sonderfälle
1Die periodische Beurteilung der mit dem Ziel der Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit an ein Finanzgericht abgeordneten oder versetzten Beamtinnen und Beamten wird zurückgestellt. 2Sie ist (nur) nachzuholen, wenn die Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit endgültig nicht zustande kommt. 3Der Beurteilungszeitraum verlängert sich nicht.
 
2.3
Form und Ausgestaltung der periodischen Beurteilung
 
2.3.1
1Die periodischen Beurteilungen sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 3 der VV-BeamtR zu erstellen. 2Das Muster der Anlage 3 der VV-BeamtR kann für überwiegend hauptamtlich eingesetzte Lehrkräfte an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege sowie der Landesfinanzschule in weiteren Punkten unter Beachtung des Abschnitts 3 der VV-BeamtR abgeändert werden, soweit dies erforderlich ist, um ressortspezifischen Regelungen Rechnung zu tragen. 3Auf die Nrn. 6.1, 6.2, 7 und 8 des Abschnitts 3 der VV-BeamtR wird verwiesen. 4Die zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten sollen eine Erklärung über ihre Verwendungsbereitschaft nach dem Muster der Anlage 1 der ergänzenden Beurteilungsrichtlinien abgeben.
 
2.3.2
Für folgende Bereiche gelten besondere Regelungen hinsichtlich der Beurteilungskriterien (Art. 58 Abs. 3, 6 Satz 2 LlbG):
1Für die Beamtinnen und Beamten an der Landesfinanzschule bzw. der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege, die überwiegend als hauptamtliche Lehrkräfte eingesetzt sind, wird abweichend von Art. 58 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d LlbG das Beurteilungskriterium „pädagogischer Erfolg“ bestimmt. 2Ferner wird abweichend von Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c LlbG für die Beamtinnen und Beamten an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege, die überwiegend als hauptamtliche Lehrkräfte eingesetzt sind, das Beurteilungskriterium „Förderung des aktiven und selbstgesteuerten Lernens der Studierenden“ bzw. für die Beamtinnen und Beamten an der Landesfinanzschule, die überwiegend als hauptamtliche Lehrkräfte eingesetzt sind, das Beurteilungskriterium „Verhalten gegenüber den Auszubildenden und den Seminaristen“ bestimmt.
1Für den Bereich der Vermessungsverwaltung wird in Ergänzung zu den unter Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 LlbG genannten Beurteilungskriterien das Merkmal „wirtschaftliches Verhalten und Kostenbewusstsein“ bestimmt. 2Ferner wird in Ergänzung zu den unter Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 LlbG genannten Beurteilungskriterien das Merkmal „Kreativität und Bereitschaft zur Innovation“ sowie in Ergänzung zu den unter Art. 58 Abs. 3 Nr. 3 LlbG genannten Beurteilungskriterien das Merkmal „Planungsvermögen“ festgelegt.
Für den Bereich der Immobilien Freistaat Bayern, des Bayerischen Hauptmünzamts, der Staatlichen Lotterieverwaltung und der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen wird in Ergänzung zu den unter Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 LlbG genannten Beurteilungskriterien das Merkmal „wirtschaftliches Verhalten“ festgelegt.
 
2.3.3
1Das in Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e LlbG genannte Beurteilungskriterium „Führungserfolg“ ist nur bei Beamtinnen und Beamten zu bewerten, die im Beurteilungszeitraum für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten Führungsaufgaben tatsächlich wahrgenommen haben. 2Im Übrigen wird auf Abschnitt 3 Nr. 6.2.1.1 der VV-BeamtR verwiesen.
 
2.3.4
Für die Eignungsmerkmale nach Art. 58 Abs. 4 und 5 LlbG gilt Folgendes:
 
2.3.4.1
Feststellung der Eignung für Beförderungsämter
1Es ist anzugeben, für welches Beförderungsamt die Beamtin oder der Beamte in Betracht kommt. 2Die Beförderungseignung kann dabei nur zuerkannt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte bereits auf einem entsprechend bewerteten Dienstposten eingesetzt ist oder ihr bzw. ihm ggf. die Verwendungseignung für einen entsprechend bewerteten Dienstposten (uneingeschränkt) zugesprochen wird. 3Sofern und soweit die Beförderungsvoraussetzungen ganz oder teilweise noch nicht erfüllt sind, jedoch grundsätzlich die Eignung für ein bestimmtes Amt in Betracht kommt, kann die Eignung unter dem Vorbehalt der Erfüllung der (weiteren) Voraussetzungen zuerkannt werden. 4Ein Bewährungsvorbehalt gilt nicht bei Ämtern in leitender Funktion, die im Beamtenverhältnis auf Zeit oder auf Probe nach Art. 45 bzw. Art. 46 BayBG zu übertragen sind.
Für den Bereich der Steuerverwaltung gelten folgende besondere Regelungen:
Im Dienstzweig „Allgemeine Verwaltung“ kann die Beförderungseignung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 nur vergeben werden, wenn die Beamtin bzw. der Beamte im Beurteilungszeitraum dauerhaft mit der Sachgebietsleitung betraut war und zugleich die Führungseignung für die Tätigkeit als Sachgebietsleiterin bzw. Sachgebietsleiter zuerkannt wird.
Die Feststellung der Eignung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 setzt in der Regel voraus, dass die Beamtin oder der Beamte sich bereits in der Leitung eines Finanzamts oder einer vergleichbaren Führungsfunktion bewährt hat.
 
2.3.4.2
Feststellung der Eignung für Dienstposten bzw. Arbeitsbereiche
Es ist zu vermerken, für welche Dienstposten die Beamtin bzw. der Beamte, ggf. unter dem Vorbehalt der Bewährung, in Betracht kommt.
1Für den Bereich der Steuerverwaltung gelten folgende Regelungen: 2Es ist zu vermerken, für welche Arbeitsbereiche die Beamtin bzw. der Beamte in Betracht kommt; das Muster der Anlage 3 der VV-BeamtR ist insoweit entsprechend anzupassen. 3Die möglichen Arbeitsbereiche ergeben sich aus dem Personalentwicklungskonzept bzw. den Leitlinien Personalentwicklung. 4Soweit erforderlich, insbesondere, wenn innerhalb eines Arbeitsbereichs (ohne Berücksichtigung der Bündelungsbewertung) Dienstposten unterschiedlicher Wertigkeit bestehen, kann auch eine auf konkrete Dienstposten bezogene Eignungsfeststellung, ggf. unter dem Vorbehalt der Bewährung erfolgen. 5Die Eignung kann auch erst nachträglich – unter Umständen auch erst nach einer entsprechenden Verwendung und Bewährung auf einem Dienstposten – formlos zuerkannt werden. 6Wird Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 die Eignung für nach Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 bewertete Dienstposten zugesprochen, auf denen sie sich noch nicht bewährt haben, ist die Eignung nur unter dem Vorbehalt „nach Bewährung“ auszusprechen.
 
2.3.4.3
Feststellung der Eignung für Führungsfunktionen
1Sofern eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt, ist eine differenzierte Aussage darüber zu treffen, für welche konkrete Funktion mit Führungsaufgaben – ggf. unter dem Vorbehalt z. B. erforderlicher Fortbildungen – eine Beamtin bzw. ein Beamter in Betracht kommt (vgl. Abschnitt 3 Nr. 8.1.1 der VV-BeamtR). 2Bei Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 13 soll zudem möglichst frühzeitig konkret dargelegt werden, ob die Beamtin bzw. der Beamte für die nächste Führungsebene – ggf. ebenfalls nur unter dem Vorbehalt erforderlicher Qualifizierungen – geeignet ist. 3Führungsebenen in diesem Sinn sind in der Regel die in Geschäftsordnungen und Geschäftsverteilungsplänen ausgewiesenen Gliederungsebenen der jeweiligen Behörden. 4Weiteres ergibt sich aus Personalentwicklungskonzepten bzw. anderen Richt- bzw. Leitlinien.
1Für Führungsfunktionen kommen nur besonders geeignete, leistungsstarke Beamtinnen und Beamte in Betracht. 2Beamtinnen und Beamten, die noch keine Führungsfunktionen ausüben, kann eine entsprechende Eignung grundsätzlich erst bei einem Gesamturteil von 11 oder mehr Punkten zuerkannt werden.
Für einzelne Bereiche gelten folgende besondere Regelungen:
1Für den Bereich der Vermessungsverwaltung gilt für Beamtinnen und Beamte in der Besoldungsgruppe A 11 abweichend von Abs. 2 Satz 2 ein Mindestgesamturteil von 10 Punkten. 2Abs. 1 Satz 2 findet erst bei Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 14 Anwendung.
Für den Bereich des Landesamts für Finanzen, der Immobilien Freistaat Bayern, der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, der Staatlichen Lotterieverwaltung und des Bayerischen Hauptmünzamts gilt für Beamtinnen und Beamte abweichend von Abs. 2 Satz 2 ein Mindestgesamturteil von 10 Punkten.
Am Landesamt für Finanzen sowie der Immobilien Freistaat Bayern ist abweichend von Abs. 2 Satz 2 weitere Voraussetzung für die Zuerkennung der Führungseignung ein Punktwert von grundsätzlich 11 und mehr Punkten im Einzelmerkmal „Führungspotential“ (Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. e LlbG); Führungsfunktionen im Sinn des Abs. 1 Satz 3 sind beim Landesamt für Finanzen die Referats- und Abteilungsleitungen, bei der Immobilien Freistaat Bayern die Leitungen der Geschäftsbereiche, der Regionalvertretungen und deren Bereiche sowie die Leitung des Justiziariats und des Fachbereichs Personal.
Führungsfunktionen im Sinn des Abs. 1 Satz 3 sind bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege die Leitungen der Fachbereiche und deren Stellvertretung und die Leitung der Zentralverwaltung.
 
2.3.4.4
Feststellung der Eignung für die Ausbildungsqualifizierung bzw. modulare Qualifizierung
1Für die Feststellung der Eignung für die Ausbildungsqualifizierung bzw. die modulare Qualifizierung wird auf Abschnitt 3 Nr. 8.2 der VV-BeamtR sowie die Regelungen zur Ausbildungsqualifizierung und modularen Qualifizierung verwiesen. 2Das Muster der Anlage 3 der VV-BeamtR ist ggf. entsprechend anzupassen, sofern die Feststellung für bestimmte fachliche Schwerpunkte erfolgen soll.
 
2.4
Vorbereitung und Durchführung der periodischen Beurteilung
Soweit im Einzelfall vom Staatsministerium der Finanzen nichts anderes angeordnet wird, ist die periodische Beurteilung nach folgendem Verfahren durchzuführen:
 
2.4.1
Vorbereitende Übersichten
 
2.4.1.1
1Zur Vorbereitung erstellen die beurteilenden Dienstvorgesetzten bis 20. Juni des jeweiligen Beurteilungsjahres namentliche Vorübersichten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich beabsichtigten periodischen Beurteilungen. 2Die Vorübersichten werden auf der Ebene der Mittel- oder Zentralbehörden oder Hauptverwaltungen durch statistische Auswertungen ergänzt, die auch die Verteilung der Punktwerte auf Frauen und Männer sowie auf Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte, auch hier zusätzlich differenziert nach Frauen und Männern, sowie auf Schwerbehinderte ausweisen, und den vorgesetzten Dienstbehörden vorgelegt. 3Bei Zurückstellungen ist an Stelle des Gesamturteils bzw. der Feststellung von Eignungsmerkmalen der Grund der Zurückstellung zu vermerken. 4Anhand dieser Unterlagen wirken die vorgesetzten Dienstbehörden in geeigneter Weise auf einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab hin (Beurteilungsabgleich).
 
2.4.1.2
1Entsprechend Nr. 2.4.1.1 erstellte Vorübersichten der nach Nr. 2.2.5.1 Satz 1 zurückgestellten Beurteilungen sind bis zum 20. Juni des dem jeweiligen Beurteilungsjahr folgenden Kalenderjahrs vorzulegen. 2Beurteilungen, die nach Nr. 2.2.5.1 Satz 2, Nr. 2.2.6 oder aus sonstigen Gründen nachgeholt werden, sind (unmittelbar) nach Ablauf des jeweiligen Beurteilungszeitraums formlos mit den jeweils vorgesetzten Dienstbehörden abzustimmen; bei Beschäftigten ab der Besoldungsgruppe A 14 erfolgt die Abstimmung unter Beteiligung des Staatsministeriums der Finanzen.
 
2.4.2
Beurteilungsabgleich in der Steuerverwaltung
 
2.4.2.1
1Der Beurteilungsabgleich bei der jeweiligen Beurteilungsgruppe wird federführend vom Landesamt für Steuern durchgeführt. 2In der Steuerverwaltung wird von den beurteilenden Dienstvorgesetzten zur Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs grundsätzlich bereits vor der Vorlage der Beurteilungsvorübersichten an das Landesamt für Steuern auf Gruppenebene je ein Gremium gebildet, in dem auf der Grundlage statistischer Punkteverteilungsübersichten nach Nr. 2.4.1.1 der Beurteilungsabgleich vorbereitet wird. 3Die Vorübersichten der Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A 13 werden vom Landesamt für Steuern gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Finanzämter, an denen die zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind, erstellt und abgeglichen. 4Die Vorübersichten der Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 14 werden in den Finanzamtsgruppen erstellt und anschließend vom Landesamt für Steuern, den beurteilenden Amtsleiterinnen und Amtsleitern unter Beteiligung des Staatsministeriums der Finanzen abgeglichen. 5Für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 werden die Vorübersichten vom Landesamt für Steuern, den beurteilenden Amtsleiterinnen und Amtsleitern (soweit sie mindestens der Besoldungsgruppe A 16 angehören) unter Beteiligung des Staatsministeriums der Finanzen gemeinsam erstellt und abgeglichen.
 
2.4.2.2
1Die Vorübersichten der von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesamts für Steuern zu erstellenden Beurteilungen werden vom Landesamt für Steuern vorbereitet und abschließend, in Kenntnis des den Finanzamtsbeurteilungen zugrunde gelegten Maßstabs, mit dem Staatsministerium der Finanzen abgeglichen. 2In diesen Abgleich sind auch die Beurteilungsvorübersichten der Leiterin oder des Leiters der Landesfinanzschule einzubeziehen.
 
2.4.2.3
Bei nachgeholten Beurteilungen (vgl. Nr. 2.4.1.2) findet der Beurteilungsabgleich durch das Landesamt für Steuern, ab Besoldungsgruppe A 14 unter Beteiligung des Staatsministeriums der Finanzen statt.
 
2.4.3
Beurteilungsabgleich am Landesamt für Finanzen und bei der Immobilien Freistaat Bayern
1Der Beurteilungsabgleich innerhalb des Landesamts für Finanzen und der Immobilien Freistaat Bayern erfolgt durch die Dienstvorgesetzte bzw. den Dienstvorgesetzten. 2Es bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen zu den vorbereitenden Übersichten.
 
2.4.4
Beurteilungsabgleich in der Vermessungsverwaltung
1Die Beurteilungen werden gemäß Nr. 2.4.1 in Beurteilungskommissionen (vgl. Abschnitt 3 Nr. 10.3 VV-BeamtR) abgeglichen. 2Für die Beurteilungsgruppe A (Besoldungsgruppe A 3 bis Besoldungsgruppe A 7) und die Beurteilungsgruppe B (Besoldungsgruppe A 8 bis Besoldungsgruppe A 9 mit AZ) wird eine Kommission gebildet, der angehören:
die Leiterin oder der Leiter der Abteilung 1 des Landesamts für Vermessung und Geoinformation als Vorsitzende bzw. als Vorsitzender,
die Leitungen der Regionalabteilungen am Landesamt für Vermessung und Geoinformation,
die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats (Referat 11) am Landesamt für Vermessung und Geoinformation.
Der Kommission für die Beurteilungsgruppe C (Besoldungsgruppe A 10 bis Besoldungsgruppe A 16) gehören an:
die Leiterin oder der Leiter der Abteilung VII (Vermessungsverwaltung, Informations- und Kommunikationstechnik) im Staatsministerium der Finanzen als Vorsitzende bzw. Vorsitzender,
die Leiterin oder der Leiter des für die Beamtinnen und Beamten der Vermessungsverwaltung zuständigen Personalreferats im Staatsministerium der Finanzen,
die Präsidentin oder der Präsident des Landesamts für Vermessung und Geoinformation,
die Leiterin oder der Leiter der Abteilung 1 des Landesamts für Vermessung und Geoinformation,
die oder der für das jeweilige Personal zuständige Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter im Staatsministerium der Finanzen.
Die Vertretung in den Kommissionen bestimmt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan.
 
2.4.5
Beurteilungsabgleich bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege
1Die Beurteilungen der Besoldungsgruppen ab A 9 (mit A 9 mit Amtszulage) werden gemäß Nr. 2.4.1 in einer beim Staatsministerium der Finanzen eingerichteten Beurteilungskommission (vgl. Abschnitt 3 Nr. 10.3 VV-BeamtR) abgeglichen. 2Dieser Kommission gehören an:
die Leiterin oder der Leiter des für die Beamtinnen und Beamten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege zuständigen Personalreferats im Staatsministerium der Finanzen als Vorsitzende bzw. Vorsitzender,
die Personalsachbearbeiterin oder der Personalsachbearbeiter im Staatsministerium der Finanzen,
die Präsidentin oder der Präsident der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege,
die Leiterinnen und Leiter der Fachbereiche der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege und der Zentralverwaltung.
3Die Vertretung bestimmt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan.
 
2.4.6
Beurteilungsabgleich bei der Staatlichen Lotterieverwaltung, dem Bayerischen Hauptmünzamt und der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
Die Vorübersichten sind von der jeweiligen Dienststelle vorzubereiten und dem Staatsministerium der Finanzen zum Abgleich vorzulegen.
 
2.4.7
Weiteres Beurteilungsverfahren
 
2.4.7.1
1Die einzelnen Beurteilungen sind unverzüglich nach Ablauf des Beurteilungszeitraums zu erstellen. 2Sie sind mit einer Stellungnahme der oder des unmittelbaren Vorgesetzten zu versehen (Abschnitt 3 Nr. 10.4 der VV-BeamtR). 3Wer unmittelbare Vorgesetzte bzw. unmittelbarer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach der jeweiligen Organisationsstruktur. 4Eine Stellungnahme entfällt, wenn die bzw. der beurteilende Dienstvorgesetzte zugleich unmittelbare Vorgesetzte bzw. unmittelbarer Vorgesetzter ist. 5In sinngemäßer Anwendung können die Beurteilungen ggf. auch mit einer Stellungnahme der Dienststellenleiterin bzw. des Dienststellenleiters versehen werden, wenn sie bzw. er weder beurteilende Dienstvorgesetzte bzw. beurteilender Dienstvorgesetzter noch unmittelbare Vorgesetzte bzw. unmittelbarer Vorgesetzter ist. 6Bei Beschäftigten des Finanzamts München sind neben den unmittelbaren Vorgesetzten immer auch die jeweilige Abteilungsleiterin bzw. der jeweilige Abteilungsleiter einzubeziehen. 7Der Beurteilungsvordruck der Anlage 3 der VV-BeamtR ist hier um die Stellungnahme der Abteilungsleiterin bzw. des Abteilungsleiters entsprechend Abschnitt 3 Nr. 10.4 der VV-BeamtR zu ergänzen.
 
2.4.7.2
1Die Beurteilungen sind zu eröffnen; periodische Beurteilungen sind spätestens bis zum 31. Dezember des jeweiligen Beurteilungsjahres, nachgeholte periodische Beurteilungen sowie periodische Beurteilungen bei Beamtinnen und Beamten im Eingangsamt sind sofort zu eröffnen. 2Nach Eröffnung sind die Beurteilungen den vorgesetzten Dienstbehörden vorzulegen. 3Ist die vorgesetzte Dienstbehörde das Staatsministerium der Finanzen, findet eine förmliche Überprüfung nur in Einwendungsfällen statt, sofern den Einwendungen nicht abgeholfen wurde, sowie bei Abweichung vom Ergebnis des Beurteilungsabgleichs. 4Die Vorlagepflicht an das Staatsministerium der Finanzen beschränkt sich auf diese Fälle. 5Einwendungen, denen die beurteilenden Dienstvorgesetzten nicht abhelfen können, sind zusammen mit den Beurteilungen und einer Stellungnahme der bzw. des beurteilenden Dienstvorgesetzten der vorgesetzten Dienstbehörde vorzulegen. 6Vor der Weitergabe der Beurteilungen ist deshalb eine Überlegungsfrist von zwei Wochen abzuwarten. 7Spätere Einwendungen sind mit der Stellungnahme unverzüglich nachzureichen. 8Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayBG und das allgemeine Weisungsrecht des Staatsministeriums der Finanzen bleiben unberührt.
 
2.4.7.3
1Vorbehaltlich einer Überprüfung der periodischen Beurteilung durch die zuständige Stelle werden reguläre periodische Beurteilungen mit Ablauf des jeweiligen Beurteilungsjahres bzw. nach Abschluss der Überprüfung mit Genehmigung, frühestens jedoch mit Ablauf des jeweiligen Beurteilungsjahres wirksam. 2Zunächst zurückgestellte Beurteilungen werden bei ihrer Nachholung mit ihrer Eröffnung bzw. nach Abschluss der Überprüfung mit der Genehmigung – frühestens jedoch mit Ablauf des regulären Beurteilungsjahres – wirksam. 3Abweichend davon werden die Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten im jeweiligen Eingangsamt bzw. aus sonstigen Gründen (ohne vorhergehende Zurückstellung) nachgeholte Beurteilungen grundsätzlich nicht erst mit dem Ablauf des jeweiligen Beurteilungsjahres, sondern mit ihrer Eröffnung bzw. nach Abschluss ihrer Überprüfung mit der Genehmigung oder nach ihrer entsprechenden sonstigen verfahrensmäßigen Freigabe wirksam.
 
2.4.7.4
1Den unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörden sind Abdrucke aller Beurteilungen bis zum 1. Oktober des jeweiligen Beurteilungsjahres bzw. zurückgestellte und nachgeholte Beurteilungen unverzüglich nach Eröffnung vorzulegen. 2Etwas anderes gilt dann, wenn das Staatsministerium der Finanzen unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde ist. 3Dem Staatsministerium der Finanzen sind nur Abdrucke der Beurteilungen von Beamtinnen und Beamten in Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 13, die in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder die modulare Qualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene erfolgreich abgeschlossen haben und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehaben, vorzulegen.
 
 
3.
Einschätzung während der Probezeit (Art. 55 Abs. 1 LlbG)
 
3.1
1Einschätzungen sind nach dem Muster der Anlage 5 der VV-BeamtR zu erstellen. 2Es wird auf Abschnitt 3 Nr. 9.1 der VV-BeamtR verwiesen.
 
3.2
In der Steuerverwaltung wird abweichend von Nr. 3.1 Satz 1 bei Beschäftigten, die in der vierten Qualifikationsebene (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Art. 28 Abs. 1 Satz 3 LlbG) eingestiegen sind, am Ende der Einweisungszeit eine Einschätzung in Form der Stellungnahme der Amtsleiterin bzw. des Amtsleiters gemäß § 28 Abs. 3 StBAPO erstellt.
 
3.3
Sind für die Einschätzung nach Art. 55 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 LlbG und den Vollzug des Art. 36 LlbG bzw. des Art. 53 LlbG unterschiedliche Behörden zuständig, bedarf es eines frühzeitigen Hinweises, ob und in welchem Umfang auf Grund der bisher gezeigten Leistungen eine Kürzung der Probezeit in Betracht kommt.
 
3.4
1Die Einschätzungen sind zu eröffnen. 2Alle Einschätzungen unterliegen der Überprüfung der jeweils vorgesetzten Dienstbehörde. 3Ist die vorgesetzte Dienstbehörde zugleich die oberste Dienstbehörde, findet eine Überprüfung nur statt, wenn die Einschätzung von der unmittelbar nachgeordneten Behörde erstellt worden ist und gegen sie Einwendungen erhoben worden sind. 4Im Einwendungsfall sind die Einschätzungen mit den Einwendungen und einer Stellungnahme der oder des beurteilenden Dienstvorgesetzten der jeweils vorgesetzten Dienstbehörde vorzulegen. 5Vor der Weitergabe der Einschätzungen ist aus diesem Grunde eine Überlegungsfrist von regelmäßig zwei Wochen abzuwarten. 6Spätere Einwendungen sind mit einer Stellungnahme unverzüglich nachzureichen. 7Die Einschätzung wird wirksam mit Abschluss des Überprüfungsverfahrens, im Übrigen sofort mit Eröffnung. 8Die Nrn. 2.4.7.1 und 2.4.7.4 finden entsprechende Anwendung.
 
3.5
1Für Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag an das Landesamt für Steuern abgeordnet sind, ist das Landesamt für Steuern abweichend von Abschnitt 3 Nr. 10.2 der VV-BeamtR für die Einschätzung zuständig (Art. 60 Abs. 1 Satz 4 LlbG). 2Die Einschätzung ist ggf. in Einvernehmen mit der Stammdienststelle zu erstellen.
 
 
4.
Probezeitbeurteilung (Art. 55 Abs. 2 LlbG)
 
4.1
1Die Probezeitbeurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 4 der VV-BeamtR zu erstellen. 2Es wird auf Abschnitt 3 Nr. 9.2 der VV-BeamtR verwiesen.
 
4.2
1Der Beurteilungszeitraum der Probezeitbeurteilung beginnt mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe zum Freistaat Bayern und endet mit dem Ablauf der regelmäßigen oder ggf. verkürzten Probezeit. 2Wird die Probezeit verlängert, ist am Ende des Verlängerungszeitraums eine weitere Probezeitbeurteilung für diesen zu erstellen.
 
4.3
1Die Probezeitbeurteilungen sind zu eröffnen und nach Eröffnung der vorgesetzten Dienstbehörde zur Überprüfung vorzulegen, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist. 2Ist die vorgesetzte Dienstbehörde zugleich die oberste Dienstbehörde, findet eine Überprüfung nur statt, wenn die Probezeitbeurteilung von der unmittelbar nachgeordneten Behörde erstellt worden ist und gegen die Probezeitbeurteilung Einwendungen erhoben worden sind. 3Im Einwendungsfall sind die Probezeitbeurteilungen mit den Einwendungen und einer Stellungnahme der oder des beurteilenden Dienstvorgesetzten der jeweils vorgesetzten Dienstbehörde vorzulegen. 4Vor der Weitergabe der Probezeitbeurteilungen ist aus diesem Grunde eine Überlegungsfrist von regelmäßig zwei Wochen abzuwarten. 5Spätere Einwendungen sind mit einer Stellungnahme unverzüglich nachzureichen. 6Die Probezeitbeurteilung wird wirksam mit Abschluss des Überprüfungsverfahrens, im Übrigen sofort mit Eröffnung. 7Die Nrn. 2.4.7.1 und 2.4.7.4 finden entsprechende Anwendung.
 
4.4
1Das Beurteilungsverfahren ist im Regelfall so durchzuführen, dass die Beamtin oder der Beamte mit dem Ablauf der zweijährigen Probezeit ohne Zeitverlust in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden kann, wenn sie bzw. er hierfür geeignet ist. 2Kommt eine Kürzung der Probezeit in Betracht, so bedarf es bei unterschiedlichen Zuständigkeiten für die Erstellung der Probezeitbeurteilung einerseits und des Vollzugs des Art. 36 LlbG bzw. des Art. 53 LlbG andererseits eines möglichst frühzeitigen Hinweises, ob und in welchem Umfang eine Kürzung der Probezeit in Betracht kommt. 3Es ist zunächst ein Entwurf zu erstellen und so rechtzeitig vorzulegen, dass die Beamtin oder der Beamte ggf. zeitgerecht mit Ablauf der (ggf.) verkürzten Probezeit in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden kann. 4Die Eröffnung der (endgültigen) Probezeitbeurteilung ist in diesem Fall mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde zu verbinden. 5Ergeben sich keine Abweichungen zum genehmigten Entwurf ist eine weitere Überprüfung nur erforderlich, wenn gegen die Probezeitbeurteilung Einwendungen erhoben werden, denen nicht abgeholfen werden kann.
 
4.5
1Die Beamtin bzw. der Beamte soll grundsätzlich die Probezeit voll ausschöpfen können. 2Stellt sich jedoch während der Probezeit zweifelsfrei heraus, dass die Beamtin oder der Beamte die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Hinblick auf die Aufgaben der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunkts und als Grundlage für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch bei Fortdauer und Verlängerung der Probezeit nicht wird nachweisen können, ist die Probezeitbeurteilung unverzüglich zu erstellen, zu eröffnen und der vorgesetzten Dienstbehörde zur Überprüfung vorzulegen; ist die vorgesetzte Dienstbehörde zugleich die oberste Dienstbehörde bedarf es keiner Vorlage. 3Steht dies bereits in der ersten Hälfte der regelmäßigen Probezeit zweifelsfrei fest, bedarf es keiner vorhergehenden Einschätzung. 4Auf Abschnitt 3 Nr. 2.4 Sätze 3 und 4 der VV-BeamtR wird verwiesen.
 
4.6
1Für Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag an das Landesamt für Steuern abgeordnet sind, ist das Landesamt für Steuern abweichend von Abschnitt 3 Nr. 10.2 der VV-BeamtR für die Probezeitbeurteilung zuständig (Art. 60 Abs. 1 Satz 4 LlbG). 2Die Probezeitbeurteilung ist ggf. in Einvernehmen mit der Stammdienststelle zu erstellen.
 
 
5.
Zwischenbeurteilung (Art. 57 LlbG)
 
5.1
1Für eine Zwischenbeurteilung sind die Muster der Anlage 3 der VV-BeamtR zu verwenden. 2Auf Abschnitt 3 Nr. 9.3 der VV-BeamtR wird verwiesen. 3Die Zwischenbeurteilung ist mit einem Gesamturteil nach Abschnitt 3 Nr. 7 der VV-BeamtR abzuschließen (vgl. Abschnitt 3 Nr. 9.3.1 Satz 2 der VV-BeamtR).
 
5.2
1Die Zwischenbeurteilung ist unmittelbar nach einem Behördenwechsel, der Beurlaubung oder Freistellung vom Dienst anzufertigen und zu eröffnen. 2Sie wird wirksam mit Abschluss des Überprüfungsverfahrens, im Übrigen sofort mit Eröffnung. 3Die Nrn. 2.4.7.1, 2.4.7.2 und 2.4.7.4 finden entsprechende Anwendung.
 
 
6.
Beurteilungsbeiträge
1Soweit keine Zwischenbeurteilung vorgesehen ist, sind in den Fällen des Wechsels der Beurteilungszuständigkeit zur Vermeidung von Beurteilungslücken über eine Dienstzeit von mindestens sechs Monaten an anderen Dienstbehörden als der am Beurteilungsstichtag zuständigen Behörde nach Möglichkeit zeitnah Beurteilungsbeiträge von den anderen Dienstbehörden einzuholen. 2Diese sind bei der nächsten periodischen Beurteilung zu berücksichtigen. 3Nach Berücksichtigung sind die Beuteilungsbeiträge zu den Handakten der Beurteilerin bzw. des Beurteilers zu nehmen.
 
 
7.
Leistungsfeststellung
Ergänzend zu Abschnitt 4 der VV-BeamtR wird Folgendes bestimmt:
 
7.1
Soweit in Nr. 2.3.2 von Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 LlbG abweichende Beurteilungskriterien bestimmt werden, sind diese Teil des Gegenstands einer Leistungsfeststellung, die mit einer periodischen Beurteilung verbunden wird, bzw. einer gesonderten Leistungsfeststellung (Art. 62 Abs. 6 LlbG).
 
7.2
In den Fällen des Stufenstopps erfolgt die gesonderte Mitteilung der Gründe sowie der Rechtsfolgen (Art. 30 Abs. 3 BayBesG, Art. 62 Abs. 4 LlbG) mit Rechtsbehelfsbelehrung.
 
7.3
1Eine gesonderte Leistungsfeststellung erfolgt nach dem Muster der Anlage 2 der ergänzenden Beurteilungsrichtlinien. 2Maßgeblich ist der seit der letzten periodischen Beurteilung, Probezeitbeurteilung oder Einschätzung vergangene Zeitraum. 3Ist die letzte dienstliche Beurteilung älter als vier Jahre, so ist maximal der Zeitraum der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.
 
7.4
1Die Leistungsfeststellung wird gemäß Abschnitt 4 Nr. 7 der VV-BeamtR mit ihrer Eröffnung wirksam. 2Dies gilt auch dann, wenn die Leistungsfeststellung Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens ist. 3Im Falle einer Änderung der Leistungsfeststellung im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens und erneuter Eröffnung (Art. 61 Abs. 1 Satz 5 bzw. Art. 62 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LlbG) wirkt diese ab dem Zeitpunkt der erneuten Eröffnung. 4Anderes gilt dann, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Mindestanforderungen entgegen der bisherigen Feststellung erfüllt wurden; hier wirkt die erneute Eröffnung auf den Zeitpunkt der vorhergehenden erstmaligen Eröffnung zurück.
 
7.5
Ein Abgleich bezüglich der Leistungsfeststellungen erfolgt formlos.
 
 
8.
Übergangsregelungen
 
8.1
Für die Beurteilungszeiträume in den Beurteilungsgruppen nach Nr. 2.1.1 gilt, vorbehaltlich gesonderter Regelung (vgl. Nr. 8.6.4), in der jeweils ersten periodischen Beurteilung nach dem 1. Januar 2011:
Für die Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 6 bisher einfacher Dienst ist Beurteilungszeitraum der 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2011.
Für die Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A 9 bisher mittlerer Dienst sowie A 9 mit Amtszulage bisher mittlerer Dienst ist Beurteilungszeitraum der 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2012.
Für die Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A 12 bzw. A 13 bisher gehobener Dienst und A 13 mit Amtszulage bisher gehobener Dienst ist Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2013.
 
8.2
1Die Wirksamkeit der periodischen Beurteilung 2008 wird vorbehaltlich gesonderter Regelung (vgl. Nr. 8.6.2 und Nr. 8.6.3) für die Beschäftigten, die am 31. Mai 2008 ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 bisher mittlerer Dienst bzw. A 9 mit Amtszulage bisher mittlerer Dienst innehatten, bis zum 31. Dezember 2012 verlängert. 2Die Wirksamkeit der periodischen Beurteilung 2009 wird für diejenigen Beschäftigten, die am 31. Mai 2009 ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 bzw. ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 bisher gehobener Dienst sowie A 13 mit Amtszulage bisher gehobener Dienst innehatten, bis 31. Dezember 2013 verlängert. 3Entsprechendes gilt für die Nachholungsfälle, sofern die Nachholung bis zum 31. Dezember 2010 erfolgte. 4Gleichermaßen wirken die noch nach altem Recht bis zum 31. Dezember 2010 festgestellten Aufstiegseignungen fort (vgl. auch Art. 70 Abs. 4 LlbG sowie weitere Regelungen dazu). 5Auch bei Beamtinnen und Beamten, die durch die Umstellung der Beurteilungsgruppen erst nach vier Jahren erneut der periodischen Beurteilung unterliegen, kann, vorbehaltlich gesonderter Regelung (vgl. Nr. 8.6.1), innerhalb dieses Zeitraums eine Beförderungseignung nachträglich zuerkannt werden.
 
8.3
1Aufstiegseignungen nach § 41 Abs. 1 bis 4 sowie § 45 der Laufbahnverordnung (LbV) in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (bisheriger Regelaufstieg) gelten bis zur nächsten periodischen Beurteilung fort. 2Aufstiegseignungen nach den § 41 Abs. 5, §§ 46 und 51 der Laufbahnverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sowie dem entsprechender Aufstiegseignungen nach sonstigen Vorschriften (z. B. § 15 LbVPol in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) können, vorbehaltlich abweichender Regelungen in Verordnungen auf der Grundlage des Art. 67 Satz 1 Nr. 4 LlbG oder der Konzepte nach Art. 20 Abs. 3 LlbG, die Teilnahme an der modularen Qualifizierung eröffnen.
 
8.4
1Für Nachholungs- und Zurückstellungsfälle nach dem 1. Januar 2011 gilt ausschließlich das neue Beurteilungsrecht. 2Aufstiegseignungen nach dem bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Recht der Laufbahnverordnung für die bayerischen Beamtinnen und Beamten (LbV) können nicht mehr vergeben werden. 3Es gilt insoweit Art. 58 Abs. 5 LlbG.
 
8.5
1Beamtinnen und Beamte, die am 31. Dezember 2010 ein Amt der Besoldungsgruppen A 2, A 3, A 4 bzw. A 5 innehatten und mit Wirkung vom 1. Januar 2011 kraft Gesetzes jeweils in ein Amt der Besoldungsgruppe A 3, A 4, A 5 oder A 6 übergeleitet wurden (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 BayBesG in Verbindung mit Anlage 11 Abschnitt 1) werden für die Anwendung der ergänzenden Richtlinien hinsichtlich des Beurteilungszeitraums so behandelt, als wenn sie schon seit der letzten periodischen Beurteilung oder dem allgemeinen Dienstzeitbeginn (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 LlbG) in der Besoldungsgruppe gewesen wären, in die sie kraft Gesetzes am 1. Januar 2011 übergeleitet wurden. 2Die Wirksamkeit der letzten periodischen Beurteilung vor dem 1. Januar 2011 bleibt unberührt. 3Die in dieser ausgesprochene Beförderungseignung gilt als Eignung für das nach Überleitung am 1. Januar 2011 nächsthöhere Amt. 4Auf Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG wird verwiesen.
 
8.6
Für die im folgenden genannten Bereiche gelten besondere Übergangsregelungen:
 
8.6.1
Für den Bereich der Steuerverwaltung
1Beamtinnen und Beamte des bisher gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung, denen in der periodischen Beurteilung 2006 die Eignung für die Übernahme einer Führungsfunktion zuerkannt worden ist und denen diese Eignung auch in der periodischen Beurteilung 2009 zuerkannt worden ist, können während der Geltungsdauer der periodischen Beurteilung 2009, auch soweit diese über die ursprüngliche dreijährige Geltungsdauer hinaus verlängert gilt (vgl. Nr. 8. 2), eine entsprechende Leitungsfunktion weiterhin ohne eine erfolgreiche Teilnahme an einem wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 3 LlbG zur Einarbeitung und Bewährung übertragen erhalten. 2Nr. 8.2 Satz 5 findet bei Beamtinnen und Beamten in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beförderungseignung nach A 13 im Dienstzweig Allgemeine Veranlagung nur mit Wirkung zum 1. Januar 2013 nachträglich zuerkannt werden kann.
 
8.6.2
1Für den Bereich der Vermessungsverwaltung gilt abweichend von Nr. 8.2 Sätzen 1 bis 3: 2Die Wirksamkeit der periodischen Beurteilung 2008 wird für die Beschäftigten, die am 31. Mai 2008 ein Amt der Besoldungsgruppe A 8, A 9 bzw. A 9 mit Amtszulage des bisherigen mittleren Dienstes innehatten, bis zum 31. Dezember 2012 verlängert. 3Die Wirksamkeit der periodischen Beurteilung 2009 wird für diejenigen Beschäftigten, die am 31. Mai 2009 ein Amt der Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 sowie A 13 mit Amtszulage des bisherigen gehobenen Dienstes innehatten, bis 31. Dezember 2013 verlängert. 4Entsprechendes gilt auch für die Nachholungsfälle, sofern die Nachholung bis zum 31. Dezember 2010 erfolgt ist. 5Für die Beurteilungszeiträume gilt in der jeweils ersten periodischen Beurteilung nach dem 1. Januar 2011:
Für die Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 6 bisher einfacher Dienst ist Beurteilungszeitraum der 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2011.
Für die Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A 8 bisher mittlerer Dienst, A 9 bisher mittlerer Dienst sowie A 9 mit Amtszulage bisher mittlerer Dienst ist Beurteilungszeitraum der 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2012.
Für die Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A 10, 11 und 12 bzw. A 13 bisher gehobener Dienst und A 13 mit Amtszulage bisher gehobener Dienst ist Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2013.
 
8.6.3
1Für den Bereich der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege wird abweichend von Nr. 8.2 Sätzen 1 bis 2 die Wirksamkeit der periodischen Beurteilung 2008 in allen Besoldungsgruppen des bisherigen mittleren Dienstes bis zum 31. Dezember 2012 verlängert. 2Für die Beurteilungszeiträume gilt in der ersten periodischen Beurteilung nach dem 1. Januar 2011:
Für die Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 6 bisher einfacher Dienst sowie der Besoldungsgruppen A 13 (mit A 13 mit Amtszulage) bis A 16 bisher höherer Dienst ist Beurteilungszeitraum der 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2012.
Für die Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A 8 bisher mittlerer Dienst, A 9 bisher mittlerer Dienst sowie A 9 mit Amtszulage bisher mittlerer Dienst ist Beurteilungszeitraum der 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2012.
 
8.6.4
1Für den Bereich des Landesamts für Finanzen, der Immobilien Freistaat Bayern sowie der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen gilt für die Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 6 bisher einfacher Dienst abweichend von Nr. 2.1.1 Satz 1 Spiegelstrich 1 als erstes Beurteilungsjahr 2014 sowie abweichend von Nr. 8.1 Satz 1 Spiegelstrich 1 ein Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2014. 2Die Wirksamkeit der periodischen Beurteilung 2010 für die Beschäftigten, die am 31. Mai 2010 ein Amt der Besoldungsgruppe A 2 bis A 6 bisher einfacher Dienst innehatten, wird bis 31. Dezember 2014 verlängert; Nr. 8.2 Sätze 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung.
 
 
9.
Sonstiges
 
9.1
Bei der Konzeption dieser Richtlinien sind beteiligt worden:
der Hauptpersonalrat beim Staatsministerium der Finanzen gemäß Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 BayPVG,
die Hauptschwerbehindertenvertretung beim Staatsministerium der Finanzen gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX,
die Gleichstellungsbeauftragte beim Staatsministerium der Finanzen gemäß Art. 18 Abs. 2 BayGlG.
 
9.2
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 treten die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 4. März 2010 (FMBl S. 86), die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 18. April 2008 (FMBl S. 107), die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 6. Mai 2009 (FMBl S. 123) sowie die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen vom 10. Februar 2010 (FMBl S. 39) außer Kraft.
 
 
W e i g e r t
Ministerialdirektor

Anlagen