Veröffentlichung FMBl. 2010/12 S. 313 vom 29.11.2010

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Az.: 11 - H 1200 - 010 - 47 289/10
6320-F
6320-F
 
Vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2011
 
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
 
vom 29. November 2010 Az.: 11 - H 1200 - 010 - 47 289/10
 
 
Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1983 (BayRS 630-1-F), zuletzt geändert durch § 11 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 614), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen die folgende Bekanntmachung:
Das Haushaltsgesetz 2011/2012 wird nicht vor Beginn des Haushaltsjahres 2011 vom Bayerischen Landtag verabschiedet werden. In der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2011/2012 wird der Haushalt gemäß Art. 78 Abs. 4 der Verfassung zunächst nach dem Haushaltsplan des Vorjahres weitergeführt (vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung).
Für die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2011 wird Folgendes bestimmt:
 
 
1.
Weitergeltende Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2009/2010
Die Bestimmungen des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 (Haushaltsgesetz – HG – 2009/2010) vom 14. April 2009 (GVBl S. 86, BayRS 630-2-17-F), geändert durch § 1 des Nachtragshaushaltsgesetzes 2010 vom 12. April 2010 (GVBl S. 169), sowie die Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2009/2010 (DBestHG 2009/2010) sind bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2011/2012 nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen weiterhin anzuwenden (Art. 23 Abs. 3 Satz 1 HG 2009/2010).
 
 
2.
Grundlage der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung 2011
 
2.1
Allgemeines
Im Rahmen der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung dürfen Ausgaben im Grundsatz nur geleistet werden,
a)
um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten (Aufrechterhaltung des Betriebs) und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
b)
um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,
c)
um Baumaßnahmen, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
Ausnahmen hiervon sind mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen nur unter den Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 1 BayHO (unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis) zulässig.
 
2.2
Höhe der verfügbaren Ausgabemittel
Grundlage für die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2011/2012 sind unter den Voraussetzungen der Nr. 2.1 Satz 1 bis zu 75 v. H. der Ausgabebewilligungen des Haushaltsplans 2010 in der Fassung des Nachtragshaushaltsplans 2010. Im Rahmen der dezentralen Budgetverantwortung nach Nr. 12 DBestHG 2009/2010 sind Bewirtschaftungsgrundlage bis zu 75 v. H. der Ausgabebewilligungen des maßgeblichen Budgets. Bei Maßnahmen zur Durchführung des Gesetzes zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz – ZuInvG) vom 2. März 2009 (BGBl I S. 416, 428), zuletzt geändert durch Art. 3b des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl I S. 671), gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass Bewirtschaftungsgrundlage bis zu 100 v. H. der Ausgabebewilligung des Haushaltsplans 2010 in der Fassung des Nachtragshaushaltsplans 2010 sind.
Sind die im Entwurf des Haushaltsplans 2011 vorgesehenen Ausgabeansätze niedriger als die des Haushaltsplans 2010 in der Fassung des Nachtragshaushaltsplans 2010, so sind die niedrigeren Ansätze als Bewirtschaftungsgrundlage maßgebend; Verfügungsrahmen ist dann bis zu 75 v. H. daraus. Abweichend hiervon beträgt der Verfügungsrahmen bei Maßnahmen zur Durchführung des Zukunftsinvestitionsgesetzes bis zu 100 v. H. des niedrigeren Ansatzes im Entwurf des Haushaltsplans 2011.
Zur Berücksichtigung der Haushaltssperre vgl. Nr. 5.
 
2.3
Zweckgebundene Zuweisungen oder Zuschüsse
Ausgaben, denen ausschließlich zweckgebundene Zuweisungen oder Zuschüsse zugrunde liegen, dürfen bis zur Höhe der tatsächlich eingegangenen Einnahmen geleistet werden.
 
2.4
Haushaltsvermerke und verbindliche Erläuterungen
Im Haushaltsplan 2010 in der Fassung des Nachtragshaushaltsplans 2010 ausgebrachte Haushaltsvermerke (z. B. Deckungs-, Verstärkungs-, Kopplungsvermerke) oder verbindliche Erläuterungen gelten fort, sofern bzw. soweit sie nicht nach dem Entwurf des Haushaltsplans 2011 wegfallen oder eingeschränkt werden sollen. Ausgebrachte Sperrvermerke sind weiterhin zu beachten; für die Aufhebung der Sperre ist Art. 36 BayHO maßgebend.
 
2.5
Staatsbetriebe
Die Nrn. 2.1 und 2.4 gelten sinngemäß für die Wirtschaftspläne von Staatsbetrieben gemäß Art. 26 Abs. 1 BayHO.
 
 
3.
Wegfallende Ausgabeansätze
Für die Zwecke, die nach dem Entwurf des Haushaltsplans 2011 wegfallen sollen, dürfen Ausgaben nur noch aus übertragenen Ausgaberesten geleistet werden; Art. 45 Abs. 3 BayHO ist dabei zu beachten.
 
 
4.
Neue Ausgabeansätze
 
4.1
Erstmals in 2011 veranschlagte Ausgabeansätze
Ausgabeansätze, die erstmals in den Entwurf des Haushaltsplans 2011 eingestellt sind, dürfen grundsätzlich erst nach Verkündung des Haushaltsgesetzes 2011/2012 in Anspruch genommen werden. Nr. 2.1 Satz 2 gilt entsprechend.
 
4.2
Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten – Gruppe 701
In den Erläuterungen zu Titel 701 .. (Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten) neu aufgeführte Maßnahmen – das sind solche mit Gesamtausgaben von unter 1.000.000 € – werden zur Verstetigung der Bauausgaben nicht als neue Ausgabeansätze behandelt. Über die Mittel des Titels 701 .. darf damit entsprechend der vorstehenden Nr. 2.2 verfügt werden.
 
 
5.
Berücksichtigung der Haushaltssperre
Bei der Haushaltsbewirtschaftung und Verteilung der Ausgabemittel an die nachgeordneten Dienststellen haben die obersten Staatsbehörden den Beschluss der Staatsregierung zur Durchführung des Art. 4 Abs. 1 des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 2011/2012 sinngemäß zu beachten; d. h. von dem allgemeinen Verfügungsrahmen nach Nr. 2.2 ist – soweit einschlägig – die Haushaltssperre abzusetzen. Die Haushaltssperre muss auch 2011 strikt vollzogen werden.
 
 
6.
Bewirtschaftungsmaßnahmen
Für die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung 2011 gelten weiterhin die mit den Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern in den Haushaltsjahren 2009 und 2010 (Haushaltsvollzugsrichtlinien – HvR 2009/2010) vom 20. April 2009 (FMBl S. 102, StAnz Nr. 19) getroffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen.
Soweit in Förderrichtlinien Höchstsätze festgelegt sind, dürfen sie nicht als Regelrichtsätze behandelt und nur im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens ausgeschöpft werden.
 
 
7.
Verpflichtungsermächtigungen
Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsplans 2010 in der Fassung des Nachtragshaushaltsplans 2010 gelten nach Art. 45 Abs. 1 Satz 2 BayHO bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2011/2012 weiter.
Für Investitionen (Hauptgruppen 7 und 8) können abweichend von Abs. 1 unter den Voraussetzungen der Nr. 2.1 Satz 1 bis zu 75 v. H. der hierfür im Haushaltsplan 2010 in der Fassung des Nachtragshaushaltsplans 2010 veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen in Anspruch genommen werden. Sind die im Entwurf des Haushaltsplans 2011 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen niedriger, so sind die niedrigeren Ansätze als Bewirtschaftungsgrundlage maßgebend; Verfügungsrahmen ist dann bis zu 75 v. H. daraus. Übersteigen die nicht in Anspruch genommenen Verpflichtungen nach Abs. 1 im Einzelfall den sich nach Abs. 2 Sätze 1 und 2 ergebenden Betrag, richtet sich die Bewirtschaftung nach Abs. 1.
Verpflichtungsermächtigungen, die erstmals in den Entwurf des Haushaltsplans 2011 eingestellt sind, dürfen grundsätzlich erst nach Verkündung des Haushaltsgesetzes 2011/2012 in Anspruch genommen werden. Nr. 2.1 Satz 2 gilt entsprechend.
Das Staatsministerium der Finanzen kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
 
 
8.
Personalbereich, Stellenplan
Für die Bewirtschaftung von Planstellen und anderen Stellen gilt der Stellenplan 2010 mit folgenden Maßgaben weiter:
 
8.1
Gemäß Art. 6 Abs. 1 HG 2009/2010 gebundene Stellen – Personalsoll A
Die im Haushaltsentwurf 2011/2012 vorgesehenen neuen Stellen und Stellenhebungen dürfen erst nach Verkündung des Haushaltsgesetzes 2011/2012 besetzt werden. Dies gilt nicht für im Haushaltsentwurf 2011/2012 erstmals etatisierte Stellen, die bereits im Haushaltsvollzug ausgebracht oder im Nachtragshaushalt 2010 geschaffen wurden. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und die Regelungen zur Besetzung der im Rahmen der Arbeitszeitverkürzung neu ausgebrachten Stellen im Entwurf des Haushaltsgesetzes 2011/2012 bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für Stellenumwandlungen und Stellenumsetzungen (letztere nur, soweit nicht gemäß Art. 50 Abs. 1 BayHO und Art. 6 Abs. 4 HG 2009/2010 bereits im Haushaltsvollzug erfolgt).
 
8.2
Gemäß Art. 6 Abs. 1 HG 2009/2010 ungebundene Stellen – Personalsoll B
Für die ungebundenen Stellen (Personalsoll B) gelten die Nrn. 1 bis 6 entsprechend.
 
8.3
Beachtung der haushaltsgesetzlichen Regelungen
Folgende im Entwurf des Haushaltsgesetzes 2011/2012 enthaltene Regelungen sind bereits ab 1. Januar 2011 zu beachten:
Art. 6 Abs. 2 Satz 2 (Wiederbesetzungssperre),
Art. 6c,
Art. 6b und Art. 6f,
die im Entwurf des Stellenplans 2011/2012 vorgesehenen Stelleneinsparungen und abstufungen sowie
neu ausgebrachte ku- und kw-Vermerke.
 
8.4
Besetzung freier und freiwerdender Stellen
Freie und freiwerdende Stellen (einschließlich ungebundener Stellen) dürfen nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit besetzt werden (vgl. VV Nr. 5 zu Art. 7 BayHO).
 
 
9.
Buchung
Die Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben 2011 sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Entwurf des Haushaltsplans 2011 oder in Nachschublisten hierzu veranschlagt sind.
 
 
10.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und mit Ablauf des Tages der Verkündung des Haushaltsgesetzes 2011/2012 außer Kraft.
 
 
W e i g e r t
Ministerialdirektor