Veröffentlichung FMBl. 2010/12 S. 326 vom 10.12.2010

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): c4b23fc98f9205c604b12f48723c59a761a57f073c8d90d37db7381f9f1af78f

 

Az.: PE - P 3145 - 008 - 47 457/10
Ausbildungsqualifizierung von Beamtinnen und Beamten
der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik,
fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik
mit Einstieg in der ersten oder zweiten Qualifikationsebene
 
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
 
vom 10. Dezember 2010 Az.: PE - P 3145 - 008 - 47 457/10
 
 
Im Jahr 2011 sollen wieder Beamtinnen und Beamte, die in der ersten Qualifikationsebene eingestiegen sind und bereits die Modulare Qualifizierung bzw. die Ausbildungsqualifizierung für die zweite Qualifikationsebene erfolgreich durchlaufen haben sowie Beamtinnen und Beamte, die in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind, zur Ausbildungsqualifizierung für die dritte Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik mit fachlichem Schwerpunkt Verwaltungsinformatik zugelassen werden.
 
Die Ausbildungsqualifizierung richtet sich nach den Vorschriften des zum 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) sowie der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst in der Verwaltungsinformatik (§§ 30 bis 36 ZAPO/gtVI).
 
1.
Wechsel der Fachlaufbahn
Ein Wechsel zwischen den Fachlaufbahnen ist zulässig, wenn die Qualifikation für die neue Fachlaufbahn aufgrund der bisherigen Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit durch Unterweisung, förderliche praktische Tätigkeiten oder zusätzliche Fortbildungsmaßnahmen erworben werden kann (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Über die Anerkennung der Qualifikation entscheidet die aufnehmende oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses.
Es wird darauf hingewiesen, dass der generelle Beschluss des Bayerischen Landespersonalausschusses vom 17. Juni 2004 sowie die aktuellen Allgemeinen Regelungen des Landespersonalausschusses im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts – ARLPA – vom 20. Mai 2009, geändert durch Bekanntmachung vom 3. Mai 2010, mit Ablauf 31. Dezember 2010 außer Kraft treten werden. Eine neue Bekanntmachung seitens des Landespersonalausschusses soll jedoch rechtzeitig zum 1. Januar 2011 in Kraft treten.
Bislang waren zur Anerkennung der Qualifikation folgende Voraussetzungen nachzuweisen:
Eine mindestens dreijährige qualifizierte Tätigkeit im IuK-Bereich mit technischem Bezug und
fachspezifische Fortbildungsmaßnahmen im IuK-Bereich (einschließlich Training am Arbeitsplatz zur Vertiefung des erworbenen Fachwissens) im Umfang von mindestens 6 Wochen; die Fortbildungsmaßnahmen müssen hinsichtlich der Breite und Tiefe des vermittelten Fachwissens über die üblichen Anwenderschulungen hinausgehen.
Das Staatsministerium der Finanzen geht davon aus, dass diese Qualifikationsnachweise auch in den neuen Allgemeinen Regelungen des Landespersonalausschusses enthalten sein werden.
2.
Voraussetzungen für die Zulassung
Zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik werden Beamtinnen und Beamte zugelassen, sofern sie die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 LlbG erfüllen. Zur Ausbildungsqualifizierung kann demnach zugelassen werden, wer
sich bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Erwerb der dafür notwendigen Qualifikation bewährt hat,
in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, eine positive Feststellung erhalten hat und
nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens erkennen lässt, dass er den Anforderungen in der neuen Qualifikationsebene gewachsen sein wird.
3.
Zulassungsverfahren
In dem Zulassungsverfahren ist festzustellen, ob der Beamte oder die Beamtin nach dem allgemeinen Bildungsstand und den fachlichen Kenntnissen für die Ausbildungsqualifizierung geeignet ist.
3.1
Termin
Das Zulassungsverfahren wird am 10. März 2011 am Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern für alle Einstellungsbehörden durchgeführt. Eine Übernachtung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung ist nicht vorgesehen.
3.2
Gültigkeit
Das Ergebnis des Zulassungsverfahrens hat Gültigkeit für die Jahre 2011 und 2012, längstens bis zum Vorliegen des Ergebnisses des nächsten Zulassungsverfahrens, das voraussichtlich im Frühjahr 2013 durchgeführt werden wird.
3.3
Anmeldeschluss für die Meldung
Beamtinnen und Beamte, die zum Termin des Zulassungsverfahrens die positive Feststellung zur Ausbildungsqualifizierung erhalten haben (Art. 37 Abs. 2 Nr. 2, Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG) und die spätestens in den Jahren 2011/2012 auch die in § 30 Nr. 2 ZAPO/gtVI festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, können bis 31. Januar 2011 von der jeweils zuständigen Ernennungsbehörde unmittelbar dem Prüfungsamt am Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung zur Teilnahme am Zulassungsverfahren unter folgender Adresse gemeldet werden:
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern
– Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung –
Prüfungsamt
Wirthstr. 51
95028 Hof
Hierfür ist das auf der Homepage der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege eingestellte Formblatt zu verwenden (www.fhvr-aiv.de &rarr Studiengänge &rarr Diplom-Verwaltungsinformatik (FH) &rarr Bewerbung &rarr Aufstiegsbeamte).
Anträge auf Nachteilsausgleich nach § 38 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) sind dem Prüfungsamt spätestens bis zum 10. Februar 2011 vorzulegen.
3.4
Inhalt und Ablauf des Zulassungsverfahrens
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren haben unter Aufsicht folgende schriftliche Aufgaben (Arbeitszeit insgesamt drei Zeitstunden) zu bearbeiten:
1.
Eine Aufgabe, mit der Grundkenntnisse in Englisch sowie die Fähigkeit zum logischen Denken geprüft werden, und
2.
eine Aufgabe aus dem Bereich der Mathematik.
Eventuell für das Zulassungsverfahren zugelassene Hilfsmittel werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit der Ladung mitgeteilt.
3.5
Ergebnis des Zulassungsverfahrens
Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Endpunktzahl "fünf" erreicht wird. Zur Bildung der Endpunktzahl ist die Aufgabe Nr. 1 einfach und die Aufgabe Nr. 2 zweifach zu zählen. Die Summe der Einzelpunktzahlen geteilt durch drei ergibt die Endpunktzahl.
3.6
Rangliste
Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben, erstellt das Prüfungsamt auf Grundlage der ermittelten Endpunktzahlen eine Rangliste. Bei gleicher Endpunktzahl entscheidet die Bewertung der Aufgabe Nr. 2; Teilnehmende mit gleicher Endpunktzahl sowie gleicher Bewertung der Aufgabe Nr. 2 erhalten den gleichen Rang. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie die jeweiligen Ernennungsbehörden erhalten eine schriftliche Mitteilung über das erzielte Ergebnis und gegebenenfalls über den Ranglistenplatz.
4.
Auswahl der Beamtinnen und Beamten, die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden
Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet unbeschadet der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen die jeweilige oberste Dienstbehörde bzw. die ggf. zuständige Ernennungsbehörde nach Bedarf und Rangliste.
 
 
Klaus W e i g e r t
Ministerialdirektor