Veröffentlichung FMBl. 2010/03 S. 86 vom 04.03.2010

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Az.: 22 - P 1151 - 001 - 2 950/10
2030.13-F
2030.13-F
 
Richtlinien
für die dienstliche Beurteilung
der Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes
im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums
der Finanzen
 
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
 
vom 4. März 2010 Az.: 22 - P 1151 - 001 - 2 950/10
 
 
Auf Grund von Art. 15 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500,
BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 605), § 61 Abs. 6 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung – LbV) vom 1. April 2009 (GVBl S. 51, BayRS 2030-2-1-2-F), geändert durch § 2 der Verordnung vom 9. Februar 2010 (GVBl S. 99), und Abschnitt 3 Nr. 11.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl S. 190, StAnz Nr. 35) erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende ergänzende Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes seines Geschäftsbereichs.
 
 
1.
Allgemeines
 
1.1
Geltungsbereich
 
Diese Richtlinien gelten für alle dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen.
 
1.2
Rechtsgrundlagen
 
Diese Richtlinien gelten ergänzend zu Teil 5 der Laufbahnverordnung (LbV) und Abschnitt 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) – materielle Beurteilungsrichtlinien –.
 
1.3
Beurteilung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter
 
Bei der Beurteilung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter sind außerdem § 95 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches, Neuntes Buch (SGB IX), § 13 Abs. 2 LbV und die Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern (Fürsorgerichtlinien 2005) vom 3. Dezember 2005 (FMBl S. 193, StAnz Nr. 50) zu beachten. Auf die Vorschriften in Abschnitt IX der Fürsorgerichtlinien – insbesondere zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung – wird ausdrücklich hingewiesen (vgl. auch Nr. 5 der materiellen Beurteilungsrichtlinien).
 
1.4
Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten
 
Gleichstellungsbeauftragte sind bei dienstlichen Beurteilungen auf Antrag der Betroffenen zu beteiligen (Art. 18
Abs. 3 Satz 2 BayGlG). Die Ansprechpartner wirken dabei als Mittler zwischen Antragstellerinnen bzw. Antragstellern und Gleichstellungsbeauftragten sowie im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 BayGlG mit.
 
1.5
Gleichbehandlung
 
Es ist darauf zu achten, dass weder Frauen noch Männer bei Beurteilungen benachteiligt werden.
 
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung dürfen sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken
(vgl. Nr. 4 der materiellen Beurteilungsrichtlinien). Maßstab für eine leistungsgerechte Beurteilung von Teilzeitkräften ist die Leistung, die im Rahmen der reduzierten Arbeitszeit erbracht werden kann. Die reduzierte Arbeitszeit darf insbesondere bei den Einzelmerkmalen Arbeitsmenge, Einsatzbereitschaft und Belastbarkeit nicht negativ berücksichtigt werden.
 
 
2.
Periodische Beurteilung (§ 59 LbV)
 
2.1
Beurteilungsturnus, Beurteilungszeitraum
 
2.1.1
Die Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes werden alle drei Jahre periodisch beurteilt. Beurteilungsjahre sind 2010, 2013 usw. Beurteilungsstichtag ist grundsätzlich der 31. Mai des jeweiligen Beurteilungsjahres.
 
2.1.2
Der periodischen Beurteilung ist – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – der Zeitraum vom 1. Juni des vorangegangenen Beurteilungsjahres bis zum 31. Mai des aktuellen Beurteilungsjahres zugrunde zu legen.
 
2.1.3
Der Beurteilungszeitraum beginnt jedoch frühestens
 
-
mit dem Ablauf der Probezeit,
-
bei Beamtinnen und Beamten, die aus den Bereichen anderer Dienstherren oder anderer oberster Dienstbehörden übernommen worden sind, mit dem Tag der Übernahme in den eigenen Geschäftsbereich,
-
im Übrigen – soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist – mit dem Ende des der vorangegangenen periodischen Beurteilung zugrunde gelegten Zeitraums, frühestens jedoch mit dem 1. Juni des vorangegangenen Beurteilungsjahres.
 
2.2
Zu beurteilender Personenkreis, Zurückstellungen, Nachholungen
 
2.2.1
Der periodischen Beurteilung unterliegen die Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes, die am Beurteilungsstichtag die laufbahnrechtliche Probezeit abgeschlossen haben. Nach Maßgabe der Nr. 2.2.3 unterliegen ihr auch die Beamtinnen und Beamten, die nach dem Beurteilungsstichtag die Probezeit abschließen oder aus den Bereichen anderer Dienstherren bzw. anderer oberster Dienstbehörden übernommen werden. Für die Beurteilung beurlaubter oder freigestellter Beamtinnen und Beamten gilt Nr. 2.2.4.
 
2.2.2
Die periodische Beurteilung der Beamtinnen und Beamten, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai des Beurteilungsjahres befördert worden sind oder deren letzte periodische Beurteilung in diesem Zeitraum nachgeholt wurde, wird unter entsprechender Verlängerung des Beurteilungszeitraumes bis 31. Mai des dem Beurteilungsjahr folgenden Kalenderjahres zurückgestellt. Davon abweichend ist die periodische Beurteilung der Beamtinnen und Beamten, die auf Grund der Nachholung der letzten periodischen Beurteilung im Zurückstellungszeitraum befördert werden, ein Jahr nach der Beförderung nachzuholen. Die periodische Beurteilung der Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31. Mai des dem Beurteilungsstichtag vorangegangenen Kalenderjahres die Probezeit abgeschlossen haben oder aus anderen Geschäftsbereichen übernommen worden sind, erfolgt nach Maßgabe der Nr. 2.2.3.
 
2.2.3
Die erste periodische Beurteilung in einem Amt des einfachen Dienstes ist – unter Zugrundelegung dieses Zeitraums – jeweils ein Jahr nach dem Ablauf der Probezeit bzw. ein Jahr nach der Übernahme in den Geschäftsbereich nachzuholen. Die Nachholung unterbleibt, wenn innerhalb der Jahresfrist der nächste Beurteilungszeitraum endet. Die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Eingangsamt, deren Laufbahn sich durch Wehrdienst oder Zivildienst sowie gleichgestellte Zeiten oder durch die Inanspruchnahme von Elternzeit verzögert hat, ist jedoch ggf. vor Ablauf der Jahresfrist nachzuholen, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines bereits gewährten Laufbahnausgleichs oder zum Ausgleich der Laufbahnverzögerung erforderlich ist.
 
2.2.4
Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag beurlaubt oder vom Dienst freigestellt sind, unterliegen der periodischen Beurteilung nur, wenn sie am Beurteilungsstichtag noch nicht länger als ein Jahr beurlaubt sind und im Beurteilungszeitraum mindestens zwölf Monate Dienst geleistet haben oder wenn die Zeiten der Beurlaubung oder Freistellung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder 3 LbV als Dienstzeit gelten. Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Mai des dem Beurteilungsjahr vorhergehenden Jahres aus einer Beurlaubung zurückkehren, gilt im Übrigen Nr. 2.2.3 entsprechend; der Beurteilungszeitraum beginnt in diesen Fällen mit der Wiederaufnahme des Dienstes. Wird die Beamtin bzw. der Beamte im Zeitraum, der der nach Satz 2 nachzuholenden Beurteilung zugrunde liegt, befördert, ist die Beurteilung erst ein Jahr nach der Beförderung nachzuholen. Die Nachholung unterbleibt, wenn innerhalb der Jahresfrist der nächste Beurteilungszeitraum endet.
 
2.2.5
Wird die periodische Beurteilung gemäß § 59 Abs. 2 LbV aus anderen als den in Nrn. 2.2.2 bis 2.2.4 genannten Gründen zurückgestellt, ist bei ihrer Nachholung grundsätzlich der reguläre Beurteilungszeitraum (Nr. 2.1) zugrunde zu legen. Der Beurteilungszeitraum verlängert sich ausnahmsweise um die Zeit der Zurückstellung, wenn die Beurteilung wegen eines zu kurzen Beobachtungszeitraums (z. B. bei Erkrankung der Beamtin oder des Beamten) zurückgestellt worden war.
 
2.2.6
Bei Beamtinnen und Beamten der BesGr A 2, deren Probezeit nach dem Beurteilungsstichtag abläuft oder die nach diesem Zeitpunkt aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn bzw. einer anderen obersten Dienstbehörde übernommen werden, ist – soweit sie vor dem Wirksamwerden der nächsten periodischen Beurteilung zur Beförderung in ein Amt der BesGr A 3 heranstehen – rechtzeitig zu prüfen, ob sie für ein Amt der BesGr A 3 in Betracht kommen. Ggf. ist ihnen die Beförderungseignung dann formlos zuzuerkennen.
 
2.2.7
Es sind grundsätzlich auch Beamtinnen und Beamte zu beurteilen, die das 55. Lebensjahr am Beurteilungsstichtag bereits vollendet haben (§ 59 Abs. 3 Satz 2 LbV). Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die vor dem Wirksamwerden der periodischen Beurteilung (vgl. Nr. 2.4.5) in den Ruhestand treten. Ebenso werden Beamtinnen und Beamte im Blockmodell der Altersteilzeit nicht in die periodische Beurteilung einbezogen, wenn ihre Freistellungsphase vor dem Wirksamwerden der Beurteilung beginnt. Anträge auf Einbeziehung in die Beurteilung (§ 59 Abs. 3 Satz 3 LbV, Nr. 9 der materiellen Beurteilungsrichtlinien) bleiben unbenommen.
 
2.3
Form und Ausgestaltung der periodischen Beurteilung
 
2.3.1
Die periodischen Beurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 1 (ausführliche Beurteilung) oder dem Muster der Anlage 2 (vereinfachte Beurteilung im Sinn von Nr. 6.5.1 der materiellen Beurteilungsrichtlinien) zu erstellen. Die Beamtin bzw. der Beamte soll eine Erklärung über die Verwendungsbereitschaft nach dem Muster der Anlage 4 abgeben.
 
2.3.2
Hinsichtlich der Beschreibung des Tätigkeitsgebiets wird auf Nr. 6.1 der materiellen Beurteilungsrichtlinien verwiesen.
 
2.3.3
Die einzelnen Beurteilungsmerkmale und das Gesamturteil sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich nach der Punkteskala gemäß Nr. 3.2.3 der materiellen Beurteilungsrichtlinien zu bewerten. Das sonstige fachliche Können und die Verwendungseignung sind verbal zu beschreiben. Im Rahmen der ergänzenden Bemerkungen sind, ebenfalls in verbaler Form, die in Nr. 6.2.6 der materiellen Beurteilungsrichtlinien beispielhaft genannten Besonderheiten oder die Bewertung eines Einzelmerkmals, die sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat oder auf bestimmte Vorkommnisse gründet (Nr. 6.2.5 Abs. 4 der materiellen Beurteilungsrichtlinien), zu erläutern und die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe (§ 62 Abs. 2 Satz 2 LbV, Nr. 7.1.1 der materiellen Beurteilungsrichtlinien) darzulegen. Hier ist auch eine Aussage über die Gewichtung bestimmter Einzelmerkmale zur Plausibilisierung des Gesamturteils zu treffen.
 
2.3.4
Unter dem Beurteilungsmerkmal Verwendungseignung – Eignung für folgende Dienstposten – ist zu vermerken, für welche konkreten Dienstposten die Beamtin bzw. der Beamte, ggf. unter dem Vorbehalt der Bewährung, in Betracht kommt. Dabei sind nur die Funktionsbezeichnungen zu verwenden, die in Geschäftsordnungen bzw. auf andere Weise (z. B. durch herkömmlichen Gebrauch) festgelegt sind. Die Zuerkennung der Eignung für einen Dienstposten gilt im Regelfall für alle Dienststellen des Verwaltungsbereiches, in dem die Beamtin bzw. der Beamte gegenwärtig eingesetzt ist.
 
2.3.5
Unter dem Beurteilungsmerkmal Verwendungseignung – Eignung für ein Amt der BesGr ... – ist anzugeben, für welches statusrechtliche Amt die Beamtin bzw. der Beamte, ggf. unter dem Vorbehalt der Bewährung, in Betracht kommt. Die Beförderungseignung kann dabei nur zuerkannt werden, wenn der Beamtin bzw. dem Beamten im Gesamturteil mindestens folgende Punktzahl zugesprochen wird:
 
Für die Übertragung eines Amtes der BesGr
Gesamturteil
 
A 3 und A 4
5 Punkte
A 5
7 Punkte
A 6
9 Punkte
 
2.3.6
Für die Übertragung eines Amtes der BesGr A 6 (Oberamtsmeister) kommen in erster Linie Beamtinnen und Beamte in Betracht, die zur Mitarbeiterin bzw. zum Mitarbeiter auf einem herausgehobenen Dienstposten mit Leitungs- oder Koordinierungsfunktionen geeignet sind. Anderen Beschäftigten kann die Eignung für ein Amt der BesGr A 6 (Oberamtsmeister) zuerkannt werden, wenn sie sich bereits längere Zeit auf einem nach BesGr A 5 bewerteten Dienstposten bewährt haben. Gleiches gilt sinngemäß für die Vermessungsverwaltung für die Übertragung des Amtes der BesGr A 6 (Vermessungshauptwart).
 
2.3.7
Die Eignung zum Aufstieg in die Laufbahn des mittleren Dienstes kann gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LbV Beamtinnen und Beamten zugesprochen werden, die bis zum Ablauf des der periodischen Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraums mindestens drei Jahre ein Amt der Laufbahn des einfachen Dienstes innehaben. Diese Beschäftigten müssen sich während dieser Dienstzeit bewährt haben und auf Grund ihrer Befähigung und dienstlichen Leistungen erwarten lassen, dass sie für den Aufstieg geeignet sind (vgl. Nr. 8.1 der materiellen Beurteilungsrichtlinien).
 
2.3.8
Beamtinnen und Beamten kann die Eignung zum Aufstieg in die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes für besondere Dienstleistungsbereiche gemäß § 41 Abs. 5 LbV zugesprochen werden. Neben den in Nr. 2.3.7 aufgeführten Voraussetzungen gelten die vom Bayerischen Landespersonalausschuss festgelegten Anforderungen.
 
2.4
Vorbereitung und Durchführung der periodischen Beurteilung
 
Soweit im Einzelfall vom Staatsministerium der Finanzen nichts anderes angeordnet wird, ist die periodische Beurteilung nach folgendem Verfahren abzuwickeln:
 
2.4.1
Zur Vorbereitung erstellen die beurteilenden Dienstvorgesetzten bis 20. Juni des Beurteilungsjahres namentliche Vorübersichten nach dem Muster der Anlage 5 über die in ihrem Zuständigkeitsbereich beabsichtigten Beurteilungen und legen diese den vorgesetzten Dienstbehörden vor. Die Vorübersichten werden auf der Ebene der Mittelbehörden durch statistische Auswertungen, die auch die Verteilung der Punktwerte auf Frauen und Männer sowie auf Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte (auch nach Geschlechtern getrennt) ausweisen, ergänzt. Anhand dieser Unterlagen wirken die vorgesetzten Dienstbehörden in geeigneter Weise auf einen möglichst einheitlichen Beurteilungsmaßstab hin (Beurteilungsabgleich). Bei Beamtinnen und Beamten, deren Beurteilung nach Nr. 2.2.2 dieser Richtlinien zurückgestellt oder nach Nr. 2.2.3 bzw. 2.2.4 nachgeholt wird, ist anstelle des vorgesehenen Gesamturteils und der vorgesehenen Verwendungseignung der Grund der Zurückstellung zu vermerken. Die Vorübersichten über die nach Nr. 2.2.2 Satz 1 zurückgestellten Beurteilungen sind den vorgesetzten Dienstbehörden bis zum 20. Juni des dem Beurteilungsjahr folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Beurteilungen, die nach Nr. 2.2.2 Satz 2 zurückgestellt oder nach Nr. 2.2.3 bzw. 2.2.4 nachgeholt werden, sind nach Ablauf des Beurteilungszeitraums formlos mit den vorgesetzten Dienstbehörden abzustimmen.
 
2.4.2
Die einzelnen Beurteilungen sind unverzüglich nach Ablauf des Beurteilungszeitraums zu erstellen und nach Eröffnung den vorgesetzten Dienstbehörden zur Überprüfung vorzulegen. Ist die vorgesetzte Dienstbehörde das Staatsministerium der Finanzen, sind diesem lediglich Abdrucke der Beurteilungen vorzulegen (§ 63 Abs. 2 Satz 3 LbV); eine förmliche Überprüfung findet nur in Einwendungsfällen statt, denen nicht abgeholfen werden kann. Die Vorlagepflicht an das Staatsministerium der Finanzen beschränkt sich auf diese Fälle. Einwendungen, denen die beurteilenden Dienstvorgesetzten nicht abhelfen können, sind möglichst zusammen mit den Beurteilungen und einer Stellungnahme der bzw. des beurteilenden Dienstvorgesetzten der vorgesetzten Dienstbehörde vorzulegen. Vor der Weitergabe der Beurteilungen ist deshalb eine Überlegungsfrist von wenigstens zwei Wochen abzuwarten. Spätere Einwendungen sind mit der Stellungnahme unverzüglich nachzureichen.
 
2.4.3
Beurteilungen, denen ein Zeitraum bis 31. Mai des Beurteilungsjahres zugrunde liegt, sind bis 1. Oktober des Beurteilungsjahres, nach den Nrn. 2.2.2, 2.2.3 oder 2.2.4 zurückgestellte bzw. nachgeholte Beurteilungen unverzüglich nach der Eröffnung der vorgesetzten Dienstbehörde vorzulegen.
 
2.4.4
Die Beurteilungen sind mit einer Stellungnahme der bzw. des unmittelbaren Vorgesetzten zu versehen (Nr. 10.4 der materiellen Beurteilungsrichtlinien). Unmittelbare Dienstvorgesetzte für die Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes sind die Leiterinnen und Leiter der Sachgebiete bzw. der Referate sowie Beschäftigte in vergleichbaren Funktionen. Eine Stellungnahme nach Nr. 10.4 der materiellen Beurteilungsrichtlinien entfällt, wenn die bzw. der beurteilende Dienstvorgesetzte zugleich unmittelbare Vorgesetzte/unmittelbarer Vorgesetzter ist. In sinngemäßer Anwendung von Nr. 10.4 der materiellen Beurteilungsrichtlinien können die Beurteilungen ggf. auch mit einer Stellungnahme der Dienststellenleiterin bzw. des Dienststellenleiters versehen werden, wenn sie bzw. er weder beurteilende Dienstvorgesetzte/beurteilender Dienstvorgesetzter noch unmittelbare Dienstvorgesetzte/unmittelbarer Dienstvorgesetzter ist.
 
2.4.5
Vorbehaltlich der Überprüfung durch die zuständige Stelle werden reguläre periodische Beurteilungen mit Ablauf des Beurteilungsjahres und die nach den Nrn. 2.2.2 bis 2.2.4 zurückgestellten oder nachgeholten Beurteilungen mit ihrer Eröffnung bzw. nach Abschluss der Überprüfung mit der Genehmigung – frühestens jedoch mit Ablauf des regulären Beurteilungsjahres – wirksam. Abweichend davon werden die Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten im Eingangsamt grundsätzlich nicht erst mit dem Ablauf des Beurteilungsjahres, sondern nach dem Abschluss ihrer Überprüfung oder nach ihrer sonstigen verfahrensmäßigen Freigabe für die Berücksichtigung bei den Personalentscheidungen wirksam.
 
 
3.
Probezeitbeurteilung gemäß § 58 LbV
 
3.1
Form und Ausgestaltung der Probezeitbeurteilung
 
3.1.1
Die Probezeitbeurteilungen der Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes sind nach dem Muster der Anlage 3 zu erstellen.
 
3.1.2
Hinsichtlich der Beschreibung des Tätigkeitsgebiets wird auf Nr. 6.1 der materiellen Beurteilungsrichtlinien verwiesen.
 
3.1.3
Die Probezeitbeurteilung beschränkt sich auf eine verbale Würdigung der während der Probezeit erwiesenen Eignung, Befähigung und Leistung der Beamtin bzw. des Beamten sowie ihrer bzw. seiner Gesamtpersönlichkeit und ggf. die Feststellung, dass die Leistungen der Beamtin bzw. des Beamten – gemessen an denen der übrigen Probebeamtinnen und Probebeamten der Laufbahn – erheblich über dem Durchschnitt liegen und sie bzw. er deshalb für die Abkürzung der Probezeit in Betracht kommt (Nr. 6.5.2 der materiellen Beurteilungsrichtlinien).
 
3.1.4
Die Probezeitbeurteilung ist mit einer Bewertung gemäß Nrn. 7.2.1 bis 7.2.3 der materiellen Beurteilungsrichtlinien abzuschließen. Eine Äußerung zur Verwendungs- oder Beförderungseignung entfällt.
 
3.2
Verfahren bei Probezeitbeurteilungen
 
3.2.1
Der Beurteilungszeitraum der Probezeitbeurteilung beginnt mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Freistaat Bayern und endet mit dem Ablauf der regulären oder ggf. verkürzten Probezeit. Wird die Probezeit verlängert, ist am Ende des Verlängerungszeitraums eine weitere Probezeitbeurteilung zu erstellen, die den Verlängerungszeitraum umfasst.
 
3.2.2
Das Beurteilungsverfahren ist im Regelfall so abzuwickeln, dass die Beamtin bzw. der Beamte bei entsprechender Eignung mit Ablauf der einjährigen Probezeit ohne Zeitverlust in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden kann. Nr. 2.4.2 Satz 2 gilt entsprechend.
 
3.2.3
Kommt die Beamtin bzw. der Beamte für eine Abkürzung der Probezeit in Betracht, ist zunächst ein Entwurf der Probezeitbeurteilung zu erstellen und so rechtzeitig zur Überprüfung vorzulegen, dass die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zeitgerecht mit Ablauf der verkürzten Probezeit erfolgen kann. Die Eröffnung der (endgültigen) Probezeitbeurteilung ist in diesem Fall mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde zu verbinden oder später nachzuholen. Ergeben sich keine Abweichungen zum genehmigten Entwurf, ist eine weitere Überprüfung nicht erforderlich. Nr. 2.4.2 Satz 2 gilt entsprechend.
 
3.2.4
Die Beamtin bzw. der Beamte hat grundsätzlich Anspruch darauf, die Regelprobezeit voll ausschöpfen zu können. Stellt sich jedoch während der regulären bzw. verlängerten Probezeit zweifelsfrei heraus, dass die Eignung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch im weiteren Verlauf der Probezeit nicht nachgewiesen werden kann, ist die Probezeitbeurteilung unverzüglich zu erstellen, zu eröffnen und der vorgesetzten Dienstbehörde vorzulegen. Nr. 2.4.2 Satz 2 gilt entsprechend.
 
3.2.5
Es ist nicht zulässig, die Beamtin bzw. den Beamten durch die Eröffnung der Probezeitbeurteilung erstmals mit der Einschätzung der oder des Dienstvorgesetzten zu konfrontieren, dass sie bzw. er die Probezeit nicht bestehen wird oder noch nicht bestanden hat. Die bzw. der Dienstvorgesetzte ist vielmehr verpflichtet, schon bei den ersten Anzeichen, die ein Bestehen der Probezeit fraglich erscheinen lassen, auf die negative Entwicklung hinzuweisen und, ggf. durch mehrmalige Abmahnung, auf eine Besserung hinzuwirken (vgl. Nr. 2.4 Satz 4 der materiellen Beurteilungsrichtlinien). Die jeweiligen Maßnahmen sind aktenkundig zu machen.
 
 
4.
Zwischenbeurteilung (§ 60 LbV)
 
4.1
Form und Ausgestaltung der Zwischenbeurteilung
 
4.1.1
Für eine Zwischenbeurteilung ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden, wenn sie nach einer Probezeitbeurteilung oder einer vereinfachten periodischen Beurteilung zu erstellen ist. Dieses Formblattmuster kann auch im Anschluss an eine ausführliche periodische Beurteilung verwendet werden, wenn dies auf Grund gravierender Veränderungen der Beurteilungsgrundlagen oder der Einschätzung der Beamtin bzw. des Beamten erforderlich erscheint. Im Übrigen gilt das Muster der Anlage 2. Eine mehrmalige, unmittelbar aufeinanderfolgende Zwischenbeurteilung nach dem Muster der Anlage 2 ist zulässig.
 
4.1.2
Hinsichtlich der Beschreibung des Tätigkeitsgebiets wird auf Nr. 6.1 der materiellen Beurteilungsrichtlinien verwiesen.
 
4.1.3
Die ausführliche Zwischenbeurteilung nach dem Muster der Anlage 1 ist mit einem Gesamturteil nach Nr. 7.1 der materiellen Beurteilungsrichtlinien abzuschließen. Eine Äußerung zur Beförderungseignung entfällt; dies gilt auch für die vereinfachte Zwischenbeurteilung nach dem Muster der Anlage 2 (vgl. Nr. 6.6 der materiellen Beurteilungsrichtlinien).
 
4.2
Verfahren bei der Zwischenbeurteilung
 
4.2.1
Eine Zwischenbeurteilung ist nur dann veranlasst, wenn die Beamtin bzw. der Beamte voraussichtlich der nächsten periodischen Beurteilung noch von Amts wegen unterliegt, im Fall des Behördenwechsels außerdem nur dann, wenn sich dadurch auch die Beurteilungszuständigkeit (§ 63 Abs. 1 LbV) ändert.
 
4.2.2
Der Zwischenbeurteilung ist der Zeitraum vom Ende des letzten von der periodischen Beurteilung, Probezeitbeurteilung oder Zwischenbeurteilung erfassten Beurteilungszeitraums bis zur Versetzung, Beurlaubung oder Freistellung vom Dienst zugrunde zu legen. Ist der Versetzung eine Abordnung vorausgegangen, endet der Beurteilungszeitraum mit dem Beginn der Abordnung (Nr. 6.6 letzter Absatz der materiellen Beurteilungsrichtlinien). Dies gilt auch, wenn sich an die (erste) Abordnung eine weitere Abordnung an eine andere Behörde anschließt.
 
4.2.3
Die Zwischenbeurteilung ist unmittelbar nach der Versetzung, Beurlaubung oder Freistellung vom Dienst anzufertigen, zu eröffnen und der vorgesetzten Dienstbehörde vorzulegen. Nr. 2.4.2 Satz 2 gilt entsprechend.
 
 
5.
Sonstiges
 
5.1
Bei der Konzeption dieser Richtlinien sind der Hauptpersonalrat beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen gemäß Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 BayPVG, die Hauptschwerbehindertenvertretung beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX und die Gleichstellungsbeauftragte beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen gemäß Art. 18 Abs. 2 BayGlG beteiligt worden.
 
5.2
Wird eine Änderung oder Ergänzung der Richtlinien erforderlich, ist das Mitbestimmungsverfahren gemäß Art. 70 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 BayPVG neu durchzuführen.
 
 
6.
Schlussbestimmungen
 
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2010 in Kraft. Mit Ablauf des 31. März 2010 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 2. Mai 2007 (FMBl S. 210) außer Kraft.
 
 
Weigert
Ministerialdirektor

Anlagen