Veröffentlichung FMBl. 2012/04 S. 181 vom 13.02.2012

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 05667f61cd8ab15b01b7dce82f1f347e8f619e732707164716a6373bd25ed538

 

Az.: 25 - P 2600 - 008 - 4 934/12
2034.1.1-F
2034.1.1-F
Änderung der Bekanntmachung
zum Vollzug des Tarifvertrages
für den öffentlichen Dienst der Länder
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 13. Februar 2012  Az.: 25 - P 2600 - 008 - 4 934/12
 
I.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 27. Oktober 2006 (FMBl S. 194, StAnz Nr. 44), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 19. Januar 2012 (FMBl S. 33, StAnz Nr. 4), wird wie folgt geändert:
1.
Satz 1 des einleitenden Absatzes erhält folgende Fassung:
„Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat Muster für Arbeitsverträge
für Beschäftigte, für die der TV-L gilt und die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden (Anlage 1),
für Beschäftigte, für die der TV-L gilt und die befristet eingestellt werden (Anlage 2),
für außertariflich Beschäftigte, die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden (Anlage 4) und
für außertariflich Beschäftigte, die befristet eingestellt werden (Anlage 5)
sowie ein Muster für Änderungsverträge für Beschäftigte, für die der TV-L gilt (Anlage 3), erstellt.“
2.
In Nr. 2.2.1 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Darüber hinaus gelten ausschließlich für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, die Besonderheiten in § 30 Abs. 2 bis 5 TV-L. Dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 1 ff. Wissenschaftszeitvertragsgesetz bzw. gesetzliche Nachfolgeregelungen unmittelbar oder entsprechend gelten.“
3.
In Nr. 2.2.4 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
„Ein früheres Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers mit demselben Arbeitgeber ist unschädlich, wenn das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliegt (BAG, Urteil vom 6. April 2011 – 7 AZR 716/09 –).“
4.
Nr. 2.2.6 wird wie folgt geändert:
4.1
In der Überschrift werden die Worte „§ 21 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG)/“ gestrichen.
4.2
In Satz 1 werden die Worte „§ 21 BErzGG/“ gestrichen.
5.
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
5.1
In Abs. 1 werden in Satz 1 das Wort „Arbeitgeber“ durch die Worte „Freistaat Bayern“ und in Satz 2 das Wort „Arbeitgebers“ durch die Worte „Freistaates Bayern“ ersetzt.
5.2
In Abs. 2 werden die Worte „§ 21 BErzGG/“ und die Worte „§ 21 Abs. 1 bis 5 BErzGG/“ gestrichen.
6.
Nr. 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten folgende Besonderheiten:
Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt (§ 30 Abs. 2 Satz 1 TV-L).
Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen (§ 30 Abs. 3 Satz 1 TV-L).“
7.
Nr. 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
Zu § 4 des Arbeitsvertrages (Eingruppierung)
5.1
Ab dem 1. Januar 2012 gelten für Eingruppierungsvorgänge grundsätzlich die §§ 12, 13 TV-L in Verbindung mit der Entgeltordnung zum TV-L.
5.2
Allerdings gelten für Beschäftigte mit Eingruppierung gemäß Teil II Abschnitt B der Anlage 1 a zum BAT gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder die bisherigen Vorschriften auch über den 31. Dezember 2011 hinaus fort.
Für diesen Personenkreis kann gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder kein Vertrauensschutz und kein Besitzstand eingeräumt werden; es ist in den Arbeitsverträgen dieser Beschäftigten an den angegebenen Stellen mithin folgende Klausel aufzunehmen:
‚Gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 TVÜ-Länder sind alle zwischen dem 1. Januar 2012 und dem Inkrafttreten entsprechender neuer Eingruppierungsregelungen stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand.‘
Die Eingruppierung erfolgt für diesen Personenkreis nach dem bisherigen Recht in zwei Schritten:
Zunächst ist die maßgebliche Vergütungs- oder Lohngruppe zu ermitteln. Anschließend wird diese gemäß Anlage 4 TVÜ-Länder der Entgeltgruppe des TV-L zugeordnet (§ 17 Abs. 7 TVÜ-Länder). Die so ermittelte maßgebliche Entgeltgruppe ist im Arbeitsvertrag anzugeben. Die im Rahmen des Eingruppierungsvorgangs festzustellende Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe sowie Fallgruppe ist Gegenstand der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung der/des Beschäftigten; diese Angaben sind wie bisher weder in den Arbeitsvertrag noch in die Niederschrift nach dem Nachweisgesetz aufzunehmen.
5.3
Die Entgeltgruppe nach TV-L bestimmt den Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Deren Aufnahme in den Arbeitsvertrag stellt über die Wiedergabe der tariflichen Regelung hinaus zugleich eine eigenständige Vereinbarung zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber über den Umfang des Direktionsrechts dar.“
8.
In Nr. 7 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„Weigert sich eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, die/der eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 11 Abs. 1 TV-L beantragt hat, den Muster-Änderungsvertrag zu unterschreiben, ist zu prüfen, ob die verweigerte Zustimmung gemäß § 6 Abs. 5 TV-L ein dringender dienstlicher bzw. betrieblicher Grund im Sinn des § 11 Abs. 1 TV-L sein kann. Ist dies nicht der Fall, kann die Klausel – ‚Der/die Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.‘ – gestrichen werden. Anderenfalls kann eine Teilzeitbeschäftigung nur bei Unterzeichnung der Klausel eingeräumt werden.“
9.
Die bisherigen Anlagen 1 bis 3 werden durch die Anlagen 1 bis 3 zu dieser Bekanntmachung ersetzt. Es wird gebeten, künftig diese Vertragsmuster zu verwenden. Sie sind auch im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de/Rubrik: Personal/Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder/Arbeitsvertragsmuster) bzw. stehen im Internet als Download zur Verfügung (www.stmf.bayern.de/download/entwtvuel2006/tarifvertrag.zip) zur Verfügung.
II.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
 
Lazik
Ministerialdirektor

Anlagen