Veröffentlichung FMBl. 2014/02 S. 14 vom 19.02.2014

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Az.: 23 - P 1502/1 - 022 - 31 763/13
2032-F
2032-F
Zweite Änderung der Bayerischen Verwaltungsvorschriften
zum Besoldungsrecht und Nebengebieten
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 14. Januar 2014  Az.: 23 - P 1502/1 - 022 - 31 763/13
I.
Vorbemerkung
Mit dieser Bekanntmachung werden die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten aktualisiert bzw. um weitere Hinweise und Beispiele ergänzt.
Änderungsbedarf ergibt sich insbesondere aufgrund verschiedener Änderungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes (z. B. durch das Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung und das Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2012), z. B. wird die in den Art. 80 und 81 BayBesG vorgenommene Änderung des Mindestbelassungsbetrags für die Festsetzung der Anwärterbezüge auch in den Verwaltungsvorschriften nachvollzogen. Zu den neu in das BayBesG eingefügten Art. 42, 42a, 99a und 107a werden erstmalig Verwaltungsvorschriften aufgenommen.
Die Verwaltungsvorschriften zu den Art. 30 und 31 BayBesG werden u. a. an die mit dem Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2012 nachvollzogenen Änderungen der Freiwilligendienste angepasst und aufgrund der seit dem Inkrafttreten des neuen bayerischen Besoldungsrechts gewonnenen praktischen Erfahrungen, insbesondere zum Stufeneinstieg und Stufenaufstieg um weitere Hinweise und Beispiele ergänzt.
Die Verwaltungsvorschriften zur Ballungsraumzulage listen derzeit insbesondere die zum Stadt- und Umlandbereich München nach Anhang 3 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl S. 550, BayRS 230-1-5-W) zählenden Gemeinden auf. Das am 1. September 2013 in Kraft getretene LEP sieht den bisherigen Stadt- und Umlandbereich nicht mehr vor. Dadurch ist die künftige Anknüpfung an den Verdichtungsraum München erforderlich; dieser wird in Anhang 2 LEP definiert. Die Verwaltungsvorschriften nehmen diese Änderung auf und sehen Bestandsschutzregelungen vor (siehe Nr. 94 BayVwVBes).
Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung zum Besoldungsrecht (z. B. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 − 2 C 15/10, 2 C 4/11) werden Hinweise und Ergänzungen, z. B. zur Rückforderung von Bezügen eingearbeitet (siehe Nr. 15.2.11.6 BayVwVBes).
Die Aufnahme von klarstellenden Verwaltungsvorschriften zu den Bereichen dienstlicher Wohnsitz, vermögenswirksame Leistungen und Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung resultiert aus Rückfragen aus dem staatlichen und dem kommunalen Bereich. Die Ergänzung von Verwaltungsvorschriften zu diesen im Wesentlichen unverändert vom Bundesbesoldungsrecht in das seit 1. Januar 2011 geltende bayerische Besoldungsrecht übernommenen Vorschriften dient in erster Linie der einheitlichen Anwendung im Geltungsbereich des BayBesG und der Unterstützung der Personal- und Bezügestellen bei der Auslegung dieser Vorschriften (siehe Nrn. 11, 17 und 88 bis 90 BayVwVBes).
Redaktioneller Änderungsbedarf ergibt sich vor allem durch die Aktualisierung von Zitierungen gesetzlicher Fundstellen.
II.
Änderungsbekanntmachung
Abschnitt I der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) vom 22. Dezember 2010 (FMBl 2011 S. 9, StAnz 2011 Nr. 2), geändert durch Bekanntmachung vom 28. Dezember 2011 (FMBl 2012 S. 3, StAnz 2012 Nr. 1), wird wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift der Bekanntmachung werden nach dem Wort „Finanzen“ ein Komma und die Worte „für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.
2.
In der Einleitungsformel und in den Nrn. 7.0.1, 15.2.11.2 Abs. 2, Nr. 55.2.3 Satz 1, Nr. 61.1.3 Satz 2, Nr. 92.2 Sätze 4 und 5, Nr. 97.1.2 Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzen“ ein Komma und die Worte „für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.
3.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
3.1
In Teil 1 wird folgender Art. 17 angefügt:
„Art. 17 Dienstlicher Wohnsitz“.
3.2
In Teil 2 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:
„Abschnitt 2
Regelungen für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und
Juniorprofessorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder
von Hochschulleitungen
Art. 42
Art. 42a
Bemessung des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3
Berücksichtigungsfähige Zeiten“.
3.3
In Teil 3 wird folgender Abschnitt 7 angefügt:
„Abschnitt 7
Vermögenswirksame Leistungen
Art. 88
Art. 89
Art. 90
Anspruch
Höhe und Fälligkeit
Anlage und Verfahren“.
3.4
In Teil 4 wird folgender Art. 99a angefügt:
„Art. 99a Fahrkostenzuschuss“.
3.5
In Teil 7 wird folgender Art. 107a eingefügt:
„Art. 107a Übergangsvorschrift für Ämter der Besoldungsgruppen W 2 und W3“.
4.
Teil 1 wird wie folgt geändert:
4.1
In Nr. 2.2.3.1 Satz 1 wird die Zahl „86“ durch die Zahl „85“ ersetzt.
4.2
In Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „und 5 jeweils letzter Satz“ durch die Worte „Satz 2 und Abs. 5 Satz 4“ ersetzt.
4.3
In Nr. 7.0.3 Satz 1 wird im Klammerzusatz die Zahl „7“ durch die Zahl „8“ ersetzt.
4.4
Nr. 7.1 wird wie folgt geändert:
4.4.1
In Nr. 7.1.2 Satz 5 wird die Zahl „1“ durch die Zahl „2“ ersetzt.
4.4.2
In Nr. 7.1.5 Satz 2 wird die Zahl „7“ durch die Zahl „8“ ersetzt.
4.4.3
Nr. 7.1.6 wird wie folgt geändert:
4.4.3.1
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
4.4.3.1.1
In Satz 2 wird die Zahl „7“ durch die Zahl „8“ ersetzt.
4.4.3.1.2
In Satz 3 wird die Zahl „22“ durch die Zahl „23“ ersetzt.
4.4.3.2
In Abs. 2 werden die Worte „§ 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung“ durch die Worte „Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG“ ersetzt.
4.5
Nr. 7.1.7 wird wie folgt geändert:
4.5.1
In Nr. 7.1.7.4 werden die Worte „Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayBeamtVG“ durch die Worte „Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayBeamtVG“ ersetzt.
4.5.2
In Nr. 7.1.7.7 wird die Zahl „86“ durch die Zahl „87“ ersetzt.
4.6
Nr. 9.1 wird wie folgt geändert:
4.6.1
In Nr. 9.1.2 erhält das Beispiel folgende Fassung:
„Beispiel:
Besoldung eines Amtmanns im August 2013:
BesGr A 11, Stufe 11,
verheiratet, zwei Kinder



=



4 101,77 €
Tagesbezüge für August 1/31 = 132,32 €
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit: 40 Stunden
Umrechnung auf den Arbeitstag:
Divisor 40/5 = 8
Stundenbezug 132,32 € : 8 = 16,54 €“.
4.6.2
In Nr. 9.1.3 erhält das Beispiel folgende Fassung:
„Beispiel:
Besoldung eines Lehrers an Grundschulen
im August 2013:
BesGr A 12, Stufe 11,
verheiratet, zwei Kinder




=




4 402,22 €
Tagesbezüge für August 1/31 = 142,01 €
Unterrichtsverpflichtung: 28 Unterrichtsstunden
Umrechnung auf den Arbeitstag:
Divisor 28/5 = 5,6
Stundenbezug 142,01 € : 5,6 = 25,36 €“.
4.7
Nr. 11 erhält folgende Fassung:
„11.
Anrechnung von Sachbezügen
11.1
1Sachbezüge sind alle im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährten und von daher mit dem Amt verbundenen Zuwendungen wirtschaftlicher Vorteile durch den Dienstherrn an den Berechtigten oder die Berechtigte. 2Hierzu zählen insbesondere die Überlassung von Sachen zur Nutzung oder die Einräumung von Rechten, wenn sie einen wirtschaftlichen Wert besitzen (vgl. BVerwG, Urteil vom
17. März 1983 − 2 C 34/81).
1Art. 11 erfasst nur Sachbezüge, die Alimentationscharakter aufweisen oder in der Verordnung über Sachbezugswerte und ihre Anrechnung auf die Besoldung (Bayerische Sachbezugsverordnung − BaySachbezV) vom 21. Juli 2011 (GVBl S. 396, BayRS 2032-2-5-F) ausdrücklich als Sachbezug bestimmt sind. 2Sachbezüge mit ausschließlichem Fürsorgecharakter fallen nicht unter die Anrechnungsbestimmung.
1Zuständig für die Bewertung einer Leistung als Sachbezug ist die Personal verwaltende Stelle; die Feststellung ist dem oder der Berechtigten bekanntzugeben (Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG). 2Für die Anrechnung auf die Besoldung ist der Anrechnungsbetrag der nach Art. 14 zuständigen Stelle mitzuteilen.
1Ausgangspunkt für die Bemessung des Betrags, mit dem der Sachbezug auf die Besoldung angerechnet werden kann, ist dessen wirtschaftlicher Wert. 2Hierbei handelt es sich um denjenigen Betrag, der für die gleiche Leistung gefordert werden könnte, wenn sie an Dritte abgegeben würde. 3„Angemessen“ als Anrechnungsbetrag ist der Betrag, den der Empfänger oder die Empfängerin von seiner oder ihrer Besoldung für den gleichen Zweck aufbringen müsste und den er oder sie durch den Sachbezug erspart (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1983 − 2 C 34/81).
Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG ist bei der Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung nicht zu berücksichtigen.
11.2
Wegen der Anrechnung von Sachbezugswerten auf die Besoldung wird bei den Beamten und Beamtinnen des Staates sowie den Richtern und Richterinnen auf die Bayerische Sachbezugsverordnung verwiesen.
1Da eine Verordnung über Sachbezugswerte und ihre Anrechnung auf die Besoldung für den nichtstaatlichen Bereich nicht erlassen wurde, obliegt die Bestimmung des Sachbezugswerts den einzelnen Dienstherren. 2In der Regel sind die Verhältnisse und der wirtschaftliche Wert im staatlichen und im nichtstaatlichen Bereich vergleichbar. 3Daher kann davon ausgegangen werden, dass die Festlegung des angemessenen Betrags zu einem mit den Bestimmungen der Bayerischen Sachbezugsverordnung vergleichbaren Ergebnis führen wird.
Zu den Regelungen für die Benutzung von Dienstkraftwagen zu Privatfahrten siehe Anlage 3.“
4.8
In Nr. 13.1 Satz 3 wird das Wort „Fälligkeit“ durch das Wort „Zahlung“ ersetzt.
4.9
Nr. 13.5.1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Der Neubeginn nach § 212 Abs. 1 BGB bewirkt, dass die bereits angelaufene Verjährungszeit nicht beachtet wird und die Verjährungsfrist in voller Länge erneut zu laufen beginnt.“
4.10
Nr. 14.0.2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
4.10.1
In Satz 1 werden die Worte „Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl I S. 2449)“ durch die Worte „Art. 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl I S. 2586)“ ersetzt.
4.10.2
In Satz 3 werden die Worte „Art. 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2512)“ durch die Worte „Art. 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl I S. 3786)“ und die Worte „geändert durch Art. 9d des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl I 2009 S. 1939 in Verbindung mit 2010 S. 340)“ durch die Worte „zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl I S. 1768)“ ersetzt.
4.11
Nr. 15.2 wird wie folgt geändert:
4.11.1
In Nr. 15.2.7.1 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
3Insgesamt darf der Gesamtbetrag der zuviel gezahlten Bezüge 1 000 € nicht überschreiten.“
4.11.2
Nr. 15.2.11 wird wie folgt geändert:
4.11.2.1
Nr. 15.2.11.1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
4In die Billigkeitserwägungen ist ein etwaiges (Mit-)Verschulden der Behörde an der Überzahlung einzubeziehen.“
4.11.2.2
Nr. 15.2.11.6 erhält folgende Fassung:
„15.2.11.6
1In die Ermessensentscheidung sind die zugunsten der Berechtigten bestehenden Billigkeitsgründe ebenso einzubeziehen wie die zu ihren Lasten gehenden Erwägungen. 2Die Ermessensentscheidung wird nach der spezifischen Lage des Einzelfalls und unter dem obigen geschilderten strengen Maßstab getroffen werden müssen. 3Ein volles oder teilweises Absehen von der Rückforderung wird demnach nur in Betracht kommen, wenn schwer wiegende Billigkeitsgründe gegeben sind und diese die für die Rückforderung sprechenden Gründe (Gleichheitsbindung der Verwaltung, Gesetzmäßigkeit der Besoldung, sparsame Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln, etwaiges [Mit-]Verschulden der Berechtigten an der Überzahlung, ausreichende Finanzkraft der Berechtigten etc.) deutlich überwiegen.
1Von besonderer Bedeutung ist bei der Billigkeitsentscheidung, in wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung fällt und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. 2Im Einzelfall kann, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, teilweise von der Rückforderung abgesehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 − 2 C 4/11). 3In diesen Fällen dürfte in der Regel ein Absehen von der Rückforderung in einer Größenordnung von maximal 30 v.H. ausreichend sein. 4Je nach den Umständen des Einzelfalls kann ein höherer bzw. ein niedrigerer Abschlag in Betracht kommen. 5Ein Rückforderungsverzicht, der einen Anteil von 30 v.H. des Überzahlungsbetrags übersteigt, kann allerdings nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen der Billigkeit entsprechen (z. B. der Beamte weist [wiederholt] auf etwaige Fehlzahlungen hin und die Behörde bleibt dennoch über einen längeren Zeitraum untätig). 6Ungeachtet eines behördlichen Verschuldens kann eine unter 30 v.H. liegende Verzichtsquote der Billigkeit entsprechen, wenn die laufende Überzahlung offensichtlich war und der Beamte oder die Beamtin trotz der bestehenden Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn diesen nicht auf den Fehler hinweist.
Beispiel:
1Eine Beamtin reduziert ihre Arbeitszeit von 40 auf 25 Wochenstunden, erhält aber noch mehrere Monate ihre Bezüge in der bisherigen Höhe weitergezahlt. 2Die Beamtin unterlässt es, ihre Dienststelle auf diese offensichtlich unrichtigen Bezügezahlungen hinzuweisen. 3Die in diesem Einzelfall vorzunehmende Billigkeitsprüfung wird zu dem Ergebnis gelangen, dass die Überzahlung in vollem Umfang zurückzufordern ist.
Ist die Überzahlung (allein) aufgrund eines schuldhaften, pflichtwidrigen Verhaltens der Berechtigten (z. B. Verletzung von Anzeigepflichten) entstanden, kommt ein Absehen von der Rückforderung grundsätzlich nicht in Betracht.
Wird von der Rückforderung einer Überzahlung aus Billigkeitsgründen abgesehen und stellt sich nachträglich heraus, dass für denselben Zeitraum Bezüge nachzuzahlen sind, so ist, weil in diesen Fällen Vertrauensschutz nicht eingreift, gleichwohl die Verrechnung des nicht zurückgeforderten Betrags mit dem Nachzahlungsanspruch möglich.“
4.12
Es wird folgende Nr. 17 angefügt:
„17.
Dienstlicher Wohnsitz
17.1
1Der dienstliche Wohnsitz wird in Art. 17 Abs. 1 legal definiert und hat insbesondere Bedeutung für die Gewährung der Auslandsbesoldung (Art. 38) und der Ballungsraumzulage (Art. 94). 2Demnach entspricht der dienstliche Wohnsitz dem Sitz der Behörde bzw. der ständigen Dienst-, Außen- oder Nebenstelle, an der der oder die Berechtigte überwiegend tätig ist.
17.2
1Art. 17 Abs. 2 enthält Sonderregelungen, die der jeweiligen obersten Dienstbehörde das Ermessen einräumen, von der Legaldefinition in Abs. 1 abzuweichen, um sachlich unbillige Ergebnisse zu vermeiden. 2Eine Übertragung dieser Entscheidungsbefugnis auf nachgeordnete Stellen ist möglich, sofern eine gleichmäßige Ermessensausübung sichergestellt wird.
17.2.1
1Abweichend von der Legaldefinition in Abs. 1 kann gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit ist, als dienstlicher Wohnsitz angewiesen werden. 2Der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit liegt an dem Ort, an dem der oder die Berechtigte tatsächlich überwiegend tätig ist. 3In der Regel ist davon auszugehen, dass Sitz der Behörde bzw. der ständigen Dienststelle des oder der Berechtigten der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit ist. 4Dies gilt auch bei einer bis zu vierwöchigen Abordnung an eine andere Behörde bzw. ständige Dienststelle oder einer Umsetzung innerhalb derselben Behörde zu einer anderen Dienststelle.
Wie nach bisheriger Rechtslage gelten für Beamte und Beamtinnen in Ausbildung Besonderheiten:
a)
1Bei Beamten und Beamtinnen in Ausbildung soll für die gesamte Dauer der Ausbildung der Ort als dienstlicher Wohnsitz angeordnet werden, an dem die Ausbildung schwerpunktmäßig durchgeführt wird (= Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit). 2Eine Ausbildung erfolgt schwerpunktmäßig bei einer Ausbildungsstelle, an der im Vergleich zu anderen Ausbildungsstellen mindestens die gleiche Zeit verbracht wird. 3Unerheblich ist damit eine zeitlich untergeordnete ausbildungsbedingte Abwesenheit.
b)
1Abweichend hiervon kann, bei einer ausbildungsbedingten Zuweisung an eine Behörde oder Dienststelle im räumlichen Geltungsbereich des Art. 94 für mindestens vier Wochen, für die Dauer der Zuweisung der Sitz dieser Behörde oder Dienststelle als dienstlicher Wohnsitz angewiesen werden, sofern der Ort der Zuweisung als Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit anzusehen ist. 2Gleiches gilt bei einer Teilnahme an einem mindestens vierwöchigen Lehrgang (Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes für die Dauer der Teilnahme).
17.2.2
1Als weitere Ausnahme zu der Legaldefinition nach Abs. 1 kann gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Ort als dienstlicher Wohnsitz angewiesen werden, an dem der oder die Berechtigte mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt. 2Diese Regelung ist restriktiv zu handhaben. 3Eine entsprechende Anweisung soll regelmäßig nur in Fällen erfolgen, in denen entweder am Sitz der Behörde bzw. ständigen Dienststelle keine zumutbare Wohnung vorhanden oder die auswärtige Wohnsitznahme wegen erheblicher Gesundheitsbeeinträchtigung eines im Haushalt lebenden Angehörigen gerechtfertigt ist.“
5.
Teil 2 wird wie folgt geändert:
5.1
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
5.1.1
In Nr. 21.0 Sätze 2 und 3 wird jeweils die Zahl „86“ durch die Zahl „85“ ersetzt.
5.1.2
Nr. 21.2 wird wie folgt geändert:
5.1.2.1
In Nr. 21.2.2 Satz 2 wird das Wort „erforderlichenfalls“ durch das Wort „schriftlich“ ersetzt.
5.1.2.2
In Nr. 21.2.5 Satz 1 wird die Zahl „86“ durch die Zahl „85“ ersetzt.
5.1.3
Nr. 21.3.5 wird wie folgt geändert:
5.1.3.1
In Satz 1 werden nach dem Wort „Amtes“ die Worte „betragsmäßig, z. B. durch Beförderung,“ eingefügt.
5.1.3.2
Es wird folgender Satz 4 angefügt:
4Das fortzuzahlende Grundgehalt mit entsprechenden Stufensteigerungen wie auch die fortzuzahlenden Zulagen nehmen an den linearen Bezügeanpassungen teil.“
5.1.3.3
Es wird folgendes Beispiel angefügt:
„Beispiel:
1Ein Beamter mit Statusamt der Besoldungsgruppe A 13/Stufe 7 erhält das Grundgehalt nach dem „Besoldungsamt“ R 1/Stufe 4. 2Mit Beförderung zum Oberregierungsrat der Besoldungsgruppe A 14 (Stufe 7) erreicht der Beamte betragsmäßig seinen früheren Rechtsstand bzw. Status (Grundgehalt aus A 14/Stufe 7 > Grundgehalt aus R 1/Stufe 4). 3Damit endet die Anwendung des Art. 21.“
5.1.4
Es wird folgende Nr. 21.4 eingefügt:
„21.4
Leistungsfeststellung
Ist nach einem Wechsel der Besoldungsordnungen Art. 21 anzuwenden, sind für die Frage des Erfordernisses einer Leistungsfeststellung die für das aktuelle Statusamt geltenden Vorschriften maßgebend.
Beispiel 1:
1Eine Beamtin wechselt aus einem Amt der Besoldungsordnung A in ein Amt der Besoldungsordnung R. 2Gemäß Art. 21 erhält sie übergangsweise Bezüge aus dem Amt der Besoldungsordnung A. 3Fünf Monate nach dem Wechsel wäre in der Besoldungsordnung A ein Stufenaufstieg angestanden.
Für die Zahlung der Bezüge aus der nächsthöheren Stufe der Besoldungsordnung A bedarf es keiner Leistungsfeststellung, da die frühere Beamtin nunmehr ein Statusamt der Besoldungsordnung R innehat (vgl. Art. 47 Abs. 2).
Beispiel 2:
1Ein Richter wechselt aus einem Amt der Besoldungsordnung R in ein Amt der Besoldungsordnung A. 2Gemäß Art. 21 erhält er übergangsweise Bezüge aus dem Amt der Besoldungsordnung R. 3Zwei Monate nach dem Wechsel, noch während des Anwendungszeitraums von Art. 21, steht in der Besoldungsordnung A (aus der zu diesem Zeitpunkt keine Grundgehaltszahlungen erfolgen) ein Stufenaufstieg an.
1Maßgebend für das Erfordernis der Leistungsfeststellung ist das Statusamt der Besoldungsordnung A. 2Obwohl die Bezahlung aus dem Amt der Besoldungsordnung R erfolgt, bedarf es deshalb zum Zeitpunkt des Stufenaufstiegs in der Besoldungsordnung A an sich einer Leistungsfeststellung. 3Allerdings ist die Leistungsfeststellung aufgrund der kurzen Zeitspanne, in der sich der Beamte in der Besoldungsordnung A befand, gegebenenfalls nach dem Rechtsgedanken des Art. 30 Abs. 4 Satz 4 entbehrlich (vgl. dazu Nr. 30.3.5.).“
5.1.5
In Nr. 30.0.1 Abs. 2 Satz 3 wird nach den Worten „Stufe gestrichen und“ das Wort „wurden“ eingefügt.
5.1.6
Nr. 30.1 wird wie folgt geändert:
5.1.6.1
In der Überschrift wird das Wort „Stufenfestsetzung“ durch das Wort „Stufenzuordnung“ ersetzt.
5.1.6.2
Nr. 30.1.1 wird wie folgt geändert:
5.1.6.2.1
Satz 1 erhält folgende Fassung:
1Bei Diensteintritt erfolgt regelmäßig gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 die Zuordnung zur ersten mit einem Wert belegten Grundgehaltsstufe.“
5.1.6.2.2
In Satz 2 werden die Worte „Besoldungstabelle abgebildet“ durch die Worte „maßgeblichen Besoldungsgruppe berücksichtigt“ ersetzt.
5.1.6.2.3
In Satz 3 werden die Worte „3Danach gilt die zweite Stufe“ durch die Worte „3Die zweite Stufe gilt“ ersetzt.
5.1.6.2.4
Es wird folgendes Beispiel angefügt:
„Beispiel:
1Ein Beamter auf Widerruf soll zum 1. Juli 2013 in der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik ernannt werden. 2Für das Beamtenverhältnis relevante Vordienstzeiten im Sinn des Art. 31 Abs. 1 oder 2 liegen nicht vor.
1Kraft Gesetzes steht die Anfangsstufe zu. 2Eine erhöhte Anfangsstufe nach Art. 30 Abs. 1 Satz 4 kommt nicht in Betracht. 3Verwaltungsinformatiker bzw. Verwaltungsinformatikerinnen erwerben die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene durch Ableisten des in der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Verwaltungsinformatik (FachV-VI) eingerichteten Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Qualifikationsprüfung (Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 LlbG).
1Ebenfalls scheidet eine erhöhte Anfangsstufe gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 3 aus. 2Nach Art. 34 Abs. 3 LlbG ist neben einer technischen Ausrichtung ein Vorbereitungsdienst im Sinn des Art. 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LlbG Voraussetzung. 3Diese Regelung betrifft den verkürzten Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene. 4Zu einer Verkürzung kommt es nur, wenn für die Einstellung ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium anstatt lediglich der in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 geforderten (Fach-)Hochschulreife gefordert ist. 5Der Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Verwaltungsinformatik besitzt zwar eine technische Ausrichtung, es handelt sich jedoch nicht um einen verkürzten Vorbereitungsdienst im Sinn des Art. 34 Abs. 3 LlbG. 6Der Vorbereitungsdienst der Verwaltungsinformatikanwärter und Verwaltungsinformatikanwärterinnen dauert nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FachV-VI drei Jahre. 7Besondere Einstellungsvoraussetzungen, die über das in Art. 7 LlbG gesetzlich geforderte Vorbildungsniveau hinausgehen, sind nicht vorgeschrieben.“
5.1.6.3
Die Nrn. 30.1.2 bis 30.1.6 erhalten folgende Fassung:
„30.1.2
Abweichend vom tatsächlichen Diensteintritt kann die Festlegung eines fiktiven früheren Diensteintritts nach Art. 31 Abs. 1 oder 2 in Betracht kommen (vgl. Nrn. 31.1 und 31.2).
30.1.3
Wird bei einer Einstellung in einem höheren als dem besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsamt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 LlbG) der Diensteintritt fiktiv nach Art. 31 Abs. 1 oder 2 vorverlegt, ist bei der Stufenzuordnung auf das besoldungsrechtlich festgelegte Eingangsamt abzustellen.
30.1.4
1An die Stelle des Diensteintritts nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 tritt im Fall einer Statusänderung nach Art. 30 Abs. 4 der frühere Diensteintritt. 2Zu weiteren Einzelheiten siehe Nr. 30.4. 3Bei einem (erstmaligen) Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnung R in ein Amt der Besoldungsordnung A ist eine Stufenzuordnung durchzuführen; an die Stelle des Diensteintritts im Sinn des Art. 30 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 tritt der Diensteintritt gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 3 (Art. 30 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2). 4Dies gilt auch dann, wenn dem Richter oder der Richterin vor dem Wechsel in die Besoldungsordnung A ein Richteramt nicht verliehen war (Art. 47 Abs. 1 Satz 3, Art. 45 Abs. 2 Satz 2). 5Die Stufenzuordnung richtet sich in den Fällen der Sätze 3 und 4 nach der Besoldungsordnung A. 6Im umgekehrten Fall (erstmaliger Wechsel von der Besoldungsordnung A in die Besoldungsordnung R) ist ebenfalls eine Stufenzuordnung durchzuführen; es gilt Art. 47 Abs. 1 Satz 4. 7Entsprechendes gilt für den Fall eines (erstmaligen) Wechsels aus einem Amt der Besoldungsordnung C kw oder W in ein Amt der Besoldungsordnung A; als Diensteintritt im Rahmen der Stufenzuordnung gilt der Tag der erstmaligen Ernennung in das Amt der Besoldungsordnung C kw oder W. 8Für den umgekehrten Fall eines Wechsels aus der Besoldungsordnung A, B, C kw oder R in ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 vgl. Art. 42 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c.
30.1.5
1Eine Stufenneuzuordnung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 findet auch bei einer Wiedereinstellung (d. h. Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit nachfolgender Neubegründung eines Beamtenverhältnisses mit oder ohne zeitliche Unterbrechung) Anwendung, wenn das frühere Beamtenverhältnis zu einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren bestand und vorher noch keine Stufenzuordnung ab dem 1. Januar 2011 (Inkrafttreten BayBesG) erfolgt ist. 2Die Stufenzuordnung zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung richtet sich grundsätzlich (Ausnahme: höherrangiger Qualifikationserwerb, vgl. Nr. 30.1.10) nach der Besoldungsgruppe, in die der Beamte oder die Beamtin bei der Ersteinstellung eingestuft wurde. 3Dabei ist auf den Zeitpunkt der erstmaligen Begründung eines Beamtenverhältnisses abzustellen. 4Die Stufenlaufzeit beginnt in der ersten mit einem Wert belegten Stufe bzw. in den Fällen des Art. 30 Abs. 1 Sätze 3 und 4 in Stufe 2, wobei die seit 1. Januar 2011 geltende Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung A (vgl. Anlage 3 BayBesG) zugrunde zu legen ist.
Beispiel:
Beamter des Freistaats Bayern (Diensteintritt in BesGr. A 13 Stufe 6): 1. Januar 2010 bis 30. April 2011.
Der Beamte wurde mit Ablauf des 30. April 2011 entlassen und am 1. September 2011 vom Freistaat Bayern wieder eingestellt.
1Gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 ist für die Stufenzuordnung auf den ersten Diensteintritt am 1. Januar 2010 abzustellen. 2Ab diesem Zeitpunkt ist der Werdegang mit dem möglichen Stufenaufstieg nachzuzeichnen. 3Die Zeit ohne Anspruch auf Grundgehalt vom 1. Mai 2011 bis 31. August 2011 verzögert gemäß Art. 30 Abs. 2 Satz 3 den Stufenaufstieg. 4Der Beamte ist demnach am 1. September 2011 in Stufe 4 einzuordnen. 5In dieser Stufe hat er bereits 16 Monate verbracht.
30.1.6
1Eine Stufenneuzuordnung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 findet hingegen bei einer Wiedereinstellung, in der eine frühere Einstellung bereits unter der Geltung des BayBesG (d. h. Einstellungen ab dem 1. Januar 2011 bei einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren) erfolgt war, nicht statt (Umkehrschluss aus Art. 30 Abs. 1 Satz 2; in diesem Fall keine „erstmalige Begründung“). 2Dies bedeutet, dass die zum Zeitpunkt der früheren Einstellung gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 erfolgte Stufenzuordnung grundsätzlich fort gilt. 3Daraus folgt, dass bei der früheren Einstellung nach Art. 31 Abs. 2 anerkannte Zeiten weiterhin Berücksichtigung finden. 4Gleiches gilt für eine bereits festgesetzte erhöhte Anfangsstufe bzw. für nach Art. 31 Abs. 1 berücksichtigte Zeiten. 5Sollte aufgrund neuer Tatsachen oder Erkenntnisse eine andere Bewertung angezeigt sein (z. B. die Berücksichtigung gemäß Art. 31 Abs. 1 war fehlerhaft oder die Voraussetzungen einer erhöhten Anfangsstufe liegen nicht mehr vor bzw. liegen bei der Wiedereinstellung erstmalig vor), ist die ursprüngliche Stufenzuordnung, soweit verwaltungsverfahrensrechtlich zulässig (vgl. Art. 48 ff. BayVwVfG), abzuändern. 6Für eine anderweitige Berücksichtigung von Zeiten nach Art. 31 Abs. 2, die vor dem ersten Beamtenverhältnis liegen (für dazwischen liegende Zeiten gilt Art. 30 Abs. 2 Satz 3 BayBesG), ist ein entsprechender Antrag (vgl. zum Erfordernis einer Antragstellung Nr. 31.2.1) erforderlich.
Beispiel:
Beamter der bayerischen Stadt X (Diensteintritt in BesGr. A 13 Stufe 4): 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011.
Der Beamte wird von der Stadt X mit Ablauf des 30. Juni 2011 entlassen und am 1. Juli 2011 vom Freistaat Bayern eingestellt.
1Nachdem bereits zum 1. Januar 2011 eine Stufenzuordnung gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 erfolgt ist, ist diese grundsätzlich zu übernehmen. 2Es ist zu prüfen (Bezügestelle: Art. 30 und Art. 31 Abs. 1; oberste Dienstbehörde bzw. die von ihr bestimmte Stelle: Art. 31 Abs. 2), ob eine Abänderung der ursprünglichen Stufenzuordnung gemäß Art. 48 ff. BayVwVfG in Betracht kommt.“
5.1.6.4
Es werden folgende Nrn. 30.1.7 bis 30.1.12 angefügt:
„30.1.7
Eine Stufenneuzuordnung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 findet ebenso wenig bei einem (erneuten) Wechsel von der Besoldungsordnung C kw, R oder W in die Besoldungsordnung A (bzw. für den umgekehrten Fall des Wechsels von der Besoldungsordnung A in die Besoldungsordnung R, vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 4) statt, sofern bereits unter der Geltung des BayBesG eine Stufenzuordnung in dieser Besoldungsordnung erfolgte (d. h. grundsätzliche Fortgeltung der damaligen Stufenzuordnung).
30.1.8
1Keine Stufenzuordnung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 erfolgt mangels (Neu-)Begründung eines Beamtenverhältnisses im Falle einer Versetzung (vgl. § 15 BeamtStG) innerhalb des Geltungsbereichs des BayBesG (zur Versetzung von einem außerbayerischen Dienstherrn zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich des BayBesG vgl. Nr. 30.4). 2Dies hat zur Folge, dass die Stufenzuordnung beibehalten wird. 3Dies gilt unabhängig davon, ob bereits eine Stufenzuordnung gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 erfolgt ist.
30.1.9
Bestand das vorhergehende Beamtenverhältnis, aus welchem der Beamte bzw. die Beamtin entlassen wurde, zu einem nicht in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherrn, handelt es sich bei der Wiedereinstellung um eine „vergleichbare statusrechtliche Änderung“ im Sinn des Art. 30 Abs. 4 Satz 1 (vgl. Nr. 30.4).
30.1.10
1Bei einem höherrangigen Qualifikationserwerb nach erstmaliger Begründung eines Beamtenverhältnisses hat grundsätzlich eine Stufenneuzuordnung zu erfolgen. 2Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Wiedereinstellung, ein fortbestehendes Beamtenverhältnis oder eine Versetzung von einem zum anderen (innerbayerischen) Dienstherrn handelt (bei Übernahmen von einem außerbayerischen Dienstherrn erfolgt die Stufenneuzuordnung aufgrund Art. 30 Abs. 4). 3Die Stufenneuzuordnung ist ausgehend von der ersten mit einem Wert belegten Stufe des Amtes der höheren Qualifikationsebene vorzunehmen. 4Hinsichtlich des Zeitpunkts des erstmaligen Diensteintritts ist auf die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses abzustellen (vgl. Nr. 30.1.5 Satz 3). 5Davon ausgehend bestimmt sich der Stufenaufstieg nach den Vorschriften der Art. 30 und 31. 6Zur Berücksichtigung sonstiger förderlicher Zeiten nach Art. 31 Abs. 2 ist eine erneute Antragstellung erforderlich (vgl. Nr. 31.2.1 Sätze 1 und 2). 7Dabei ist zu beachten, dass sich die Förderlichkeit der beantragten Zeiten auf die Beamtentätigkeit in dem Amt der höheren Qualifikationsebene beziehen muss. 8Etwaige zwischen zwei Beamtenverhältnissen liegende Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt verzögern gemäß Art. 30 Abs. 2 Satz 3 grundsätzlich die Stufenlaufzeit (vgl. auch Nr. 31.0.1 Abs. 2). 9Bei einem Qualifikationserwerb für eine höhere Qualifikationsebene im Wege der modularen Qualifizierung (Art. 20 LlbG) bzw. der Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 LlbG) erfolgt dagegen keine Stufenneuzuordnung.
Beispiel:
Anwärter im gehobenen Dienst: 1. Oktober 2002
bis 30. September 2005
Beamter auf Probe/Lebenszeit: 1. Oktober 2005
bis 31. August 2012
Teilweise zeitlich überschneidend:
Studium Lehramt an Grundschulen: 1. Oktober 2007
bis 31. März 2012
Entlassung aus dem Beamten-verhältnis auf eigenen Antrag: 31. August 2012
Vorbereitungsdienst als Lehramtsanwärter: 12. September 2012
bis 15. September 2014
Ernennung zum Lehrer in Besoldungsgruppe A 12: 16. September 2014
Die Stufenzuordnung zum Diensteintritt am 16. September 2014 knüpft an der ersten mit einem Wert belegten Stufe in der Besoldungsgruppe aus dem Amt der höheren Qualifikationsebene an (A 12), d. h. Stufe 3.
1Bei Zuordnung der Stufe wird grundsätzlich auf die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Grundbezüge abgestellt, hier der 1. Oktober 2005. 2Der Zeitraum des Studiums verzögert den Stufenaufstieg nicht, da das Studium parallel zur Tätigkeit als Beamter auf Probe absolviert wird und ein Anspruch auf Grundbezüge bestand.
Der Vorbereitungsdienst als Lehramtsanwärter führt zu einer Verzögerung, da er in einem Beamtenverhältnis ohne Anspruch auf Grundbezüge durchlaufen wird.
Der Beamte ist mit Wirkung zum 1. September 2014 (Art. 30 Abs. 1 Satz 5) der Stufe 5 zuzuordnen; in dieser Stufe hat er bereits ein Jahr und elf Monate verbracht.
30.1.11
1Die sich aus dem tatsächlichen Diensteintritt nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 ergebende Stufe (= Anfangsstufe) steht dem Beamten oder der Beamtin kraft Gesetz zu. 2Eine schriftliche Bekanntgabe durch Verwaltungsakt ist nicht erforderlich; es genügt die Bezügemitteilung. 3In den Fällen der Festlegung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 3 oder 4 ist dem Beamten oder der Beamtin die erhöhte Anfangsstufe bekanntzugeben (Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG). 4Bekanntzugeben sind ebenfalls die gemäß Art. 31 Abs. 1 und 2 berücksichtigten Zeiten, die Ablehnung dieser Zeiten sowie eine gemäß Art. 108 Abs. 9 erforderliche Vergleichsberechnung (nebst Ergebnis). 5Gleiches gilt für die Feststellung des Zeitpunkts des Diensteintritts beim früheren Dienstherrn in den Fällen des Art. 30 Abs. 4 und von Zeiten beim früheren Dienstherrn (Werdegang) nach Art. 30 und 31 (vgl. Nr. 30.4.3). 6Die bei einer fiktiven Vorverlegung des Diensteintritts konkret zustehende Stufe zum Zeitpunkt des tatsächlichen Diensteintritts wird für den Beamten oder die Beamtin aus der Bezügemitteilung ersichtlich. 7Zuständig für die genannten Bekanntgaben ist im Fall des Art. 31 Abs. 2 (Anrechnung von Zeiten) die Personal verwaltende Stelle (vgl. auch Nr. 31.2.7) und im Übrigen (auch für die Vorverlegung des Diensteintritts nach Art. 31 Abs. 2) die Bezügestelle.
30.1.12
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für Richter und Richterinnen (Art. 47 Abs. 1 und 2; Nr. 47).“
5.1.7
In Nr. 30.2.3 werden nach dem Wort „gelten“ die Worte „entsprechend für Richter und Richterinnen“ eingefügt und die Worte „entsprechend für Richter und Richterinnen“ durch den Klammerzusatz „(keine Leistungsfeststellung für Stufenaufstieg erforderlich)“ ersetzt.
5.1.8
Nr. 30.3 wird wie folgt geändert:
5.1.8.1
Nr. 30.3.1 wird wie folgt geändert:
5.1.8.1.1
In Satz 3 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
5.1.8.1.2
Das Beispiel erhält folgende Fassung:
„Beispiel:
1Die alle drei Jahre erfolgende periodische Beurteilung wird am 1. Oktober 2013 eröffnet und mit einer positiven Leistungsfeststellung nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 verbunden. 2Ab Mai 2014 entsprechen die Leistungen nicht mehr den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen. 3Der reguläre Aufstieg in die nächste Stufe der Grundgehaltstabelle würde am 1. Dezember 2014 erfolgen.
1Die am 1. November 2013 wirksam gewordene positive Leistungsfeststellung wirkt bis zur nächsten periodischen Beurteilung. 2Trotz der zwischenzeitlich aufgetretenen Leistungsdefizite wird dem gemäß der Stufenaufstieg zum 1. Dezember 2014 nicht gehindert. 3Die nicht anforderungsgerechten Leistungen können allenfalls disziplinarisch geahndet werden.“
5.1.8.2
In Nr. 30.3.2 erhält Abs. 1 des Beispiels folgende Fassung:
1Die positive Leistungsfeststellung wird zum 1. Oktober 2013 wirksam. 2Zum 1. März 2014 wird der Beamte von der Besoldungsgruppe A 11 in die Besoldungsgruppe A 12 befördert. 3Die nächste reguläre Stufe der Besoldungstabelle würde am 1. Mai 2015 erreicht werden.“
5.1.8.3
Nr. 30.3.3 wird wie folgt geändert:
5.1.8.3.1
In Satz 1 wird das Wort „1Entsprechen“ durch die Worte „1Gelangt die Leistungsfeststellung zu dem Ergebnis, dass“ ersetzt und nach dem Wort „Mindestanforderungen“ das Wort „entsprechen“ eingefügt.
5.1.8.3.2
Das Beispiel wird wie folgt geändert:
5.1.8.3.2.1
In Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Zahl „2012“ durch die Zahl „2014“ ersetzt.
5.1.8.3.2.2
In Satz 4 wird die Zahl „2013“ durch die Zahl „2015“ ersetzt.
5.1.8.4
Nr. 30.3.4 wird wie folgt geändert:
5.1.8.4.1
Beispiel 1 wird wie folgt geändert:
5.1.8.4.1.1
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Zahl „2012“ durch die Zahl „2013“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Zahl „2013“ durch die Zahl „2014“ ersetzt.
5.1.8.4.1.2
In Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „2013“ durch die Zahl „2014“ ersetzt.
5.1.8.4.2
In Beispiel 2 Satz 1 wird die Zahl „2012“ durch die Zahl „2013“ ersetzt.
5.1.8.5
Es wird folgende neue Nr. 30.3.5 eingefügt:
„30.3.5
1Die Leistungsfeststellung kann unter entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des Art. 30 Abs. 4 Satz 4 ausnahmsweise entbehrlich sein. 2Dies ist der Fall, wenn bei Wiedereinstellungen (d. h. es bestand vor dem aktuellen Beamtenverhältnis bereits ein weiteres Dienstverhältnis zu einem innerbayerischen Dienstherren mit anschließender zeitlicher Unterbrechung) oder bei Einstellungen mit fiktiver Vorverlegung des Diensteintritts nach Art. 31 Abs. 1 oder 2 zeitnah nach der (Wieder-)Einstellung ein Stufenaufstieg ansteht und die bislang erbrachten Leistungen des Beamten oder der Beamtin zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausreichend beurteilt werden können. 3Gleiches gilt, wenn bei einem Wechsel aus der Besoldungsordnung R in die Besoldungsordnung A zeitnah nach dem Wechsel ein Stufenaufstieg ansteht. 4In diesen Fällen wird fingiert, dass die Leistungen bis zur nächsten Leistungsfeststellung den Mindestanforderungen entsprechen. 5Ist eine Bewertung der Leistungen vor dem ersten Stufenaufstieg bereits möglich, ist eine Leistungsfeststellung durchzuführen. 6Entsprechen die Leistungen nicht den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen, hat zwingend eine negative Leistungsfeststellung zu erfolgen.“
5.1.8.6
Die bisherige Nr. 30.3.5 wird Nr. 30.3.6.
5.1.9
Nr. 30.4 wird wie folgt geändert:
5.1.9.1
Nr. 30.4.1 wird wie folgt geändert:
5.1.9.1.1
In Satz 2 werden nach den Worten „wenn ein“ die Worte „berufsmäßig ausgeübtes“ eingefügt und die Worte „auf Zeit“ gestrichen.
5.1.9.1.2
In Satz 3 wird im Klammerzusatz die Nummer „31.1.2.1“ durch die Nummer „31.1.2.2“ ersetzt.
5.1.9.2
In Nr. 30.4.2 erhält Satz 3 folgende Fassung:
3Hier kommt ggf. Art. 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 31 zur Anwendung (vgl. Nrn. 30.1.5 und 30.1.6).“
5.1.9.3
Nr. 30.4.3 erhält folgende Fassung:
„30.4.3
1Als maßgeblicher Diensteintritt gilt der Zeitpunkt der Ernennung beim früheren Dienstherrn. 2Davon ausgehend bestimmt sich der Stufenein- und -aufstieg nach den Vorschriften der Art. 30 und 31. 3Anknüpfungspunkt hierfür ist die Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt der Ernennung beim früheren Dienstherrn; ausgenommen sind Fallkonstellationen der Nr. 30.1.10 (höherrangiger Qualifikationserwerb). 4Demnach ist der Werdegang des Beamten oder der Beamtin so nachzuzeichnen als wenn er oder sie damals beim bayerischen Dienstherrn eingestellt worden wäre. 5Maßgebend sind die Vorschriften, die zum jeweiligen Zeitpunkt (vgl. Nr. 31.1.1.10) in Bayern gegolten haben (z. B. laufbahnrechtliche Qualifikationsanforderungen). 6Die Berücksichtigung der sich danach ergebenden Zeiten beurteilt sich nach dem ab 1. Januar 2011 in Bayern geltenden Recht. 7Dabei wird Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 in der Regel nicht zur Anwendung kommen (vgl. Nr. 31.1.1). 8Für den weiteren Stufenaufstieg muss keine Leistungsfeststellung vorliegen, wenn nach den Vorschriften des früheren Dienstherrn ein Stufenaufstieg regelmäßig erfolgt ist. 9Wurde der Stufenaufstieg nach § 27 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 85 BBesG gehemmt, so liegt dieser Maßnahme eine negative Leistungsfeststellung zugrunde. 10Die sich nach alledem ergebende Stufe ist für die Berechnung des Grundgehalts ab dem Diensteintritt beim bayerischen Dienstherrn maßgebend. 11Für das erste Aufsteigen nach dem ab 1. Januar 2011 geltenden bayerischen Recht werden die Mindestanforderungen des Art. 30 Abs. 3 im Regelfall unterstellt, bis die erste Leistungsfeststellung erfolgt (Art. 30 Abs. 4 Satz 4). 12Werden die Mindestanforderungen im Sinn des Art. 30 Abs. 4 Satz 4 dann als nicht erfüllt angesehen, gilt Nr. 30.3.3.“
5.1.10
Nr. 30.5 wird wie folgt geändert:
5.1.10.1
In Abs. 1 Satz 1 wird die Nr. „30.1.5“ durch die Nr. „30.1.11“ ersetzt.
5.1.10.2
In Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 wird im zweiten Klammerzusatz die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
5.1.11
Nr. 31.0 wird wie folgt geändert:
5.1.11.1
Nr. 31.0.1 wird wie folgt geändert:
5.1.11.1.1
In Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
1Art. 31 Abs. 1 und 2 bestimmen, welche vor dem (erstmaligen) Diensteintritt liegenden Zeiten bei der erstmaligen Stufenzuordnung von Beamten und Beamtinnen zu berücksichtigen sind oder berücksichtigt werden können.“
5.1.11.1.2
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
5.1.11.1.2.1
Satz 2 erhält folgende Fassung:
2Insbesondere werden berücksichtigungsfähige Zeiten des Art. 31 Abs. 1 und 2 erfasst, die zwischen den Beamtenverhältnissen liegen.“
5.1.11.1.2.2
Es wird folgender Satz 4 angefügt:
4Bei der Anwendung des Art. 31 Abs. 3 gelten die Nrn. 31.1 und 31.2 entsprechend.“
5.1.11.2
Nr. 31.0.2 wird wie folgt geändert:
5.1.11.2.1
In Satz 2 werden die Worte „zusammen zu rechnen“ durch die Worte „als ein Zeitraum zu betrachten“ ersetzt.
5.1.11.2.2
Es werden folgender Satz 6 und folgendes Beispiel angefügt:
6Sofern der maximal berücksichtigungsfähige Zeitraum im Sinn des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Nr. 3 oder 4 überschritten wird, ist Art. 30 Abs. 2 Satz 4 anzuwenden, mit der Folge, dass die jeweiligen Zeiten auf volle Monate abzurunden sind.
Beispiel:
Elternzeit: 6. Mai 2011 bis 9. März 2013
Resturlaub aus 2011: 10. März 2013 bis 21. März 2013
Unbezahlter Urlaub (Art. 89 BayBG): 22. März 2013 bis 9. März 2015
Die Zeiträume der Elternzeit nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 werden durch den Resturlaub unterbrochen. Dies bedeutet, dass der jeweilige Einzelzeitraum grundsätzlich für sich zu betrachten und wegen Art. 31 Abs. 4 auf volle Monate aufzurunden ist. Für den ersten Zeitraum (6. Mai 2011 bis 9. März 2013) wären demnach 23 Monate und für den zweiten Zeitraum (22. März 2013 bis 9. März 2015) 24 Monate anzusetzen.
Allerdings kommt in dem Beispiel die Besonderheit hinzu, dass der nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 pro Kind zustehende Dreijahreszeitraum überschritten wird und diese hinausgehenden Zeiten die Stufenlaufzeit verzögern. In diesem Fall kommt für beide Zeiträume zugunsten des Beamten oder der Beamtin die Rundungsregelung des Art. 30 Abs. 2 Satz 4 zur Anwendung.
Für den ersten Zeitraum (6. Mai 2011 bis 9. März 2013) wären demnach 22 Monate und für den zweiten Zeitraum (22. März 2013 bis 9. März 2015) 23 Monate anzusetzen (jeweils getrennt abzurunden, da eine Unterbrechung vorliegt). Von den insgesamt 45 Monaten sind die (unschädlichen) 36 Monate abzuziehen, so dass im Ergebnis die Stufenlaufzeit um neun Monate verzögert wird.“
5.1.11.3
Nr. 31.0.3 erhält folgende Fassung:
„31.0.3
1Berücksichtigt wird lediglich der tatsächlich in Anspruch genommene Zeitraum. 2Liegen während des gleichen Zeitraums die Voraussetzungen verschiedener Tatbestände des Art. 31 Abs. 1 und 2 vor, wird der Zeitraum somit nur einmal bei der Stufenzuordnung berücksichtigt (vgl. Art. 31 Abs. 5 Satz 2). 3Dabei ist den Tatbeständen nach Art. 31 Abs. 1 gegenüber Tatbeständen nach Art. 31 Abs. 2 ein Vorrang einzuräumen. 4Eine Mehrfachberücksichtigung ist ebenfalls ausgeschlossen, sofern im gleichen Zeitraum ein Tatbestand des Art. 31 Abs. 1 bzw. 2 mehrfach erfüllt ist (z. B. Betreuung von Zwillingen oder gleichzeitiges Ausüben von zwei grundsätzlich als förderlich zu wertenden Beschäftigungen).
Beispiel 1:
1Während der Jahre 2012 bis 2014 befindet sich eine Anwärterin in Elternzeit gemäß Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 und betreut gleichzeitig ihre pflegebedürftige Mutter im Sinn des Art. 31 Abs. 1 Nr. 4. 2Im Rahmen der erstmaligen Begründung des Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Grundbezüge wird der Diensteintritt um drei Jahre gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 fiktiv vorverlegt; obwohl die Tatbestände des Art. 31 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 erfüllt sind, zählt nur der Zeitraum der tatsächlichen Abwesenheit und nicht die infolge der zu bejahenden Tatbestände aufaddierten Zeiten.
Beispiel 2:
1Eine Beamtenbewerberin soll zum 1. Juli 2013 eingestellt werden. 2Vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 befand sie sich in Elternzeit gemäß Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 und übte gleichzeitig eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 20 Wochenstunden aus. 3Mit Antrag vom 10. Mai 2013 hat die Beamtenbewerberin die Anerkennung der in Teilzeit ausgeübten Beschäftigung als förderlich beantragt. 4Die zuständige oberste Dienstbehörde hat die Zeit nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 als sonstige förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeit anerkannt. 5Im Rahmen der erstmaligen Begründung des Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Grundbezüge wird der Diensteintritt um ein Jahr gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 fiktiv vorverlegt; obwohl die Tatbestände des Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 und des Art. 31 Abs. 2 erfüllt sind, ist bei der Stufenzuordnung aufgrund des Rangverhältnisses dieser Tatbestände die Zeit nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 zu berücksichtigen. 6Eine Addition der Zeiten infolge der erfüllten Tatbestände, was im Ergebnis zu einer Mehrfachberücksichtigung des gleichen Zeitraums führen würde, scheidet nach Art. 31 Abs. 5 Satz 2 aus.“
5.1.11.4
In Nr. 31.0.4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
5.1.11.4.1
Im Halbsatz 1 wird nach den Worten „Besoldungsordnung C“ das Wort „kw“ eingefügt.
5.1.11.4.2
Im Halbsatz 2 wird die Zahl „108“ durch die Zahl „107“ ersetzt.
5.1.12
Nr. 31.1 wird wie folgt geändert:
5.1.12.1
Nr. 31.1.1 wird wie folgt geändert:
5.1.12.1.1
In Nr. 31.1.1.5 Satz 2 wird im Klammerzusatz nach dem Wort „Beispiel“ die Zahl „1“ eingefügt.
5.1.12.1.2
In Nr. 31.1.1.7 wird in Abs. 2 Satz 2 des Beispiels das Wort „Stufenfestsetzung“ durch das Wort „Stufenzuordnung“ ersetzt.
5.1.12.1.3
Nr. 31.1.1.9 erhält folgende Fassung:
„31.1.1.9
1Der Tatbestand der „Hauptberuflichkeit“ ist dann als erfüllt anzusehen, wenn die fragliche Beschäftigung entgeltlich erbracht wird, nach den Lebensumständen des oder der Betroffenen den beruflichen Tätigkeitsschwerpunkt darstellt und die Beschäftigung mindestens in dem im Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wurde. 2Diesbezüglich ist auf die zum Zeitpunkt der Tätigkeit geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften abzustellen (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 − 2 C 20/04, ZBR 2006 S. 169). 3Der darin zeitlich festgelegte Mindestumfang der den Beamten und Beamtinnen eröffneten Teilzeitbeschäftigung stellt die absolute zeitliche Untergrenze für die Frage der Hauptberuflichkeit im Sinn des Besoldungsrechts dar (so im Ergebnis auch BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 − 2 C 5.07, ZBR 2009 S. 50). 4Dabei dürfen allerdings die Umstände des Einzelfalles nicht außer Acht gelassen werden; so ist z. B. zu berücksichtigen, ob die geringe Arbeitszeit auf einer freiwilligen Entscheidung des Beamten oder der Beamtin beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005, a. a. O.).
Beispiel 1:
1Vor ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis gab eine Lehrerin im Arbeitnehmerverhältnis Unterricht im Umfang von zwölf Wochenstunden (regelmäßige Pflichtstundenzahl 28 Wochenstunden). 2Eine Beschäftigung in einem größeren Zeitumfang war aus haushalterischen Gründen nicht möglich. 3Anderweitige berufliche Tätigkeiten wurden nicht ausgeübt. 4Hier liegt eine hauptberufliche Tätigkeit vor. 5Insbesondere ist davon auszugehen, dass die geringere Wochenstundenzahl nicht auf einer freiwilligen Entscheidung der Lehrerin beruhte.
1Wäre die Lehrerin neben dem Unterricht noch 20 Wochenstunden beratend für eine Stiftung tätig gewesen, müsste die Hauptberuflichkeit der Unterrichtstätigkeit verneint werden (Stundenumfang der Unterrichtstätigkeit geringer als der der beratenden Tätigkeit). 2Auch die freiberufliche Tätigkeit ist nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht berücksichtigungsfähig, weil es sich um kein zusätzlich vorgeschriebenes Arbeitsverhältnis handelt.
Beispiel 2:
1Ein Beamter war vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis tätig. 2Der Umfang der Arbeitszeit betrug ein Drittel einer Vollzeitstelle. 3Nebenher fertigte der Beamte seine Doktorarbeit an. 4Weitere Verpflichtungen z. B. familiärer Art (Kindererziehung oder Pflege eines nahen Angehörigen) bestanden nicht. 5Hier ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellte.
Für Beschäftigungszeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit ein konjunkturelles Kurzarbeitergeld gewährt und für die deshalb die zeitliche Untergrenze unterschritten wird, ist gleichwohl das Merkmal der Hauptberuflichkeit als erfüllt anzusehen.“
5.1.12.1.4
Es wird folgende Nr. 31.1.1.10 eingefügt:
„31.1.1.10
Liegt zwischen dem Zeitpunkt der Ausbildung und der Einstellung ein längerer Zeitraum − was insbesondere in Fällen der Nr. 31.1.1.8 oder in Fällen des Art. 7 Abs. 2 LlbG auftreten kann −, in dem sich die für die Fachlaufbahn maßgeblichen Zulassungsvoraussetzungen allgemein geändert haben, gilt Folgendes:
a)
1Die Frage, welche Voraussetzungen für den Qualifikationserwerb der Fachlaufbahn an sich vorgeschrieben sind, ist nach den einschlägigen Vorschriften des Leistungslaufbahnrechts zum Zeitpunkt der Einstellung zu beantworten. 2Für andere Bewerber und Bewerberinnen gilt Art. 6 Abs. 3 Satz 2 LlbG.
b)
Hingegen ist die Frage, unter welchen Mindestanforderungen das jeweilige Qualifikationsmerkmal abzulegen war, der Zeitpunkt der Ausbildung maßgebend (z. B. ist eine Meisterprüfung Voraussetzung für den Qualifikationserwerb, beurteilt sich die Frage, ob und wie lange hierfür eine Gesellenzeit Qualifikationsanforderung war, nach den Vorschriften zum Zeitpunkt der Ablegung der Meisterprüfung und nicht zum späteren Zeitpunkt der Einstellung).“
5.1.12.2
An die Stelle der bisherigen Nrn. 31.1.2 bis 31.1.2.5 treten folgende Bestimmungen:
„31.1.2
Gesellschaftlich relevante Vordienstzeiten
Bei der Berücksichtigung der in Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b genannten Zeiten ergibt sich folgende Prüfreihenfolge:
Liegt ein Dienst im Sinn des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a vor, welcher unter Geltung der allgemeinen Wehrpflicht (bis 30. Juni 2011) abgeleistet wurde?
Falls ja, ist zu prüfen, inwieweit durch die Ableistung eine auszugleichende berufliche Verzögerung eingetreten ist (vgl. Nr. 31.1.2.1).
Unabhängig davon, ob tatsächlich eine Verzögerung eingetreten ist, ist in jedem Fall im Anschluss die Günstigerprüfung gemäß Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst a letzter Halbsatz durchzuführen.
Liegt dagegen ein Dienst im Sinn des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b vor, welcher nach Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht abgeleistet wurde, kommt eine Berücksichtigung ausschließlich nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b in Betracht (vgl. Nr. 31.1.2.7).
31.1.2.1
Berücksichtigung von Zeiten im Sinn des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, die unter Geltung der allgemeinen Wehrpflicht abgeleistet wurden
1Voraussetzung für die Berücksichtigung der in Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a genannten Zeiten ist, dass sich durch ihre Ableistung der Beginn des Beamtenverhältnisses verzögert hat und diese Verzögerung nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen auszugleichen ist. 2Für die Frage, ob und inwieweit im Einzelfall eine Verzögerung gegeben ist, wird wegen des bestehenden Sachzusammenhangs mit Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LlbG auf Abschnitt 6 der VV-BeamtR (mit Ausnahme der Nrn. 1.2.5, 1.3.3 und 1.4.3) hingewiesen. 3Wie eine festgestellte Verzögerung besoldungsrechtlich auszugleichen ist, ergibt sich aus den nachstehenden Regelungen.
1Steht demnach der zeitliche Umfang der auszugleichenden beruflichen Verzögerung fest, ist zu prüfen, ob eine Berücksichtigung gemäß Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b im größeren Umfang möglich ist (sog. Günstigerprüfung aufgrund Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a letzter Halbsatz). 2Ebenso ist zu verfahren, sofern durch die abgeleisteten Dienste keine Verzögerung festgestellt werden konnte. 3Eine Anerkennung aufgrund der Günstigerprüfung ist auch dann möglich, wenn durch einen Dienst nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a die Pflicht Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten nicht erloschen ist (z. B. freiwilliges soziales Jahr bei einer Beamtenbewerberin, vgl. Beispiel in Nr. 31.1.2.5). 4Im Rahmen der Günstigerprüfung kann gemäß Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b die tatsächlich abgeleistete Zeit der in Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a genannten Dienste im Umfang von insgesamt höchstens zwei Jahren berücksichtigt werden.
31.1.2.2
Nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) auszugleichende Zeiten
31.1.2.2.1
1Auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 ArbPlSchG sind anzuerkennen
Grundwehrdienst und freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§§ 5, 6b Wehrpflichtgesetz − WPflG),
Wehrübungen, besondere Auslandsverwendungen, Hilfeleistungen im Innern oder im Ausland oder geleisteter unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall (§§ 4 bis 6a und 6c, 6d WPflG),
Zivildienst und freiwilliger zusätzlicher Zivildienst (gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 Zivildienstgesetz − ZDG − finden die Vorschriften des ArbPlSchG auf den Zivildienst entsprechend Anwendung),
soweit sie nach dem ArbPlSchG (§ 9 Abs. 8 Satz 3, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 2 und 3 sowie §§ 16, 16a) wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerungen des Beginns eines Beamtenverhältnisses auszugleichen sind. 2Die § 4 Abs. 3, §§ 8 und 42a WPflG sind ggf. zu beachten.
31.1.2.2.2
1Wehrdienstzeiten von Soldaten und Soldatinnen auf Zeit mit einer Dienstzeit von höchstens zwei Jahren sind Zeiten mit Anspruch auf Besoldung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BBesG. 2Sie werden deshalb gemäß § 16a Abs. 1 Nr. 2 ArbPlSchG von dem besoldungsrechtlichen Nachteilsausgleich des § 9 Abs. 8 Satz 3 ArbPlSchG ausdrücklich nicht erfasst. 3Ihre Berücksichtigung erfolgt nicht nach Art. 31 Abs. 1, sondern nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 (vgl. Nr. 30.4). 4Entsprechendes gilt für Soldaten und Soldatinnen auf Zeit mit längerer Dienstverpflichtung sowie für Berufssoldaten und Berufssoldatinnen. 5Bei Soldaten und Soldatinnen auf Zeit mit einer Dienstzeit von zwölf und mehr Jahren, die Inhaber eines Eingliederungsscheins nach § 9 SVG sind, ist Art. 30 Abs. 4 auch bei der Berechnung der Ausgleichsbezüge nach § 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SVG zu berücksichtigen.
31.1.2.2.3
Das Arbeitsplatzschutzgesetz unterscheidet folgende Fallgestaltungen:
a)
Verzögerungstatbestand vor Beginn des Beamtenverhältnisses
Zeiten des geleisteten Grundwehrdienstes, des sich daran anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes, des Zivildienstes, des freiwilligen zusätzlichen Zivildienstes oder der anderen Wehrdienstarten (in letzteren Fällen auch mit einer Dauer von weniger als sechs Wochen) sind auszugleichen, wenn grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten im Anschluss an diese Zeiten zunächst eine für den künftigen Beruf als Beamter oder Beamtin (nicht Grundwehrdienst) über die allgemeine Schulbildung hinausgehende vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung) bzw. ein Vorbereitungsdienst begonnen wird.
Beispiel 1:
Ende der Schulausbildung: 31. Juli 2010
Möglicher Beginn der Hochschulausbildung: 1. Oktober 2010, aber
Grundwehrdienst: 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011
Hochschulausbildung: 1. Oktober 2011 bis 30. September 2015
Spätere Ernennung zum Beamten auf Probe
Der Beginn des Studiums in der angestrebten Fachrichtung zum 1. April 2011 ist nach der Studienordnung nicht eröffnet, sondern erst zum 1. Oktober 2011 möglich.
1Vorliegend wurde ein Dienst im Sinn des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a unter Geltung der allgemeinen Wehrpflicht abgeleistet. 2Die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 hat den späteren Eintritt in das Beamtenverhältnis verzögert; für die Zeit vom 1. August 2010 bis 30. September 2010 besteht kein Kausalzusammenhang. 3Die nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 1 berücksichtigungsfähige Zeit beträgt somit zwölf Monate. 4Die nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 durchzuführende Günstigerprüfung führt demgegenüber zu einer berücksichtigungsfähigen Zeit von sechs Monaten (hier wird die tatsächlich abgeleistete Zeit zugrunde gelegt). 5Somit ist eine Berücksichtigung nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 1 im größeren Umfang möglich.
Beispiel 2:
Ende der Schulausbildung: 31. Juli 1999
Möglicher Beginn der Hochschulausbildung: 1. Oktober 1999, aber
Zivildienst: 1. September 1999 bis 30. September 2000
Hochschulstudium: 1. Oktober 2000 bis 30. September 2005
Rechtsreferendariat: 1. Oktober 2005 bis 30. November 2007
Tätigkeit als Rechtsanwalt: 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe: 1. Januar 2013
1Vorliegend wurde ein Dienst im Sinn des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a unter Geltung der allgemeinen Wehrpflicht abgeleistet. 2Die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 30. September 2000 hat den späteren Eintritt in das Beamtenverhältnis verzögert; für die Zeit vom 1. August 1999 bis 30. September 1999 besteht kein Kausalzusammenhang. 3Die nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 1 berücksichtigungsfähige Zeit beträgt somit zwölf Monate. 4Die nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 durchzuführende Günstigerprüfung führt demgegenüber zu einer berücksichtigungsfähigen Zeit von 13 Monaten (hier wird die tatsächlich abgeleistete Zeit zugrunde gelegt). 5Somit ist eine Berücksichtigung nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b im größeren Umfang möglich.
b)
Verzögerungstatbestand während des Vorbereitungsdienstes
1Soweit sich der nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 maßgebliche Diensteintritt durch die in Nr. 31.1.2.2 genannten Verzögerungstatbestände verzögert, sind diese Zeiten auszugleichen. 2Dies gilt entsprechend für die Zeiten der dort genannten anderen Wehrdienstarten, soweit deren Dauer sechs Wochen im Kalenderjahr überschreitet (§ 9 Abs. 8 Satz 2 ArbPlSchG).
c)
Verzögerungstatbestand nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes
1Die in Nr. 31.1.2.2 genannten Verzögerungstatbestände sind auch auszugleichen, wenn die Bewerbung um eine Einstellung als Beamter oder Beamtin auf Probe grundsätzlich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes erfolgt. 2Voraussetzung ist, dass die Einstellung aufgrund einer fristgerechten Bewerbung vorgenommen wird. 3Auf den Zeitpunkt der Einstellung kommt es nicht an.
Die genannten Zeiten sind zwar im ArbPlSchG (insbesondere in § 12 Abs. 3 ArbPlSchG) nicht ausdrücklich erfasst, aus Gründen der Gleichbehandlung werden sie jedoch in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 10 und § 13 Abs. 2 ArbPlSchG berücksichtigt.
d)
Absehen von der Sechsmonatsfrist
1Voraussetzung für die Berücksichtigung ist grundsätzlich, dass sich der oder die Betreffende bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende des Wehr- oder Zivildienstes bzw. dem Abschluss der Ausbildung um eine Einstellung beworben hat und aufgrund dieser Bewerbung tatsächlich eingestellt worden ist (relevant für die in Buchst. a und c genannten Fallgestaltungen). 2Eine Sechs-Monatsfrist ist grundsätzlich auch einzuhalten, wenn nach dem Ende des Wehr- oder Zivildienstes zunächst eine Ausbildung begonnen wurde (also sechs Monate zwischen Ende des Wehr-/Zivildienstes und Beginn der Ausbildung und sechs Monate zwischen Ende der Ausbildung und Einstellung). 3Von der Sechs-Monatsfrist soll abgesehen werden, wenn sich nach Abschluss der Ausbildung oder des Wehr- bzw. Zivildienstes eine konsequente förderliche Entwicklung anschließt (vgl. Abschnitt 6 Nr. 1.2.3.2 der VV-BeamtR). 4Zeitliche (auch längere) Unterbrechungen zwischen dem Ende des Wehr- oder Zivildienstes und der Aufnahme der Ausbildung sind auch dann unschädlich, wenn die zeitliche Verzögerung durch äußere, nicht beeinflussbare Umstände verursacht wird (z. B. späterer Studienbeginn, weil trotz Bewerbung kein Studienplatz zugeteilt wurde oder der Vorbereitungsdienst nur zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt).
Beispiel 1:
Ende Schulausbildung: 30. Juni 1999
Ausbildung zum Schreiner: 1. September 1999 bis 31. August 2002
Zivildienst: 1. September 2002 bis 30. Juni 2003
Geselle als Schreiner (nebenbei Besuch Abendgymnasium): 1. Juli 2003 bis 30. September 2005
Architekturstudium: 1. Oktober 2005 bis 31. Juli 2010
Mitarbeit in Architekturbüro: 1. September 2010 bis 30. September 2011
Baureferendariat: 4. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2013
Ernennung zum Kreisbaumeister: 1. April 2014
1Vorliegend wurde ein Dienst im Sinn des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a unter Geltung der allgemeinen Wehrpflicht abgeleistet. 2Die Zeit vom 1. September 2002 bis 30. Juni 2003 hat den späteren Eintritt in das Beamtenverhältnis verzögert. 3Unschädlich ist, dass der Beamtenbewerber nicht schon sechs Monate nach Beendigung des Zivildienstes seine für die spätere Beamtentätigkeit qualifizierende Ausbildung begonnen hat bzw. als Beamter eingestellt wurde. 4Nach Beendigung des Zivildienstes hat sich eine konsequente förderliche Entwicklung angeschlossen, da die Gesellenzeit als Schreiner, das Hochschulstudium sowie die Mitarbeit im Architekturbüro für die spätere Beamtentätigkeit durchgängig dienlich war. 5Auch liegen keine länger anhaltenden Unterbrechungen mit Leerzeiten (Obergrenze sechs Monate) vor. 6Die nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 1 berücksichtigungsfähige Zeit beträgt zehn Monate. 7Die nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 durchzuführende Günstigerprüfung führt ebenfalls zu einer berücksichtigungsfähigen Zeit von zehn Monaten (hier wird die tatsächlich abgeleistete Zeit zugrunde gelegt). 8Somit ist eine Berücksichtigung nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 1 möglich, weil die Günstigerprüfung keinen größeren Umfang ergeben hat.
Beispiel 2:
Ende der Schulausbildung: 31. Juli 2005
Möglicher Beginn der Hochschulausbildung: 1. Oktober 2005, aber
Zivildienst: 1. September 2005 bis 31. Mai 2006
Ingenieurstudium (abgebrochen): 1. Oktober 2006 bis 31. Juli 2007
Lehramtsstudium (abgeschlossen; Fächerkombination Deutsch, Geschichte): 1. Oktober 2007 bis 31. Januar 2012
Lehramtsreferendariat: 27. Februar 2012 bis 14. Februar 2014
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe: 17. Februar 2014
1Vorliegend wurde ein Dienst im Sinn des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a unter Geltung der allgemeinen Wehrpflicht abgeleistet. 2Die Ableistung dieses Dienstes war allerdings nicht hinreichend kausal für die verzögerte Verbeamtung. 3Vielmehr war das abgebrochene Ingenieurstudium dafür hauptursächlich. 4In dem Wechsel des Studiengangs liegt auch keine konsequente förderliche Entwicklung, da die beiden Studiengänge keinen gemeinsamen Fachbezug aufweisen. 5Ein Ausgleich nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 1 ist daher nicht möglich. 6Die nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 durchzuführende Günstigerprüfung führt demgegenüber zu einer berücksichtigungsfähigen Zeit von neun Monaten (hier wird die tatsächlich abgeleistete Zeit zugrunde gelegt). 7Somit ist eine Berücksichtigung nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b im größeren Umfang möglich.
31.1.2.2.4
Zur Anwendung des Arbeitsplatzschutzgesetzes für Richter und Richterinnen wird auf § 9 Abs. 11 ArbPlSchG verwiesen.
31.1.2.3
Nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) auszugleichende Zeiten
Zeiten einer Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz sind grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern durch einen nicht länger als dreijährigen Entwicklungshelferdienst die Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, erloschen ist (vgl. dazu § 13b Abs. 3 WPflG, § 14a Abs. 3 ZDG) und
die Bewerbung für ein Beamtenverhältnis grundsätzlich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Entwicklungshelferdienstverhältnisses erfolgt (und die Einstellung aufgrund dieser Bewerbung vorgenommen wird) bzw.
im Anschluss an den Entwicklungshelferdienst eine für den künftigen Beruf als Beamter oder Beamtin vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder praktische Ausbildung) durchlaufen wird und grundsätzlich die Bewerbung für ein Beamtenverhältnis bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Ausbildung erfolgt.
1In den Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a fällt jedoch nur der zeitliche Anteil des Entwicklungshelferdienstes, welcher der Dauer des ersetzten Grundwehrdienstes entspricht. 2Auszugleichen ist wiederum die dadurch entstandene Verzögerung.
Beispiel:
Dauer der Entwicklungshilfe: 24 Monate
Dauer des Grundwehrdienstes gemäß § 5 Abs. 2 WPflG: sechs Monate
1Berücksichtigungsfähige Zeiten im Sinn des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a = sechs Monate; die nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 durchzuführende Günstigerprüfung kommt demgegenüber zu einer berücksichtigungsfähigen Zeit von 24 Monaten (hier wird die tatsächlich abgeleistete Zeit zugrunde gelegt). 2Somit ist eine Berücksichtigung nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b im größeren Umfang möglich.
31.1.2.4
Nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) auszugleichende Zeiten
1Solche Zeiten sind in der Regel nicht gegeben. 2Zwar gilt gemäß Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 BayBesG in Verbindung mit § 8a Abs. 1 SVG die Vorschrift des § 9 Abs. 8 Satz 4 ArbPlSchG für ehemalige Soldaten bzw. Soldatinnen auf Zeit entsprechend, sofern die Bewerbung um Einstellung als Beamter bzw. Beamtin grundsätzlich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Soldatenverhältnisses erfolgt (und die Einstellung aufgrund dieser Bewerbung vorgenommen wird). 3Soldaten bzw. Soldatinnen auf Zeit in diesem Sinn sind jedoch nur diejenigen, deren Dienstzeit auf mehr als zwei Jahre festgesetzt wurde (§ 8a Abs. 5 SVG). 4Auszugleichen sind etwaige berufliche Verzögerungen (§ 9 Abs. 8 Satz 4 ArbPlSchG). 5Solche können im Anwendungsbereich des Art. 31 regelmäßig nicht vorliegen, weil die Soldatenzeit nach Art. 30 Abs. 4 für die Stufenzuordnung einer Dienstzeit im Beamtenverhältnis gleichgestellt ist.
31.1.2.5
Nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
1Berücksichtigungsfähige Zeiten sind das freiwillige soziale Jahr oder freiwillige ökologische Jahr (§§ 3, 4 JFDG). 2Die Freiwilligeneigenschaft wird in § 2 JFDG definiert; der Freiwilligendienst kann gemäß §§ 5, 6 im In- und Ausland bei einem der in § 10 genannten Träger durchgeführt werden.
Zeiten eines Jugendfreiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz sind nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern durch die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres die Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, erloschen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 14c Abs. 1 Satz 1 ZDG); auszugleichen ist die eingetretene Verzögerung (vgl. Nr. 31.1.2.2).
Beispiel:
Ende der Schulausbildung: 31. Juli 2009
Möglicher Beginn des Vorbereitungsdienstes: 1. Oktober 2009, aber
Freiwilliges soziales Jahr: 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010
Vorbereitungsdienst: 1. Oktober 2010 bis 30. September 2013
Spätere Ernennung zur Beamtin auf Probe
1Vorliegend wurde ein Dienst im Sinn des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a unter Geltung der allgemeinen Wehrpflicht abgeleistet. 2Eine auszugleichende berufliche Verzögerung ist nicht eingetreten, da das freiwillige soziale Jahr von einer Beamtenbewerberin abgeleistet wurde. 3Die nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 1 berücksichtigungsfähige Zeit beträgt somit Null Monate. 4Die nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Halbsatz 2 durchzuführende Günstigerprüfung führt demgegenüber zu einer berücksichtigungsfähigen Zeit von zwölf Monaten (hier wird die tatsächlich abgeleistete Zeit zugrunde gelegt). 5Somit ist eine Berücksichtigung nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b im größeren Umfang möglich.
31.1.2.6
Nach dem Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG)
Nr. 31.1.2.2 findet sinngemäß Anwendung in Fällen des § 125a BRRG (Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf).
31.1.2.7
Berücksichtigung von Zeiten im Sinn des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, die unter Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht abgeleistet wurden
1Zeiten im Sinn des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, die nach Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht (seit 1. Juli 2011) abgeleistet wurden, werden gemäß ihrem tatsächlich abgeleisteten Umfang berücksichtigt. 2Auf den Eintritt einer beruflichen Verzögerung kommt es nicht an. 3Insgesamt kann eine Berücksichtigung von höchstens zwei Jahren erfolgen.
In den Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b fallen Zeiten eines
freiwilligen Wehrdienstes (§ 4 Abs. 3 WPflG, §§ 58b bis 58h des Soldatengesetzes)
Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres (§§ 3, 4 JDFG)
Entwicklungshelferdienstes nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder
Freiwilligendienstes im Sinn des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ (ABl L 327/30) oder eines anderen Dienstes im Ausland im Sinn von § 14b ZDG oder eines entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes „weltwärts“ im Sinn der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz 2008 S. 1297) oder eines Freiwilligendienstes aller Generationen im Sinn des § 2 Abs. 1 Buchst. a SGB VII oder eines Internationalen Jugendfreiwilligendienstes im Sinn der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778), vgl. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Von ausländischen Staatsangehörigen (vgl. § 7 Abs. 1 und 3 BeamtStG) geleistete Dienste, die mit den in Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a oder Nr. 2 Buchst. b genannten Diensten vergleichbar sind, können ebenfalls nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b berücksichtigt werden.“
5.1.12.3
Nr. 31.1.3 erhält folgende Fassung:
„31.1.3
Elternzeiten
1Elternzeiten im Sinn der Vorschrift sind regelmäßig Zeiten nach Art. 89 BayBG, § 12 UrlV sowie den §§ 1, 15 und 20 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz − BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl I S. 254), bzw. sonstige Zeiten einer Kinderbetreuung, in denen ein Kind in der häuslichen Gemeinschaft überwiegend betreut wurde. 2Grundlage für die zu berücksichtigenden Elternzeiten ist regelmäßig die Bescheinigung des Arbeitgebers (§ 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG) oder der Bewilligungsbescheid der Personal verwaltenden Stelle. 3Im Übrigen hat der Beamte oder die Beamtin das Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich glaubhaft darzulegen (z. B. Zeiten einer Kinderbetreuung während eines Studiums oder während einer Arbeitslosigkeit).
1Während einer Elternzeit im Sinn der Vorschrift ausgeübte Teilzeitbeschäftigungen sind unschädlich, sofern die Beschäftigung den nach § 15 Abs. 4 BEEG in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Umfang nicht überschreitet. 2Bei der Beurteilung, ob Zeiten einer Kinderbetreuung trotz gleichzeitigem Ableisten eines Teilzeitstudiums als Elternzeiten im Sinn der Vorschrift berücksichtigt werden können, kann die zeitliche Grenze des § 15 Abs. 4 BEEG als Richtschnur herangezogen werden. 3Im Übrigen sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.
1Die Elternzeiten sind für jedes Kind mit max. drei Jahren berücksichtigungsfähig. 2Eltern- oder Kinderbetreuungszeiten, die bereits von § 28 Abs. 3 Nrn. 1 oder 2 in Verbindung mit § 85 BBesG erfasst worden sind, werden auf den Dreijahreszeitraum nicht angerechnet (vgl. Nr. 106.1.5 Satz 2). 3Der Dreijahreszeitraum bezieht sich auf das Kind, so dass er von mehreren vom Geltungsbereich des Gesetzes erfassten Personen insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden kann. 4Bei Anspruchskonkurrenzen sind Vergleichsmitteilungen in zuverlässiger Weise auszutauschen.
Zu Elternzeiten bei mehreren Kindern gleichzeitig (z. B. bei Zwillingen) bzw. zu Konkurrenzen mit anderen Tatbeständen des Art. 31 siehe Nr. 31.0.3.“
5.1.12.4
Nr. 31.1.5 wird wie folgt geändert:
5.1.12.4.1
In Nr. 31.1.5.1 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Art. 7 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl I S. 700)“ durch die Worte „Gesetz vom 8. November 2011 (BGBl I S. 2218)“ und die Worte „Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 373)“ durch die Worte „§ 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (GVBl S. 299)“ ersetzt.
5.1.12.4.2
Nr. 31.1.5.3 erhält folgende Fassung:
„31.1.5.3
1Mit dem Eintritt eines Beamten oder einer Beamtin in ein berufsmäßig ausgeübtes kommunales Wahlbeamtenverhältnis in Bayern endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetz (§ 22 Abs. 2 BeamtStG, Art. 15 Abs. 7 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen − KWBG). 2Während des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses besteht nach dem KWBG Anspruch auf Besoldung. 3Diese entspricht in wesentlichen Bestandteilen der Besoldung nach dem BayBesG. 4Bei Beendigung des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses und Rückkehr in das bisherige bzw. Eintritt in ein neues Beamtenverhältnis gilt Art. 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 31. 5D. h., es ist eine Stufenzuordnung durchzuführen, sofern im Rahmen eines früheren Beamtenverhältnisses zu einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren noch keine Stufenzuordnung ab dem 1. Januar 2011 erfolgt ist, vgl. Nr. 30.1.5; dabei ist für den Stufenlaufzeitbeginn auf den Zeitpunkt der erstmaligen Begründung eines Beamtenverhältnisses abzustellen. 6Die Zeiten des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses verzögern die Stufenlaufzeit gemäß Art. 25 Abs. 2 Satz 3 KWBG nicht; dies gilt in analoger Anwendung dieser Vorschrift auch bei Beendigung des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses vor Ablauf der Amtszeit.
Sofern das kommunale Wahlbeamtenverhältnis außerhalb Bayerns ausgeübt und das frühere Beamtenverhältnis beendet worden war, gilt bei einem Wechsel in ein Beamtenverhältnis zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich des BayBesG Art. 30 Abs. 4; auch hier verzögern Zeiten des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses die Stufenlaufzeit in analoger Anwendung des Art. 25 Abs. 2 Satz 3 KWBG nicht.“
5.1.13
Nr. 31.2 wird wie folgt geändert:
5.1.13.1
In Nr. 31.2.1 erhalten die Abs. 1 und 2 folgende Fassung:
1Nach Art. 31 Abs. 2 können auf Antrag weitere hauptberufliche Beschäftigungszeiten (unselbständiger/selbständiger Art), die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Qualifikation für eine Fachlaufbahn sind, ganz oder teilweise berücksichtigt werden, soweit sie für die spätere Beamtentätigkeit förderlich sind. 2Der Antrag ist Voraussetzung für die Berücksichtigung. 3In Betracht kommen Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes. 4Lehr- und sonstige Ausbildungszeiten können auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie für die Einstellung in das Beamtenverhältnis nicht erforderlich waren. 5Diese Zeiten stellen keine Berufsausübung dar, sondern dienen dem Erlernen eines Berufes. 6Ist in einer Fachverordnung festgelegt, dass Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit auf die Zeit der Ausbildung angerechnet werden können (z. B. § 4 FachV-TechnÜV), können die Zeiten insoweit nicht nach Art. 31 Abs. 2 berücksichtigt werden, als sich durch die Anrechnung die Ausbildungszeit verkürzt hat.
1Für das Erfordernis der Hauptberuflichkeit siehe Nr. 31.1.1.9. 2Während Zeiten einer Berufsausbildung, die üblicherweise in Vollzeit erbracht wird (z. B. Lehre, Volontariat oder Studium an einer Präsenzhochschule), können grundsätzlich keine hauptberuflichen Beschäftigungszeiten vorliegen.“
5.1.13.2
Nr. 31.2.6 erhält folgende Fassung:
„31.2.6
1Nach Art. 31 Abs. 2 ist sowohl eine vollständige als auch eine nur teilweise Anerkennung möglich. 2Eine nur teilweise Anerkennung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Vordiensttätigkeit nur bedingt förderlich für die künftige Tätigkeit ist. 3Bei einer teilweisen Anerkennung ist der (erstmalige) Diensteintritt entsprechend zeitanteilig vorzuverlegen (Art. 31 Abs. 2) bzw. wird der Stufenaufstieg entsprechend zeitanteilig nicht verzögert (Art. 31 Abs. 3).
Beispiel 1:
1Ein Beamtenbewerber wird zum 1. Oktober 2014 beim Freistaat Bayern im Amt eines Steuerinspektors (BesGr. A 9) eingestellt. 2Vor Ableistung des Vorbereitungsdienstes war er für zwei Jahre in einer Steuerkanzlei als Steuerfachangestellter tätig. 3Die Einstellungsbehörde erkennt die Vordiensttätigkeit als Steuerfachangestellter in einem Umfang von 75 v.H. als förderlich nach Art. 31 Abs. 2 an. 4Im Ergebnis sind daher ein Jahr und sechs Monate anrechenbar.
Der Beschäftigungsumfang, z. B. einer hauptberuflichen Tätigkeit in Teilzeit, steht der Anerkennung der Förderlichkeit nicht entgegen (vgl. Nr. 31.1.1.9).
Beispiel 2:
1Eine Juristin, die in der vierten Qualifikationsebene einsteigen soll, hat vorher ein Jahr als teilzeitbeschäftigte Rechtsanwältin mit einem Beschäftigungsumfang von 30 Wochenstunden gearbeitet. 2Die Einstellungsbehörde erachtet die Vordiensttätigkeit in vollem Umfang als förderlich für die spätere Beamtentätigkeit (es liegt kein Fall der Nr. 31.2.8 Buchst. d dritter Spiegelstrich vor).
1Die Rechtsanwaltstätigkeit ist hier eine förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeit. 2Anzurechnen ist nach Art. 31 Abs. 2 ein Jahr. 3Die Teilzeitbeschäftigung steht der vollen Anerkennung nicht entgegen.“
5.1.13.3
In Nr. 31.2.7 werden der bisherige Wortlaut Satz 1 und folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
2Inhaltlich ist die Entscheidung auf die Anerkennung von sonstigen hauptberuflichen Zeiten als förderlich zu beschränken. 3Diese Entscheidung ist Grundlage für die Vorverlegung des Diensteintritts nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2.“
5.1.13.4
Nr. 31.2.8 wird wie folgt geändert:
5.1.13.4.1
In Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzen“ ein Komma und die Worte „für Landesentwicklung und Heimat“ und nach dem Wort „erteilt“ der Klammerzusatz „(dabei sind die vom generellen Einvernehmen erfassten Beschäftigungszeiten ausgehend vom tatsächlichen Gesamtzeitraum der an sich unter Art. 31 Abs. 2 fallenden förderlichen hauptberuflichen Tätigkeiten zu berechnen)“ eingefügt.
5.1.13.4.2
In Buchst. b wird das Beispiel wie folgt geändert:
5.1.13.4.2.1
In Abs. 1 werden nach dem Wort „Finanzen“ ein Komma und die Worte „für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.
5.1.13.4.2.2
Abs. 2 erhält folgende Fassung:
1Beabsichtigt die oberste Dienstbehörde bzw. die von ihr bestimmte Stelle beispielsweise auch das neunte und zehnte Jahr in vollem Umfang zu berücksichtigen, muss das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat eingeholt werden. 2Voraussetzung für diese weitergehende Anerkennung ist, dass in dem vom pauschal erteilten Einvernehmen nicht mehr voll erfassten Zeitraum Erfahrungen, Kenntnisse etc. gewonnen werden konnten, die über die bereits gewonnenen noch hinausgingen. 3Hiervon ist bei einer langjährigen, stets gleichbleibenden Tätigkeit in der Regel nicht auszugehen. 4Bei Einholung des Einvernehmens gilt die pauschale Einvernehmenserteilung nicht. 5Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kann das Einvernehmen nach entsprechender Überprüfung beispielsweise auch lediglich für sechs Jahre erteilen.
5.1.13.4.3
In Buchst. c wird das Beispiel wie folgt geändert:
5.1.13.4.3.1
In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzen“ ein Komma und die Worte „für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.
5.1.13.4.3.2
Abs. 2 erhält folgende Fassung:
1Beabsichtigt die oberste Dienstbehörde bzw. die von ihr bestimmte Stelle beispielsweise auch die Jahre sieben bis dreizehn jeweils in vollem Umfang zu berücksichtigen, muss das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat eingeholt werden. 2Voraussetzung für diese weitergehende Anerkennung ist, dass in dem vom pauschal erteilten Einvernehmen nicht mehr (voll) erfassten Zeitraum Erfahrungen, Kenntnisse etc. gewonnen werden konnten, die über die bereits gewonnenen noch hinausgingen. 3Hiervon ist bei einer langjährigen, stets gleichbleibenden Tätigkeit in der Regel nicht auszugehen. 4Bei Einholung des Einvernehmens gilt die pauschale Einvernehmenserteilung nicht. 5Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kann das Einvernehmen nach entsprechender Überprüfung beispielsweise auch lediglich für vier Jahre erteilen.“
5.1.13.4.4
Buchst. d wird wie folgt geändert:
5.1.13.4.4.1
Im dritten Spiegelstrich wird nach dem Wort „Lebensjahres“ der Klammerzusatz „(bzw. bei Grund- und Mittelschullehrern bzw. Grund- und Mittelschullehrerinnen nach Vollendung des 27. Lebensjahres)“ eingefügt.
5.1.13.4.4.2
Das Beispiel wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Finanzen“ ein Komma und die Worte „für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.
b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:
1Beabsichtigt die oberste Dienstbehörde bzw. die von ihr bestimmte Stelle beispielsweise auch die Jahre neun bis zwölf in vollem Umfang zu berücksichtigen, muss das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat eingeholt werden. 2Voraussetzung für diese weitergehende Anerkennung ist, dass in dem vom pauschal erteilten Einvernehmen nicht mehr (voll) erfassten Zeitraum (Jahre neun bis zwölf) Erfahrungen, Kenntnisse etc. gewonnen werden konnten, die über die bereits gewonnenen noch hinausgingen. 3Bei Einholung des Einvernehmens gilt die pauschale Einvernehmenserteilung nicht. 4Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kann das Einvernehmen nach entsprechender Überprüfung beispielsweise auch lediglich für vier Jahre erteilen.“
5.1.14
In Nr. 34.1.3 Satz 3 wird im ersten Klammerzusatz die Zahl „86“ durch die Zahl „85“ ersetzt.
5.1.15
Nr. 36.4.11 erhält folgende Fassung:
„36.4.11
Unterhälftig teilzeitbeschäftigte Berechtigte haben Anspruch auf Familienzuschlag.
Beispiele:
Berechtigter
teilzeitbeschäftigt
Anspruch auf Ehegatte/Ehegattin bzw.
Lebenspartner/Lebenspartnerin
Anspruch auf
mit 45 v.H. halbe Stufe
1 ungekürzt
als Beamter/Beamtin oder
Richter/Richterin vollbeschäftigt
halbe Stufe
1 ungekürzt
mit 45 v.H. halbe Stufe
1 ungekürzt
als Beamter/Beamtin oder
Richter/Richterin
teilzeitbeschäftigt
mit 90 v.H.
halbe Stufe
1 ungekürzt
mit 45 v.H. Stufe 1 zu
45 v.H.
als Beamter/Beamtin oder
Richter/Richterin
teilzeitbeschäftigt
mit 45 v.H.
Stufe 1 zu
45 v.H.



.
5.1.16
In Nr. 37.3 werden die Worte „Art. 36 Satz 2“ durch die Worte „Art. 37 Satz 2“ ersetzt.
5.2
Nach Teil 2 Abschnitt 1 Nr. 38 wird folgender Teil 2 Abschnitt 2 eingefügt:
„Teil 2
Grundbezüge
Abschnitt 2
Regelungen für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und
Juniorprofessorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen
42.
Bemessung des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3
42.1
Art. 42 Satz 1 regelt den Einstieg in die seit dem Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 624, BayRS 2032-1-1-F) auf Stufen basierende Grundgehaltstabelle sowie die Stufenlaufzeit in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3.
1Nr. 1 bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die erste Stufe grundsätzlich beginnt, und legt gleichzeitig fest, in welchen Fällen eine Stufenzuordnung durchzuführen ist. 2Buchst. a knüpft dabei an die Begründung des Beamtenverhältnisses als Professor, Professorin oder hauptberufliches Mitglied einer Hochschulleitung an. 3Eine Stufenneuzuordnung hat auch dann zu erfolgen, wenn ein Professor oder eine Professorin aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist und anschließend neu ernannt wird (sog. Wiedereinstellungskonstellation; insoweit andere Systematik als in den Besoldungsordnungen A und R, vgl. Nrn. 30.1.5 und 30.1.6). 4Eine Stufenzuordnung findet zudem statt, wenn ein Professor oder eine Professorin aus einem außerbayerischen Dienstverhältnis in den Geltungsbereich des BayBesG versetzt wird (Buchst. b) oder wenn ein Wechsel aus einer anderen Besoldungsordnung bzw. aus der Besoldungsgruppe W 1 in das Professorenamt erfolgt (Buchst. c).
1Sofern keine anrechenbaren Dienstzeiten bzw. gleichgestellte Zeiten nach Art. 42a Abs. 1 bzw. Abs. 3 Satz 2 BayBesG vorliegen, beginnt die erste Stufe mit dem Diensteintritt zu laufen. 2In diesem Fall ergibt sich die Stufenzuordnung unmittelbar aus dem Gesetz. 3Eine schriftliche Bekanntgabe durch Verwaltungsakt ist dann nicht erforderlich.
1Nach Nrn. 2 und 3 setzt der Stufenaufstieg Dienstzeiten mit Anspruch auf Grundbezüge voraus. 2Zur Verzögerung des Stufenaufstiegs vgl. Art. 42a Abs. 2 Satz 1 BayBesG sowie Nr. 42a.
42.2
1Nach Satz 2 findet als Ausnahme zu Satz 1 Nr. 1 Buchst. a keine (erneute) Stufenzuordnung statt, wenn ein bislang an einer Hochschule des Freistaats Bayern tätiger Professor bzw. eine bislang an einer Hochschule des Freistaats Bayern tätige Professorin zum Präsidenten bzw. zur Präsidentin in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wird. 2In diesen Fällen besteht das bisherige Beamtenverhältnis auf Lebenszeit daneben fort (vgl. Art. 21 Abs. 5 BayHSchG). 3Nach diesem richtet sich der weitere Stufenaufstieg.
42a.
Berücksichtigungsfähige Zeiten
42a.1
1Art. 42a Abs. 1 bestimmt, welche Dienstzeiten und gleichgestellte Zeiten sowohl bei der Stufenzuordnung als auch beim weiteren Stufenaufstieg anzurechnen sind. 2Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sind diese Zeiten von Amts wegen zu berücksichtigen. 3Nach Nr. 1 nicht berücksichtigungsfähig sind Zeiten als Juniorprofessor bzw. als Juniorprofessorin (Ausnahme: bei Vorliegen einer Vertretungsprofessur). 4Zeiten an einer ausländischen Hochschule als Assistant Professor können grundsätzlich nicht nach Nr. 2 anerkannt werden, da diese Zeiten regelmäßig der deutschen Juniorprofessur entsprechen. 5Die in Nr. 3 geregelten Beurlaubungszeiten zur Wahrnehmung von Tätigkeiten in Forschung, Entwicklung, Kunst oder Lehre (Buchst. a) sowie familien- und gesellschaftspolitisch relevante Zeiten (Buchst. b) sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nach der erstmaligen Ernennung auf eine Professorenstelle liegen. 6Ist dies zu bejahen, kommt es nicht darauf an, ob während der fraglichen Zeit ein Professorenverhältnis bzw. die Mitgliedschaft in der Hochschulleitung besteht. 7Vor der erstmaligen Berufung auf eine Professur liegende Zeiten sind bereits pauschal in den Einstiegsgrundgehältern berücksichtigt.
42a.2
1Art. 42a Abs. 2 Satz 1 regelt die Verzögerung des Stufenaufstiegs. 2Für die Rundung von Zeiten gemäß Art. 42a Abs. 2 Satz 2 gilt Nr. 31.0.2 entsprechend. 3Berücksichtigt wird lediglich der tatsächlich in Anspruch genommene Zeitraum. 4Liegen während des gleichen Zeitraums die Voraussetzungen verschiedener Tatbestände des Art. 42a Abs. 1 und 3 Satz 2 vor, wird der Zeitraum somit nur einmal bei der Stufenzuordnung berücksichtigt (vgl. Art. 42a Abs. 2 Satz 3).
42a.3
1Nach Art. 42a Abs. 3 Satz 1 obliegt die Entscheidung über die Berücksichtigung der dort genannten Zeiten dem Präsidenten oder der Präsidentin der Hochschule. 2Die Zuständigkeit für die Feststellung der sonstigen Zeiten des Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b liegt nach der allgemeinen Regelung des Art. 14 Satz 2 beim Landesamt für Finanzen.
1Art. 42a Abs. 3 Satz 2 dient als Auffangvorschrift für die Anerkennung bestimmter Beurlaubungszeiten im öffentlichen Interesse. 2In Betracht kommen z. B. Zeiten bei internationalen Spitzenorganisationen oder bei obersten Gerichten. 3Die Entscheidung über die Anerkennung liegt im Ermessen des Präsidenten bzw. der Präsidentin. 4Um eine einheitliche Ermessensausübung zu gewährleisten, sind die Zustimmung des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst einzuholen und das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat in geeigneter Form zu beteiligen.
42a.4
1Gemäß Art. 42a Abs. 4 Satz 1 sind Entscheidungen über die Berücksichtigung von Zeiten sowohl im Rahmen der Stufenzuordnung als auch während des laufenden Beamtenverhältnisses, wenn der berücksichtigungsfähige Zeitraum beendet ist, dem Professor, der Professorin oder dem Mitglied der Hochschulleitung durch schriftlichen Verwaltungsakt bekannt zu geben. 2Nach Art. 42a Abs. 4 Satz 2 hat das Landesamt für Finanzen in Fällen des Satzes 1 zusätzlich die sich durch die Berücksichtigung der Zeiten ergebende Stufe sowie die darin bereits verbrachte Zeit bekanntzugeben. 3Bei Beendigung eines Zeitraums mit Verzögerung der Stufenlaufzeit ist eine gesonderte Bekanntgabe der Stufenzuordnung nicht erforderlich.“
5.3
In Abschnitt 3 wird in Nr. 47 Abs. 2 nach dem Wort „hingewiesen“ der Klammerzusatz „(vgl. insbesondere zur Frage der Stufenneuzuordnung bei einem Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnung A in ein Amt der Besoldungsordnung R Nrn. 30.1.4 und 30.1.7)“ eingefügt.
6.
Teil 3 wird wie folgt geändert:
6.1
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
6.1.1
Nr. 51.1 wird wie folgt geändert:
6.1.1.1
In Nr. 51.1.3 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Nachprüferzulage“ durch das Wort „Luftfahrtgeräteprüferzulage“ ersetzt.
6.1.1.2
In Nr. 51.1.4.2 Abs. 2 wird in Sätzen 2 und 3 jeweils nach dem Wort „§ 21“ das Wort „Abs. 1“ gestrichen.
6.1.1.3
Nr. 51.1.4.3 wird wie folgt geändert:
6.1.1.3.1
In der Überschrift wird das Wort „Nachprüferzulage“ durch das Wort „Luftfahrtgeräteprüferzulage“ ersetzt.
6.1.1.3.2
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Definition des Begriffs „freigabeberechtigtes Personal“ richtet sich nach der Verordnung [EG] Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003, ABl L 315/1.“
6.1.1.3.3
In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Nachprüferzulage“ durch das Wort „Luftfahrtgeräteprüferzulage“ ersetzt.
6.1.1.4
In Nr. 51.1.5.2 Satz 1 werden im Klammerzusatz die Worte „3. März 2010“ durch die Worte „27. Februar 2013“ ersetzt.
6.1.1.5
In Nr. 51.1.5.5 wird im Klammerzusatz die Zahl „86“ durch die Zahl „85“ ersetzt.
6.1.2
In Nr. 51.3.2 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Nachprüferzulage“ durch das Wort „Luftfahrtgeräteprüferzulage“ ersetzt.
6.1.3
In Nr. 52.0 Satz 2 wird die Zahl „86“ durch die Zahl „85“ ersetzt.
6.1.4
Nr. 52.1 wird wie folgt geändert:
6.1.4.1
In Nr. 52.1.1.1 werden im Beispiel in Satz 2 der Lösung nach den Worten „Art. 51 Abs. 1“ die Worte „Nr. 1“ und nach den Worten „Art. 52“ die Worte „Abs. 1“ eingefügt.
6.1.4.2
In Nr. 52.1.2.1 Beispiele 1 und 2 wird jeweils in Satz 1 des Sachverhalts die Zahl „86“ durch die Zahl „85“ ersetzt.
6.1.4.3
In Nr. 52.1.3 Satz 1 wird die Zahl „86“ durch die Zahl „85“ ersetzt.
6.1.4.4
In Nr. 52.1.4.1 Beispiele 1 und 3 wird jeweils in Satz 1 des Sachverhalts die Zahl „86“ durch die Zahl „85“ ersetzt.
6.1.4.5
Nr. 52.1.4.2 wird wie folgt geändert:
6.1.4.5.1
In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausgleichszulage“ die Worte „nach Art. 52“ eingefügt.
6.1.4.5.2
Im Beispiel wird in Satz 1 des Sachverhalts die Zahl „86“ durch die Zahl „85“ ersetzt.
6.1.4.6
In Nr. 52.1.6.3 wird im Beispiel in Satz 1 des Sachverhalts die Zahl „86“ durch die Zahl „85“ ersetzt.
6.1.4.7
In Nr. 52.1.7.3 Beispiele 1, 3 und 4 wird jeweils in Satz 1 des Sachverhalts die Zahl „86“ durch die Zahl „85“ ersetzt.
6.1.5
Nr. 55.2 wird wie folgt geändert:
6.1.5.1
Im letzten Absatz der Nr. 55.2.2.4 wird nach dem Wort „berücksichtigt“ der Klammerzusatz „(vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011 − 2 C 73/10 −, ZBR 2012 S. 255)“ eingefügt.
6.1.5.2
Nr. 55.2.7 wird wie folgt geändert:
6.1.5.2.1
In Abs. 1 Satz 8 werden nach dem Wort „Finanzen“ ein Komma und die Worte „für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.
6.1.5.2.2
In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Satz 1 Alt. 2“ durch die Worte „Abs. 1 Nrn. 1 und 2“ ersetzt.
6.2
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
6.2.1
Nr. 58.4 wird wie folgt geändert:
6.2.1.1
In Nr. 58.4.6 Satz 1 und in Buchst. b Satz 1 wird jeweils im Klammerzusatz die Zahl „10“ durch die Zahl „11“ ersetzt.
6.2.1.2
In Nr. 58.4.7 wird im Beispiel 1 Abs. 2 Satz 1 im Klammerzusatz die Zahl „10“ durch die Zahl „11“ ersetzt.
6.3
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
6.3.1
In Nr. 61.1.1 Satz 4 wird nach dem Wort „war“ der Klammerzusatz „(vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1985 − 2 B 45.85; BayVGH, Beschluss vom 6. November 2006 − 3 ZB 03.3190; bestätigt durch Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 29. April 2013 − 5 LA 186/12)“ eingefügt.
6.3.2
In Nr. 61.4 Abs. 3 werden die Worte „über den Vollzug der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte im Schulbereich vom 11. Dezember 1989 (KWMBl I 1990 S. 3), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (KWMBl I S. 376),“ durch die Worte „zur Mehrarbeit im Schulbereich vom 10. Oktober 2012 (KWMBl S. 355)“ ersetzt.
6.4
Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
6.4.1
Nr. 68.2 wird wie folgt geändert:
6.4.1.1
Nr. 68.2.1 erhält folgende Fassung:
„68.2.1
1Vergabebudget im Sinn der Nr. 68 ist das in Art. 68 Abs. 1 genannte Budget eines Kalenderjahres. 2Es ist durch die tatsächlich veranschlagten und bewilligten Haushaltsmittel begrenzt (ergänzende haushaltsgesetzliche Regelungen sind ggf. zu beachten). 3Leistungsstufen und Leistungsprämien dürfen nur vergeben werden, wenn und soweit hierfür Haushaltsmittel veranschlagt sind.“
6.4.1.2
Nr. 68.2.4 erhält folgende Fassung:
„68.2.4
1Bei Leistungsbezügen, die in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden, gilt hinsichtlich der ersten Auszahlung Nr. 68.2.3 entsprechend. 2Werden im Rahmen einer Auszahlung mehrere Teilbeträge gleichzeitig ausgezahlt und sind diese wirtschaftlich verschiedenen Kalenderjahren zuzuordnen, sind die einzelnen Teilbeträge entsprechend auf die betroffenen Vergabebudgets zu verteilen. 3Dies gilt nicht für eine rückwirkend festgesetzte Leistungsstufe; die rückwirkend festgesetzten Teilbeträge belasten immer das Vergabebudget des Kalenderjahres, in dem die Vergabeentscheidung getroffen wurde. 4Alle weiteren Auszahlungen belasten das Vergabebudget des jeweiligen Kalenderjahres, in dem sie ausbezahlt werden; § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG kann entsprechend angewendet werden.
Beispiel:
Vergabeentscheidung Ende November 2014 für die rückwirkende Gewährung einer Leistungsstufe ab November 2013.
Auszahlung der Gelder für November 2013 bis Februar 2015 zusammen mit den Bezügen für Februar 2015; Auszahlung ab März 2015 jeweils monatlich mit den entsprechenden Bezügen.
Die Teilbeträge belasten die Vergabebudgets wie folgt:
Erste Auszahlung (für November 2013 bis Februar 2015):
Vergabebudget des Kalenderjahres 2013: Keine Belastung, wegen rückwirkender Vergabe
Vergabebudget des Kalenderjahres 2014: Teilbeträge für November 2013 bis Dezember 2014
Vergabebudget des Kalenderjahres 2015: Teilbeträge für Januar und Februar 2015
Weitere Auszahlungen (ab März 2015):
Teilbetrag belastet das Vergabebudget der Auszahlungsjahre 2015 ff.“
6.4.1.3
Es werden folgende neue Nrn. 68.2.5 und 68.2.6 eingefügt:
„68.2.5
1Leistungstufen sind bis zum Erreichen der nächsten Regelstufe zu zahlen (vgl. Nr. 66.1.5 Satz 2). 2Bei der Gewährung von Leistungsstufen ist daher zu berücksichtigen, dass diese das Vergabebudget der folgenden Kalenderjahre (teilweise) binden, sofern die nächste Regelstufe nicht bereits im Jahr der Vergabeentscheidung erreicht wird.
68.2.6
1Das Vergabebudget ist hinsichtlich der Vergabeentscheidung grundsätzlich an das jeweilige Kalenderjahr gebunden; die Vergabeentscheidung soll daher innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres getroffen werden. 2Wird das Vergabebudget eines Kalenderjahres nicht vollständig ausgeschöpft, kann das restliche Budget ausnahmsweise in das nächste unmittelbar folgende Kalenderjahr übertragen werden. 3Dieses übertragene Vergabebudget soll nur für Leistungsprämien verwendet werden. 4Leistungsprämien, die sowohl teilweise zu Lasten eines übertragenen Vergabebudgets als auch teilweise zu Lasten eines laufenden Vergabebudgets vergeben werden sollen, sind zulässig (z. B. kann einem Bediensteten im Rahmen einer für den Bediensteten einheitlichen Entscheidung eine Leistungsprämie in Höhe von 300 € ausgezahlt werden, die sich − intern − betragsmäßig aus 100 € aus einem übertragenen Vergabebudget und aus 200 € aus dem laufenden Vergabebudget zusammensetzt). 5Das übertragene Vergabebudget ist getrennt vom Vergabebudget des laufenden Kalenderjahres zu führen; es verfällt nach Ablauf von zwölf Monaten. 6Entscheidungen zur Vergabe des übertragenen Vergabebudgets belasten unabhängig von den Nrn. 68.2.3 und 68.2.4 immer das übertragene Vergabebudget.“
6.4.1.4
Die bisherige Nr. 68.2.5 wird Nr. 68.2.7 und es werden die Worte „Wird das“ durch das Wort „Werden“ und das Wort „Vergabebudget“ durch das Wort „Haushaltsmittel“ ersetzt sowie nach dem Wort „ausbezahlt“ die Worte „oder ist ein Übertrag des noch nicht gebundenen Vergabebudgets (Nr. 68.2.6) geplant“ eingefügt.
6.4.1.5
Die bisherige Nr. 68.2.6 wird Nr. 68.2.8 und es wird in Satz 2 das Wort „hierfür“ durch die Worte „für die haushaltsmäßige Abwicklung“ ersetzt.
6.4.1.6
Es wird folgende Nr. 68.2.9 angefügt:
„68.2.9
Abweichungen von den Nrn. 68.2.3 und 68.2.4 bei der Bewirtschaftung des Vergabebudgets bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.“
6.4.1.7
Die bisherigen Nrn. 68.2.7 und 68.2.8 werden Nrn. 68.2.10 und 68.2.11.
6.5
Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
6.5.1
Nr. 80.1.2 erhält folgende Fassung:
„80.1.2
Dem Anwärter oder der Anwärterin müssen in den Besoldungsgruppen A 3 und A 4 mindestens 60 v.H., in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 mindestens 55 v.H., in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 mindestens 50 v.H. und in den Besoldungsgruppen ab A 12 mindestens 45 v.H. des Anwärtergrundbetrages verbleiben (Mindestbelassungsbetrag).“
6.5.2
In Nr. 81.1.1 Abs. 1 werden die Worte „15 v.H.“ durch die Worte „die Hälfte des Differenzbetrages des vollen Anwärtergrundbetrages zum Mindestbelassungsbetrag (vgl. Nrn. 80.1.2 bzw. 80.1.3)“ und die Worte „30 v.H.“ durch die Worte „um den Differenzbetrag des Anwärtergrundbetrages zum Mindestbelassungsbetrag (vgl. Nrn. 80.1.2 bzw. 80.1.3)“ ersetzt.
6.6
In Abschnitt 6 Nr. 83.2.2 wird im Beispiel 2 Satz 3 Schritt 2 im zweiten Klammerzusatz die Zahl „2008“ durch die Zahl „2011“ ersetzt.
6.7
Es wird folgender Abschnitt 7 angefügt:
„Teil 3
Nebenbezüge
Abschnitt 7
Vermögenswirksame Leistungen
88.
Anspruch
88.1.1
Berechtigte für eine vermögenswirksame Leistung sind die
a)
Beamten, Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen des Freistaates Bayern,
b)
Beamten und Beamtinnen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Berechtigte im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1),
wenn ihnen in den Kalendermonaten, in denen sie die Voraussetzungen für eine vermögenswirksame Anlage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz erfüllen (vgl. Nr. 88.1.7), Besoldung nach Art. 2 zusteht und sie diese auch erhalten (Art. 88 Abs. 1 Satz 1).
88.1.2
Zu den Berechtigten gehören gemäß Art. 88 Abs. 1 Satz 2 unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen, wobei an die Stelle der Besoldung die Unterhaltsbeihilfe nach Art. 97 Satz 1 tritt.
88.1.3
1Die Vorschriften über die vermögenswirksamen Leistungen für Beamte und Beamtinnen gelten nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SiGjurVD entsprechend für die Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen mit Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe. 2Sie werden insoweit den Beamten und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gleichgestellt.
88.1.4
1Kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen werden vom Bayerischen Besoldungsgesetz nach dessen Art. 1 Abs. 2 zwar nicht erfasst. 2Berufsmäßig tätige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (Beamte und Beamtinnen auf Zeit) erhalten jedoch auf der Grundlage des Art. 45 Abs. 1 KWBG Besoldung nach Maßgabe dieses Gesetzes. 3Besoldungsbestandteile sind Grundbezüge und Nebenbezüge, die in Art. 45 Abs. 4 Sätze 2 und 3 KWBG eigens bestimmt sind. 4Zu den Nebenbezügen gehören danach die vermögenswirksamen Leistungen (Art. 45 Abs. 4 Satz 3 KWBG). 5Für ihre Gewährung gelten die Regelungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes entsprechend (Art. 45 Abs. 4 Satz 5 KWBG).
88.1.5
1Eine vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die die Berechtigten Besoldung oder dieser gesetzlich gleichgestellte Bezüge (vgl. Nrn. 88.1.2 und 88.1.3) erhalten. 2Dabei genügt es für den Anspruch, wenn dem oder der Berechtigten für den jeweiligen Kalendermonat mindestens an einem Tag besagte Bezüge gezahlt werden (zur Höhe der vermögenswirksamen Leistungen vgl. Nr. 89.2.2 Satz 2). 3Art. 4 Abs. 2 findet keine Anwendung. 4Wird in einem Kalendermonat für keinen Tag Besoldung oder gleichgestellte Bezüge gezahlt (z. B. wegen Elternzeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UrlV, Beurlaubung gemäß Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG oder Sonderurlaub gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 UrlV), entfällt auch die Zahlung der vermögenswirksamen Leistung. 5Etwaige Ansprüche aus einer Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis während der Elternzeit (§ 12 Abs. 5 Satz 1 UrlV) bleiben unberührt.
88.1.6
Nicht zu den Berechtigten gehören
a)
Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen (Art. 1 Abs. 3 Nr. 1) sowie ehrenamtliche Richter und Richterinnen (Art. 1 Abs. 3 Nr. 2), weil sie auch nach den für ihr Rechtsverhältnis maßgeblichen Vorschriften keine Besoldung erhalten,
b)
Empfänger und Empfängerinnen beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1969 − VI C 133.67 −, BVerwGE 32, 190),
c)
entpflichtete Professoren und Professorinnen im Sinn des Art. 113 BayBeamtVG.
88.1.7
1Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Dienstherr für die Berechtigten anlegt. 2Die hierfür möglichen Anlageformen ergeben sich aus dem 5. Vermögensbildungsgesetz, das entsprechend auch für Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen gilt (§ 1 Abs. 4 des 5. VermBG). 3Unter den Begriff der vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des 5. VermBG fallen auch die Beträge, die der oder die Berechtigte aus eigenen Mitteln über die in Art. 88 bis 90 geregelte Leistung hinaus anlegen lässt (oder vollständig aus eigenen Mitteln anlegt, wenn ein Anspruch auf eine Besoldungsleistung nicht besteht). 4Der oder die Berechtigte kann auch bestimmen, dass die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in bestimmten Anlageformen nach Maßgabe des § 3 des 5. VermBG erfolgen soll zugunsten
a)
seines oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin des oder der Berechtigten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des 5. VermBG),
b)
der in § 32 Abs. 1 EStG bezeichneten Kinder, die zu Beginn des maßgebenden Kalenderjahres das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder die in diesem Kalenderjahr lebend geboren wurden,
c)
der Eltern oder eines Elternteils des oder der Berechtigten, wenn der oder die Berechtigte als Kind die Voraussetzungen nach Buchst. b erfüllt.
88.2
1Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die Mitteilung nach Art. 90 Abs. 1 bei der nach Art. 14 Satz 2 oder 3 zuständigen Stelle eingeht (vgl. Nr. 90.1.1), und für die beiden vorangegangenen Kalendermonate, soweit diese in das Kalenderjahr des Eingangs der Mitteilung fallen. 2Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung kann daher rückwirkend frühestens zum 1. Januar eines Jahres entstehen. 3Weitere Voraussetzung für die ggf. rückwirkende Entstehung des Anspruchs ist, dass die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 88 Abs. 1 erfüllt sind. 4Es muss also in den in Art. 88 Abs. 2 angesprochenen Kalendermonaten Besoldung aus einem Dienstverhältnis gezahlt worden sein und es muss eine aufnahmefähige Anlage nach dem 5. VermBG bestanden haben bzw. bestehen. 5Letzteres kann allerdings davon beeinflusst werden, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. z. B. § 4 Abs. 2 Satz 3 des 5. VermBG) als Vertragsabschluss der Tag gilt, an dem die vermögenswirksame Leistung beim Anlageinstitut tatsächlich eingeht. 6Liegt ein solcher Fall vor und ist ein abweichender zivilrechtlicher Vertragsabschluss nicht feststellbar, ist es für den ggf. rückwirkenden Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ausreichend, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bezügestelle die Zahlung der vermögenswirksamen Leistungen erstmals aufnimmt, ein aufnahmebereiter Anlagevertrag vorliegt.
Beispiel 1:
1Eine Beamtin des Freistaates Bayern teilt der zuständigen Bezügestelle im Januar 2013 mit, dass sie bereits im Dezember 2012 einen Bausparvertrag abgeschlossen hat, in den für den Monat Dezember 2012 und anschließend bis auf weiteres monatlich 50 € ihrer Besoldung einbezahlt werden sollen. 2Der Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung kann in diesem Fall erst ab Monat Januar 2013 entstehen.
Beispiel 2:
1Erfolgt die Mitteilung im Beispiel 1 bereits im Dezember 2012, entsteht der Anspruch bei sonst gegebenen Voraussetzungen gemäß Art. 88 Abs. 1 Satz 1 bereits in diesem Monat, unabhängig davon, mit welchem späteren Zahltag die Bezügestelle das Anliegen umsetzt. 2Ein Anwendungsfall des Art. 88 Abs. 2 letzter Halbsatz ist hier nicht gegeben. 3Das bedeutet, dass für den Monat Dezember 2012 sowie ggf. die beiden vorangegangenen Monate ein Anspruch auf vermögenswirksame Leistung besteht, wenn für diesen Zeitraum ein aufnahmefähiger Anlagevertrag vorliegt.
88.3.1
1Der Grundsatz der Einmalgewährung der vermögenswirksamen Leistung in einem Kalendermonat gilt generell. 2Er erfasst demnach alle Rechtsverhältnisse (Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis) innerhalb des öffentlichen Dienstes. 3Demnach können Ansprüche auf vermögenswirksame Leistung zusammentreffen bei Bestehen mehrerer Rechtsverhältnisse im öffentlichen Dienst nebeneinander oder z. B. bei Übertritt aus einem Dienst- oder Rechtsverhältnis in ein anderes während des laufenden Kalendermonats auch nacheinander.
88.3.2
1Treffen Ansprüche auf vermögenswirksame Leistung aus mehreren Dienstverhältnissen während des laufenden Kalendermonats aufeinander (z. B. bei Versetzung eines Kommunalbeamten zum Freistaat Bayern), bestimmt Art. 88 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 den Vorrang zugunsten des zuerst begründeten Dienstverhältnisses. 2Bestehen hingegen mehrere Dienstverhältnisse nebeneinander (Doppeldienstverhältnis), löst sich die Anspruchskonkurrenz primär nach Art. 5. 3Wird eines der nach Satz 2 beteiligten Dienstverhältnisse nicht vom Geltungsbereich des Bayerischen Besoldungsgesetzes erfasst, finden die Konkurrenzregelungen des Art. 88 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 entsprechend Anwendung; etwa abweichende Konkurrenzregelungen des anderen Dienstherrn sind dabei zu berücksichtigen. 4Art. 88 Abs. 3 Satz 4 stellt sicher, dass beim Zusammentreffen von betragsmäßig unterschiedlichen Ansprüchen innerhalb eines Kalendermonats der Unterschiedsbetrag aus dem späteren Dienstverhältnis zu zahlen ist, wenn die vermögenswirksame Leistung aus dem zuerst begründeten Dienstverhältnis geringer ist. 5Beim Zusammentreffen eines Rechtsverhältnisses mit einem Dienstverhältnis gelten die Sätze 1 bis 4 sinngemäß.
89.
Höhe und Fälligkeit
89.1.1
1Sind die Berechtigten vollbeschäftigt, erhalten sie eine vermögenswirksame Leistung von monatlich 6,65 € (Art. 89 Abs. 1 Satz 1). 2Für Anwärter, Anwärterinnen, Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen erhöht sich die Leistung auf monatlich 13,29 € (Art. 89 Abs. 1 Satz 2). 3Entsprechendes gilt für Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen, für die in Bezug auf die vermögenswirksame Leistung die Vorschriften für Anwärter und Anwärterinnen im Vorbereitungsdienst entsprechend gelten (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SiGjurVD). 4Stehen die Berechtigten in Teilzeitbeschäftigung, wird die vermögenswirksame Leistung nach Satz 1 im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit gewährt (Art. 6 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 Nr. 7). 5Wird den in Sätzen 2 und 3 bezeichneten Berechtigten im Einzelfall Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis während einer Elternzeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 UrlV gewährt, findet Art. 6 ebenfalls Anwendung. 6Werden Beamte und Beamtinnen im Polizeivollzugsdienst in Ausbildung gemäß Art. 125 BayBG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 FachV-Pol/VS in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Grundbezügen als Polizeioberwachtmeister oder Polizeioberwachtmeisterin berufen, richtet sich die Höhe der vermögenswirksamen Leistung nach Art. 89 Abs. 1 Satz 1.
89.1.2
1Wird Besoldung nach Art. 7 Satz 1 gewährt (begrenzte Dienstfähigkeit), findet Art. 6 auch auf die vermögenswirksame Leistung Anwendung. 2Maßgebend ist dabei das Verhältnis der gemäß § 27 Abs. 1 BeamtStG ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit. 3Satz 2 gilt auch dann, wenn die Besoldung gemäß Art. 7 Satz 2 in Höhe des fiktiven Ruhegehalts gewährt wird. 4Zum Zuschlag nach Art. 59 Abs. 1 wird im Hinblick auf die abschließende Aufzählung in Art. 59 Abs. 2 keine vermögenswirksame Leistung gewährt.
89.1.3
1Bei Altersteilzeit gemäß Art. 91 Abs. 1 BayBG bzw. Altersdienstermäßigung gemäß Art. 8c Abs. 1 BayRiG richtet sich die Besoldung nach Art. 6. 2Dazu gehört auch die vermögenswirksame Leistung (Art. 2 Abs. 3 Nr. 7). 3Zur Berücksichtigung der vermögenswirksamen Leistung bei der Berechnung des Altersteilzeitzuschlags nach Art. 58 Abs. 1 wird auf Art. 58 Abs. 2 hingewiesen (vgl. auch Nr. 58.4.1).
89.2.1
1Maßgebend für die Höhe der vermögenswirksamen Leistung sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats, für den die vermögenswirksame Leistung jeweils gewährt wird (Art. 89 Abs. 2 Satz 1). 2Veränderungen im laufenden Kalendermonat wirken frühestens ab dem Ersten des nächsten Kalendermonats. 3Beginnt das Dienstverhältnis nach Art. 1 Abs. 1 im Laufe des Kalendermonats, bestimmt sich die Höhe der vermögenswirksamen Leistung für diesen Kalendermonat nach den Verhältnissen zu Beginn dieses Dienstverhältnisses (Art. 89 Abs. 2 Satz 2).
89.2.2
1Die vermögenswirksamen Leistungen sind auch dann monatlich zu zahlen, wenn im Anlagevertrag eine vierteljährliche oder eine jährlich einmalige Anlage vereinbart ist. 2Die volle vermögenswirksame Leistung kann bei sonst gegebenen Voraussetzungen nur dann beansprucht werden, wenn der Anlagebetrag mindestens so hoch ist und in dieser Höhe auch aus den gezahlten (Teil-)Bezügen bedient werden kann.
Beispiel:
1Ein Beamter auf Widerruf mit Anwärterbezügen schließt einen Bausparvertrag über die Mindestbausparsumme in Höhe von 5 000 € ab und bespart diesen lediglich mit der vermögenswirksamen Leistung in Höhe von 6,65 € (die weitere Besparung mit etwaigen Einmalleistungen aus eigenen Mitteln möchte er sich vorbehalten). 2In diesem Falle steht ihm nicht die vermögenswirksame Leistung gemäß Art. 89 Abs. 1 Satz 2 in Höhe von 13,29 € zu, sondern nur in Höhe des Anlagebetrages von 6,65 €.
89.3
1Die vermögenswirksamen Leistungen werden grundsätzlich im Voraus gezahlt (Art. 4 Abs. 3 Satz 2). 2Eine Ausnahme gilt nach Art. 89 Abs. 3 Halbsatz 1 für die ersten drei Kalendermonate, die auf den Monat des Eingangs der Mitteilung nach Art. 90 Abs. 1 folgen. 3Für den Kalendermonat der Entstehung des Anspruchs gemäß Art. 88 Abs. 2 sowie die darauf folgenden drei Kalendermonate kann die vermögenswirksame Leistung nachgezahlt werden. 4Danach gilt der Grundsatz der Vorauszahlung gemäß Art. 4 Abs. 3 (Art. 89 Abs. 3 Halbsatz 2).
90.
Anlage und Verfahren
90.1.1
1Die schriftliche Mitteilung mit den in Art. 90 Abs. 1 bezeichneten Angaben, die an die nach Art. 14 zuständige Stelle zu richten ist, zählt zu den Anspruchsvoraussetzungen (Art. 88 Abs. 2). 2Fehlen in der Mitteilung für die Überweisung der vermögenswirksamen Leistung erforderliche Angaben, steht dies der Entstehung des Anspruchs nicht entgegen, soweit sie von dem oder der Berechtigten in angemessener Zeit nachgetragen werden.
90.1.2
1Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist nicht übertragbar (§ 2 Abs. 7 Satz 2 des 5. VermBG) und damit weder pfändbar noch verpfändbar (§ 851 Abs. 1 ZPO). 2Die vermögenswirksamen Leistungen sind steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und im Falle der Nachversicherung Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung (§ 2 Abs. 6 Satz 1 des 5. VermBG).
90.1.3
1Die vermögenswirksamen Leistungen sind grundsätzlich unmittelbar an das Unternehmen oder Institut zu überweisen, bei dem sie angelegt werden sollen. 2Sie sind gegenüber dem Unternehmen oder Institut als vermögenswirksame Leistungen zu kennzeichnen.
90.2
Verlangt der oder die Berechtigte aus Anlass der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistung nach diesem Gesetz den Wechsel der Anlageform, bedarf es dazu nicht der in § 11 Abs. 3 Satz 5 des 5. VermBG vorgeschriebenen Zustimmung des Dienstherrn (Art. 90 Abs. 2).“
7.
Teil 4 wird wie folgt geändert:
7.1
Es wird folgende Nr. 94.0 eingefügt:
„94.0
Abstellen auf Verdichtungsraum
1Mit Inkrafttreten der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl S. 550, BayRS 230-1-5-W) tritt die Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl S. 471, BayRS 230-1-5-W), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 650), außer Kraft. 2Die Verordnung über das LEP vom 22. August 2013 enthält keine Festlegung des „Stadt- und Umlandbereichs München“ mehr. 3Stattdessen wird ab dem 1. September 2013 auf den „Verdichtungsraum München“ abgestellt (vgl. Nr. 94.1.1), was im Ergebnis zu einer Vergrößerung des Kreises der Anspruchsberechtigten führt. 4Für die bisherigen Berechtigten wird Bestandsschutz gewährt (vgl. Nr. 94.1.3).“
7.2
Nr. 94.1 wird wie folgt geändert:
7.2.1
Die Nrn. 94.1.1 und 94.1.2 erhalten folgende Fassung:
„94.1.1
1Eine Ballungsraumzulage wird Berechtigten sowie Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen des Freistaats Bayern mit dienstlichem Wohnsitz und Hauptwohnsitz (Art. 15 Abs. 2 Meldegesetz) im „Verdichtungsraum München“ gewährt. 2Zum Begriff des dienstlichen Wohnsitzes vgl. Art. 17 und Teil 1 Nr. 17. 3Der Begriff des Hauptwohnsitzes bestimmt sich nach Art. 15 Abs. 2 des Meldegesetzes und ist mit dem Begriff „Hauptwohnung“ gleichzusetzen. 4Die Voraussetzung der Hauptwohnung ist im staatlichen Bereich durch Verwendung des Formblatts „Erklärung zum Hauptwohnsitz“ den Bezügestellen nachzuweisen. 5Der räumliche Umgriff des „Verdichtungsraums München“ bestimmt sich nach dem in Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend definierten Gebiet. 6Änderungen des „Verdichtungsraums München“ im Landesentwicklungsprogramm führen daher zeit- und inhaltsgleich zu entsprechenden Änderungen des räumlichen Anwendungsbereichs der Ballungsraumzulage.
94.1.2
1Derzeit zählen zum „Verdichtungsraum München“ nach Anhang 2 LEP folgende Gemeinden: Alling, Anzing, Aschheim, Baierbrunn, Berg, Dachau, Ebersberg, Eching, Eichenau, Emmering, Erding, Feldafing, Feldkirchen, Forstern, Forstinning, Freising, Fürstenfeldbruck, Garching b. München, Gauting, Germering, Gilching, Gräfelfing, Grafing bei München, Grafrath, Grasbrunn, Gröbenzell, Grünwald, Haar, Hallbergmoos, Hebertshausen, Herrsching a. Ammersee, Höhenkirchen-Siegertsbrunn, Hohenbrunn, Ismaning, Karlsfeld, Kirchheim b. München, Kirchseeon, Kottgeisering, Krailling, Maisach, Mammendorf, Markt Schwaben, Landeshauptstadt München, Neubiberg, Neufahrn b. Freising, Neuried, Oberhaching, Oberschleißheim, Oberschweinbach, Olching, Ottenhofen, Ottobrunn, Planegg, Pliening, Pöcking, Poing, Puchheim, Pullach i. Isartal, Putzbrunn, Röhrmoos, Schäftlarn, Schöngeising, Seefeld, Starnberg, Taufkirchen, Türkenfeld, Tutzing, Unterföhring, Unterhaching, Unterschleißheim, Vaterstetten, Vierkirchen, Weßling, Wörth, Wörthsee, Zorneding. 2Ferner gehören zum „Verdichtungsraum München“ folgende gemeindefreie Gebiete: Forstenrieder Park, Grünwalder Forst, Perlacher Forst.“
7.2.2
Es wird folgende Nr. 94.1.3 eingefügt:
„94.1.3
1Berechtigte bzw. Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen, deren dienstlicher Wohnsitz und Hauptwohnsitz im „Stadt- und Umlandbereich München“ (vgl. Anhang 3 der Anlage zur Verordnung über das LEP vom 8. August 2006), jedoch nicht im „Verdichtungsraum München“ liegen, erhalten auch nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung über das LEP vom 8. August 2006 unter folgenden Voraussetzungen eine Ballungsraumzulage:
dienstlicher Wohnsitz und Hauptwohnsitz liegen unverändert im „Stadt- und Umlandbereich München“ (betrifft folgende Gemeinden: Eitting, Finsing, Marzling, Moosinning, Neuching, Oberding),
unter Geltung der Verordnung über das LEP vom 8. August 2006 bestand Anspruch auf die Gewährung einer Ballungsraumzulage und
die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Ballungsraumzulage sind weiterhin erfüllt.
2Gleiches gilt, wenn dienstlicher Wohnsitz oder Hauptwohnsitz vom „Stadt- und Umlandbereich München“ in den „Verdichtungsraum München“ verlegt wird.“
7.3
Nr. 94.3.1 wird wie folgt geändert:
7.3.1
Satz 1 erhält folgende Fassung:
1Die Ballungsraumzulage wird nur gewährt, soweit die Grundbezüge des bzw. der Berechtigten nach Art. 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 Alt. 1 (Grundgehalt, Strukturzulage und Amtszulagen) bestimmte Grenzbeträge nicht übersteigen.“
7.3.2
In Satz 3 werden im Klammerzusatz vor dem Wort „Familienzuschlag“ die Worte „Zulagen für besondere Berufsgruppen,“ eingefügt.
7.4
Nr. 97.1.1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
7.4.1
In Satz 1 werden im Klammerzusatz nach den Worten „ab 1. November 2012: 570,25 €“ ein Semikolon und die Worte „ab 1. Januar 2013: 600,25 €; ab 1. Januar 2014: 617,96 €“ eingefügt.
7.4.2
In Satz 2 werden im ersten Klammerzusatz nach den Worten „ab 1. November 2012: 627,28 €“ ein Semikolon und die Worte „ab 1. Januar 2013: 660,28 €; ab 1. Januar 2014: 679,75 €“ und im zweiten Klammerzusatz nach den Worten „ab 1. November 2012: 684,30 €“ ein Semikolon und die Worte „ab 1. Januar 2013: 720,30 €; ab 1. Januar 2014: 741,55 €“ eingefügt.
7.5
Es wird folgende Nr. 99a angefügt:
„99a.
Fahrkostenzuschuss
Die Gewährung von Fahrkostenzuschüssen steht − innerhalb der Grenzen des Art. 99a − dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen des jeweiligen Dienstherrn.
1Fahrkostenzuschüsse können nur nach Maßgabe besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. 2Grundsätzlich dürfen Personalausgaben, deren Gewährung im Ermessen des Dienstherrn steht, nur geleistet werden, wenn dafür besonders gekennzeichnete Ausgabemittel zur Verfügung gestellt sind.
1Soweit die jeweiligen haushaltsrechtlichen Bestimmungen erfüllt werden ist generell zu beachten, dass die Gewährung von Fahrkostenzuschüssen nur möglich ist, wenn tatsächliche Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle entstehen. 2Diese sind durch geeignete Belege nachzuweisen. 3Die tatsächlich entstehenden Kosten bilden demnach auch die betragsmäßige Höchstgrenze des Fahrkostenzuschusses; Überschreitungen sind generell ausgeschlossen. 4In der Regel soll lediglich ein Zuschuss und kein voller Ersatz geleistet werden; eine vollständige oder sonst auf einen bestimmten Umfang festgeschriebene Erstattung der Fahrkosten ist nicht zwingend.
1Die Dienststelle ist der Ort, an dem der oder die Berechtigte ständig oder überwiegend Dienst zu leisten hat. 2Soweit keine Dienststelle im Sinn von Satz 1 vorliegt, gilt die Dienststelle, der der oder die Berechtigte organisatorisch zugeordnet ist, als Dienststelle im Sinn der Vorschrift; dies gilt auch bei Tele- oder Wohnraumarbeit.
Zur Anwendung der Vorschrift auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wird auf Nr. 101 hingewiesen.
1Für Dienstherrn im Geltungsbereich der BayHO wird auf Art. 51 BayHO und die zugehörigen Verwaltungsvorschriften ausdrücklich hingewiesen. 2Daneben gilt der Grundsatz, dass durch den Haushaltsplan Ansprüche nicht begründet werden. (Art. 3 Abs. 2 BayHO).“
8.
Teil 5 Nr. 101 wird wie folgt geändert:
8.1
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
8.1.1
Satz 1 erhält folgende Fassung:
1Art. 101 bestimmt, dass die Art. 11, 91 Abs. 2, Art. 99a und 108 Abs. 10 für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der in Art. 1 Abs. 4 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts entsprechend gelten.“
8.1.2
In Satz 2 werden nach den Worten „weitere Leistungen“ die Worte „im Sinn des Art. 91 Abs. 2“ eingefügt.
8.2
In Abs. 3 werden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „91.2“ die Worte „und 99a“ eingefügt.
9.
Teil 7 wird wie folgt geändert:
9.1
In Nr. 106.1.5 Satz 2 wird die Zahl „86“ durch die Zahl „85“ ersetzt.
9.2
Es wird folgende Nr. 107a eingefügt:
„107a.
Übergangsvorschrift für Ämter der Besoldungsgruppen W 2 und W 3
107a.2.1
1Nach Art. 107a Abs. 2 werden die mit dem Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 624, BayRS 2032-1-1-F) erfolgten Anhebungen der Grundgehaltsätze sowohl bei der übergangsweisen Stufenzuordnung als auch beim weiteren Stufenaufstieg auf bereits vor dem 1. Januar 2013 bestehende monatliche Leistungsbezüge angerechnet. 2Leistungsbezüge, die erst ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zum 1. Januar 2013 erstmalig gewährt werden, unterliegen nicht der Anrechnung. 3Eine Anrechnung unterbleibt auch dann, wenn der Gewährungsbescheid bzw. der dem Leistungsbezug anderweitige zugrunde liegende Rechtsakt nach dem Inkrafttretenszeitpunkt geändert wird. 4Wurde bei einem erstmals vor dem 1. Januar 2013 gewährten Leistungsbezug bestimmt, dass sich dieser zu einem Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 2012 erhöht, unterliegt diese Erhöhung nicht der Anrechnung. 5Einmalzahlungen werden ebenfalls nicht angerechnet.
107a.2.2
1Art. 107a Abs. 2 Sätze 1 bis 5 enthalten die Anrechnungsregelungen zum Zeitpunkt 31. Dezember 2012/1. Januar 2013. 2Besteht am 31. Dezember 2012 ein Anspruch auf mehrere Leistungsbezüge, darf die Anrechnung maximal bis zur Hälfte des jeweiligen Leistungsbezugs erfolgen. 3Bei der Anrechnung mehrerer Leistungsbezüge derselben Gruppe gemäß Art. 107a Abs. 2 Satz 3 ist nicht das Erlassdatum der Gewährungszusage maßgebend, sondern der Zeitpunkt, an dem der Leistungsbezug erstmalig ausbezahlt wurde. 4Art. 107a Abs. 2 Satz 4 enthält eine spezielle Anrechnungsregelung (Vollanrechnung) für Leistungsbezüge gemäß § 10 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung von Hochschulleistungsbezügen und einer Nebenamtsvergütung (Bayerische Hochschulleistungsbezügeverordnung − BayHLeistBV) vom 14. Januar 2011 (GVBl S. 50, BayRS 2032-3-4-1-WFK), die der Höchstbetragsregelung in § 10 Abs. 2 Satz 3 BayHLeistBV vorgeht. 5Art. 107a Abs. 2 Satz 5 stellt sicher, dass sich die zum 1. Januar 2013 durchzuführende Anrechnung auf den Teil der Grundgehaltserhöhung beschränkt, der auf dem Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung beruht.
107a.2.3
1Bei Teilzeitbeschäftigung sind im Rahmen der Anrechnung zunächst die Leistungsbezüge in voller Höhe (d. h. nicht die nach Art. 6 gekürzten) zugrunde zu legen. 2Entsprechendes gilt für den jeweiligen Erhöhungsgewinn zum Anrechnungsstichtag. 3Erst nach der Anrechnung erfolgt die Kürzung gemäß Art. 6; dabei ist zu beachten, dass dem oder der Teilzeitbeschäftigten zu jedem Zeitpunkt mindestens die Hälfte (Ausnahme Art. 107a Abs. 2 Satz 4) des nach Art. 6 gekürzten Leistungsbezuges zustehen muss.
Beispiel:
Sachverhalt:
1Eine Professorin in Besoldungsgruppe W 2 befindet sich vom 1. März 2010 bis 28. Februar 2013 in Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 50 v.H. 2Ab 1. März 2013 beträgt die Arbeitszeit wieder 100 v.H. 3Bei der Überleitung in die neue Grundgehaltstabelle zum 1. Januar 2013 können gemäß Art. 107a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42a Abs. 1 Zeiten in einem Umfang von acht Jahren berücksichtigt werden. 4Die Professorin erhält regulär einen monatlichen besonderen Leistungsbezug nach § 4 BayHLeistBV in Höhe von 1.000 €, der während der Teilzeitbeschäftigung in Höhe von 500 € zur Auszahlung gelangt.
Lösung:
1Die Professorin ist zum 1. Januar 2013 der Stufe 2 der Besoldungsgruppe W 2 zuzuordnen; in dieser Stufe hat sie bereits drei Jahre verbracht. 2Für die Berechnung des Erhöhungsgewinns zum 1. Januar 2013 sind sowohl die lineare Bezügeanpassung zum 1. Januar 2013 (Art. 107a Abs. 2 Satz 5) als auch die Teilzeitbeschäftigung außer Betracht zu lassen. 3Der Erhöhungsgewinn beträgt demnach 531,89 € (5.100 € − 4.568,11 €). 4Der reguläre Leistungsbezug in Höhe von 1.000 € kann nach Art. 107a Abs. 2 Satz 1 maximal bis zur Hälfte, also um 500 €, gekürzt werden. 5Allerdings ist zu beachten, dass der Professorin auch während der Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte ihres nach Art. 6 gekürzten Leistungsbezugs zustehen muss. 6Somit ist zum 1. Januar 2013 nur eine Kürzung in Höhe von 250 € möglich. 7Die Kürzung um den noch offenen Anrechnungsbetrag von 250 € vollzieht sich erst, wenn die Professorin wieder in Vollzeit arbeitet. 8Ab 1. März 2013 erhält die Professorin folglich einen Leistungsbezug in Höhe von 500 €. 9Da der zum 31. Dezember 2012 zustehende Leistungsbezug bereits in (der maximal zulässigen) Höhe der Hälfte gekürzt wurde, kommt es beim Stufenaufstieg in Stufe 3 zu keiner weiteren Anrechnung.
107a.2.4
1Art. 107a Abs. 2 Satz 6 erweitert die Anrechnung auf den weiteren Stufenaufstieg. 2Bereits vor dem 1. Januar 2013 gewährte Hochschulleistungsbezüge verringern sich dann um den Unterschiedsbetrag zwischen dem vor und dem nach dem Stufenaufstieg zustehenden Grundgehaltssatz. 3Die Anrechnung erfolgt grundsätzlich nur insoweit, als zusammen mit der Anrechnung bei der Überleitung mindestens die Hälfte der vor dem 1. Januar 2013 gewährten Leistungsbezüge erhalten bleiben (Ausnahme Art. 107a Abs. 2 Satz 4). 4Ab dem 1. Januar 2013 neu gewährte bzw. auf einer geänderten Gewährungszusage beruhende Leistungsbezüge werden nicht von der Anrechnung erfasst. 5Art. 107a Abs. 2 Satz 7 bestimmt, dass bei der Anrechnung im Rahmen des weiteren Stufenaufstiegs derjenige Betrag unberücksichtigt bleibt, um den sich ein Leistungsbezug aufgrund allgemeiner Bezügeanpassungen seit 1. Januar 2013 erhöht hat. 6Der Erhöhungsgewinn berechnet sich dagegen aus den zum Zeitpunkt des weiteren Stufenaufstiegs maßgeblichen Grundgehaltssätzen; d. h. die Bezügeanpassungen ab 1. Januar 2013 sind insoweit zu berücksichtigen.“
9.3
Nr. 108.2 wird wie folgt geändert:
9.3.1
Nr. 108.2.1 wird wie folgt geändert:
9.3.1.1
Dem Satz 3 werden die Satzbezeichnung „3“ vorangestellt und die Zahl „86“ durch die Zahl „85“ ersetzt.
9.3.1.2
Es wird folgendes Beispiel angefügt:
„Beispiel:
Sachverhalt:
1Ein lediger Steueramtmann in der Besoldungsgruppe A 11 Stufe 7 wechselt zum 1. August 2010 aus dienstlichen Gründen nach siebenjähriger Tätigkeit im Steuerfahndungsdienst in die Geschäftsstelle des Finanzamts X. 2Er erhält ab diesem Zeitpunkt eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 85 BBesG für den Wegfall der Stellenzulage.
Lösung:
Bezügebestandteile 31. Juli 2010 1. August 2010 1. Januar 2011
Grundgehalt
A 11 Stufe 7
A 11 Stufe 6

3 069,76 €

3 069,76 €


3 069,76 €
Allgemeine Stellenzulage
Strukturzulage
76,47 € 76,47 €
76,47 €
Steuerfahndungszulage
Vorbemerkung Nr. 9 zu BBesO A/B
127,38 € −− −−
Summe
Dienstbezüge
Grundbezüge

3 273,61 €

3 146,23 €


3 146,23 €
Differenz 127,38 € 127,38 €
Ausgleichszulage
§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 85 BBesG

127,38 €

−−
Grundgehalt
A 11 Stufe 6
Strukturzulage
Ausgleichszulage
(Art. 108 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 52 BayBesG)

3 069,76 €
76,47 €
127,38 €
Summe
Dienstbezüge
Besoldung

3 273,61 €

3 273,61 €


3 273,61 €
1Im Ergebnis wird deutlich, dass die Ausgleichszulage für die Stellenzulage nach § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 85 BBesG ab 1. Januar 2011 nach Art. 108 Abs. 2 Satz 1 BayBesG fortzuzahlen ist, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2Der Abbau der Ausgleichszulage richtet sich nach Art. 52 Abs. 1 Satz 5 BayBesG (vgl. Nr. 52.1.6). 3Die Umwidmung der Stellenzulage im Steuerfahndungsdienst in eine Zulage für besondere Berufsgruppen zum 1. Januar 2011 ist hierbei nicht relevant.
9.3.2
Das Beispiel in Nr. 108.2.2 wird wie folgt geändert:
9.3.2.1
In Satz 2 des Sachverhalts wird die Zahl „86“ durch die Zahl „85“ ersetzt.
9.3.2.2
Die Lösung wird wie folgt geändert:
9.3.2.2.1
Es werden die Zahl „86“ durch die Zahl „85“ ersetzt und folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
2Die allgemeine Stellenzulage wird hierbei sachlich aufgrund ihrer Eigenschaft als eine das Grundgehalt ergänzende Stellenzulage dem Grundgehalt gleichgesetzt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1999 − 2 C 31/98 −, ZBR 2000 S. 125). 3Die allgemeine Stellenzulage unterscheidet sich im Vergleich zum Beispiel zu Nr. 108.2.1 dadurch, dass sie ab dem 1. Januar nicht als Ausgleichszulage fortgewährt wird.“
9.3.2.2.2
Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
9.4
Nr. 108.9 wird wie folgt geändert:
9.4.1
In Nr. 108.9.1 erhält Satz 3 folgende Fassung:
3Ist danach das Grundgehalt, das nach den früheren Rechtsvorschriften zum jeweiligen Einstellungszeitpunkt zu berechnen und fiktiv fortzuführen ist, höher, wird dieses als Differenzbetrag solange gewährt, bis es betragsmäßig nach neuem Recht erreicht wird.“
9.4.2
In Nr. 108.9.2 wird die Nummer „30.1.5“ durch die Nummer „30.1.11“ ersetzt.
9.5
Es wird folgende Nr. 108.12 angefügt:
„108.12
Nachzahlung von Familienzuschlag an eingetragene Lebenspartnerschaften
1Zur Erfüllung des Kriteriums „Antragstellung“ bzw. „zeitnahe Geltendmachung“ bedarf es keines Antragsschreibens des Besoldungsempfängers oder der Besoldungsempfängerin. 2Ausreichend ist, wenn die Unterrichtung der jeweils zuständigen Bezügestelle über die Verpartnerung im Rahmen eines Vordrucks zum Familienzuschlag erfolgt ist; allein die Übersendung der Kopie der Lebenspartnerschaftsurkunde genügt nicht.“
10.
Die Anlagen werden wie folgt geändert:
10.1
In Anlage 1 Nr. 3.1.6 Abs. 1 werden nach dem Wort „Finanzen“ ein Komma und die Worte „für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.
10.2
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
10.2.1
In Nr. 1 werden im dritten Klammerzusatz nach den Worten „1 088,49 €“ ein Semikolon und die Worte „ab 1. Januar 2013: 1 138,49 €; ab 1. Januar 2014: 1 172,08 €“ eingefügt.
10.2.2
In Nr. 3 Satz 1 werden die Worte „Abs. 3“ durch die Worte „Abs. 5“ ersetzt.
10.2.3
Die Nrn. 5 bis 8 werden aufgehoben.
10.3
Anlage 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„4.
Der Sachbezugswert für die Nutzung von Dienstkraftwagen zu Privatfahrten und seine Anrechnung auf die Besoldung bestimmt sich nach der Verordnung über Sachbezugswerte und ihre Anrechnung auf die Besoldung (Bayerische Sachbezugsverordnung − BaySachbezV vom 21. Juli 2011 (GVBl S. 396, BayRS 2032-2-5-F) in der jeweils geltenden Fassung.“
10.4
Anlage 4 wird wie folgt geändert:
10.4.1
In Nr. 3.4 Satz 2 wird die Zahl „9“ durch die Zahl „10“ ersetzt.
10.4.2
Nr. 3.5 wird wie folgt geändert:
10.4.2.1
In Nr. 3.5.1 dritter Spiegelstrich werden in Satz 7 die Worte „§ 5 Abs. 1 Satz 2 SGB IV“ durch die Worte „§ 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI“ ersetzt.
10.4.2.2
Nr. 3.5.2 dritter Spiegelstrich erhält folgende Fassung:
1Ab 1. Januar 2013 besteht bei geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhält-nissen grundsätzlich Rentenversicherungspflicht, wobei den Beschäftigten jedoch ein Befreiungsrecht eingeräumt wird. 2Damit soll die soziale Absicherung der geringfügig entlohnten Beschäftigten erhöht werden, indem das Bewusstsein für die Entscheidung über die Alterssicherung gestärkt wird. 3Der pauschale Arbeitgeberbeitragsanteil beträgt wie bisher 15 v.H. 4Der oder die geringfügig entlohnte Beschäftigte muss seine bzw. ihre Pauschalbeiträge zum vollwertigen Rentenversicherungsbeitrag (ab 1. Januar 2013: 18,9 v.H.) aufstocken. 5Vorteil der Versicherungspflicht für die Beschäftigten ist der Erwerb von Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung.
1Die Beamten bzw. Beamtinnen können für eine geringfügig entlohnte Hausdiensttätigkeit zwischen drei Möglichkeiten wählen, auf die sie hingewiesen werden sollten:
a)
1Es bleibt bei der Rentenversicherungspflicht. 2Der Arbeitgeber zahlt den pauschalen Beitragssatz von 15 v.H. 3Der oder die Beschäftigte trägt den eigenen Beitragsanteil von 3,9 v.H.
b)
1Der oder die Beschäftigte stellt bei der Dienststelle, bei der die Hausdiensttätigkeit ausgeübt wird, einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI. 2Folge ist, dass der Arbeitgeber weiter den pauschalen Beitragsanteil von 15 v.H. zu zahlen hat. 3Der oder die Beschäftigte muss in diesem Fall keinen eigenen Aufstockungsbetrag an die Rentenversicherung zahlen.
c)
1Die Rentenversicherungspflicht bleibt zunächst bestehen und der oder die Beschäftigte stellt einen Antrag auf Erteilung eines Gewährleistungsbescheides. 2Folge des Gewährleistungsbescheides ist Rentenversicherungsfreiheit. 3Damit müssen weder der Arbeitgeber noch die Beschäftigten einen Beitrag zur Rentenversicherung zahlen.
1Der oder die Beschäftigte erwirbt aber auch keine Rentenanwartschaften mehr. 2Hierauf sollte der oder die Beschäftigte vor der Erteilung des Gewährleistungsbescheides hingewiesen und ein gegengezeichneter Vermerk zum späteren Nachweis gefertigt werden.“
10.5
Anlage 5 wird wie folgt geändert:
10.5.1
In Nr. 2.1.1 vierter Klammerzusatz werden nach dem Wort „BSZG −“ die Worte „in der bis 30. Juni 2009 geltenden Fassung“ eingefügt.
10.5.2
Nr. 2.3.2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
10.5.2.1
In Satz 1 werden nach den Worten „1. Juli 2009“ die Worte „bzw. 1. Januar 2012“ eingefügt.
10.5.2.2
In Satz 2 werden nach den Worten „2,5 v.H.“ die Worte „sowie um 2,44 v.H.“ eingefügt.
10.6
In Anlage 6 Abs. 2 werden nach dem Wort „Finanzen“ ein Komma und die Worte „für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.
III.
Inkrafttreten
1.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2014 in Kraft.
2.
Abweichend von Nr. 1 treten jedoch Abschnitt II
a)
Nrn. 7.3, 7.5 und 8 mit Wirkung vom 1. Januar 2011,
b)
Nr. 5.1.12.2 mit Wirkung vom 1. Januar 2012,
c)
Nrn. 6.5, 10.2.2 und 10.2.3 mit Wirkung vom 1. Mai 2012,
d)
Nrn. 5.2, 6.4, 7.4, 9.2, 10.2.1 und 10.4.2.1 sowie 10.4.2.2 mit Wirkung vom 1. Januar 2013,
e)
Nrn. 5.1.15, 7.1 und 7.2 mit Wirkung vom 1. September 2013 und
f)
Nrn. 1, 2, 5.1.13.4.1 Halbsatz 1, Nrn. 5.1.13.4.2.1, 5.1.13.4.3.1, 5.1.13.4.4.2 Buchst. a, Nrn. 6.1.5.2.1, 10.1 und 10.6 mit Wirkung vom 11. Oktober 2013
in Kraft.
Lazik
Ministerialdirektor