Veröffentlichung JMBl. 2017/03 S. 18 vom 16.02.2017

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Az. E5 - 4263 - II - 456/17
3122.1-J
3122.1-J
Bewährungshilfe, Führungsaufsicht
und Gerichtshilfe (BewHBek)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 16. Februar 2017, Az. E5 - 4263 - II - 456/17
Inhaltsverzeichnis
1.
Allgemeines
2.
Bewährungshilfe
3.
Führungsaufsicht
4.
Gerichtshilfe
5.
Geschäftsbetrieb
6.
Fachaufsicht
7.
Ergänzende Anordnungen über die Zusammenarbeit mit anderen Stellen
8.
Einstellung und Dienstverhältnis der hauptamtlichen Bewährungs- und Gerichtshelfer
9.
Schlussbestimmung
 
Anlage 1 Leitfaden für die Geschäftsprüfung durch die Landgerichte bei den Dienststellen der Bewährungshilfe
Anlage 2 Leitfaden für die Geschäftsprüfung durch das Oberlandesgericht bei den Dienststellen der Bewährungshilfe
Anlage 3 Checkliste für die Geschäftsprüfung durch das Oberlandesgericht bei der Führungsaufsichtsstelle
Zur besseren Lesbarkeit des Textes wird ausschließlich die männliche Bezeichnung verwendet, was die weibliche Bezeichnung miteinschließt.
Zur besseren Lesbarkeit des Textes wird ausschließlich die männliche Bezeichnung verwendet, was die weibliche Bezeichnung miteinschließt.
1.
Allgemeines
1.1
Organisatorische Zuordnung
Bewährungshilfe (§ 56d StGB, §§ 24, 29 JGG) und Führungsaufsicht (§ 68a StGB, § 7 JGG) werden den Landgerichten, Gerichtshilfe (§ 160 Abs. 3 Satz 2, § 463d StPO) wird den Staatsanwaltschaften zugeordnet.
1.2
Zusammenarbeit mit anderen Stellen
Für den Erfolg von Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und Gerichtshilfe ist im Rahmen der rechtlichen Befugnisse die enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit ihrer Organe mit den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten, den Behörden, Vereinigungen und Personen der öffentlichen und freien Sozialarbeit sowie insbesondere bei Risikoprobanden mit den Polizeibehörden von besonderer Bedeutung.
2.
Bewährungshilfe
2.1
Bestellung und Aufgaben des Bewährungshelfers
2.1.1
1Der Bewährungshelfer wird im Einzelfall vom Gericht bestellt. 2Dieses kann ihm für seine Tätigkeit Anweisungen erteilen (§ 56d Abs. 4 StGB, § 25 Satz 2 JGG). 3Insoweit untersteht der Bewährungshelfer der Aufsicht des Gerichts.
2.1.2
1Der Bewährungshelfer steht dem Probanden helfend und betreuend zur Seite. 2Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen. 3Er berichtet über die Lebensführung des Probanden in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. 4Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt er unverzüglich dem Gericht mit einer Stellungnahme mit, ob und welche Maßnahmen angeregt werden (§ 56d Abs. 3 StGB, § 24 Abs. 3, § 25 Satz 4 JGG). 5Betreuung des Probanden und Aufsicht über ihn stehen gleichrangig nebeneinander.
2.1.3
1Wird im Gnadenwege ein Bewährungshelfer bestellt, so gelten Nrn. 2.1.1 bis 2.1.2 entsprechend. 2An die Stelle des Gerichts tritt die Vollstreckungsbehörde.
2.1.4
Die Bestellung eines Bewährungshelfers im Falle einer Vorbewährung ist in § 61b Abs. 1 Satz 2 JGG geregelt.
2.1.5
Hinsichtlich der fachlichen Arbeit der Bewährungshelfer wird auf die Qualitätsstandards der bayerischen Bewährungshilfe in der jeweils aktuellen Fassung (abrufbar unter www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m/bwh/) sowie auf die Verwaltungsvorschrift über Probanden in der Führungsaufsicht und Bewährungshilfe, die besonderer Betreuung und Überwachung bedürfen (Risikoprobanden), Bezug genommen.
2.2
Hauptamtliche Bewährungshelfer
2.2.1
1Der Bewährungshelfer übernimmt in dem ihm zugewiesenen Bezirk die Bewährungshilfe für Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene. 2Sind in einem Bezirk mehrere Bewährungshelfer tätig, regelt der Präsident des Landgerichts unter Einbeziehung des Leitenden Bewährungshelfers vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung durch das Gericht deren Geschäftsverteilung. 3Soll ein vorübergehender Ausgleich der Geschäftsbelastung zwischen Bewährungshelfern mehrerer Landgerichtsbezirke durch Übernahme von Probanden oder Abordnung von Bewährungshelfern (vgl. hierzu Nrn. 8.1.2 und 8.1.3) vorgenommen werden, entscheidet darüber der Präsident des Oberlandesgerichts.
2.2.2
Der Bewährungshelfer kann mit der Vertretung in einem benachbarten Bezirk beauftragt werden.
2.3
Ehrenamtliche Mitarbeiter in der Bewährungshilfe
2.3.1
Der Bewährungshelfer kann geeignete Personen als ehrenamtliche Mitarbeiter an der Betreuung und Überwachung des Probanden beteiligen.
2.3.2
1Ehrenamtliche Mitarbeiter sollen für dieses Amt besonders geeignet sein, vor allem im Fall der Betreuung und Beaufsichtigung jugendlicher Probanden (vgl. Richtlinien zu §§ 24 und 25 JGG). 2Hierzu gehören insbesondere praktische Lebenserfahrung und Realitätssinn, Einfühlungsvermögen und psychische Belastungsfähigkeit sowie die Bereitschaft, mit den zuständigen Stellen der Justiz zusammenzuarbeiten und sich beraten zu lassen. 3Ausschlusskriterien sind: psychische Erkrankungen, Suchtproblematik, Vorstrafen und laufende Strafverfahren. 4Personen, die nicht bereit sind, die Rahmenbedingungen des Ehrenamts zu akzeptieren, sind ebenfalls nicht geeignet.
2.3.3
1Ehrenamtliche Mitarbeiter leisten - angeleitet durch hauptamtliche Bewährungshelfer - in lebenspraktischen Bereichen einen wichtigen Beitrag für die Wiedereingliederung der Probanden und unterstützen dabei auch die hauptamtlichen Bewährungshelfer. 2Daneben kommt ihnen eine Vermittlerfunktion zwischen den Probanden und der Gesellschaft zu.
2.3.4
Die ehrenamtlichen Mitarbeiter werden anlassbezogen unter der Anleitung der hauptamtlichen Bewährungshelfer und mit Zustimmung der Probanden tätig.
2.3.5
Details können dem Merkblatt und der Homepage über das Ehrenamt in der Bewährungshilfe (abrufbar unter www.justiz.bayern.de/service/ebwh/) entnommen werden.
3.
Führungsaufsicht
3.1
Organe der Führungsaufsicht
Organe der Führungsaufsicht sind die Aufsichtsstelle und der Bewährungshelfer (§ 68a Abs. 1 StGB).
3.2
Einrichtung und Aufgaben der Aufsichtsstelle
3.2.1
1Aufsichtsstellen sind bei den Landgerichten eingerichtet. 2Das Bayerische Staatsministerium der Justiz kann für die Bezirke mehrerer Landgerichte eine gemeinsame Aufsichtsstelle einrichten. 3Die Aufsichtsstelle führt die Bezeichnung „Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht ...“.
3.2.2
1Die Aufsichtsstelle wird von einem Richter aus dem Bezirk des Landgerichts geleitet, bei dem sie eingerichtet ist. 2Sie wird außerdem mit Beamten des Rechtspfleger- und Bewährungshilfedienstes bzw. Beamten des Justizfachwirtedienstes, die sich für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert haben, sowie mit Servicekräften besetzt.
3.2.3
1Der Leiter der Aufsichtsstelle, seine Vertreter und die Beamten des Rechtspfleger- und Bewährungshilfedienstes bzw. die Beamten des Justizfachwirtedienstes, die sich für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert haben, werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts für die Dauer von zwei Jahren bestellt. 2Die Bestellung kann wiederholt werden.
3.2.4
1Die Aufsichtsstelle steht im Einvernehmen mit dem Bewährungshelfer dem Probanden helfend und betreuend zur Seite (§ 68a Abs. 2 StGB). 2Sie überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung des Bewährungshelfers das Verhalten des Probanden und die Erfüllung der Weisungen (§ 68a Abs. 3 StGB). 3Das Gericht kann der Aufsichtsstelle für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen (§ 68a Abs. 5 StGB).
3.2.5
Der Leiter der Aufsichtsstelle, seine Vertreter sowie die Beamten und Arbeitnehmer unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht des Präsidenten des Landgerichts, bei dem die Aufsichtsstelle errichtet ist.
3.3
Bestellung und Aufgaben des Bewährungshelfers
3.3.1
1Der Bewährungshelfer wird im Einzelfall vom Gericht bestellt. 2Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 gelten entsprechend. 3Das Gericht kann ihm für seine Tätigkeit Anweisungen erteilen (§ 68a Abs. 5 StGB). 4Insoweit untersteht er in Ausübung seiner Tätigkeit der Aufsicht des Gerichts.
3.3.2
1Der Bewährungshelfer steht dem Probanden im Einvernehmen mit der Aufsichtsstelle helfend und betreuend zur Seite (§ 68a Abs. 2 StGB). 2Er unterstützt die Aufsichtsstelle bei der Überwachung des Verhaltens des Probanden und der Erfüllung der Weisungen (§ 68a Abs. 3 StGB). 3Die unmittelbare Betreuung des Probanden ist in erster Linie Aufgabe des Bewährungshelfers.
3.3.3
Hinsichtlich der fachlichen Arbeit der Bewährungshelfer im Rahmen der Führungsaufsicht gilt Nr. 2.1.5 entsprechend.
3.4
Durchführung der Führungsaufsicht, Zusammenarbeit ihrer Organe
3.4.1
1Zur Überwachung des Verhaltens des Probanden und der Erfüllung von Weisungen kann die Aufsichtsstelle von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art, mit Ausschluss eidlicher Vernehmungen, entweder selbst vornehmen oder durch andere Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit vornehmen lassen (§ 463a Abs. 1 StPO). 2Von Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 12 StGB unterrichtet die Aufsichtsstelle die örtlich zuständige Polizeidienststelle, wenn besondere Gründe hierfür bestehen.
3.4.2
1Sofern die Aufsichtsstelle bei der Überwachung des Verhaltens des Probanden und der Erfüllung von Weisungen nicht selbst tätig wird, obliegt diese Aufgabe dem Bewährungshelfer. 2Andere Behörden, insbesondere die Polizei, sollen für Überwachungsaufgaben herangezogen werden, wenn besondere Gründe hierfür bestehen, etwa wenn sich der Proband ohne Verständigung des Gerichts oder der Aufsichtsstelle von seiner Wohnung oder seinem Arbeitsplatz für längere Zeit entfernt hat. 3Vor solchen Maßnahmen soll der Bewährungshelfer gehört werden. 4Der eingeschalteten anderen Stelle sollen Unterlagen (z. B. eine Abschrift der Entscheidungen nach §§ 68b, 68c, 68d StGB) übermittelt werden, soweit diese zur sachgerechten Erledigung der betreffenden Überwachungsaufgaben voraussichtlich benötigt werden. 5Weiter gehende Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte der eingeschalteten anderen Stelle (insbesondere aus §§ 474, 479 Abs. 1 StPO, bei der Polizei auch § 481 StPO) bleiben unberührt.
3.4.3
1Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle stimmen möglichst frühzeitig die beabsichtigten Maßnahmen der Betreuung und Überwachung des Probanden miteinander ab. 2Sie unterrichten einander, wenn wesentliche Abweichungen von den vorgesehenen Maßnahmen erforderlich werden oder wenn dies aus anderen Gründen angezeigt ist.
3.4.4
1Der Bewährungshelfer berichtet der Aufsichtsstelle zu den von dieser bestimmten Terminen über das Verhalten des Probanden und die Erfüllung der Weisungen. 2Bei besonderen Anlässen, insbesondere groben Weisungsverstößen, berichtet er unverzüglich, gegebenenfalls fernmündlich, und nimmt dabei auch Stellung, ob und welche Maßnahmen angeregt werden.
3.4.5
1Der Bewährungshelfer leitet Berichte entweder an das Gericht über die Aufsichtsstelle oder direkt an das Gericht und die Aufsichtsstelle. 2Diese unterrichtet den Bewährungshelfer über eigene Stellungnahmen zu dem Bericht.
3.4.6
Der Bewährungshelfer und die Aufsichtsstelle unterrichten einander unverzüglich über Mitteilungen von Staatsanwaltschaften, Gerichten und Polizeidienststellen.
3.4.7
Vor Stellung eines Strafantrags nach § 145a Satz 2 StGB hört die Aufsichtsstelle den Bewährungshelfer (§ 68a Abs. 6 StGB).
4.
Gerichtshilfe
4.1
Einrichtung, Beauftragung und Aufgaben der Gerichtshilfe
4.1.1
1Es ist jeweils eine Gerichtshilfestelle eingerichtet
bei der Staatsanwaltschaft München I für die Landgerichtsbezirke München I, München II und Ingolstadt,
bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth für die Landgerichtsbezirke Nürnberg-Fürth und Ansbach,
bei der Staatsanwaltschaft Augsburg für den Landgerichtsbezirk Augsburg,
bei der Staatsanwaltschaft Memmingen für die Landgerichtsbezirke Kempten (Allgäu) und Memmingen,
bei der Staatsanwaltschaft Würzburg für die Landgerichtsbezirke Würzburg, Aschaffenburg und Schweinfurt.
2Die Gerichtshilfe wird in den Landgerichtsbezirken tätig, denen sie zugeordnet ist. 3In angrenzenden Landgerichtsbezirken kann sie tätig werden, wenn sich bei Erledigung eines Auftrags die Notwendigkeit zusätzlicher Erhebungen in diesen Landgerichtsbezirken ergibt. 4Im Übrigen bedarf die Tätigkeit außerhalb der jeweiligen Landgerichtsbezirke der Zustimmung des Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft, bei der die Gerichtshilfe eingerichtet ist.
4.1.2
1Der Gerichtshelfer wird aufgrund eines Auftrags der Staatsanwaltschaft, des Gerichts oder einer mit Gnadensachen befassten Behörde tätig. 2Diese können ihm für seine Tätigkeit Anweisungen erteilen. 3Die beauftragende Stelle kann ihren Sitz auch außerhalb der Landgerichtsbezirke haben, für die die Gerichtshilfestelle eingerichtet ist. 4Dem Auftrag sind die Schriftstücke beizufügen, die der Gerichtshelfer zur sachgerechten Erledigung voraussichtlich benötigt (z. B. Abdrucke der Anzeige oder der Beschuldigtenvernehmung). 5Dem Gerichtshelfer soll der Zugriff auf die staatsanwaltschaftlichen Fachprogramme (z. B. web.sta) in allen Bezirken, für welche er zuständig ist, ermöglicht werden. 6Die Akten sollen ihm überlassen werden, wenn dies nicht zur Verfahrensverzögerung führt oder wenn es zur Erledigung des Auftrags unerlässlich ist.
4.1.3
1Die Gerichtshilfe unterstützt die Staatsanwaltschaft und das Gericht bei der Ermittlung der Umstände, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind (§ 160 Abs. 3 Satz 2 StPO), sowie bei der Vorbereitung der Entscheidungen, die nach den §§ 453 bis 461 StPO zu treffen sind (§ 463d StPO). 2Sie kann ferner zur Unterstützung der Behörden herangezogen werden, die mit Gnadensachen befasst sind.
4.1.4
1Die Gerichtshilfe dient insbesondere der Erforschung der Persönlichkeit und des Umfelds des Täters, der Ursachen und Beweggründe für die Tat sowie der Aussichten und Ansatzpunkte für eine künftige geordnete Lebensführung des Betroffenen. 2Ihre Einschaltung kommt dort in Betracht, wo der Einsatz von Mitteln der Sozialarbeit für die genannten Zwecke nach den Umständen des Falles besondere Erkenntnisse verspricht und zu seiner Bedeutung in angemessenem Verhältnis steht. 3Ein Auftrag an die Gerichtshilfe wird insbesondere angezeigt sein im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, zur Erstellung von Opferberichten, bei Einstellungen des Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO, bei Auflagen- und Weisungsverstößen in Bewährungssachen, zur Haftvermeidung und bei Gnadenverfahren.
4.2
Tätigkeit des Gerichtshelfers
4.2.1
1Der Gerichtshelfer hat nach Maßgabe des Auftrags die Lebensumstände umfassend und ohne Rücksicht darauf zu erheben, ob sie zu Gunsten oder zu Lasten des Betroffenen ins Gewicht fallen können. 2Im Interesse des Betroffenen soll er mit Schonung und Zurückhaltung vorgehen. 3Dem Betroffenen oder den Personen oder Stellen, von denen er Auskünfte erholt, teilt der Gerichtshelfer mit, wer ihn beauftragt hat; den Gegenstand seines Auftrags soll er bezeichnen. 4Er unterrichtet den Betroffenen und die zur Zeugnisverweigerung berechtigten Personen vorweg darüber, dass es ihnen freisteht, Auskünfte zu erteilen. 5Wird der Gerichtshelfer für einen Betroffenen beauftragt, der zum Zeitpunkt des Auftrags in einem anderen Verfahren noch einem Bewährungshelfer unterstellt ist (Bewährungs- oder Führungsaufsicht), kann er bei der auftraggebenden Stelle anregen, dass der Auftrag dem Bewährungshelfer zugeleitet wird. 6Der Gerichtshelfer informiert den Bewährungshelfer von seinem Auftrag und leitet ihm auf Wunsch eine Berichtsausfertigung zu.
4.2.2
In dringenden Fällen kann der Gerichtshelfer erste soziale Hilfsmaßnahmen vermitteln.
4.2.3
1Der Gerichtshelfer erstellt über seine Feststellungen in der Regel einen schriftlichen Bericht. 2Der Bericht muss alle Quellen für die mitgeteilten Tatsachen angeben. 3Sein Inhalt muss zur Erörterung in der Hauptverhandlung geeignet sein. 4Der Bericht darf keine Wertungen ohne Tatsachengrundlage enthalten. 5Soweit der Gerichtshelfer eine Stellungnahme zu einer zu treffenden Entscheidung abgibt, soll er sich auf die Auswirkungen auf den Betroffenen oder die mit ihm in Beziehung stehenden Personen sowie auf die Anregung von Auflagen und Weisungen beschränken.
4.2.4
Im Übrigen wird auf die fachlichen Standards der Gerichtshilfe in Bayern in der jeweils aktuellen Fassung (abrufbar unter www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m/bwh/) Bezug genommen.
5.
Geschäftsbetrieb
5.1
Bewährungshilfe
5.1.1
Geschäftsräume und Aufwendungen
5.1.1.1
1Der Bewährungshelfer soll seine Tätigkeit so flexibel wie möglich ausüben. 2Für mehrere Bewährungshelfer mit gleichem Dienstsitz sollen gemeinsame Geschäftsräume eingerichtet werden. 3Der Bewährungshelfer soll für den Probanden auch außerhalb seiner üblichen Sprechstunden, erforderlichenfalls auch außerhalb der Dienstzeiten, erreichbar sein.
5.1.1.2
1Für den Sachbedarf des Bewährungshelfers sorgt der Präsident des Landgerichts. 2Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise dem für den Sitz des Bewährungshelfers zuständigen Amtsgericht übertragen.
5.1.1.3
1Die übrigen durch die Tätigkeit des Bewährungshelfers entstehenden sachlichen Ausgaben werden, soweit sie notwendig sind, aus der Staatskasse vergütet. 2Dolmetscher können insoweit mit Zustimmung des aufsichtführenden Gerichts eingesetzt werden. 3Die Zustimmung kann für einen bestimmten Probanden für den Einzelfall, für einen Teil der oder auch für die gesamte Dauer der Unterstellungszeit erteilt werden.
5.1.1.4
1Auch dem ehrenamtlichen Mitarbeiter werden notwendige Auslagen auf Verlangen aus der Staatskasse ersetzt. 2Das Verlangen ist bei dem Präsidenten des Landgerichts zu stellen, zu dessen Bezirk das Gericht gehört, das ihn bestellt hat oder mit dessen Zustimmung er tätig wird. 3Die Richtigkeit des Anfalls der Auslagen ist zu versichern. 4Der ehrenamtliche Mitarbeiter reicht seinen Erstattungsantrag über den hauptamtlichen Bewährungshelfer ein, der ihn nach Überprüfung weiterleitet.
5.1.1.5
Die Auszahlungsanordnungen in den in Nrn. 5.1.1.3 und 5.1.1.4 genannten Fällen erlässt der Präsident des Landgerichts.
5.1.1.6
Der Präsident des Landgerichts trägt dafür Sorge, dass Schreibarbeiten und unterstützende Tätigkeiten für den Geschäftsbetrieb des Bewährungshelfers von geeigneten Servicekräften des für den Dienstsitz des Bewährungshelfers zuständigen Land- oder Amtsgerichts erledigt werden.
5.1.2
Elektronische Registerführung, Aktenführung, Tagebuch
5.1.2.1
1In der Bewährungshilfe wird das EDV-Programm SoPART®Justiz benutzt. 2Die dazu erlassene Dienstanweisung sowie die Dienstvereinbarung sind zu beachten. 3Jedes Verfahren, in dem der Proband der Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt ist, wird in die Datenbank eingetragen.
5.1.2.2
1Der Bewährungshelfer führt für jeden Probanden eine (viernadelige) Akte. 2Im Übrigen wird auf die fachlichen Standards der Bewährungshilfe Bezug genommen (abrufbar unter www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m/bwh/).
5.1.2.3
1Das Registerzeichen wird durch die Buchstaben „BwH“ gebildet. 2Auf dem Aktenumschlag sind der Name des Bewährungshelfers, sein Dienstsitz und der Name des Probanden, das Geburtsdatum sowie die Bewährungs- und Unterstellungszeit zu vermerken.
5.1.2.4
1Für Ersuchen von Gerichten oder auswärtigen Bewährungshelfern um Ermittlungen über eine unter Bewährungshilfe stehende Person im Wege der Amtshilfe werden Akten nicht geführt, es sei denn, es fallen schriftliche Dokumente an. 2In diesem Fall ist ein AR-Vorgang anzulegen.
5.1.2.5
Die Akten sind unter Verschluss zu halten.
5.1.2.6
1Die im Laufe eines Geschäftsjahres weggelegten Akten sind vom Bewährungshelfer bis zum Ende des auf das Weglegungsjahr folgenden Jahres aufzubewahren und alsdann an den Präsidenten des Landgerichts abzugeben, soweit nach Auffassung des Bewährungshelfers nicht in Einzelfällen eine spätere Abgabe zweckmäßig ist. 2Die Abgabe der Akten wird mittels des EDV-Programms SoPart®Justiz vermerkt. 3Akten der Bewährungshelfer sind bei Mehrfachunterstellungen erst dann an den Präsidenten des Landgerichts abzugeben, wenn für alle Verfahren „Weglegungsreife“ entstanden ist. 4Die Aufbewahrungsdauer der Akten der Bewährungshilfe beträgt nach der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden (Aufbewahrungsverordnung) sechs Jahre.
5.1.2.7
1Der Bewährungshelfer führt einen Nachweis über seine Arbeitszeit entweder über das EDV-Programm SoPart®Justiz oder über das Tagebuch. 2Über das Tagebuch führt er zudem einen Nachweis über seine Tätigkeit, indem er für den jeweiligen Arbeitstag zumindest die Namen der jeweiligen Probanden und die von ihm an diesem Tag durchgeführten Dienstreisen (mit dem Zielort) angibt.
5.1.2.8
Im Übrigen gelten die Vorschriften der Aktenordnung.
5.1.3
Einsicht in die Akten und Register
5.1.3.1
1Die Akten, Register und Tagebücher sind vertraulich zu behandeln. 2Einsicht in die Akten oder Auskünfte hieraus erhalten das aufsichtführende Gericht und Bewährungshelfer, Richter und Beamte der Aufsichtsbehörden erhalten zudem Einsicht in die Register und Tagebücher. 3Die mit Gnadensachen befassten Behörden können Einsicht in die Bewährungshilfeakten der Probanden nehmen, wenn dies für die Beurteilung der Gnadenfrage erforderlich ist. 4Wird von einer in den Sätzen 2 und 3 nicht genannten Stelle Akteneinsicht oder eine Auskunft erbeten, ist die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts herbeizuführen. 5Dies gilt nicht für Staatsanwaltschaften in unaufschiebbaren Fällen, in denen eine Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, insbesondere wenn aufgrund von Weisungsverstößen oder Straftaten die Haftfrage zu prüfen ist. 6In diesen Fällen ist der Staatsanwaltschaft unmittelbar Auskunft zu erteilen. 7Das nähere Verfahren zu Satz 4 ist in den fachlichen Standards der Bewährungshilfe (abrufbar unter www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m/bwh/) geregelt.
5.1.3.2
Dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz als Fachaufsichtsbehörde bleibt vorbehalten, in Einzelfällen Berichte über den Verlauf der Bewährungsaufsicht und Führungsaufsicht bei den zuständigen Bewährungshelfern anzufordern.
5.1.4
Geschäftsprüfung
5.1.4.1
1Die Geschäftsführung des Bewährungshelfers ist einmal jährlich durch den Präsidenten des Landgerichts oder einen von ihm beauftragten Richter unter Beteiligung des Leitenden Bewährungshelfers zu prüfen. 2Die Prüfung erstreckt sich auch auf das Kassenbuch. 3Der Präsident des Landgerichts kann die Zahl der ordentlichen Geschäftsprüfungen für Bewährungshelfer mit einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren widerruflich bis auf eine Prüfung in fünf Jahren beschränken. 4In diesem Fall ist das Kassenbuch des Bewährungshelfers gleichwohl einmal jährlich durch den Leitenden Bewährungshelfer zu prüfen. 5An den Prüfungen können weitere Beamte des Rechtspfleger- und Bewährungshilfedienstes sowie Beamte des Justizfachwirtedienstes, die sich für die Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert haben, beteiligt werden.
5.1.4.2
1Über die Prüfung ist eine kurze Niederschrift zu erstellen, von deren Inhalt dem Bewährungshelfer Kenntnis zu geben ist. 2Die Prüfungsniederschrift ist - gegebenenfalls nach Abstellung der gerügten Mängel - zu besonderen Sammelakten zu nehmen.
5.1.4.3
Einzelheiten sind in den Leitfäden für die Geschäftsprüfung durch die Landgerichte bei den Dienststellen der Bewährungshilfe (Anlage 1) und für die Geschäftsprüfung durch das Oberlandesgericht bei den Dienststellen der Bewährungshilfe (Anlage 2) geregelt.
5.1.5
Kassenbuch
1Über die Verwendung der vom Bayerischen Landesverband für Gefangenenfürsorge und Bewährungshilfe e. V. für die Betreuung der Probanden zur Verfügung gestellten Mittel hat der Bewährungshelfer mittels des EDV-Programms SoPart®Justiz - erforderlichenfalls mit Unterstützung einer Servicekraft - ein Kassenbuch zu führen, das jährlich abzuschließen ist. 2Dieses Kassenbuch ist nach Vornahme des Jahresabschlusses auszudrucken. 3Über die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel ist dem Bayerischen Landesverband für Gefangenenfürsorge und Bewährungshilfe e. V. Rechnung zu legen; das Nähere regelt der Landesverband. 4Durchlaufende Gelder (z. B. Darlehen, Zuschüsse von Hilfsorganisationen) sind im Kassenbuch getrennt nachzuweisen. 5Das Kassenbuch ist für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.
5.1.6
Führung des Dienstkontos
5.1.6.1
1Der dienstliche Zahlungsverkehr der Bewährungshelfer ist soweit wie möglich unbar abzuwickeln. 2Jeder Bewährungshelfer ist deshalb verpflichtet, bei einer öffentlichen Sparkasse, bei der Postbank oder bei einem privaten Kreditinstitut, das dem Einlagesicherungsfonds des Bundesverbands Deutscher Banken e. V. oder der Sicherungseinrichtung des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. angehört, ein auf seinen Namen lautendes Girokonto zu unterhalten. 3Die Kontoführung im Online-Banking-Verfahren ist zulässig; hierfür gelten neben den Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung die besonderen Bestimmungen des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums in der jeweiligen Fassung.
5.1.6.2
1Die Auswahl der Bankverbindung trifft grundsätzlich der Bewährungshelfer. 2Da die für die Kontoführung anfallenden Entgelte zu den notwendigen sachlichen Ausgaben gehören, die dem Bewährungshelfer aus der Staatskasse ersetzt werden (vgl. Nr. 5.1.1.3), sind dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. 3Falls die örtliche Sparkasse bereit ist, das Konto zins- und spesenfrei zu führen, sollte das Konto in der Regel dort eingerichtet werden.
5.1.6.3
1Das Konto muss als Dienstkonto geführt werden. 2Die Eröffnung des Kontos ist dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten anzuzeigen. 3Das Dienstkonto darf nur für den dienstlichen Zahlungsverkehr des Bewährungshelfers benutzt werden. 4Der Bewährungshelfer gibt im dienstlichen Schriftverkehr - soweit erforderlich - die Bankverbindung (Bezeichnung des Kreditinstituts; IBAN und BIC) mit dem Zusatz „Dienstkonto“ an.
5.1.6.4
1Über das Giroguthaben auf dem Dienstkonto dürfen nur der Bewährungshelfer und im Falle seiner Verhinderung (z. B. Urlaub, Erkrankung, Dienstunfall) nur die Kontobevollmächtigten verfügen. 2Der Bewährungshelfer ist verpflichtet, für den Fall seiner Verhinderung bis zu zwei von seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu bestimmende Bedienstete in der Weise zur Verfügung über das Girokonto zu bevollmächtigen, dass ein Widerruf der Vollmacht nur im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten möglich ist.
5.1.6.5
1Die Kontoauszüge nebst Belegen sind geordnet nach der Zeitfolge und nach Jahrgängen in einem besonderen Ordner zu sammeln. 2Für die weitere Behandlung dieser Unterlagen gilt Nr. 5.1.2.6 entsprechend.
5.1.6.6
1Über die Teilnahme am Online-Banking-Verfahren bei der Führung eines Dienstkontos oder mehrerer Dienstkonten entscheidet der einzelne Bewährungshelfer. 2Er ist für die ordnungsgemäße Erledigung seiner Dienstgeschäfte auch bei Teilnahme am Online-Banking-Verfahren verantwortlich. 3Die Kontoführung im Online-Banking-Verfahren ist dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten anzuzeigen. 4Die Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute sind einzuhalten. 5Die für die Zugangsberechtigung und Auftragsfreigabe vorgesehenen Sicherheitskriterien sind nur dem verfügungsberechtigten Bewährungshelfer bekannt. 5Geheimnummern hat der Kontoberechtigte stets selbst, getrennt voneinander und sorgfältig aufzubewahren, so dass sie anderen Personen als seinen Vertretern nicht zugänglich sind. 6Geheimnummern dürfen nicht im EDV-System hinterlegt werden. 7Die Anforderung von neuen Geheimnummern erfolgt entsprechend den Richtlinien des Kreditinstituts, wobei eine Übersendung online nicht gestattet ist. 8Maßgeblich für die Geschäfts- bzw. Kassenprüfung sind die von dem Kreditinstitut auf Papier erstellten Kontoauszüge. 9Sofern nach Absendung der Daten auf der Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung zwischen Bewährungshelfer und Kreditinstitut eine Veränderung bei einzelnen Überweisungen vorgenommen wird, muss dies auf dem Kontoauszug ersichtlich sein. 10Die Anwender des Online-Banking-Verfahrens sind aus Sicherheitsgründen auf mögliche Phishing-Attacken (betrügerisches „Passwortfischen“) hinzuweisen und anzuweisen, nach Beendigung des Online-Banking die temporär angelegten Internet-Dateien auf dem PC zu löschen.
5.1.6.7
1Abweichend von Nr. 5.1.6.1 kann der Präsident des Landgerichts gestatten, dass zur Abwicklung des gesamten dienstlichen Zahlungsverkehrs aller Bewährungshelfer seiner Dienststelle nach den im Folgenden genannten Maßgaben nur ein Konto geführt wird. 2Das Konto ist auf den Namen eines Bewährungshelfers einzurichten, der bei dem Kreditinstitut als Kontoinhaber zu führen ist. 3Im Online-Banking-Verfahren ist jedem verfügungsberechtigten Bewährungshelfer eine eigene Zugangskennung zuzuteilen. 4Der Bewährungshelfer, auf dessen Namen das Konto lautet (Kontoinhaber), führt eine Zusammenstellung, aus der sich die Einzahlungen und Auszahlungen für jeden Bewährungshelfer ergeben. 5Der sich (nach dieser Zusammenstellung) ergebende Kontostand über die Zahlungsvorgänge der einzelnen Bewährungshelfer wird diesen vierteljährlich zur Abstimmung mit den Eintragungen im Kassenbuch mitgeteilt. 6Der Bewährungshelfer kann mit der Führung dieser Zusammenstellung eine Servicekraft beauftragen. 7Über das Konto darf jeder Kontobevollmächtigte verfügen. 8Durch eine einfache Aufzeichnung über die Ausgabe der Kundenkarte (Postbankcard, EC-Karte) mit PIN-Nummer ist festzuhalten, wer für die jeweiligen Geldbewegungen auf dem Dienstkonto verantwortlich ist; dies gilt nicht im Online-Banking-Verfahren.
5.1.6.8
1Die zur Gewährleistung der Kassensicherheit erforderlichen ergänzenden Anordnungen trifft der Präsident des Landgerichts. 2Die Überprüfung des Kassenbestands und der Kontoführung über das Dienstkonto ist Gegenstand der Geschäftsprüfung auf Landgerichtsebene.
5.2
Führungsaufsicht
5.2.1
Aufsichtsstelle
5.2.1.1
Für den Sachbedarf der Aufsichtsstelle sorgt der Präsident des Landgerichts.
5.2.1.2
1Die Aufsichtsstelle führt ein Register. 2Für jedes Verfahren, in dem der Proband derselben Aufsichtsstelle unterstellt ist, wird im Register eine gesonderte Nummer eingetragen.
5.2.1.3
1Neben dem Register ist eine nach Namen geordnete Kartei zu führen. 2Darin sind auch das Geburtsdatum, die Anschrift des Probanden, seine Arbeitsstelle, das verurteilende Gericht und dessen Aktenzeichen, Name und Dienstzeit des Bewährungshelfers sowie der Verbleib der Akten der Aufsichtsstelle zu vermerken. 3Hinsichtlich der Anschrift und der Arbeitsstelle des Probanden kann auf das entsprechende Blatt der Akten verwiesen werden.
5.2.1.4
Das Register nach Nr. 5.2.1.2 und die Kartei nach Nr. 5.2.1.3 können auch mittels eines EDV-Programms geführt werden.
5.2.1.5
1Für jeden Probanden, der der Aufsichtsstelle unterstellt ist, werden besondere Akten in oranger Farbe angelegt. 2Bei mehrfacher Unterstellung unter Führungsaufsicht führt die Aufsichtsstelle für jede Unterstellung eine Akte.
5.2.1.6
1Das Registerzeichen wird durch die Buchstaben „FA“ gebildet. 2Auf dem Aktenumschlag sind die Bezeichnung der Aufsichtsstelle, der Name des Probanden sowie Name, Dienstadresse und Telefonnummer des Bewährungshelfers anzugeben.
5.2.1.7
1Für die Einsicht in Akten und Register und die Auskunft hieraus gilt Nr. 5.1.3.1 entsprechend. 2Wird von anderen als den in Nr. 5.1.3.1 genannten Stellen Akteneinsicht erbeten, entscheidet, wenn die Akteneinsicht im Interesse der Durchführung der Führungsaufsicht liegt, der Leiter der Aufsichtsstelle; in allen übrigen Fällen ist die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts herbeizuführen.
5.2.1.8
Im Übrigen gelten die Vorschriften der Aktenordnung.
5.2.1.9
1Die Geschäftsprüfung bei den Landgerichten erstreckt sich auch auf die Tätigkeit der Aufsichtsstelle. 2Mit der Geschäftsprüfung der Führungsaufsichtsstelle kann die Zentrale Koordinierungsstelle beauftragt werden. 3Einzelheiten zur Geschäftsprüfung bei der Führungsaufsichtsstelle sind in einer Checkliste geregelt (Anlage 3).
5.2.2
Bewährungshilfe
5.2.2.1
1In SoPart®Justiz sind auch die Verfahren einzutragen, in denen der Bewährungshelfer im Rahmen der Führungsaufsicht bestellt ist. 2Zu deren Kennzeichnung ist das Registerzeichen aus den Buchstaben „FA“ zu bilden.
5.2.2.2
Im Übrigen gelten die Vorschriften der Nr. 5.1.
5.3
Gerichtshilfe
5.3.1
Geschäftsverteilung
Der Leitende Oberstaatsanwalt verteilt die Geschäfte unter die bei seiner Behörde tätigen Gerichtshelfer.
5.3.2
Geschäftsräume und Aufwendungen
1Für die Geschäftsräume und Aufwendungen des Gerichtshelfers gelten die Nrn. 5.1.1.1 Satz 2, 5.1.1.2 Satz 1, 5.1.1.3, 5.1.1.5 und 5.1.1.6 entsprechend. 2An die Stelle des Präsidenten des Landgerichts tritt der Leitende Oberstaatsanwalt.
5.3.3
Register- und Aktenführung, Tagebuch
5.3.3.1
1Die Register- und Aktenführung regelt der Leitende Oberstaatsanwalt. 2Die Aufbewahrungsdauer der Akten der Gerichtshilfe beträgt nach der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden (Aufbewahrungsverordnung) fünf Jahre.
5.3.3.2
Für das Tagebuch des Gerichtshelfers gilt Nr. 5.1.2.7 entsprechend.
5.3.4
Für die Einsicht in Akten und Register gilt Nr. 5.1.3.1 entsprechend.
5.3.5
1Den Schriftwechsel führt der Gerichtshelfer unter seinem Namen mit dem Zusatz „Staatsanwaltschaft ... - Gerichtshelfer -“. 2Sofern dies im Einzelfall aus besonderen Gründen im Interesse des Betroffenen oder sonst Beteiligter geboten ist, kann der Gerichtshelfer auf dem Briefumschlag von dem Zusatz absehen.
6.
Fachaufsicht
6.1
Leitende Bewährungshelfer
6.1.1
1Bei jedem Landgericht werden ein Leitender Bewährungshelfer und - je nach Größe der Dienststelle - ein oder mehrere Stellvertreter bestellt. 2Bei großen Dienststellen können bei Bedarf auch mehrere Leitende Bewährungshelfer bestellt werden. 3Die Funktion des Leitenden Bewährungshelfers wird im Bayerischen Justizministerialblatt ausgeschrieben. 4Die Funktion des Stellvertreters soll auf Landgerichtsebene ausgeschrieben werden. 5Die Bestellung erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und unter Beteiligung der Zentralen Koordinierungsstelle Bewährungshilfe sowie des örtlichen Personalrats.
6.1.2
Bei der Personalauswahl gelten folgende Anforderungen an Leitende Bewährungshelfer und ihre Stellvertreter:
6.1.2.1
Fachkompetenz
Berufserfahrung als Bewährungshelfer,
hohe Fach- und Methodenkompetenz, u. a. nachgewiesen durch berufsbegleitende Fortbildung und Projektarbeit,
Grundkenntnisse im Personalwesen, in der Organisationslehre und in der Informationstechnik.
Soweit einzelne Kenntnisse noch nicht vorliegen, wird die Bereitschaft zur Fortbildung und zur Hospitation vorausgesetzt.
6.1.2.2
Persönliche Kompetenz
Engagement,
Identifikation mit dem Auftrag der Justiz,
Flexibilität, Kreativität und Innovationsfähigkeit,
Entscheidungsfreude,
Fähigkeit zur Repräsentation der Bewährungshilfe nach außen,
Fähigkeit, sich präzise und strukturiert auszudrücken,
sicheres Auftreten.
6.1.2.3
Sozialkompetenz
Kommunikationsfähigkeit,
Teamfähigkeit und Konsensbereitschaft,
Fähigkeit zur Kooperation intern und nach außen,
Verantwortungsbewusstsein und Verlässlichkeit,
Glaubwürdigkeit,
Aufgeschlossenheit für die fachlichen Weiterentwicklungen in der Bewährungshilfe und Strukturveränderungen in der Justiz.
6.1.2.4
Führungskompetenz
Fähigkeit,
kooperativ zu führen,
Mitarbeiter zu motivieren,
durch Zielvereinbarungen zu führen,
Konflikte zu bewältigen.
Delegationsvermögen,
Fähigkeit, mit gutem Beispiel voranzugehen,
Fürsorge gegenüber den Mitarbeitern und Loyalität zum Dienstherrn,
Fähigkeit und Bereitschaft, die Stärken der Mitarbeiter zu erkennen und zu fördern,
Bereitschaft zur Qualifizierung in Fragen des Führungsverhaltens.
Es wird erwartet, dass Leitende Bewährungshelfer und ihre Stellvertreter ihrer in den Leitlinien zur Führung und Zusammenarbeit in der Bayerischen Staatsverwaltung beschriebenen Vorbildfunktion gerecht werden, hohe Akzeptanz in ihrer Dienststelle besitzen und durch ihr Verhalten ein vertrauensvolles Klima schaffen, in dem Führungsgrundsätze gedeihen und sich verwirklichen können (vgl. Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 2. Juli 2007 in der jeweils geltenden Fassung; AllMBl. S. 359).
6.1.2.5
Organisatorische Kompetenz
Fähigkeit, eine Dienststelle zu organisieren und zu koordinieren,
Fähigkeit, strategische Ziele zu entwickeln und umzusetzen,
Kostenbewusstsein.
6.1.3
1Der Leitende Bewährungshelfer ist Fachvorgesetzter der ihm zugeordneten Bewährungshelfer und Servicekräfte und sorgt für die ordnungsgemäße Erledigung der diesen obliegenden Dienstaufgaben. 2Dem Leitenden Bewährungshelfer obliegt insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
die fachliche Beratung der Bewährungshelfer,
die Überprüfung der fachlichen Arbeit der Bewährungshelfer, insbesondere die Einhaltung der fachlichen Standards der Bewährungshilfe,
die Durchführung von Dienst- und Fallbesprechungen,
die Betreuung der Einarbeitung neu eingestellter Bewährungshelfer,
die Vorbereitung und Durchführung von regionalen Fortbildungsmaßnahmen und die Unterbreitung von Vorschlägen im Zusammenhang mit überörtlichen Fortbildungsmaßnahmen,
die Unterrichtung des Präsidenten des Landgerichts über den Geschäftsverlauf und über besondere Vorkommnisse,
die Mitwirkung bei der Geschäftsprüfung,
die Abgabe von Stellungnahmen bei Beschwerden über einen Bewährungshelfer,
die Vorbereitung der Geschäftsverteilung, die Fallverteilung und die Festlegung der Vertretung, soweit dies über die allgemeine Geschäftsverteilung hinaus erforderlich wird,
die Mitwirkung bei Personalangelegenheiten der Bewährungshilfe und
die Angelegenheiten der Praktikanten.
6.1.4
Durch Verfügung des Präsidenten des Landgerichts können dem Leitenden Bewährungshelfer weitere Aufgaben übertragen werden, wobei es der internen Geschäftsverteilung vorbehalten bleibt, welche Aufgaben der Leitende Bewährungshelfer selbst übernimmt bzw. seinem Stellvertreter überträgt.
6.1.5
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Leitende Bewährungshelfer die Betreuungs- und Geschäftsunterlagen einsehen sowie den Bewährungshelfern und Servicekräften Weisungen erteilen und Aufgaben übertragen.
6.1.6
Der Leitende Bewährungshelfer wird für die Wahrnehmung seiner Führungsaufgaben in angemessenem Umfang freigestellt.
6.2
Zentrale Koordinierungsstelle Bewährungshilfe
6.2.1
1Bei dem Oberlandesgericht München ist die Zentrale Koordinierungsstelle Bewährungshilfe eingerichtet. 2Diese ist landesweit für die fachliche Koordination und die Fortschreibung sowie Durchsetzung einheitlicher Qualitätsstandards in der Bewährungshilfe zuständig. 3In Personalfragen wird die Stelle angemessen beteiligt.
6.2.2
Im Einzelnen obliegen der Zentralen Koordinierungsstelle Bewährungshilfe die folgenden Aufgaben:
6.2.2.1
Fachliche Beratung und Koordinierung
Fortbildung und Supervision für Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und Gerichtshilfe,
Organisation von Qualitätszirkeln und Dienstbesprechungen,
fachliche Anleitung und Koordinierung der Leitenden Bewährungshelfer,
fachliche Beratung der Führungsaufsichtsstellen,
Beratung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und der Außenbehörden,
fachliche Unterstützung des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz in EDV-Angelegenheiten,
Mitwirkung bei Geschäftsprüfungen in Absprache mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts,
Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Bewährungshilfe und Koordination hierfür angezeigter Maßnahmen,
Statistikwesen (Bewährungshilfe, Führungsaufsicht, Gerichtshilfe, Zeugenbetreuung).
6.2.2.2
Aufgaben im personellen Bereich
Stellungnahme bei Einstellungen,
Stellungnahme bei periodischen Beurteilungen,
Stellungnahme bei Beförderungsentscheidungen,
Stellungnahme bei der Bestellung der Leitenden Bewährungshelfer.
6.2.2.3
Konzeptionelle Aufgaben
Ausarbeitung von Personalentwicklungsplänen,
Fortschreibung fachlicher Standards für Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und Gerichtshilfe,
Entwicklung und Fortschreibung von Anforderungsprofilen,
Fortschreibung eines Bewerbungs- und Auswahlverfahrens,
Aufbau einer Datenbank für Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und Gerichtshilfe, insbesondere mit praxisrelevanten Informationen,
Weiterentwicklung eines Prüfungsschemas (Checkliste) für Geschäftsprüfungen,
Umsetzung von operativen Maßnahmen im Rahmen der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung,
Aufgaben im Rahmen des Projekts HEADS (Haft-Entlassenen-Auskunfts-Datei-Sexualstraftäter),
fachliche Beratung und Begleitung der Fachambulanzen für Sexual- und Gewaltstraftäter in München, Nürnberg und Würzburg,
fachliche Begleitung von Modellprojekten in der Bewährungshilfe,
Pflege der Internet- und Intranetseite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz für die Bereiche der Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und Gerichtshilfe.
6.2.3
1Die Zentrale Koordinierungsstelle Bewährungshilfe untersteht der Fachaufsicht des Staatsministeriums der Justiz. 2Die Präsidenten der Oberlandesgerichte, die Generalstaatsanwälte, die Präsidenten der Landgerichte, die Leitenden Oberstaatsanwälte, die Leitenden Bewährungshelfer und die Zentrale Koordinierungsstelle Bewährungshilfe arbeiten vertrauensvoll zusammen.
7.
Ergänzende Anordnungen über die Zusammenarbeit mit anderen Stellen
7.1
Bewährungshilfe und Gerichtshilfe
7.1.1
Vorbereitung der Entscheidungen über Strafaussetzung zur Bewährung oder Aussetzung des Strafrests bzw. der Maßregel
7.1.1.1
1Ist zu erwarten, dass Strafaussetzung zur Bewährung bzw. Aussetzung des Strafrests oder der Maßregel angeordnet wird, wird es sich oft empfehlen, dass das Gericht die Umstände, unter denen der Proband künftig leben muss (Familienverhältnisse, Unterkunft, Arbeitsplatz u. a.), soweit möglich im Voraus klären lässt. 2Das Gericht kann sich hierbei der Tätigkeit der Sozialdienste der Justizvollzugsanstalten, der Jugendgerichtshilfe, der Gerichtshilfe, des Bewährungshelfers, der den Probanden an seinem künftigen Wohn- oder Aufenthaltsort zu betreuen haben wird, oder der Mitarbeit der Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege bedienen.
7.1.1.2
1Im Falle der zu erwartenden Aussetzung des Strafrests bzw. der Maßregel und der Unterstellung unter die Aufsicht eines Bewährungshelfers kann darüber hinaus der für den künftigen Wohn- oder Aufenthaltsort zuständige Bewährungshelfer bei der Vorbereitung der Rückkehr des Probanden in die Freiheit eingeschaltet werden. 2Es empfiehlt sich daher, dass sich die Gerichte (Vollstreckungsleiter) in solchen Fällen bereits einige Zeit vor der Entscheidung über die Aussetzung mit dem zuständigen Bewährungshelfer in Verbindung setzen. 3Um dem Bewährungshelfer dabei einen Überblick über die Persönlichkeit des Probanden zu verschaffen, sollen ihm nach Möglichkeit das Vollstreckungsheft zur Einsicht oder Ablichtungen der wesentlichen Unterlagen übermittelt werden. 4Darüber hinaus kann es angezeigt sein, dass der Bewährungshelfer zur Vorbereitung der Entlassung eines Probanden auch mit der Vollzugsanstalt bzw. der Maßregeleinrichtung und mit dem Probanden Kontakt aufnimmt. 5Gegebenenfalls kann der Bewährungshelfer zur Ausgestaltung des Bewährungs- oder Führungsaufsichtsbeschlusses gegenüber dem Gericht Stellung nehmen.
7.1.1.3
Die Staatsanwaltschaften, die zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung oder der Aussetzung des Strafrests bzw. der Maßregel Stellung zu nehmen haben, beantragen gegebenenfalls von sich aus die Erteilung von Auflagen und Weisungen.
7.1.2
Unterrichtung des Bewährungshelfers
7.1.2.1
Für die wirksame Durchführung der Bewährungsaufsicht ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Bewährungshelfer möglichst schnell von ihrer Anordnung Kenntnis erhält und dass ihm alsbald vollständige Abschriften des Urteils und der Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung oder die Aussetzung des Strafrests bzw. der Maßregel beziehen, übersandt werden.
7.1.2.2
1Von jeder gerichtlichen Entscheidung, durch die ein Proband der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt wird, unterrichtet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts, das die Bewährungs- oder Führungsaufsicht angeordnet hat, unverzüglich den Bewährungshelfer. 2Aus der Mitteilung muss zu ersehen sein, ob die Entscheidung rechtskräftig ist. 3Wurde eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung mitgeteilt, unterrichtet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Bewährungshelfer unverzüglich vom Eintritt der Rechtskraft. 4Ist die Bewährungsaufsicht aufgrund der Entscheidung eines außerbayerischen Gerichts eingetreten und hat dieses die Mitteilung unterlassen, wird sie von der Vollstreckungsbehörde bewirkt.
7.1.2.3
Ist der Bewährungshelfer noch nicht namentlich bekannt, übersendet der Urkundsbeamte die Mitteilung nach Nr. 7.1.2.2 dem für den (künftigen) Wohn- oder Aufenthaltsort, hilfsweise dem für den Haftort des Probanden zuständigen Landgericht zur Weiterleitung an den Bewährungshelfer.
7.1.2.4
1Der Mitteilung nach Nr. 7.1.2.2 sind beizufügen oder nachzureichen:
Abschrift der Entscheidung, durch welche die Strafaussetzung bzw. die Aussetzung des Strafrests bzw. der Maßregel angeordnet wurde,
Abschrift der Entscheidung, durch welche die Bewährungs- oder Führungsaufsicht angeordnet bzw. ausgestaltet wurde.
2Nach Rechtskraft der Entscheidung sind durch den Urkundsbeamten außerdem zu übersenden:
Abschrift des Urteils,
Abdrucke etwaiger Berichte der Jugendgerichtshilfe oder der Gerichtshilfe,
Abdrucke etwaiger vom Gericht erholter Sachverständigengutachten zur Persönlichkeit des Probanden (z. B. zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit, Sozialprognose),
Abdruck etwaiger Stellungnahmen der Vollzugsanstalt (§ 454 Abs. 1 StPO) bzw. des Vollzugsleiters (§ 88 Abs. 4 JGG) zur Frage der Aussetzung des Strafrests,
Abdruck etwaiger Stellungnahmen der Maßregeleinrichtung.
3Im weiteren Verlauf des Bewährungs- oder Führungsaufsichtsverfahrens sind durch den Urkundsbeamten zu übersenden:
Abschriften aller im Bewährungs- oder Führungsaufsichtsverfahren ergangenen nachträglichen Entscheidungen (z. B. Änderungen von Auflagen oder Weisungen, Verkürzungen oder Verlängerungen der Bewährungs- bzw. der Unterstellungszeit),
Abschriften schriftlicher Ermahnungen des Probanden wegen Nichterfüllung von Auflagen oder Weisungen,
Abschriften der (das Bewährungs- oder Führungsaufsichtsverfahren oder die Unterstellung unter die Bewährungshilfe) beendenden Entscheidung (Straferlass, Widerruf der Strafaussetzung, Einbeziehung in eine neue Gesamtstrafe etc.).
7.1.2.5
1Ist eine Staatsanwaltschaft oder ein Gericht mit einem Ermittlungs- oder einem Strafverfahren gegen einen Beschuldigten befasst, der in anderer Sache der Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt ist, und ist die Person des Bewährungshelfers aus den Akten ersichtlich oder der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht sonst bekannt oder leicht - z. B. durch Rückfrage beim Beschuldigten - feststellbar, unterrichtet die Staatsanwaltschaft oder das Gericht den Bewährungshelfer unverzüglich formlos über wichtige Maßnahmen des Verfahrens, z. B. die Einstellung des Verfahrens, die Erhebung der öffentlichen Klage, die Verhaftung des Beschuldigten, den Hauptverhandlungstermin, den Erlass eines - wenn auch nicht rechtskräftigen - verurteilenden oder freisprechenden Erkenntnisses. 2Sofern sich aus den Akten nicht sogleich der zuständige Bewährungshelfer ermitteln lässt, richtet die Staatsanwaltschaft ihre Benachrichtigung an die Bewährungshilfe am letzten Wohnort des Beschuldigten oder an die Bewährungshilfe am Ort der Haftanstalt. 3Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn der Gegenstand der Ermittlungen auch gegenüber dem Bewährungshelfer geheim zu halten ist.
7.1.2.6
Die Mitteilungspflichten der Justizbehörden nach Nr. 13 MiStra bleiben unberührt.
7.1.3
Überwachung des Probanden
1Bei der Überwachung eines Probanden, dem Strafaussetzung zur Bewährung oder Aussetzung des Strafrests bzw. der Maßregel bewilligt ist, sollen die überwachenden Stellen darauf achten, dass nicht durch die Art der Überwachung die angestrebte Wiedereingliederung des Probanden in die Gemeinschaft ohne zwingenden Grund unnötig erschwert oder gar vereitelt wird. 2Ist ein Bewährungshelfer bestellt, ist grundsätzlich ihm die Überwachung der Lebensführung des Probanden und der Erfüllung der Auflagen und Weisungen zu überlassen, soweit sie nicht das Gericht von sich aus überwachen kann (z. B. die Erfüllung von Zahlungsauflagen). 3Andere Stellen, insbesondere die Polizei, sollen in die Überwachung nur eingeschaltet werden, wenn besondere Gründe hierfür bestehen, etwa wenn der Proband sich ohne Verständigung des Gerichts oder des Bewährungshelfers für längere Zeit von seiner bisherigen Wohnung und seinem bisherigen Arbeitsplatz entfernt hat. 4Der Bewährungshelfer soll vor einer solchen Maßnahme gehört werden. 5Der eingeschalteten anderen Stelle sollen Unterlagen gemäß Nr. 7.1.2.2 und Nr. 7.1.2.4 übermittelt werden, soweit diese zur sachgerechten Erledigung der betreffenden Überwachungsmaßnahme voraussichtlich benötigt werden. 6Weiter gehende Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte der eingeschalteten anderen Stelle (insbesondere aus §§ 474, 479 Abs. 1 StPO, bei der Polizei auch § 481 StPO) bleiben unberührt.
7.1.4
Beiziehung der Ermittlungsakten
Soweit der Bewährungshelfer zur sachgerechten Betreuung und Beaufsichtigung des Probanden die Ermittlungsakten oder sonstige Akten (z. B. das Bewährungs- oder Vollstreckungsheft) der Staatsanwaltschaft benötigt (z. B. zum Zwecke der Deliktbearbeitung), dürfen sie ihm nach Maßgabe von § 474 Abs. 1 StPO zur Verfügung gestellt werden.
7.2
Führungsaufsicht
7.2.1
Zusammenarbeit mit den Vollstreckungsbehörden
7.2.1.1
Die Mitteilungspflichten der Vollstreckungsbehörden sind in § 54a der Strafvollstreckungsordnung geregelt.
7.2.1.2
Zur Berechnung der Dauer der Führungsaufsicht teilt die Aufsichtsstelle der Vollstreckungsbehörde mit, wie lange der Proband flüchtig gewesen ist, sich verborgen gehalten hat oder in einem anderen Verfahren auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist (§ 68c Abs. 4 Satz 2 StGB).
7.2.2
Zusammenarbeit mit dem Gericht
7.2.2.1
1Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts übersendet in allen Fällen, in denen Führungsaufsicht angeordnet wird oder kraft Gesetzes eintritt, die Entscheidungen des Gerichts unverzüglich (auch schon vor Eintritt der Rechtskraft) der örtlich zuständigen Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer. 2Hierbei ist auch die künftige Wohnanschrift des Probanden anzugeben. 3Neben den nach den §§ 68a bis 68c StGB getroffenen Anordnungen des Gerichts sind der Aufsichtsstelle auch die Anträge der Staatsanwaltschaft und eine Abschrift des Anhörungsprotokolls zu übermitteln.
7.2.2.2
1Die Aufsichtsstelle unterrichtet unverzüglich und unmittelbar das Gericht, wenn sie dessen Entscheidung (z. B. über Anordnung oder Änderung von Weisungen, Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung) für geboten hält. 2Zuvor soll der Bewährungshelfer gehört werden.
7.2.3
Im Übrigen gelten Nrn. 7.1.1 bis 7.1.3 für die Führungsaufsicht sinngemäß.
7.3
Psychotherapeutische Fachambulanzen für Sexual- und Gewaltstraftäter
7.3.1
1Für die Vorbereitung und Durchführung einer therapeutischen Behandlung benötigen die Fachambulanzen Unterlagen aus dem Strafverfahren (vor allem Urteil des erkennenden Gerichts, Beschlüsse zur Führungs- und Bewährungsaufsicht, Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt und Sachverständigengutachten) oder Einsicht in die Strafakten. 2Die Fachambulanzen wenden sich deswegen in der Regel an die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. 3Gegen die Übersendung dieser Unterlagen bzw. die Erteilung einer Akteneinsicht bestehen aus datenschutzrechtlicher Hinsicht keine Bedenken, auch wenn die Fachambulanz (noch) keine Erklärung des Probanden zur Entbindung der Fachambulanz von der Schweigepflicht vorlegen kann (§ 474 Abs.  2 Nr. 2, § 475 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 StPO). 4Eine Übersendung soll im Falle eines Führungsaufsichtsbeschlusses möglichst bereits bei Erlass erfolgen. 5Die Rechtskraft des Beschlusses muss nicht abgewartet werden.
7.3.2
1Die Staatsanwaltschaft nimmt in die Anregung einer Vorstellungsweisung und/oder einer Therapieweisung in geeigneten Fällen die Psychotherapeutischen Fachambulanzen für Sexual- und Gewaltstraftäter bereits mit auf. 2Zur Geeignetheit der Fachambulanzen als Therapieeinrichtungen wird in der Regel bereits die Justizvollzugsanstalt im Rahmen ihrer Anhörung nach § 454 Abs. 1, § 463 Abs. 3 Satz 1 StPO Stellung nehmen. 3Zur Vorbereitung einer nachgehenden therapeutischen Behandlung von Gefangenen nach der Entlassung nehmen die Justizvollzugsanstalten in geeigneten Fällen mit den Psychotherapeutischen Fachambulanzen Kontakt auf. 4Bei Bedarf kann eine weiter gehende Klärung ggf. durch die voraussichtlich zuständige Führungsaufsichtsstelle oder Bewährungshilfe herbeigeführt werden.
7.3.3
In allen Führungsaufsichts- und Bewährungsfällen, in denen eine Vorstellungs- und/oder Therapieweisung erteilt und dabei die Psychotherapeutischen Fachambulanzen für Sexual- und Gewaltstraftäter als Therapieeinrichtung namentlich bezeichnet wird, übersendet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts die Entscheidung unverzüglich auch der zuständigen Psychotherapeutischen Fachambulanz.
7.3.4
Sobald die für den Probanden zuständige Dienststelle der Bewährungshilfe von der gerichtlichen Therapieweisung mit namentlicher Bezeichnung der Psychotherapeutischen Fachambulanz Kenntnis erlangt, teilt sie der Fachambulanz mit, welcher Bewährungshelfer die Betreuung des Probanden übernimmt.
7.3.5
1Die Fachambulanzen stellen dem Probanden auf Anfrage Bescheinigungen über die Teilnahme an der psychotherapeutischen Behandlung aus. 2Die Bewährungshilfe wird unterrichtet, ob der Proband therapeutisch angebunden ist oder nicht.
7.3.6
Details der Zusammenarbeit mit den Psychotherapeutischen Fachambulanzen für Sexual- und Gewaltstraftäter werden durch Schnittstellenvereinbarungen, in Einzelfällen und bei aktuellem Bedarf in Helferkonferenzen („Runden Tischen“) in Abstimmung mit allen Beteiligten geregelt.
8.
Einstellung und Dienstverhältnis der hauptamtlichen Bewährungs- und Gerichtshelfer
8.1
Hauptamtliche Bewährungshelfer
8.1.1
Anforderungen für die Tätigkeit im Bewährungshilfedienst
1Die richtige Auswahl und die Qualifikation der Bewährungshelfer sind Voraussetzungen für die Qualität der Arbeit. 2Zur weiteren Verbesserung der Personalauswahl wurde daher ein Anforderungsprofil entwickelt, das - ohne erschöpfend zu sein - Kriterien enthält, die von Bewährungshelfern erfüllt werden müssen. 3Die Anforderungen für die Tätigkeit im Bewährungshilfedienst sind:
8.1.1.1
1Fachliche Kompetenz
1.
Fachliche Kenntnisse und Rechtskenntnisse im Umgang mit Bewährungs- und Führungsaufsichtsprobanden sowie Risikoprobanden,
2.
Fachkenntnisse über sozialpädagogische Handlungsansätze und -strategien, insbesondere im Umgang mit psychisch auffälligen und/oder erkrankten Probanden,
3.
Fachkenntnisse aus den Komplementärwissenschaften zum Bereich
abweichendes Verhalten/Delinquenz,
Dissozialität,
Gewalt,
Sucht,
psychische Störungen und/oder Krankheiten,
Diskriminierung,
Arbeitslosigkeit,
4.
Kompetenz in der Beratung in Zwangskontexten,
5.
Kenntnisse über die Gesprächsführung mit unterschiedlichen Verfahren/Methoden,
6.
Kompetenz in der Durchführung sozialer Gruppenarbeit sowie Projektarbeit,
7.
Fachliche Kompetenz zum Einschätzen der Risikofaktoren,
8.
Fachkenntnisse über sozialpädagogische Handlungsansätze und Strategien unter Nutzung der vorhandenen externen Ressourcen (Schnittstellenmanagement), insbesondere bei gefährlichen und psychisch auffälligen Straftätern in folgenden Formen:
Auseinandersetzung mit der Tat,
Arbeiten mit protektiven und kriminogenen Faktoren,
Arbeiten mit Rückfallvermeidungsplänen der sozialtherapeutischen Abteilungen der Justizvollzugsanstalten und der Maßregeleinrichtungen,
9.
Wissen und Handlungskompetenz bei der Betreuung von Probanden aus den unterschiedlichsten Kulturbereichen (einschließlich Subkulturen).
2Generell müssen Bewerber durch das Studium befähigt sein, ihre fachliche Tätigkeit im Einklang mit den entwickelten Qualitätsstandards auszuüben und diese Tätigkeit EDV-unterstützt zu dokumentieren. 3Ein Studienabschluss „Soziale Arbeit“ mit dem Schwerpunkt Resozialisierung ist wünschenswert. 4Einzelne Qualifikationen können bei Bedarf durch ergänzende Einführungsschulungen und andere Fortbildungsveranstaltungen erworben werden.
8.1.1.2
Persönliche Kompetenz
1.
Sicheres Auftreten,
2.
Ausdrucksvermögen,
3.
Reflexionsfähigkeit,
4.
Bandbreite der Wahrnehmungsfähigkeit,
5.
Pflichtbewusstsein,
6.
Frustrationstoleranz,
7.
physische und psychische Belastbarkeit.
8.1.1.3
Soziale Kompetenz
1.
Teamfähigkeit,
2.
die Fähigkeit, eine Beziehung zum Probanden aufzubauen und zu erhalten,
3.
Konfliktfähigkeit und Durchsetzungsfähigkeit,
4.
Kreativität,
5.
Innovationsbereitschaft,
6.
Organisationsgeschick (d. h. Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Arbeitsorganisation).
8.1.1.4
1Sonstige Kompetenzen
1.
Akzeptanz der Institution „Justiz“,
2.
Bereitschaft zu Qualifizierung, Fortbildung und Teilnahme an Supervision,
3.
EDV-Kenntnisse,
4.
Fremdsprachenkenntnisse,
5.
frühere sozialpädagogische Tätigkeiten (Erfahrung in anderen, vor allem in sozialen Berufen ist wünschenswert),
6.
Mobilität.
2Im Übrigen wird auf das Berufsbild „Bewährungshelfer“ auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (www.justiz.bayern.de) Bezug genommen.
8.1.2
1Die Befugnisse des Arbeitgebers bei der Begründung, beim Vollzug und bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen der Bewährungshelfer im Arbeitnehmerverhältnis werden, soweit keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, den Präsidenten der Landgerichte übertragen. 2Folgende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung des zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts:
Einstellungen,
Weiterbeschäftigungen nach Ablauf von befristeten Arbeitsverhältnissen,
Höhergruppierungen,
Änderungen der regelmäßigen Arbeitszeit,
Kündigungen und
Beschäftigungen über die Altersgrenze hinaus.
3Für die Versetzung und Abordnung der Bewährungshelfer im Arbeitnehmerverhältnis ist der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig (Nr. 4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 31. Mai 1985 über die Ausübung von Befugnissen in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter in der jeweils geltenden Fassung).
8.1.3
Die Zuständigkeit für Bewährungshelfer im Beamtenverhältnis in beamtenrechtlichen Angelegenheiten ist in der Verordnung über die Zuständigkeit in richterrechtlichen und beamtenrechtlichen Angelegenheiten in der Justizverwaltung (ZustV-JM) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
8.1.4
1Voraussetzung für die Einstellung als Bewährungshelfer ist, dass der Bewerber die Ausbildung zum Diplom-Sozialpädagogen (FH) oder Diplom-Sozialarbeiter (FH) abgeschlossen hat oder über einen Bachelor-Abschluss im Studiengang „Soziale Arbeit“ verfügt, eine staatliche Anerkennung vorlegt und eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis möglich ist. 2Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. 3Außerdem ist hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung die für den Bewährungshilfedienst erforderliche Außendienstfähigkeit im amtsärztlichen Zeugnis nachzuweisen.
8.1.5
1Die Ausschreibung freier Stellen für Bewährungshelfer wird, soweit erforderlich, von dem Präsidenten des Landgerichts veranlasst. 2Bewerbungen sind bei dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts einzureichen oder diesem zuzuleiten. 3Der Präsident des Landgerichts oder der von ihm Beauftragte führt unter Hinzuziehung des Leitenden Bewährungshelfers mit den in die engere Auswahl einbezogenen Bewerbern ein Vorstellungsgespräch. 4Die Zentrale Koordinierungsstelle Bewährungshilfe kann in Einzelfällen, insbesondere bei Fragen zur Qualifikation, beteiligt werden.
8.1.6
1Die Bewährungshelfer werden, sofern sie nicht bereits die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis besitzen, im Arbeitnehmerverhältnis eingestellt. 2Für das Arbeitsverhältnis der Bewährungshelfer als Arbeitnehmer gelten die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). 3Die Übernahme in das Beamtenverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen über den Qualifikationserwerb von Regelbewerbern (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Art. 38 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten; Leistungslaufbahngesetz - LlbG).
8.1.7
1Sobald die Zustimmung zur Einstellung des Bewerbers im Arbeitnehmerverhältnis vorliegt (Nr. 8.1.2), schließt der Präsident des Landgerichts mit dem Bewährungshelfer den Arbeitsvertrag ab. 2Für den Arbeitsvertrag ist das jeweils festgestellte Muster zu verwenden und folgende Nebenabrede zu vereinbaren, die nicht gesondert gekündigt werden kann:
Herr/Frau ... wird als hauptamtlicher Bewährungshelfer beschäftigt. Hierzu gilt die Bekanntmachung über Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und Gerichtshilfe in der jeweils geltenden Fassung.
Der Bewährungshelfer hat auch außerhalb der üblichen Dienststunden erreichbar und - soweit veranlasst - tätig zu sein; dabei handelt es sich nicht um die Anordnung oder die Genehmigung von Überstunden. Er ist zur Teilnahme an den ihm angebotenen Fortbildungsveranstaltungen grundsätzlich verpflichtet.
Der Bewährungshelfer ist verpflichtet, unter Beachtung einschlägiger fachlicher Qualitätsstandards zu arbeiten.
3Angelegenheiten des Direktionsrechtes (z. B. Dienstsitz, Geschäftsverteilung) sind nicht durch den Arbeitsvertrag zu regeln.
8.1.8
1Die Dienstaufsicht über den Bewährungshelfer übt der Präsident des Landgerichts aus. 2Die Fachaufsicht obliegt dem für die Dienststelle bestellten Leitenden Bewährungshelfer (Nr. 6.1).
8.1.9
Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit unterrichtet der Präsident des Oberlandesgerichts die Zentrale Koordinierungsstelle Bewährungshilfe über wesentliche Personalentscheidungen (z. B. Einstellungen, Versetzungen u. a.).
8.2
Gerichtshelfer
8.2.1
Einstellungsvoraussetzungen
Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Einstellung im Gerichtshilfedienst gilt Nr. 8.1.4 entsprechend.
8.2.2
Anforderungen für die Tätigkeit im Gerichtshilfedienst
1Hinsichtlich der Anforderungen für die Tätigkeit im Gerichtshilfedienst gilt grundsätzlich das Anforderungsprofil im Bewährungshilfedienst gemäß Nrn. 8.1.1.1 bis 8.1.1.4. 2Ausgenommen vom Anforderungsprofil im Gerichtshilfedienst sind die speziellen Anforderungen im Bewährungshilfedienst, die unter Nr. 8.1.1.1 als fachliche Kompetenzen Nrn. 6, 7 und 8 und unter Nr. 8.1.1.3 als soziale Kompetenz Nr. 2 formuliert sind. 3Im Übrigen wird auf das Berufsbild „Gerichtshelfer“ auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (www.justiz.bayern.de) Bezug genommen.
8.2.3
1Im Übrigen gelten Nrn. 8.1.2 bis 8.1.9 entsprechend. 2An die Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts tritt der Generalstaatsanwalt, an die des Präsidenten des Landgerichts der Leitende Oberstaatsanwalt. 3Ernennungsbehörde für die Beamten des Gerichtshilfedienstes ist der Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit dem Generalstaatsanwalt (§ 1 Abs. 1 ZustV-JM in der jeweils geltenden Fassung).
8.2.4
1Der Leitende Oberstaatsanwalt kann für die Belange der Gerichtshilfe und der Gerichtshelfer einen Staatsanwalt bestellen. 2Dieser soll insbesondere auch darauf hinwirken, dass bei der Einschaltung der Gerichtshilfe die in Nrn. 4.1.2 bis 4.2.4 genannten Grundsätze beachtet werden.
9.
Schlussbestimmung
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2017 in Kraft und gilt unbefristet. 2Mit Ablauf des 28. Februar 2017 treten außer Kraft:
die Bekanntmachung betreffend Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und Gerichtshilfe (BewHBek) vom 15. Januar 2003 (JMBl. S. 30), die durch Bekanntmachung vom 28. Juni 2004 (JMBl. S. 132) geändert worden ist und
die Verwaltungsvorschrift betreffend den Zahlungsverkehr der hauptamtlichen Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer - Führung eines Dienstkontos vom 4. September 2006, Az. 5222 - VI - 3487/00, die durch Verwaltungsvorschrift vom 12. September 2007, Az. 5222 - VI - 3487/00, geändert worden ist.
 

Anlagen