Veröffentlichung KWMBl. 2018/09 S. 259 vom 21.06.2018

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Az. VI.7-BS9422-7b.16 234
2236.2.2-K
2236.2.2-K
Bekanntmachung über den Vollzug der
Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern
(Berufsschulordnung – BSO);
hier: Zeugnismuster
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 21. Juni 2018, Az. VI.7-BS9422-7b.16 234
1.
1Die nach der Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern (Berufsschulordnung – BSO) vom 30. August 2008 (GVBl. S. 631, BayRS 2236-2-1-K) in der jeweils geltenden Fassung zu erteilenden Zeugnisse sind nach den in der Anlage beigefügten Mustern im Format DIN A 4 auszustellen.
2Das Staatsministerium kann Abweichungen zulassen, wenn die Zeugnisse mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt oder ausgefüllt werden.
3Die Anmerkungen zu den Zeugnisvordrucken sind nicht Bestandteil der amtlichen Formulare.
4Auf Folgendes wird hingewiesen:
1.1
1In die Zeugnisse sind Name und Vorname sowie ggf. weitere Vornamen einzutragen. 2Bei den Zeugnissen, in denen der Geburtsort anzugeben ist, ist nach dem Geburtsort erforderlichenfalls der Landkreis einzutragen.
1.2
Aus Sicherheitsgründen sind folgende Zeugnisse mit einem herkömmlichen Präge- oder Farbdrucksiegel und nicht mit einem digitalisierten Siegel zu versehen, wobei blaue Farbe zu verwenden ist:
Abschlusszeugnisse,
die im Fall des Nichtbestehens der Abschlussprüfung zu vergebenden Jahreszeugnisse und
Bescheinigungen über die Dauer des Schulbesuchs.
1.3
Bei Teilnahme am Unterricht der anderen Konfession gemäß § 6 Abs. 7 Satz 2 BSO wird die in diesem Unterricht erzielte Note, in der Klammer die Konfession des besuchten Unterrichts sowie im Raum für Bemerkungen der Hinweis ‚Die Schülerin/Der Schüler konnte aus schulorganisatorischen Gründen nicht am Religionsunterricht der eigenen Konfession teilnehmen.’ eingetragen.
1.4
Ein nachträgliches Zeugnis über den mittleren Schulabschluss (Anlage 4.1) wird nur erteilt, wenn die erforderlichen Englischkenntnisse erst nach dem Abschluss der Berufsschule nachgewiesen werden können.
1.5
Werden die geforderten Englischkenntnisse durch Nachweise gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 oder Satz 4 BSO beim Abschluss der Berufsschule erbracht, wird dies bei der Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses im Abschlusszeugnis (Anlage 3.2, Bemerkung gemäß Fußnote 4) durch den nach der Eintragung des mittleren Schulabschlusses folgenden Hinweis ‚Die geforderten Englischkenntnisse wurden nachgewiesen durch die Note ______ im ______ (Angabe des Zeugnisses mit Datum).’ vermerkt.
1.6
Zur Verbesserung der Transparenz von Ausbildungsabschlüssen haben die Länder der Bundesrepublik Deutschland eine Qualifikationsbeschreibung für die Berufsschule in deutscher, englischer und französischer Sprache erstellt (Anlage 4.2), die dem Abschlusszeugnis der Berufsschule beigefügt werden soll.
2.
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst „Vollzug der Berufsschulordnung; hier: Formulare“ vom 29. April 1998 (KWMBl. I S. 223), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. März 2009 (KWMBl. S. 133),v außer Kraft.
 
Walter Gremm
Ministerialdirigent
Anlagenverzeichnis
Anlage 1.1 Zwischenzeugnis Berufsgrundschuljahr
Anlage 1.2 Jahreszeugnis Berufsgrundschuljahr
Anlage 2.1 Zwischenzeugnis Berufsvorbereitungsjahr
Anlage 2.2 Jahreszeugnis Berufsvorbereitungsjahr
Anlage 2.3 Bescheinigung des Leistungsstandes Berufsintegrationsvorklasse
Anlage 2.4 Zwischenzeugnis Berufsintegrationsklasse
Anlage 2.5 Jahreszeugnis Berufsintegrationsklasse
Anlage 2.6 Bescheinigung Berufsvorbereitungsjahr und Berufsintegrationsklasse (Schultage)
Anlage 2.7 Bescheinigung Berufsvorbereitungsjahr und Berufsintegrationsklasse (mit Bemerkung)
Anlage 3.1 Jahreszeugnis
Anlage 3.2 Abschlusszeugnis
Anlage 3.3 Entlassungszeugnis
Anlage 3.4 Bescheinigung
Anlage 4.1 Zeugnis über den Mittleren Schulabschluss
Anlage 4.2 Qualifikation durch Berufsschule - mehrsprachig
Anlage 4.3 Jahreszeugnis „Berufsschule Plus – BS+“
Anlage 4.4 Zeugnis der Fachhochschulreife im Rahmen des Bildungsganges „Berufsschule Plus – BS+“
 

Anlagen