Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 139 vom 25.03.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): D4C831604A8A5100452B8929B02EBE74E1BA4195397B9661ED9A60B96EC92A9E

Sonstige Bekanntmachung

Allgemeinverfügung des StMGP zum Verbot von Veranstaltungen
mit mehr als 1 000 Teilnehmern

Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

vom 11. März 2020, Az. 51b-G8000-2020/122-45

Sehr geehrte Damen und Herren,

das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Es muss alles dafür getan werden, eine weitere Ausbreitung zu verhindern.

Auf Grund der Zuständigkeit für bayernweit anzuordnende Maßnahmen des Infektionsschutzes nach § 54 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) sowie § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG ergeht folgende

Allgemeinverfügung

1.
Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Teilnehmern werden landesweit untersagt.
2.
Die Anordnung tritt in Kraft mit Wirkung ab 11.03.2020, 12:00 Uhr, und gilt bis einschließlich 19.04.2020.
3.
Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 enthaltene Anordnung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3 IfSG wird hingewiesen.

Begründung

Zu Ziffer 1:

Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in Bayern derzeit stark verbreitet. In allen Regierungsbezirken wurden bereits Krankheits- und Ansteckungsverdächtige festgestellt.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 über Tröpfchen, z. B. durch Husten, Niesen, und durch teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen.

Das Verbot von Großveranstaltungen mit mehr als 1 000 Teilnehmern dient insbesondere dem Zweck, eine Ausbreitung von COVID-19 zeitlich und räumlich zu verlangsamen und in der gegenwärtigen Lage insbesondere von der noch anhaltenden Influenzawelle zu entkoppeln. Eine zeitlich langsamere Ausbreitung hat den Vorteil, dass die medizinischen Versorgungssysteme über einen größeren Zeitraum in Anspruch genommen werden und die punktuelle Belastung geringer bzw. eine Überlastung vermieden wird.

Bei Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Teilnehmern ist davon auszugehen, dass die folgenden, eine Weiterverbreitung von COVID-19 begünstigenden Sachverhalte in stärkerem Maße vorliegen als bei kleineren Veranstaltungen:

  • räumliche Nähe der Teilnehmer.
  • überregionale Auswirkungen auf die Verbreitung von COVID-19, da mehr Menschen aus Nachbarregionen, anderen Bundesländern oder mit internationaler Herkunft die Veranstaltung besuchen. Dies hat sowohl Auswirkungen auf einen möglichen Eintrag von Erkrankungen in eine Region als auch auf die Weiterverbreitung über regionale Grenzen hinaus.
  • Eine Kontaktpersonennachverfolgung und daraus folgende Containmentmaßnahmen sind für den Fall, dass ein Teilnehmer im Nachhinein positiv auf SARS-CoV-2 getestet wird, nicht bzw. schlechter möglich.
  • Es ist wahrscheinlicher, dass Personen aus Krankenversorgung, Öffentlichem Gesundheitsdienst sowie Innerer Sicherheit und Ordnung unter den Teilnehmern sind, die es besonders zu schützen gilt. Dasselbe gilt für Risikopersonen, zumindest für höhere Altersgruppen.

Hygiene-Maßnahmen, die das Risiko einer Ausbreitung von SARS-CoV-2 einschränken, können die Risiken bei solch großen Veranstaltungen nicht ausreichend senken.

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist die zeitlich befristete Verbotsanordnung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um der vorrangigen Gesundheitssicherheit der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz) Rechnung zu tragen.

Zu Ziffer 2:

Die Anordnung tritt am 11.03.2020, 12:00 Uhr, in Kraft. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist sie bis einschließlich 19.04.2020 befristet. Zu diesem Zeitpunkt wird eine erneute Risikoeinschätzung stattfinden.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Zu Ziffer 3:

Die in Ziffer 1 enthaltene Anordnung findet ihre Grundlage in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden.

Örtlich zuständig ist das Bayerische Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:

Regierungsbezirk Oberbayern:

Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30,

Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz:

Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Haidplatz 1,

Regierungsbezirk Oberfranken:

Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16,

Regierungsbezirk Unterfranken:

Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26,

Regierungsbezirk Mittelfranken:

Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Promenade 24-28,

Regierungsbezirk Schwaben:

Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4.

Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

  • Gegen Verwaltungsakte des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ist ein Widerspruchsverfahren nicht vorgesehen. Durch die Einlegung eines Widerspruchs wird die Klagefrist nicht gewahrt.
  • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
  • Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
  • Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Mit freundlichen Grüßen

gez.

Ruth Nowak

Ministerialdirektorin