Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 238 vom 30.04.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte
in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie – CoBoR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 30. April 2020, Az. 21-K9000-2020/176-36

Vorbemerkung

1Der Freistaat Bayern gewährt einen Corona-Pflegebonus für Personen, die in Bayern im Bereich der Langzeitpflege, der Behindertenhilfe, einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationsklinik pflegerisch tätig sind sowie für in Bayern tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rettungswesen. 2Der Bonus ist eine freiwillige Leistung und wird nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

1.Zweck der Leistung

1Die Staatsregierung hat am 7. April 2020 Eckpunkte für einen Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonus) beschlossen. 2Mit der einmaligen Gewährung des Corona-Pflegebonus als höchstpersönliche Leistung wird das überdurchschnittliche Engagement der in Bayern in der professionellen Pflege und im Rettungsdienst Tätigen auch im Hinblick auf die aktuelle Corona-‍Pandemie auch für die Zukunft besonders gewürdigt und anerkannt. 3Damit kommt der Freistaat Bayern auch seiner sozialen Verantwortung gegenüber den in seinem Hoheitsgebiet Tätigen des Pflege- und Rettungswesens nach. 4Die Leistung soll bisherige überobligatorische Anstrengungen, auf die das Gemeinwesen im Zuge der Corona-Pandemie dringend angewiesen ist, belohnen und zu weiterem entsprechenden Verhalten anspornen. 5Dies soll auch eine über den Empfänger der Bonuszahlung hinausgehende Anreizwirkung entfalten mit dem Ziel, weitere potenzielle Kräfte für die benötigten Tätigkeiten zu gewinnen. 6Der Corona-Pflegebonus dient nicht der Existenzsicherung oder als Leistungsausgleich. 7Er soll auf existenzsichernde Sozialleistungen und Lohnersatzleistungen ebenso wenig angerechnet werden wie auf im Zuge der Corona-Pandemie geleistete Bonuszahlungen oder vereinbarte tarifvertragliche Sonder- oder Bonuszahlungen.

2.Begünstigte

1Begünstigte im Sinne dieser Richtlinie sind Pflegende in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, stationären Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten. 2Ebenso begünstigt sind tatsächlich in der Pflege Tätige, deren ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege entspricht und mit dieser vergleichbar ist. 3Auch Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter und nichtärztliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst sind Begünstigte. 4Eine beispielhafte Auflistung der Begünstigten findet sich in den Anlagen 1, 2 und 3. 5Begünstigt sind insbesondere neben den in den Anlagen benannten staatlich anerkannten Berufsgruppen auch Auszubildende, die sich aktuell in einer diesbezüglichen Ausbildung befinden. 6Das Beschäftigungsverhältnis muss am 7. April 2020 bestanden haben und nach seiner vertraglichen Bestimmung überwiegend im Freistaat Bayern ausgeübt werden. 7Personen, bei denen nicht zu erwarten ist, dass sie im Antragszeitraum nach Nr. 5.1 in ihrer beruflichen Tätigkeit von der Corona-Pandemie betroffen sind oder zukünftig sein können, insbesondere Beschäftigte die zum 7. April 2020 in Altersteilzeit in der Freistellungsphase ohne Bezüge beurlaubt sind sowie Personen die zu diesem Zeitpunkt eine Zeitrente erhalten, sind nicht Begünstigte. 8Beschäftigte, deren Tätigkeitsschwerpunkt in den Bereichen der Eingliederungshilfe und der Therapie liegt, sind ebenfalls nicht Begünstigte.

3.Höhe der Leistung

1Die Höhe des Corona-Pflegebonus beträgt für Begünstigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 25 Stunden 300 Euro. 2Für alle übrigen Begünstigten beträgt er 500 Euro. 3Ausgangspunkt für die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist die am 7. April 2020 vertraglich geschuldete. 4Für Selbstständige gilt die seit dem 1. Januar 2020 bis zum 7. April 2020 geleistete durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit. 5Hierüber ist eine Selbstauskunft abzugeben. 6Im Falle von Elternzeit gilt die um die Elternzeit geminderte, vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. 7Für Auszubildende gilt unwiderlegbar eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 25 Stunden als vereinbart. 8Berechtigte Arbeitsabwesenheiten insbesondere durch Krankheit, Wiedereingliederung oder Maßnahmen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes stehen der Gewährung des Corona-Pflegebonus nicht entgegen. 9Für jeden Begünstigten wird nur ein Bonus gewährt. 10Arbeitszeiten des Begünstigten in verschiedenen Arbeitsverhältnissen und/oder durch Ausübung selbstständiger Tätigkeiten, werden für die Ermittlung der Bonushöhe zusammengezählt.

4.Subvention und De-minimis-Erklärung

1Der Corona-Pflegerbonus stellt eine Subvention gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs dar. 2Die für die Gewährung maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne des Subventionsgesetzes in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. 3Mit dem Antrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben. 4Bei Selbstständigen, die ihre Tätigkeit als unternehmerische Dienstleistung und nicht als Arbeitnehmer ausüben, ist eine De-minimis-Erklärung einzuholen. 5Die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ist zu beachten.

5.Antragserfordernis und Antragstellung

5.1
1Der Corona-Pflegebonus wird ab dem 7. April 2020 nur auf Antrag gewährt. 2Antragsberechtigt ist der Begünstigte. 3Der Antrag auf Gewährung des Corona-Pflegebonus ist beim Landesamt für Pflege (LfP) über www.corona-pflegebonus.bayern.de abrufbar und das dortige Onlineformular bis zum 31. Mai 2020 zu stellen.
5.2
1Dem Antrag sind ein Identitätsnachweis mit Lichtbild, ein Nachweis über die Beschäftigung und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gemäß Nr. 3 sowie die Erklärung nach Nr. 4 Satz 3 beizufügen (bei Selbstständigen auch die nach Satz 3). 2Weiter ist die Steueridentifikationsnummer anzugeben, um einen digitalen Abgleich zu ermöglichen und damit Mehrfachgewährungen des Corona-Pflegebonus zu vermeiden. 3Selbstständige Pflegekräfte können ihre Selbstständigkeit durch ein geeignetes behördliches Schreiben nachweisen. 4Das LfP kann weitere Nachweise verlangen.

6.Antragsprüfung

1Anträge werden vor Auszahlung vollständig inhaltlich geprüft. 2Mehrfachanträge sind neben der für Einfachanträge anzulegenden Prüfungsdichte darauf zu prüfen, ob mehrere Arbeitsverhältnisse oder eine zusätzliche selbstständige Tätigkeit vorliegen. 3Ist das nicht der Fall, sind sie zurückzuweisen. 4Zulässige Mehrfachanträge sollen nach Auszahlung im Rahmen von Stichproben inhaltlich überprüft werden. 5Hierzu können auch Unterlagen nachgefordert werden.

7.Entscheidungsform und Auszahlung

1Nach Prüfung des Antrags teilt das LfP dem Begünstigten die Entscheidung über den Antrag schriftlich mit und veranlasst die Auszahlung des Corona-Pflegebonus im Falle einer positiven Entscheidung. 2Die positive Entscheidung soll im Wege eines Schreibens des Herrn Ministerpräsidenten und der Frau Staatsministerin durch das LfP ergehen. 3Das LfP kann das Bewilligungsschreiben auch elektronisch per E-Mail an den Begünstigten versenden. 4Auszahlungen erfolgen nur unbar auf ein Girokonto des Begünstigten. 5Über positive Entscheidungen erhält der Arbeitgeber des Begünstigten einen Abdruck zur Aufzeichnung im Lohnkonto. 6Auch diese Information kann elektronisch erfolgen. 7Bei (Teil-)Ablehnungen ergeht nur ein rechtsmittelfähiger Bescheid. 8Im Falle eines Beschäftigungsverhältnisses ist der Arbeitgeber auch in Fällen einer Teilgewährung über die Höhe des gewährten Corona-Pflegebonus in Kenntnis zu setzen.

8.Rückzahlungen

1Soweit der Antragsteller die Auszahlung des Corona-Pflegebonus unberechtigt erlangt, hat er den erhaltenen Betrag unverzüglich zurückzuzahlen. 2Das LfP hat die Erstattung zu verlangen. 3Auf die Art. 48, 49 und 49a BayVwVfG wird verwiesen.

9.Ausschluss der Bonuszahlung

Eine Leistung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn der Begünstigte für denselben Zweck Zahlungen aus anderen Mitteln des Freistaates Bayern erhält.

10.Prüfungsrecht des ORH

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern des Bonus Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen.

11.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 7. April 2020 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor

Anlagen