Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 28 vom 13.01.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

360-J
  • Rechtspflege
  • Justizkostenrecht
  • Gerichtliches Kostenwesen

360-J

Änderung der Vereinbarung des Bundes und der Länder
über den Ausgleich von Kosten in Verfahren vor den Gerichten

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 21. Dezember 2020, Az. B2 - 5601 - VI - 7165/2017

1.
Die Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten, veröffentlicht durch die Bekanntmachung über die Vereinbarung des Bundes und der Länder über den Ausgleich von Kosten in Verfahren vor den Gerichten vom 11. Juli 2001(JMBl. S. 125), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 19. Dezember 2016 (JMBl. 2017 S. 2) geändert worden ist, wurde durch Vereinbarung des Bundes und der Länder wie folgt geändert:
1.1
Abschnitt II wird wie folgt gefasst:

„Vergütungen der in gerichtlichen Verfahren Beigeordneten oder Bestellten bei Verweisung eines Verfahrens an ein anderes Gericht

1.
Wird ein Verfahren an ein anderes Gericht verwiesen, so setzt die für die Festsetzung zuständige Person des übernehmenden Gerichts die Vergütung des von dem verweisenden Gericht Beigeordneten oder Bestellten fest; sie erteilt auch die Auszahlungsanordnung. Die Vergütung des Beigeordneten oder Bestellten wird aus den Haushaltsmitteln des Gerichtes gezahlt, an das das Verfahren verwiesen worden ist.
2.
Wird ein Verfahren an ein anderes Gericht verwiesen, so setzt die für die Festsetzung zuständige Person des übernehmenden Gerichts die Vergütung des von dem verweisenden Gericht Beigeordneten oder Bestellten fest; sie erteilt auch die Auszahlungsanordnung. Die Vergütung des Beigeordneten oder Bestellten wird aus den Haushaltsmitteln des Gerichtes gezahlt, an das das Verfahren verwiesen worden ist.“
1.2
In Abschnitt IV Nr. 2 wird die Angabe „der Einnahmen, die sich aufgrund des § 59 RVG ergeben“ durch die Wörter „von Einnahmen aus auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüchen“ ersetzt.
2.
Die Änderungen treten gemäß der Änderungsvereinbarung des Bundes und der Länder mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

Prof. Dr. Frank Arloth

Ministerialdirektor