Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 42 vom 20.01.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

360-J
  • Rechtspflege
  • Justizkostenrecht
  • Gerichtliches Kostenwesen

360-J

Berichtigung der Änderung der Vereinbarung des Bundes und der Länder
über den Ausgleich von Kosten in Verfahren vor den Gerichten

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 13. Januar 2021, Az. B2 - 5601 - VI - 7165/2017

Nr. 1.1 der Bekanntmachung über die Änderung der Vereinbarung des Bundes und der Länder über den Ausgleich von Kosten in Verfahren vor den Gerichten vom 21. Dezember 2020 (BayMBl. 2021 Nr. 28) wird wie folgt berichtigt:

1.1
Abschnitt II wird wie folgt gefasst:

II.

1.
Wird ein Verfahren an ein anderes Gericht verwiesen, so setzt die für die Festsetzung zuständige Person des übernehmenden Gerichts die Vergütung des von dem verweisenden Gericht Beigeordneten oder Bestellten fest; sie erteilt auch die Auszahlungsanordnung. Die Vergütung des Beigeordneten oder Bestellten wird aus den Haushaltsmitteln des Gerichtes gezahlt, an das das Verfahren verwiesen worden ist.
2.
Nr. 1 gilt nicht, wenn bereits vor der Versendung der Akten der Anspruch fällig geworden ist oder ein Vorschuss beansprucht wird und der Festsetzungsantrag bei dem verweisenden Gericht eingegangen ist. Die Geschäftsstelle des verweisenden Gerichts hat Festsetzungsanträge, die nach der Aktenversendung bei ihr eingehen, an die nach Nr. 1 zuständige Geschäftsstelle des übernehmenden Gerichts weiterzugeben.“

Dr. Thomas Ermer

Ministerialdirigent