Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 334 vom 01.06.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Verwaltungsvorschrift

2132.3-B
  • Verwaltung
  • Bauwesen
  • Bauordnungsrecht
  • Technische Baubestimmungen

2132.3-B

Vollzug des Art. 81a Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO);
Bayerische Technische Baubestimmungen (BayTB)1

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 25. April 2022, Az. 28-4130-3-8

Anlage:    Bayerische Technische Baubestimmungen (BayTB) – Ausgabe Juni 2022

  1. 1. Aufgrund Art. 81a Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) werden die in der Anlage enthaltenen Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB) bauaufsichtlich eingeführt.
  2. 2. Die BayTB beruhen auf dem Muster einer Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), die vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Baurechtsbehörden der Länder als Ausgabe 2021/1 am 17. Januar 2022 in den Mitteilungen des DIBt veröffentlicht wurde.
  3. 3. 1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 26. Februar 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 235) tritt mit Ablauf des 31. Mai 2022 außer Kraft.
  4. 4. Auf Bauvorhaben, für die das Baugenehmigungsverfahren vor dem 1. Juni 2022 eingeleitet worden ist (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO) oder die bis zu diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorgelegt worden sind (Art. 58 Abs. 3 Satz 1 BayBO), sowie auf verfahrensfreie Bauvorhaben mit Baubeginn vor dem 1. Juni 2022 dürfen die BayTB nach der bisherigen Fassung (Bekanntmachung vom 26. Februar 2021, BayMBl. 2021 Nr. 235) angewendet werden.

Dr. Thomas Gruber

Ministerialdirektor


1
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 sind beachtet.


Anlage