Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 436 vom 27.07.2022

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2010-K
  • Verwaltung
  • Allgemeines Verwaltungsrecht
  • Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren

2010-K

Hinweise zur Nutzung der IT-Infrastruktur und des Internetzugangs an Schulen
(Schulische IT-Infrastruktur und Internetzugang)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 14. Juli 2022, Az. I.3-BO4000.0/45/59

1.Zweck und Anwendungsbereich

1Diese Bekanntmachung gibt Hinweise, die bei der Nutzung der IT-Infrastruktur und des Internetzugangs an staatlichen Schulen in Bayern zu beachten sind. 2Schulen in kommunaler oder privater Trägerschaft wird empfohlen, sich an den Regelungen dieser Bekanntmachung zu orientieren.

2.Grundregeln für die Nutzung

2.1
Allgemeines

1Der Erwerb von Kompetenzen für eine sachgerechte, mündige und verantwortungsbewusste Verwendung digitaler Medien, Werkzeuge und Dienste für das schulische Lehren und Lernen durch die Nutzung der schulischen IT-Infrastruktur und des Internetzugangs an Schulen ist Bestandteil des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags. 2Im Rahmen der rechtlichen Vorgaben werden digitale Medien, Werkzeuge und Dienste nicht nur als Lehr- oder Lernmittel bzw. Kommunikations- und Arbeitswerkzeuge im Präsenz- und Distanzunterricht eingesetzt, sondern sind auch selbst Gegenstand des Unterrichts.

3Ebenso ist eine pädagogische Heranführung an die zu nutzende Hard- und Software zu gewährleisten sowie der sachgerechte Umgang mit schulischen Geräten zu vermitteln.

2.2
Aufsicht bei der Nutzung der schulischen IT-Infrastruktur und des Internetzugangs im Unterricht

1Bei der Nutzung der schulischen IT-Infrastruktur und des Internetzugangs im Unterricht wird die Aufsicht durch die anwesende Lehrkraft sichergestellt. 2Die Verantwortung der Lehrkraft reicht nur so weit, wie die Lehrkraft unter den jeweiligen räumlich-organisatorischen Voraussetzungen Kenntnis von der Nutzung der schulischen IT-Infrastruktur und des Internetzugangs durch die Schülerinnen und Schüler haben kann.

3Soweit Unterricht in räumlicher Trennung zwischen Lehrkraft und Schülerinnen und Schülern außerhalb der Schule stattfindet (Distanzunterricht), verbleibt gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 Bayerische Schulordnung (BaySchO) die Aufsichtspflicht auch bezüglich der Einhaltung der Nutzungsordnung bei den Erziehungsberechtigten. 4Wenn Lehrkräfte im Rahmen des Distanzunterrichts Verstöße gegen die Nutzungsordnung oder sonstige rechtliche Vorgaben wahrnehmen oder davon erfahren, sind sie ebenfalls zum Einschreiten verpflichtet.

2.3
Aufsicht bei der Nutzung der schulischen IT-Infrastruktur und des Internetzugangs zu schulischen Zwecken außerhalb des Unterrichts

1Bei einer Nutzung der schulischen IT-Infrastruktur und des schulischen Internetzugangs zu schulischen Zwecken außerhalb des Unterrichts besteht dem Grunde nach eine schulische Aufsichtspflicht, die an die konkrete Form der Nutzung und die tatsächlichen Aufsichtsmöglichkeiten anzupassen ist.

2Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich insbesondere nach der Einsichtsfähigkeit und Reife der betreffenden Schülergruppe. 3Die Schulleitung trifft die organisatorischen Vorkehrungen für eine ausreichende Aufsicht. 4Die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte verpflichten sich über die Erklärung (siehe Anhang 1 zur Anlage) zur Einhaltung der schulischen Vorgaben der Nutzungsordnung (siehe Nr. 2.11). 5Die Aufsichtspflicht der Schule entfällt auch dann nicht, wenn sich Erziehungsberechtigte ausdrücklich mit einem Verzicht auf jegliche Aufsicht einverstanden erklären.

2.4
Nutzung der schulischen IT-Infrastruktur zu privaten Zwecken

1Die Schulen können den Schülerinnen und Schülern, den Lehrkräften sowie dem sonstigen an der Schule tätigen Personal und ggf. externen Dritten die Nutzung geeigneter Teile ihrer IT-Infrastruktur, z. B. des Internetzugangs, auch zu privaten Zwecken gestatten (Art. 56 Abs. 5 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG). 2Die konkreten Regelungen treffen die jeweiligen Schulen in Abstimmung mit dem zuständigen Schulaufwandsträger. 3Nr. 2.3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. 4Bei der Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten gemäß § 3 Nr. 61 Telekommunikationsgesetz (TKG) sind erhöhte Anforderungen (z. B. Wahrung des Fernmeldegeheimnisses) zu beachten.

2.5
Schulische Endgeräte

1Schulische Endgeräte sind Endgeräte, die den Schulen vom Schulaufwandsträger als Teil des Schulvermögens bereitgestellt werden. 2Bei der Verwaltung der schulischen Endgeräte müssen die unter www.km.bayern.de/schule-digital/datensicherheit-an-schulen.html bereitgestellten Informationen beachtet und umgesetzt werden.

2.6
Zugriff auf die schulische IT-Infrastruktur und zweckmäßiger Netzwerkschutz
2.6.1
Schulnetz

1Das Schulnetz ist die Gesamtheit aus Verwaltungsnetz und Unterrichtsnetz.

2Das Verwaltungsnetz dient ausschließlich der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben. 3Es handelt sich dabei um ein besonders geschütztes Netzwerk, so dass sensible und personenbezogene Daten verarbeitet werden können. 4Der Zugang zum Verwaltungsnetz ist nur den Berechtigten (vgl. Nr. 2.6.2.1) gestattet und darf nur in Räumlichkeiten erfolgen, die zutrittsbeschränkt sind (z. B. Lehrerzimmer). 5Der Zugriff auf das Verwaltungsnetz bzw. auf ausgewählte Anwendungsserver über externe Netzwerke (VPN) oder alternative Zugriffstechnik (virtueller Desktop, Terminal) kann zugelassen werden, wenn die Hard- und Software für den externen Zugriff besondere sicherheitstechnische sowie datenschutzrechtliche Voraussetzungen (z. B. Benutzerauthentifizierung, verschlüsselte Datenübertragung) erfüllen, vgl. hierzu die unter www.km.bayern.de/schule-digital/datensicherheit-an-schulen.html bereitgestellten Informationen.

6Die Endgeräte, die unmittelbar oder mittelbar an das Verwaltungsnetz angeschlossen sind, müssen die hierfür sicherheitstechnischen sowie datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, vgl. hierzu die unter www.km.bayern.de/schule-digital/datensicherheit-an-schulen.html bereitgestellten Informationen.

7Dateien aus Fremdnetzen, die im Verwaltungsnetz geöffnet werden, müssen zuvor sicherheitstechnisch überprüft werden.

8Im Unterrichtsnetz stehen die pädagogischen Tätigkeiten (z. B. Unterrichtsvor- und -nachbereitung sowie Unterrichtseinsatz) im Vordergrund. 9Hierbei liegt der Fokus auf der Verfügbarkeit der IT-Infrastruktur.

2.6.2
Regelungen des Netzzugangs
2.6.2.1
Rollen- und Berechtigungskonzept

1Die Schulen müssen ein Rollen- und Berechtigungskonzept für den Zugang zu den einzelnen Netzen definieren. 2Dabei können sie sich an dem unter www.km.bayern.de/schule-digital/datensicherheit-an-schulen.html zentral zur Verfügung gestellten Muster orientieren. 3Die Zugangsberechtigungen zum Verwaltungsnetz sind restriktiv zu regeln.

2.6.2.2
Einbindung privater Endgeräte und externer Speichermedien in die schulische IT-Infrastruktur

1Die Nutzung der schulischen IT-Infrastruktur mit privaten Endgeräten und das Verbinden externer Speichermedien mit schulischen Endgeräten können gestattet werden. 2Näheres regeln die jeweiligen Schulen in Abstimmung mit dem zuständigen Schulaufwandsträger in ihren Nutzungsordnungen.

3Für den Zugang zum Unterrichtsnetz sind grundsätzlich keine zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen für die privaten Endgeräte erforderlich, sofern ein angemessener Netzwerkschutz besteht (siehe unten unter Nr. 2.6.4). 4Externe Speichermedien sollen vor Nutzung auf Schadcodes überprüft werden. 5Die zum Schutz der Daten auf den Endgeräten erforderlichen Maßnahmen bleiben unberührt.

2.6.3
Authentifizierung

1Eine individuelle Authentifizierung am drahtlosen sowie am kabelgebundenen Unterrichtsnetz der Schule ist in der Regel nicht erforderlich. 2Sie ist jedoch insbesondere dann notwendig, wenn auf sensible Dienste (z. B. Speicherplatz oder Administrationsoberfläche) der Schule zugegriffen werden soll, um die Vertraulichkeit und Integrität der darin verarbeiteten Daten zu wahren.

3Der Zugang zu den Diensten des Verwaltungsnetzes ist nur über eine individuelle Benutzerauthentifizierung zulässig.

4Die Authentifizierung bei Cloud-gestützten Diensten erfolgt regelmäßig dienstespezifisch beim Zugang auf den jeweiligen Dienst.

2.6.4
Netzwerksicherheit

1Eine umfassende Protokollierung der Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler, der Lehrkräfte sowie des sonstigen an der Schule tätigen Personals innerhalb der Schule ist grundsätzlich nicht notwendig (z. B. Protokollierung der Zugriffe innerhalb des Schulnetzes).

2Wenn eine Protokollierung erfolgen soll, muss die datenschutzrechtliche Zulässigkeit nach Kriterien wie Zweck, Erfordernis, Erlaubnis und Datensparsamkeit individuell geprüft werden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)).

3Das Verwaltungsnetz und das Unterrichtsnetz sind logisch z. B. über VLANs zu trennen oder über eine getrennte Verkabelung zu realisieren. 4Falls erforderlich, kann eine weitere Segmentierung des Unterrichtsnetzes in Teilnetze vorgenommen werden (z. B. Schülernetz, Lehrernetz, Gäste-Netz).

5Der Zugriff über den schulischen Internetzugang auf jugendgefährdende Seiten soll z. B. über eine DNS-Filterung verhindert werden und das schulische Netz vor Schadsoftware (z. B. Phishing-Requests, Malware und Command and Control Requests) geschützt werden. 7Nähere Empfehlungen hierzu finden sich unter www.km.bayern.de/schule-digital/datensicherheit-an-schulen.html.

8Die Verwendung eines Proxyservers zur Regulierung der Datenströme ins Internet, der das Einbinden von privaten Endgeräten in das Unterrichtsnetz erschweren kann, ist grundsätzlich nicht notwendig.

9Innerhalb der genutzten Clouddienste kann serverseitig eine Protokollierung der Aktivitäten (z. B. erfolgreiche Anmeldeversuche) erfolgen. 10Dies muss in den Nutzungsbedingungen des Clouddienstes geregelt werden. 11Mit dem Dienstleister muss geregelt werden, wie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und ob der Schulleitung der Zugriff auf mögliche Protokollierungsdaten gestattet ist. 12Der Verwendungszweck der Protokolldaten ist in einer Dienstvereinbarung festzulegen.

2.6.5
Fernwartung schulischer IT-Infrastruktur durch externe Anbieter

1Die Fernwartung der schulischen IT-Infrastruktur durch externe Anbieter über das Internet mittels einer gesicherten Verbindung kann – unter Beachtung der Vorgaben in Art. 5 Abs. 3 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) – gestattet werden. 2Der Abschluss eines Leistungsvertrags erfolgt – soweit nicht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) auf die Schulleiterin oder den Schulleiter übertragen – durch den Schulaufwandsträger. 3Datenschutzrechtliche Bestimmungen (z. B. zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der Schule) bleiben hiervon unberührt. 4Der Vertrag nach Art. 5 Abs. 3 BayDSG ist von der Schule zu schließen.

2.7
Sorgfaltspflichten im Umgang mit der schulischen IT-Infrastruktur

1Die Nutzerinnen und Nutzer der schulischen IT-Infrastruktur sind zu einem sorgsamen Umgang und der Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. 2Im Übrigen wird auf die entsprechenden Pflichten in der Musternutzungsordnung (siehe Anlage) verwiesen.

3Regelungen zur Nutzung schulischer mobiler Endgeräte außerhalb des Schulgeländes trifft die Schule im Einvernehmen mit dem Schulaufwandsträger. 4Diese Geräte können zur besseren Übersicht in einem Verzeichnis geführt werden.

5Die schulischen Geräte müssen grundsätzlich so konfiguriert sein, dass die Installation von Anwendungen nur mit speziellen Rechten möglich ist oder die Geräte nach dem Neustart in den ursprünglichen Zustand versetzt werden.

2.8
Haftung

1Im Falle eines Schadenseintritts an schulischen Geräten ist dieser umgehend dem von der Schule bzw. vom Schulaufwandsträger benannten Ansprechpartner zu melden.

2Bei mobilen Endgeräten, die Lehrkräften und sonstigem an der Schule tätigem Personal von der Schule zur Verfügung gestellt werden, handelt es sich um Lehr- und Arbeitsmittel, die in der Regel zum Schulvermögen gehören. 3Dies gilt allgemein und unabhängig davon, ob die mobilen Endgeräte in der Schule oder außerhalb eingesetzt werden. 4Im Falle eines Schadenseintritts kommt eine Ersatzpflicht der Lehrkraft bzw. des sonstigen an der Schule tätigen Personals nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation regelmäßig nur dann in Betracht, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt (vgl. § 48 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) bzw. § 3 Abs. 7 TV-L). 5Ein unmittelbarer Amtshaftungsanspruch des geschädigten Schulaufwandsträgers gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG gegen den Freistaat Bayern besteht mangels Drittbezogenheit der Amtspflicht nicht. 6Eine über die gesetzliche Haftung hinausgehende Vereinbarung einer Haftung oder Schadensersatzpauschalierung ist regelmäßig unzulässig bzw. nach Maßgabe des § 134 BGB nichtig.

7Die Bereitstellung von Schülerleihgeräten darf nicht vom Abschluss einer Versicherung durch die Nutzerin oder den Nutzer bzw. die Erziehungsberechtigten abhängig gemacht werden. 8Gleiches gilt für mobile Endgeräte, die Lehrkräften und sonstigem an der Schule tätigem Personal von der Schule zur Verfügung gestellt werden.

2.9
Digitale Kommunikations- und Kollaborationswerkzeuge

1Beim Einsatz digitaler Kommunikations- und Kollaborationswerkzeuge (z. B. Audio- und Videokonferenzwerkzeuge) sind insbesondere die Voraussetzungen der Anlage 2 Abschnitt 7 BaySchO zu beachten. 2Solange und soweit der Einsatz von digitalen Kommunikations- und Kollaborationswerkzeugen nicht aufgrund von Regelungen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (im Folgenden: Staatsministerium) verpflichtend ist oder durch die Schulen für verpflichtend erklärt wird (z. B. im Rahmen des Distanzunterrichts unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 BaySchO), ist die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Nutzerinnen und Nutzer freiwillig. 3Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Einwilligung mindestens einer erziehungsberechtigten Person erforderlich, ab Vollendung des 14. Lebensjahres zusätzlich die eigene Einwilligung. 4Eine verpflichtende Nutzung ist auch möglich, wenn sich alle Beteiligten im Präsenzunterricht befinden.

5Im Rahmen des Einsatzes von digitalen Kommunikations- und Kollaborationswerkzeugen können Daten nach Art. 9 DSGVO, insbesondere Gesundheitsdaten, nur verarbeitet werden, wenn die hierfür durch Bekanntmachung des Staatsministeriums festgelegten zusätzlichen Anforderungen eingehalten werden. 6Diesbezüglich wird auf Abschnitt III Nr. 4.5 der Bekanntmachung „Schulberatung in Bayern“ des Staatsministeriums verwiesen.

7Schulische Gremien (z. B. Lehrer- oder Klassenkonferenz, Elternbeirat, Klassensprecherversammlung, Schulforum) können unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 18a BaySchO und der datenschutzrechtlichen Vorschriften mit Hilfe digitaler Werkzeuge tagen, beraten und Beschlüsse fassen. 8Zur Sicherstellung der Vertraulichkeit der Inhalte muss, insbesondere durch den Einsatz von Warteräumen und personalisierten Einwahllinks, gewährleistet sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

9Werden digitale Kommunikations- und Kollaborationswerkzeuge eingesetzt, ist stets zu prüfen, ob die Art. 44 ff. DSGVO anzuwenden sind. 10Ist dies der Fall, muss geprüft werden, ob die für eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. 11Die Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen (Art. 5 Abs. 2 DSGVO) erfordert eine entsprechende Dokumentation.

2.10
Clouddienste

1Das Staatsministerium empfiehlt den Schulen, bei der Benutzung von Clouddiensten auf die im Rahmen der BayernCloud Schule zentral zur Verfügung gestellten Anwendungen zurückzugreifen. 2Werden Clouddienste eingesetzt, gelten Nr. 2.9 Sätze 9 bis 11 entsprechend.

2.11
Nutzungsordnung

1Jede Schule ist verpflichtet, unter Mitwirkung der örtlich zuständigen Personalvertretung in einer Nutzungsordnung die Verantwortungsbereiche der Schulgemeinschaft bei der Nutzung der IT-Infrastruktur der Schule und des Internetzugangs zu definieren und entsprechend Rechte, Pflichten und Aufgaben zu regeln. 2Wer bei den einzelnen Regelungen für die Schule handelt, ist von der Schulleitung festzulegen und schulintern bekannt zu machen.

3Bei der Erstellung der Nutzungsordnung sind etwaige Richtlinien des Schulaufwandsträgers für die Verwaltung des Schulvermögens (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG) zu berücksichtigen. 4Notwendige und optionale Inhalte einer Nutzungsordnung finden sich in der anliegenden Musternutzungsordnung.

5Die Nutzungsordnung konkretisiert für die Schülerinnen und Schüler die Verpflichtung, sich so zu verhalten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann (Art. 56 Abs. 4 Satz 1 BayEUG). 6Lehrkräfte und sonstiges an der Schule tätiges Personal sind aufgrund ihres Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses zur Einhaltung der Nutzungsordnung verpflichtet. 7Die Nutzungsordnung gilt unabhängig von einer Einwilligung für alle Schülerinnen und Schüler bzw. alle Lehrkräfte und sonstiges an der Schule tätiges Personal verbindlich.

8Die Nutzungsordnung muss den Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrkräften und dem sonstigen an der Schule tätigen Personal bekannt sein. 9Die Kenntnisnahme der Nutzungsordnung wird durch die Unterschrift der Erklärung gemäß des Anhangs 1 zur Anlage (für Schülerinnen und Schüler) bzw. gemäß Anhang 2 zur Anlage (für Lehrkräfte und sonstiges an der Schule tätiges Personal) dokumentiert. 10Die Nutzungsordnung ist insbesondere an dem Ort, an dem Bekanntmachungen der Schule üblicherweise erfolgen (z. B. im Intranet), zu veröffentlichen. 11Die Schulleitung hat sicherzustellen, dass die Einhaltung der festgelegten Pflichten zumindest stichprobenartig überprüft wird.

12Sofern weiteren Personengruppen Zugriff auf die schulische IT-Infrastruktur und das Internet eingeräumt werden soll, ist auch hierfür je nach Nutzergruppe und zugelassenen Nutzungen eine geeignete Nutzungsordnung vorzusehen.

3.Technische und organisatorische Vorkehrungen

1Ausführungen zu technischen und organisatorischen Vorkehrungen zur IT-Sicherheit finden Schulen und Schulaufwandsträger unter www.km.bayern.de/schule-digital/datensicherheit-an-schulen.html. 2Durch die dortigen Handreichungen und Checklisten wird ein Rahmen für die Ausgestaltung einer sicheren schulischen IT-Infrastruktur geschaffen. 3Schulen und Schulaufwandsträger sind verpflichtet, die dortigen Ausführungen regelmäßig auf Aktualisierungsbedarf zu prüfen und gegebenenfalls die IT-Infrastruktur an geänderte Maßgaben anzupassen.

4.Medienrecht

4.1
Allgemeines

1Das Telemediengesetz (TMG) enthält die rechtlichen Rahmenbedingungen für Telemedien, insbesondere Bestimmungen zur Verantwortlichkeit der Anbieter von Telemedien (§§ 7 ff. TMG) und zu den Informationspflichten (§§ 5, 6 TMG). 2Telemedien sind elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste gemäß § 3 Nr. 61 Telekommunikationsgesetz (TKG), telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 63 TKG oder Rundfunk nach § 2 Medienstaatsvertrag (MStV) sind. 3Darunter fallen Angebote im Internet, unter anderem auch Internetseiten von Schulen. 4Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden Anforderungen ergeben sich gemäß § 1 Abs. 4 TMG aus dem „Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag)“, der mittlerweile durch den „Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland“ (Medienstaatsvertrag – MStV, Bekanntmachung vom 20. Juli 2020, GVBl. S. 450) abgelöst worden ist, hierzu Nr. 4.3.

4.2
Verantwortlichkeit der Schule

1Nach § 7 Abs. 1 TMG sind Diensteanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. 2Bei Internetseiten staatlicher Schulen ist Diensteanbieter der Freistaat Bayern. 3Organisatorisch verantwortlich ist dabei die jeweilige Schulleitung, die über die Bereitstellung der schulischen Internetseiten entscheidet und die Schule nach innen und außen vertritt (Art. 57 Abs. 3 BayEUG).

4Von der Verantwortung gemäß § 7 Abs. 1 TMG werden auch fremde Informationen umfasst, die sich die Schule zu eigen macht. 5Ob der Anbieter aus der Sicht der Nutzerin oder des Nutzers die Informationen als eigene übernehmen will oder ob diese für ihn erkennbar fremd sind, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesamtumstände zu beurteilen. 6Eine fremde Information macht sich zu eigen, wer aus der Sicht eines Dritten die Information wie eine eigene darstellt.

7Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst (Nr. 1), den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt (Nr. 2) und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben (Nr. 3).

8Sofern Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung einer Nutzerin oder eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. 9Maßgeblich für die Abgrenzung von eigenen und fremden Inhalten ist im Allgemeinen, in welchem Maße der Anbieter aktiv die Informationsübermittlungs- und -speichervorgänge steuern, veranlassen und beeinflussen kann, einschließlich der Inhalte und der Adressaten der Informationen.

10Fremde Inhalte sind deshalb als solche zu kennzeichnen und nicht zu verändern. 11Auch sollte in Bezug auf fremde Inhalte deutlich gemacht werden, dass keine Gewähr für die Richtigkeit der angebotenen Informationen übernommen werden kann.

12Die Schulleitung hat dafür zu sorgen, dass durch die Internetseite der Schule nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. 13Die schulische Verantwortung erstreckt sich auch auf die Darstellung von Schulprojekten, Seiten einzelner Schulklassen und Mitteilungen schulischer Gremien. 14Vor dem Einstellen auf die Internetseite der Schule sind die Inhalte daher durch die Schulleitung oder eine von der Schulleitung beauftragte Lehrkraft zu prüfen. 15Unzulässige Inhalte auf Internetseiten der Schule sind unverzüglich zu löschen.

16Es wird das Anbringen eines Hinweises auf den schulischen Internetseiten empfohlen, dass keine Verantwortung für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen übernommen wird, sowie bei Verweisen auf fremde Seiten, dass diese zum Zeitpunkt der Setzung des Verweises frei von rechtswidrigen Inhalten waren und im Hinblick auf spätere Änderungen eine Distanzierung vom Inhalt erfolgt. 17Links auf andere Internetseiten sollten daher nicht unbesehen und nur nach sorgfältiger Prüfung gesetzt werden. 18Insbesondere ist die Weiterleitung mittels eines Links zu fremden Inhalten ausreichend kenntlich zu machen, z. B. durch vollständige Wiedergabe des Links und Benennung des fremden Diensteanbieters. 19Erhält die Schule zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis davon, dass die verlinkte und bisher als unbedenklich eingestufte Seite inzwischen rechtswidrige Inhalte umfasst, muss der Link sofort entfernt werden.

4.3
Presserechtliche Grundsätze im Recht elektronischer Medien

1Nach § 19 Abs. 1 MStV haben Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen.

2Im Medienstaatsvertrag finden sich Bestimmungen über

  • die Informations-(Impressums-)pflicht (§ 18 MStV),
  • den Anspruch auf Gegendarstellung (§ 20 MStV),
  • den Grundsatz der Trennung von Werbung und Programm (§ 22 MStV).

3Die Impressumspflicht des § 18 Abs. 1 MStV gilt für alle Telemedien. 4Die Impressumspflicht des § 18 Abs. 2 MStV stellt zusätzliche Anforderungen an die Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten. 5Die Verpflichtung zur Gegendarstellung in § 20 MStV gilt nur für Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten. 6Die Verpflichtung zur Trennung von Werbung und Programm gemäß § 22 MStV gilt für alle Telemedien.

7Journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote liegen vor, wenn Inhalte einer Internetseite eine „gestaltende oder kommentierende Bearbeitung erfahren haben“, insbesondere wenn „vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden“ (hierzu § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 MStV). 8Derartige Informationen müssen nicht auf das aktuelle Tagesgeschehen beschränkt sein, sondern können auch künstlerischen, bildenden oder unterhaltenden Charakter haben (beispielsweise Berichte über Wandertage, Exkursionen, Abschlussfeiern oder wertende Stellungnahmen zu schulischen Fragen). 9Es liegt hingegen keine journalistisch-redaktionelle Gestaltung vor, wenn auf einer Internetseite ausschließlich eine Zusammenstellung von Informationen oder Daten ohne journalistischen Inhalt erfolgt (beispielsweise Lageplan der Schule, Öffnungszeiten, Veranstaltungen, Stundentafel u. a.). 10Im Zweifel ist von einem journalistisch-redaktionell gestalteten Angebot auszugehen.

11Als Gegenstand der presserechtlichen Verantwortung nach dem MStV kommen insbesondere Online-Schülerzeitungen in Betracht. 12Bei Online-Schülerzeitungen handelt es sich um eine Einrichtung der Schule im Rahmen der Schülermitverantwortung. 13Daher ist in diesem Fall die Schule letztverantwortlich. 14Online-Schülerzeitungen werden von Schülerinnen und Schülern einer oder mehrerer Schulen für die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen gestaltet und via Internet verbreitet. 15Daher ist insbesondere die Informations-(Impressums-)pflicht des § 18 MStV zu beachten (hierzu Nr. 4.4). 16Wenn eine Online-Schülerzeitung über die Internetseite der Schule abgerufen werden kann, ist die Schule für den Inhalt dieser Publikation verantwortlich.

4.4
Kennzeichnungspflichten

1In §§ 5, 6 TMG und § 18 MStV ist die Anbieterkennzeichnung geregelt. 2Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben nach § 18 Abs. 2 Satz 1 MStV zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 TMG einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.

3Die Anbieterkennzeichnung ist die Pflicht des jeweiligen Anbieters. 4In Vertretung des Anbieters (Freistaat Bayern) sind von den Schulen folgende Angaben leicht auffindbar auf der Internetseite zu positionieren:

  • Name der Schule
  • Name der Schulleiterin bzw. des Schulleiters
  • Anschrift der Schule
  • E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Schule
  • bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten (z. B. Online-Schülerzeitungen) zusätzlich:
  • Angabe der Lehrkraft, die für die journalistisch-redaktionellen Inhalte verantwortlich ist,
  • [erneut] Name und Anschrift der Schule,
  • bei mehreren Verantwortlichen Angabe des Verantwortungsbereichs.

5Ferner ist bei staatlichen Schulen im Impressum darauf hinzuweisen, dass Diensteanbieter der Freistaat Bayern und Verantwortlicher die Schulleitung ist.

6Weiterführende (rechtliche) Informationen zum Thema „Online-Schülerzeitung“ finden sich unter www.km.bayern.de/epaper/manual_schuelerzeitung/files/assets/basic-html/page-19.html.

5.Jugendschutz

1Eine wesentliche Gefahr bei Nutzung der schulischen IT-Infrastruktur und des Internetzugangs, der durch technische Vorkehrungen und Aufsicht begegnet werden soll, ist die Einsichtnahme und Verbreitung jugendgefährdender Medieninhalte. 2Beim Auffinden derartiger Inhalte kann sich die Schule an www.jugendschutz.net wenden, das gemeinsame Kompetenzzentrum von Bund und Ländern für den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet.

3Die Obersten Landesjugendbehörden (im Freistaat Bayern: Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales) werden durch jugendschutz.net bei der Durchsetzung des Jugendschutzes im Internet unterstützt; weiterführende Informationen finden sich unter www.stmas.bayern.de/jugendschutz/jugendmedienschutz/.

6.Urheberrecht

6.1
Allgemeines

1Auch bei der Arbeit mit dem Internet bzw. bei der Gestaltung eigener Online-Inhalte sind die Regeln des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG) zu beachten. 2Dabei gilt:

  • 1Urheberrechtsschutz genießen Werke im Sinn von § 2 UrhG. 2Werke sind persönliche geistige Schöpfungen mit einer gewissen Gestaltungshöhe. 3Dazu gehören u. a. Sprachwerke (wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme), Werke der Musik, Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke, Filmwerke oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen).
  • Im Internet zugängliche Werke unterliegen grundsätzlich denselben Schutzvorschriften wie solche in anderen Medien.

3Nachfolgend werden hierzu ausschließlich grundlegende Hinweise gegeben. 4Wegen der Komplexität des Urheberrechts sind die Schulen aufgefordert, in Zweifelsfragen je nach Tätigkeitsbereich rechtzeitig rechtliche Beratung bei der zuständigen unmittelbaren Schulaufsichtsbehörde bzw. dem zuständigen Schulaufwandsträger zu suchen.

6.2
Nutzung von Inhalten aus dem Internet

1Im Internet zugängliche Werke sind veröffentlicht und dürfen somit durch Bildungseinrichtungen wie Schulen in den Grenzen des § 60a UrhG und der auf dessen Grundlage zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland und den Interessenvertretern der Rechteinhaber geschlossenen Gesamtverträge ohne ausdrückliche Zustimmung der Rechteinhaber vervielfältigt, öffentlich zugänglich gemacht oder öffentlich wiedergegeben werden. 2Das Nutzungsentgelt entrichtet der Freistaat Bayern pauschal für alle öffentlichen und privaten Schulen.

6.2.1
Vervielfältigungen

1Grundsätzlich dürfen alle Schriftwerke einschließlich der damit verbundenen Abbildungen digital und analog vervielfältigt werden, sofern sie analog oder (auch) digital veröffentlicht sind. 2Dies gilt entgegen den Ausnahmetatbeständen des § 60a UrhG auch für vollständige einzelne Beiträge aus Tageszeitungen und Publikumszeitschriften (Pressebeiträge), für graphische Aufzeichnungen von Musik (Noten) und für Unterrichtswerke, also Schulbücher, Arbeitshefte, Lernmaterialien. 3Die digitale Vervielfältigung von Unterrichtswerken ist allerdings nur gestattet, wenn diese ab dem Jahr 2005 erschienen sind.

4Digitale Vervielfältigungen dürfen Lehrende an Schulen für den eigenen Unterrichtsgebrauch nutzen, indem sie die Vervielfältigungen in elektronischer Form an die Schülerinnen und Schüler weitergeben (auch zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung), analoge Ausdrucke an die Schülerinnen und Schüler verteilen oder sie über PC, Whiteboard und/oder Beamer wiedergeben. 5Die digitalen Vervielfältigungen dürfen im erforderlichen Umfang abgespeichert werden, müssen aber durch geeignete Maßnahmen dem Zugriff Dritter entzogen werden. 6Sie dürfen weder verändert noch bearbeitet werden. 7Eine Weitergabe ist nur innerhalb des Kollegiums der Schule möglich.

8Der Umfang der Vervielfältigungen ist grundsätzlich auf 15 v. H. eines Werkes, jedoch nicht mehr als 20 Seiten begrenzt. 9Vollständig genutzt werden dürfen Noten im Umfang von maximal sechs Seiten, Schriftwerke, mit Ausnahme von Unterrichtswerken, im Umfang von maximal 20 Seiten, Pressebeiträge, Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen sowie vergriffene Werke. 10Nicht erworbene Unterrichtswerke dürfen niemals vollständig genutzt werden.

11Pro Schuljahr und Klasse bzw. Kurs darf ein Werk maximal in dem festgelegten Umfang vervielfältigt werden. 12Bei der Nutzung von Werken ist stets die Quelle anzugeben.

6.2.2
Öffentliche Zugänglichmachung und öffentliche Wiedergabe

1Urheberrechtlich geschützte Inhalte können auch öffentlich zugänglich gemacht werden, etwa durch das Einstellen in ein Schulintranet oder eine passwortgeschützte Lernplattform. 2Nicht als Öffentlichkeit nach § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG gelten Schülerinnen und Schüler einer Klasse, eines Kurses oder einer stabilen Lerngruppe (z. B. Wahlunterricht) sowie deren Lehrkräfte und sonstiges an der Schule tätiges Personal. 3Darüber hinaus kommt auch die öffentliche Wiedergabe an Dritte in Betracht, soweit dies der Präsentation des Unterrichts oder von Unterrichts- oder Lernergebnissen der Schule dient.

4Diese Erlaubnis gilt auch für Pressebeiträge einschließlich der damit in Verbindung stehenden Abbildungen, jedoch nicht für Unterrichtswerke. 5Bei öffentlicher Zugänglichmachung und öffentlicher Wiedergabe von Unterrichtswerken ist stets die Erlaubnis der Rechteinhaber einzuholen.

6Der Umfang der öffentlichen Zugänglichmachung und der öffentlichen Wiedergabe ist grundsätzlich auf 15 v. H. eines Werkes, jedoch nicht mehr als 20 Seiten begrenzt. 7Vollständig genutzt werden dürfen Noten im Umfang von maximal sechs Seiten, Schriftwerke, mit Ausnahme von Pressebeiträgen, im Umfang von maximal 25 Seiten, Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen, Filme von maximal fünf Minuten Länge sowie maximal fünf Minuten eines Musikstücks.

8Bei der Nutzung von Werken ist stets die Quelle anzugeben.

6.3
Nutzung von Inhalten zur Gestaltung des Internetauftritts der Schule

1Sollen Werke zur Gestaltung des eigenen Internetauftritts der Schule genutzt werden, ist die Zustimmung des Rechteinhabers einzuholen. 2Bei Inhalten aus dem Internet sind gegebenenfalls die Lizenzbedingungen des Rechteinhabers zu beachten. 3Das gilt auch für so genannte „freie Lizenzen“ (wie „CC-Lizenzen“), die zwar in der Regel die freie Benutzung eines Werkes ermöglichen, aber meist Vorgaben zur Lizenzierung des im Rahmen der Benutzung entstandenen neuen Werkes machen. 4Auch auf der schulischen Webseite ist allerdings das Zitieren von Textstellen innerhalb eines Gesamttextes zulässig, soweit es in einem durch den Zweck gebotenen Umfang erfolgt (§ 51 Nr. 2 UrhG).

5Soweit im Rahmen der Schule von Schülerinnen und Schülern als Ergebnis pflichtmäßiger Schulveranstaltungen oder von Lehrkräften im Rahmen ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses Werke geschaffen werden, gehen bestimmte Nutzungsrechte an diesen Werken, wie das Ausstellungsrecht innerhalb der Schule oder die Vervielfältigung in dem für Zwecke der Weiterbildung oder der Qualitätssicherung notwendigen Umfang, auf die Schule über. 6Der Rechtsübergang erfolgt in dem Umfang, wie er zur Erfüllung der zu Grunde liegenden schulischen Zwecke erforderlich ist. 7Die Einstellung solcher Werke auf der Internetseite der Schule ist in der Regel zulässig. 8Bei Werken von Schülerinnen und Schülern wird allerdings empfohlen, eine Veröffentlichung nicht gegen den Willen der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten vorzunehmen. 9Die Schule ist nach § 13 UrhG verpflichtet, den Urheber zu nennen, wenn dieser dies wünscht. 10Gegen seinen Willen darf der Urheber nicht genannt werden.

6.4
Verbreiten von Informationen im Internet

1Werden Informationen im bzw. über das Internet verbreitet, geschieht das unter Beachtung der allgemein anerkannten Umgangsformen. 2Die Veröffentlichung von Internetseiten der Schule bedarf der Genehmigung durch die Schulleitung. 3Für fremde Inhalte ist insbesondere das Urheberrecht zu beachten. 4So dürfen beispielsweise digitalisierte Texte, Bilder und andere Materialien nur mit Zustimmung des Rechteinhabers auf eigenen Internetseiten verwendet oder über das Internet verbreitet werden. 5Die öffentliche Wiedergabe zur Präsentation des Unterrichts sowie von Unterrichts- und Lernergebnissen kann auch ohne Zustimmung erlaubt sein (vgl. Nr. 6.2.2). 6Der Urheber ist zu nennen, wenn dieser es wünscht.

7Das Recht am eigenen Bild ist zu beachten.

6.5
Störerhaftung im Urheberrecht

1Als „Störer“ bezeichnet man im Bereich des Urheberrechts eine Person, die für eine Beeinträchtigung des Eigentums anderer verantwortlich ist. 2Jede Person, die – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise zur Verletzung des geschützten Rechts beigetragen hat, kann als Störer wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden. 3Voraussetzung dafür, als Störer in Anspruch genommen zu werden, ist neben der Eröffnung des Zugangs zum Internet die Tatsache, dass Prüfungspflichten verletzt wurden. 4Der Umfang der Prüfungspflicht richtet sich hierbei danach, inwieweit nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten war. 5Grundsätzlich gilt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses bei dessen Überlassung an dritte Personen verpflichtet ist, diese Personen zu instruieren und zu beaufsichtigen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Nutzerinnen und Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen werden.

6Entscheidend sind letztlich die Umstände des Einzelfalls. 7Um einer Störerhaftung zu entgehen, ist insbesondere Folgendes zu beachten:

  • 1Die Schülerinnen und Schüler sind über die Regelungen, die bei der Nutzung der schulischen IT-Infrastruktur und des Internetzugangs an der Schule gelten, altersgerecht aufzuklären. 2Dies wird durch die Nutzungsordnung dokumentiert.
  • Die Schule hat eine angemessene Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler gemäß Nrn. 2.2 bis 2.4 sicherzustellen.
  • Es sind Vorkehrungen nach dem Stand der Technik zu treffen, um einer missbräuchlichen Verwendung der schulischen IT-Infrastruktur und des Internetzugangs entgegenzuwirken (siehe zu konkreten Maßnahmen und Checklisten oben Nrn. 2.5 und 3).

7.Datenschutz

Ausführungen zum Datenschutzrecht finden sich in der „Bekanntmachung zum Vollzug des Datenschutzrechts an staatlichen Schulen“ (VollzBek DS – Schulen) des Staatsministeriums.

8.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 27. Juli 2022 in Kraft. 2Mit Ablauf des 26. Juli 2022 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über „Rechtliche Hinweise zur Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets an Schulen“ vom 12. September 2012 (KWMBl. S. 317) außer Kraft.

Stefan Graf

Ministerialdirektor



Anlagen