Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 465 vom 10.08.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

2034.3.1-F
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Arbeitnehmer und Auszubildende
  • Tarifliche Regelungen für Auszubildende und Praktikanten
  • Tarifverträge für Auszubildende

2034.3.1-F

Änderung der Ausbildungsverträgebekanntmachung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 28. Juli 2022, Az. 25-P 2518-1/101

§ 1

Die Ausbildungsverträgebekanntmachung (MABek) des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 16. Januar 2020 (BayMBl. Nr. 47), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 30. März 2021 (BayMBl. Nr. 273) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1. Der Nr. 2 wird folgender Wortlaut angefügt:
„Anlage 12:
Ausbildungsvertrag mit Auszubildenden in der Anästhesietechnischen Assistenz bzw. in der Operationstechnischen Assistenz nach dem Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G), für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt
Anlage 13:
Ausbildungs- und Studienvertrag mit dual Studierenden, für die der Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) gilt, mit einer integrierten Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c TVdS-L in der Anästhesietechnischen Assistenz bzw. in der Operationstechnischen Assistenz nach dem Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G).“
  1. 2. Die Anlagen 1 und 6 erhalten die aus dem Anhang 1 zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
  2. 3. Die Anlagen 12 und 13 aus dem Anhang 2 zu dieser Bekanntmachung werden angefügt.

§ 2

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2022 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 1 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

Harald Hübner

Ministerialdirektor



Anlagen