Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 513 vom 15.09.2022

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Richtlinie über die Gewährung finanzieller Unterstützungen an
Entlastungskrankenhäuser

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 14. September 2022, Az. 21h-K9000-2022/274-15

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften einen finanziellen Ausgleich an Krankenhäuser, um wirtschaftliche Nachteile abzumildern, die dadurch entstehen, dass auf katastrophenschutzrechtliche Anordnung weitere Versorgungskapazitäten zur Stärkung der Krankenhausversorgung und pflegerischen Versorgung auf die Corona-Pandemie ausgerichtet werden. 2Die Gewährung erfolgt als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Teil 1
Inhalt

1.Zweck der Leistung

1.1
1Angesichts der hohen Belastung der Krankenhäuser durch die COVID-19-Pandemie wurde am 10. November 2021 der Katastrophenfall in Bayern festgestellt. 2Über die Allgemeinverfügung zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern vom 11. November 2021, Az. D4-2257-3-49 und G24-K9000-2020/134-252 (BayMBl. Nr. 791), die zuletzt durch Allgemeinverfügung vom 16. Dezember 2021, Az. D4-2257-3-49 und G24-K9000-2020/134-264 (BayMBl. Nr. 903) geändert worden ist (im Folgenden: AV), wurde den Katastrophenschutzstrukturen unter anderem die Befugnis eingeräumt, zur Gewährleistung der Notfallversorgung Anordnungen über die Freihaltung von Versorgungskapazitäten zur Übernahme von Patientinnen und Patienten nach Nr. 3.4.3.2 AV und den vorübergehenden Einsatz von Personal nach Nr. 3.4.2.2 Satz 3 AV zu treffen. 3Durch diese Anordnungen können die betroffenen Einrichtungen ihre Betten nicht wie geplant belegen. 4Damit sind finanzielle Nachteile für die Einrichtungen verbunden, die nicht vollständig durch entsprechende finanzielle Unterstützung von Seiten des Bundes ausgeglichen werden.
1.2
Der Ministerrat hat deshalb in seiner Sitzung am 7. Dezember 2021 beschlossen, den Einrichtungen diese finanziellen Nachteile teilweise auszugleichen sowie den Einsatz des hierdurch betroffenen Personals bei der Patientenübernahme und deren Tätigkeit in anderen Einrichtungen anzuerkennen als auch das Personal insgesamt im Hinblick auf die aktuelle Corona-Pandemie besonders zu würdigen.

2.Gegenstand der Leistung

2.1
1Die betroffenen Einrichtungen erhalten einen Ausgleich für die besonderen mit der tatsächlichen Übernahme von Patienten nach Nr. 3.4.2.1 Satz 2 AV verbundenen Belastungen, der an die Pflegekräfte weiterzureichen ist (im Folgenden: Patientenübernahmepauschale). 2Die Patientenübernahmepauschale wird zusätzlich zur Freihaltepauschale nach Nr. 4 der Richtlinie über die Gewährung finanzieller Unterstützung an Krankenhäuser zur Gewährleistung der Notfallversorgung vom 17. Juni 2022, Az. 21h-K9000-2021/751-55 (BayMBl. Nr. 399) (im Folgenden: Freihaltepauschale-Richtlinie) gewährt. 3Die Gewährung der Patientenübernahmepauschale erfolgt unabhängig von Leistungen nach der Richtlinie über die Gewährung eines Intensivpflegebonus (BayIPB) vom 13. Juni 2022, Az. 21w-K9000-2021/769-5 (BayMBl. Nr. 360) und unabhängig von Leistungen nach der Richtlinie über die Gewährung einer Sonderzahlung zur Abmilderung wirtschaftlicher Nachteile der Krankenhäuser sowie zur besonderen Anerkennung der persönlichen Leistungen der Beschäftigten im Rahmen der akutstationären Behandlung von COVID-19-Erkrankten in Krankenhäusern vom 11. Februar 2022, Az. 21w-K9000-2021/750-17 (BayMBl. Nr. 98).
2.2
1Für den vorübergehenden Einsatz von Pflegepersonal nach Nr. 3.4.2.2 Satz 3 AV in anderen Einrichtungen erhalten die betroffenen abgebenden Einrichtungen nach dieser Richtlinie einen pauschalen Ausgleich bezogen auf den von der Personalgestellung betroffenen Bettenanteil; darüber hinaus erhalten die betroffenen Einrichtungen einen zusätzlichen Ausgleich für die abgestellten Pflegekräfte, der an diese für die Abordnung weiterzureichen ist (im Folgenden insgesamt: Personalüberlassungspauschale). 2Nr. 2.1 Satz 3 gilt entsprechend.
2.3
Zudem können die betroffenen Einrichtungen nach dieser Richtlinie in dem unter Nr. 5.3 bestimmten Umfang Ausgleich für Erlösrückgänge aus entgangenen Wahlleistungsvereinbarungen verlangen (im Folgenden: Wahlleistungsausgleich).

3.Antragsteller (Begünstigte)

1Begünstigte der Leistungen nach Nr. 2 sind Krankenhäuser im Freistaat Bayern mit mindestens einem befristeten Versorgungsauftrag nach § 108 SGB V, die aufgrund ihres spezifischen Versorgungsauftrags nicht ohne Weiteres in die reguläre Notfallversorgung eingebunden werden können (wie insbesondere Fachkrankenhäuser), die aber der Anordnung nach Nr. 3.4.3.2 AV in Verbindung mit Nr. 3.4.2.1 Satz 2 AV oder Nr. 3.4.2.2 Satz 3 AV oder Nr. 3.4.4 AV unterliegen. 2Krankenhäuser, die in die reguläre Notfallversorgung eingebunden sind, erhalten keine Leistungen nach dieser Richtlinie. 3Privatkrankenanstalten (Privatkliniken) mit Konzession nach § 30 der Gewerbeordnung ohne mindestens befristeten Versorgungsauftrag nach § 108 SGB V sowie Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation erhalten gleichfalls keine Leistungen nach dieser Richtlinie.

4.Voraussetzung und Zeitraum der Leistung

4.1
1In Anspruch genommen werden kann die Patientenübernahmepauschale von nach Nr. 3 begünstigten Krankenhäusern, die einer Anordnung zur Freihaltung von Versorgungskapazitäten nach Nr. 3.4.3.2 AV unterliegen und tatsächlich Patienten aus besonders belasteten Krankenhäuser nach Nr. 3.4.2.1 Satz 2 AV übernommen haben. 2Die Leistung kann für den Zeitraum vom 12. November 2021 bis 30. April 2022 in Anspruch genommen werden. 3Voraussetzung der Leistung ist zudem die schriftliche Bestätigung des zuständigen Ärztlichen Leiters Krankenhauskoordinierung oder der jeweils zuständigen Regierung, dass die Einrichtung den Anordnungen ordnungsgemäß nachgekommen ist.
4.2
1In Anspruch genommen werden kann die Personalüberlassungspauschale von nach Nr. 3 begünstigten Krankenhäusern, die auf Anordnung nach Nr. 3.4.2.2 Satz 3 AV eigenes Personal an eine andere Einrichtung abstellen. 2Die Personalüberlassungspauschale kann für den Zeitraum vom 12. November 2021 bis 30. April 2022 in Anspruch genommen werden. 3Voraussetzung der Leistung ist zudem, dass das Personal tatsächlich in den in Satz 1 genannten Einrichtungen tätig geworden ist. 4Hierzu ist eine schriftliche Stellungnahme der aufnehmenden Einrichtung darüber vorzulegen, an welchen Tagen das abgestellte Personal in welchem Zeitumfang tatsächlich im Einsatz war.
4.3
Die antragsberechtigte Einrichtung hat sich zu verpflichten,
  • den nach dieser Richtlinie vorgesehenen Anteil für das von den Anordnungen betroffene und tätig gewordene Personal jeweils an diese Personen weiterzuleiten, sowie
  • die verbleibenden Mittel, soweit sie nicht zur Finanzierung der in Nr. 1.1 genannten finanziellen Nachteile erforderlich sind, an den Freistaat zurückzubezahlen.
4.4
Wahlleistungsausgleich kann nur für die Zeiten in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für den Bezug von Patientenübernahme- oder Personalüberlassungspauschale vorgelegen haben.

5.Höhe der Leistung

5.1
1Für die tatsächliche Übernahme von Patienten erhält die Begünstigte im Rahmen der Patientenübernahmepauschale – zusätzlich zu etwaigen Leistungen nach der Freihaltepauschale-Richtlinie – einen monatlichen Betrag von 420 Euro je Pflegekraftvollzeitäquivalent für den Anteil von den insgesamt beschäftigten Pflegekräften umgerechnet in Vollkräften, der dem Anteil der für die tatsächliche Übernahme von Patienten herangezogenen Betten von den insgesamt zugelassenen Betten entspricht. 2Ergibt sich bei dieser Berechnung ein Bruchteil, so ist auf ganze Pflegekraftvollzeitäquivalente aufzurunden. 3Die Leistung wird anteilig für jeden Tag gewährt, für den eine Anordnung nach Nr. 3.4.3.2 AV getroffen wurde und die Begünstigte tatsächlich Patienten aufgenommen hat. 4Der Betrag ist an die dort tätigen beschäftigten Pflegekräfte bis spätestens zum 28. Februar 2023 weiterzuleiten.
5.2
1Die Höhe der Personalüberlassungspauschale beträgt 300 Euro pro Tag pauschal für die Anzahl von Betten bezogen auf die Gesamtbettenanzahl, die dem Anteil der überlassenen Pflegekraft-Vollzeitäquivalente an der Gesamtzahl der Pflegekraft-Vollzeitäquivalente entspricht. 2Ergibt sich bei dieser Berechnung ein Bruchteil, so ist auf ganze Betten aufzurunden. 3Die Personalüberlassungspauschale wird für jeden Tag gewährt, für den eine entsprechende Anordnung nach Nr. 3.4.2.2 AV getroffen wurde. 4Die Begünstigte erhält zusätzlich einen monatlichen Betrag von 420 Euro je Pflegekraft-Vollzeitäquivalent, der an die überlassenen Beschäftigten bis spätestens zum 28. Februar 2023 weiterzuleiten ist. 5Die Leistung wird anteilig für jeden Tag gewährt, für den eine Anordnung nach Nr. 3.4.3.2 AV getroffen wurde, Personal tatsächlich an eine andere Einrichtung abgestellt wurde und auch dort tätig war.
5.3
Sofern die Begünstigte trotz der Gewährung der Freihaltepauschale, der Personalüberlassungspauschale oder beider Leistungen weitergehende finanzielle Einbußen infolge entfallener Wahlleistungen geltend macht, wird ein Ausgleich dieser Erlöseinbuße im konkreten Fall nachträglich zu 50 % ausgehend von den monatlichen Erlösen desselben Zeitraums im Jahr 2019 gewährt.

6.EU-Beihilferecht

1Die Leistung nach dieser Richtlinie ist eine Beihilfe nach dem Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11. Januar 2012, S. 3 – sog. DAWI-Freistellungsbeschluss). 2Die Begünstigten wurden betraut mit Allgemeinverfügung vom 11. November 2021, Az. D4-2257-3-49 und G24-K9000-2020/134-252 (BayMBl. Nr. 791), die zuletzt durch Allgemeinverfügung vom 16. Dezember 2021, Az. D4-2257-3-49 und G24-K9000-2020/134-264 (BayMBl. Nr. 903) geändert wurde. 3Die für den Vollzug zuständige Behörde hat zur Freistellung der Sonderzahlung von der Anmeldepflicht bei der Europäischen Kommission den DAWI-Freistellungsbeschluss anzuwenden.

7.Subvention

1Die Leistung nach dieser Richtlinie stellt eine Subvention gemäß § 264 StGB dar. 2Die für die Gewährung maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne des Subventionsgesetzes in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafausführungsgesetzes. 3Mit dem Antrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Teil 2
Verfahren

8.Antragstellung

8.1
1Die Leistungen nach dieser Richtlinie werden auf Antrag der Begünstigten gewährt. 2Der Antrag ist bis spätestens zum 31. Oktober 2022 bei dem für die Bewilligung zuständigen Landesamt für Pflege (Bewilligungsbehörde) zu stellen und soll für den ganzen Zeitraum der Leistung nach Nr. 2 gestellt werden.
8.2
1Dem Antrag auf die Patientenübernahmepauschale ist die Bestätigung des zuständigen Ärztlichen Leiters Krankenhauskoordinierung oder der jeweils zuständigen Regierung beizulegen, an welchen Tagen die Begünstigte gemäß Nr. 3 den Anordnungen nach Nr. 3.4.3.2 AV unterlegen hat und dass die Begünstigte den Anordnungen Folge geleistet hat. 2Außerdem weist die Begünstigte durch prüffähige Belege nach, wie viele Patienten an welchem Tag tatsächlich aufgenommen wurden.
8.3
1Bei der Personalüberlassungspauschale sind dem Antrag prüffähige Belege beizulegen, aus denen insbesondere der Vor- und Zuname des überlassenen Personals, die abgebende und aufnehmende Einrichtung sowie die Anzahl der Tage, für die das überlassene Personal in der aufnehmenden Einrichtung tätig gewesen ist, ersichtlich sein müssen. 2Die Anzahl der Tage, für die das überlassene Personal in der aufnehmenden Einrichtung tätig gewesen ist, sind durch entsprechende Stundennachweise (Arbeitszeiterfassung) nachzuweisen, die durch den Arbeitgeber bestätigt werden. 3Darüber hinaus ist eine Bestätigung des zuständigen Ärztlichen Leiters Krankenhauskoordinierung oder der jeweils zuständigen Regierung vorzulegen, dass die Personalüberlassung auf Anordnung nach Nr. 3.4.2.2 Satz 3 AV erfolgt ist.
8.4
1Sofern die Begünstigte über die vorgehenden Leistungen hinaus einen Erlösrückgang aufgrund entfallener Wahlleistungen geltend macht, muss die Differenz der monatlichen Erlöse für Wahlleistungen des geltend gemachten Zeitraums im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Jahres 2019 durch prüffähige Belege dargestellt werden. 2Außerdem teilt die Begünstigte mit, in welcher Höhe Leistungen nach der Freihaltepauschale-Richtlinie geltend gemacht wurden oder hätten geltend gemacht werden können.
8.5
Außerdem ist eine Erklärung abzugeben über die Verpflichtung, die verbleibenden Mittel, soweit sie nicht zur Finanzierung der in Nr. 1.1 genannten finanziellen Nachteile erforderlich sind, an den Freistaat zurückzubezahlen.

9.Prüfung und Auszahlung

9.1
Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge, bewilligt die Pauschalen und zahlt diese in der bewilligten Höhe aus.
9.2
Im Bewilligungsbescheid ist das Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofes (ORH) nach Nr. 11 als Nebenbestimmung aufzunehmen.
9.3
Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen wird der Antrag abgelehnt.
9.4
1Der Bewilligungsbehörde ist von der Begünstigten bis zum 30. September 2023 eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die der Nrn. 1.1, 2 und 4 der Richtlinie entsprechende Verwendung der Leistungen vorzulegen. 2Insoweit ergeht der Bescheid unter Vorbehalt der Rückforderung; Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG bleibt unberührt. 3Wurde eine Personalüberlassungspauschale gewährt, so ist der Bewilligungsbehörde zudem eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die Höhe der geltend gemachten Personalkosten sowie über die Verwendung der Mittel entsprechend den Verpflichtungen der Begünstigten nach Nr. 2 vorzulegen. 4Insbesondere weist die Begünstigte durch prüffähige Belege nach, in welcher Höhe Leistungen erhalten und an das abgeordnete Personal weitergereicht wurden. 5Satz 2 gilt entsprechend.

10.Rückforderung

1Soweit die Begünstigte die Leistungen nach dieser Richtlinie unberechtigt erlangt oder kein Testat des Jahresabschlussprüfers nach Nr. 9.4 vorgelegt hat oder entgegen Nr. 4 den Pflegekräften die erhaltenen 420 Euro monatlich nicht bis zum 28. Februar 2023 weitergeleitet hat, hat sie den erhaltenen Betrag unverzüglich zurückzuzahlen. 2Für den Fall, dass keine Weiterleitung an Pflegekräfte erfolgt ist, beschränkt sich die Verpflichtung zur Zurückzahlung auf diesen Teil. 3Auf Art. 48, 49 und 49a BayVwVfG wird verwiesen.

11.Prüfungsrecht des ORH

1Der ORH ist berechtigt, bei den Empfängern von Leistungen nach dieser Richtlinie Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Die Begünstigte hat mit dem Antrag eine entsprechende Einverständniserklärung abzugeben.

12.Anrechnung der Zahlung

Die Leistung nach dieser Richtlinie wird den Einrichtungen nur gewährt, soweit für dieselben finanziellen Nachteile kein Anspruch auf sonstige Hilfsleistungen des Bundes (insbesondere auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1b KHG) oder von dritter Seite besteht.

Teil 3
Schlussvorschriften

13.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 15. September 2022 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor