913-B
Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
(RSA 21)
Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 4. Oktober 2022, Az. 49-43345-4-2
Regierungen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
Landratsämter
Bayerischer Gemeindetag
Bayerischer Städtetag
nachrichtlich
Präsidien der Bayer. Landespolizei
Präsidium der Bereitschaftspolizei
Fortbildungsinstitut der Bayer. Polizei
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordbayern
- Anlage:
- Regelpläne D III / 2L-2BY bis D III / 6-6BY und D IV / 2L-1BY bis D IV / 6-1BY
1.
- 1.1
- 1Im Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 15. Februar 2022 (Verkehrsblatt Heft 3 – 2022) wurde das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 24/2021 vom 8. November 2021 (Az. StB26/7122.3/4-RSA/3524007) zur Bekanntgabe der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) veröffentlicht. 2Die RSA 21 ersetzen nach langer Überarbeitungszeit die RSA 95.
- 1.2
- Die Sicherung von Arbeitsstellen und der Einsatz von Absperrgeräten erfolgt nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 43 Abs. 3 Anlage 4 Abschnitt 1 StVO nach den vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegebenen Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, gegenwärtig also nach den RSA 21 (Fassung vom 8. November 2021, BAnz AT 15.11.2021 B1).
- 1.3
- 1Wir führen hiermit die RSA 21 in Bayern mit Bezug auf Bundesstraßen, Staatsstraßen, sowie die in staatlicher Verwaltung stehenden Kreisstraßen ein. 2Den Landkreisen, Städten und Gemeinden wird empfohlen, in ihrer Baulast die RSA 21 ebenfalls anzuwenden.
- 1.4
- 1Bisherige bayerische Erlasse und ministerielle Schreiben werden, soweit sie die RSA 95 betreffen, aufgehoben. 2Die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und technischen Lieferbedingungen sind für die RSA 21 analog bis auf weiteres anzuwenden.
- 1.5
- Die folgenden Abschnitte 2–8 gelten entsprechend den Zuständigkeiten nach Nrn. 1.2 und 1.3.
2.
- 2.1
- 1Bestehende Arbeitsstellen von kürzerer und längerer Dauer bleiben unberührt. 2Deren verkehrsrechtliche Sicherung erfolgt nach der bekannt gegebenen verkehrsrechtlichen Anordnung.
- 2.2
- 1Geplante Arbeitsstellen von kürzerer und längerer Dauer, deren Planungsstand bereits weit fortgeschritten ist, können ebenfalls noch nach RSA 95 gesichert werden. 2Ein fortgeschrittener Planungsstand kann bei Arbeitsstellen von längerer Dauer dann angenommen werden, wenn die Sicherung der Arbeitsstelle bereits zwischen Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und Polizei abgestimmt wurde.
- 2.3
- 1Neue Arbeitsstellen von längerer und kürzerer Dauer sind nach den Vorgaben der neuen RSA 21 zu planen. 2Als neue Arbeitsstellen gelten auch solche, bei welchen sich die Planung der verkehrsrechtlichen Sicherung noch in einer frühen Phase befindet, also noch nicht zwischen Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und Polizei abgestimmt wurde.
3.
- 3.1
- Arbeitsschutz
1Es sollen die Maßnahmen unter Anwendung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A5.2 Kapitel 4.3 Absätze 3 und 4 festgelegt werden, die für die Beschäftigten auf Straßenbaustellen und für Verkehrsteilnehmer gleichermaßen die größtmögliche Sicherheit gewährleisten. 2Von den Vorgaben der RSA 21 zur Mindestfahrstreifenbreite kann im Einzelfall bei besonderer örtlicher Situation und unter Berücksichtigung der „Handlungshilfe für das Zusammenwirken von ASR A5.2 und RSA bei der Planung von Straßenbaustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr (Ausgabe 2020)“ abgewichen werden. 3Ziel der Handlungshilfe ist es, die Regelungen der ASR A5.2 im Zusammenwirken mit den RSA nicht nur zu erläutern, sondern für mögliche kritische Grenzfälle allen Beteiligten Lösungsvorschläge unter Anwendung der ASR A5.2 aufzuzeigen.
- 3.2
- Regelpläne
1Die in den RSA 21 enthaltenen Regelpläne zeigen Standardfälle bei der Absicherung von Arbeitsstellen an Straßen. 2In den meisten Fällen sind jedoch über die in den Regelplänen enthaltenen Vorgaben weitere Regelungen notwendig. 3Hierfür sind unter anderem in den Regelplänen Auswahlmöglichkeiten im Textfeld vorgesehen. 4Diese Angaben sind durch die zuständige Stelle zu treffen und mit der Polizei und Straßenverkehrsbehörde abzustimmen. 5Bei der Vergabe von Leistungen im Rahmen von Ausschreibungen soll diese Abstimmung des Verkehrskonzeptes im Vorfeld der Angebotseinholung erfolgen. 6Gegebenenfalls sind hierfür noch weitere Unterlagen, wie Verkehrszeichenpläne bereitzustellen.
- 3.3
- Arbeitsstellen auf zweibahnigen Straßen
Für Arbeitsstellen kürzerer Dauer können die bayerischen Regelpläne D III / 2L-2BY bis D III / 6-6BY und D IV / 2L-1BY bis D IV / 6-1BY im Zuständigkeitsbereich des Freistaates Bayern weiterhin angewendet werden.
- 3.4
- Arbeitsstellen auf Geh- und Radwegen (Teil B Nr. 2.4)
1Aus den Regelplänen B I/6, B I/17, B I/19, B II/5 und B II/6 geht hervor, dass eine Lichtsignalanlage (LSA) erforderlich wird, sofern ein Gehweg gesperrt werden muss und ein Notweg nicht möglich ist. 2Dem entgegen ist nach Teil B, Nr. 2.4.5 die Einrichtung von Überquerungshilfen zu prüfen. 3Wir empfehlen als Grundlage für die Beurteilung die Vorgaben der Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) heranzuziehen. 4Hervorzuheben ist, dass die vorgegebenen Regelpläne einen Rahmen bilden und auf den Einzelfall abgestellte Änderungen und die Entwicklung von Verkehrszeichenplänen (Teil A Nr. 1.5 Abs. 3) erforderlich sind. 5Insbesondere die Regelpläne mit LSA sind immer den örtlichen und verkehrlichen Gegebenheiten anzupassen.
- 3.5
- Nachtbaustellen
1Nachtbaustellen kommen in Betracht, wenn das Verkehrsaufkommen bei Tage so hoch ist, dass der Betrieb einer Arbeitsstelle zu außerordentlich starken Behinderungen des Verkehrs führen würde. 2Erfordert die Arbeitsstelle eine Sperrung der Straße gegebenenfalls auch nur für bestimmte Fahrzeugarten, richtet sich die Einrichtung und Kennzeichnung einer Umleitungsstrecke nach den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung, hilfsweise den „Richtlinien für verkehrslenkende Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden, der Straßenbaubehörden und der Polizei (Verkehrslenkungsrichtlinien)“.
4.
- 4.1
- Überprüfung und Überwachung von Arbeitsstellen
1Die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde sowie die Polizei sind gehalten, die angeordneten Maßnahmen auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen und die planmäßige Kennzeichnung der Verkehrsregelung zu überwachen. 2Dies kann sich im Allgemeinen auf Stichproben beschränken oder im Einzelfall entfallen, wenn nach den Umständen insbesondere aufgrund der bekannten Zuverlässigkeit des Unternehmers, eine ordnungsgemäße Ausführung gewährleistet erscheint. 3Die nähere Verfahrensweise, zum Beispiel für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich ein Überprüfungs- und Überwachungskonzept aufzustellen, soll dazu zwischen den betroffenen Behörden abgesprochen werden.
- 4.2
- Zeichen 615 – Fahrbare Absperrtafel
1Die Regelpläne können alternativ auch durch die Verwendung des Zeichens 615 umgesetzt werden, da diese noch Bestandteil des derzeit gültigen Verkehrszeichenkataloges sind. 2Bei Neuanschaffungen ist jedoch darauf zu achten, dass diese dem Signalbild der Richtlinie (Zeichen 616) entsprechen. 3An unfallauffälligen oder unübersichtlichen Straßenabschnitten soll das Zeichen 616 Anwendung finden.
- 4.3
- Zeichen 605 – Leitbaken
Die Regelpläne können alternativ auch durch die Verwendung des Zeichens 605, in Form von Schraffenbaken umgesetzt werden, da diese noch Bestandteil des derzeit gültigen Verkehrszeichenkataloges sind.
- 4.4
- Absicherung Markierungsarbeiten
1Die Hinweise zur Absicherung von Markierungsarbeiten der Deutschen Studiengesellschaft für Straßenmarkierungen (DSGS) können weiterhin angewendet werden. 2Diese können beim DSGS bezogen werden (dsgs.de/schriftenreihe-dsgs.html).
- 4.5
- Zeichen 277.1 – Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträdern mit Beiwagen
1Mit der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde das Zeichen 277.1 eingeführt: „Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen.“ 2Die VwV-StVO führt zu Zeichen 277.1 aus, dass es nur dort angeordnet werden soll, wo aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere aufgrund von Engstellen, Gefäll- und Steigungsstrecken oder einer regelmäßig nur schwer zu überblickenden Verkehrslage, ein sicherer Überholvorgang von einspurigen Fahrzeugen nicht gewährleistet werden kann. 3Es besteht somit keine Übereinstimmung zwischen dem Zeichen 277.1, der dazugehörigen Erläuterung, sowie der VwV-StVO zu Zeichen 277.1. 4Dieser Widerspruch muss mit der nächsten Novelle aufgelöst werden. 5Aus diesem Grund sollte das Zeichen 277.1 derzeit nur in begründeten Ausnahmefällen angeordnet werden.
- 4.6
- Beleuchtung von Arbeitsstellen
1Sofern Arbeitsbereiche von Arbeitsstellen beleuchtet werden, sind bis zur Fortschreibung der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA) nachstehende Regelungen in die entsprechenden Leistungsbeschreibungen von Bauverträgen aufzunehmen: „Die Beleuchtungsanlage der Arbeitsstelle ist so auszulegen, dass Flimmern und Stroboskopeffekte vermieden werden. Farbiges Licht ist nicht anzuwenden. Im Hinblick auf die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer ist die Beleuchtungsanlage nach Möglichkeit im Bereich der vom Verkehr entfernten Fahrbahnbegrenzung zu positionieren. In Arbeitsstellen von längerer Dauer kann durch die Beleuchtungsanlage ebenfalls eine Beleuchtung des Verkehrsbereiches erzeugt werden. Wenn die mittlere Fahrbahnleuchtdichte des Verkehrsbereiches mindestens 0,75 cd/m2 beträgt und die Beleuchtung in dunkler Umgebung endet, ist mithilfe von zusätzlichen Leuchten besonders am Ende der beleuchteten Arbeitsstelle eine Adaptionsstrecke von mindestens 50 Meter vorzusehen. Um eine Blendung zu vermeiden, darf die Schwellenwerterhöhung maximal 15 Prozent innerhalb des Verkehrsbereiches betragen.“ 2Für Arbeitsstellen von kürzerer Dauer kann auf Messtechnik und auf Adaptionsstrecken verzichtet werden.
5.
- 5.1
- 1Die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen richtet sich an die für die Anbringung Verantwortlichen. 2Sie beinhaltet auch die an die Verkehrsteilnehmer gerichtete straßenverkehrsrechtliche Anordnung. 3Adressat dieser Anordnung ist derjenige, der sie vor Ort umsetzt und für die Unterhaltung verantwortlich ist.
- 5.2
- 1Seit 1. Januar 2021 ist auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes das mit Organisationserlass vom 26. August 2018 (Verkehrsblatt S. 706) errichtete Fernstraßen-Bundesamt zuständig; es ist insoweit auch oberste Straßenverkehrsbehörde (siehe dazu insbesondere Nr. II der VwV zu § 44a StVO; Rn. 2, aber auch Nr. I der VwV zu § 45 Abs. 11 StVO; Rn. 73). 2Diese Übertragung hat ihre Grundlage in § 4 Abs. 1 FStrBAG.
- 5.3
- Die Zuständigkeitsgrenze zwischen dem Bund (Fernstraßen-Bundesamt beziehungsweise Autobahn GmbH des Bundes) und dem Land (Straßenverkehrsbehörde und Straßenbaubehörden für das nachgeordnete Straßennetz) bestimmt sich nach der straßenrechtlichen Widmung; der straßenverkehrsrechtliche Standort der Zeichen 330.1 und 330.2 ist insoweit ohne Belang.
- 5.4
- 1Zur Klarstellung der Aufgabenwahrnehmung und Verantwortlichkeiten ist, wenn sich verkehrsrechtliche Anordnungen über Zuständigkeitsgrenzen hinweg auswirken können, vorher eine gegenseitige Abstimmung der Gesamtanordnung geboten. 2Dies betrifft regelmäßig die Verkehrsregelung an der Nahtstelle Bund/Land im Bereich von Anschlussstellen, aber auch geplante Umleitungen. 3Allerdings sind jetzt mindestens zwei Anordnungen erforderlich, nämlich von der Behörde nach Landesrecht für die betroffenen Straßen oder Straßenteile außerhalb der Autobahn und von dem Fernstraßen-Bundesamt oder der Autobahn GmbH für den Bereich der Autobahn (so bereits Amtliche Begründung in BR-Drs. 410/21 vom 12. Mai 2021, S. 116). 4Es wird in der Regel zweckmäßig sein, solche Anordnungen auf Grundlage gemeinsamer Unterlagen zu verfügen, in denen die Anordnungen der jeweils anderen Seite nachrichtlich vermerkt sind.
- 5.5
- Für Bedarfsumleitungen für den Autobahnverkehr bleibt es bei der landesrechtlichen Zuständigkeit der Regierungen (Art. 5 Satz 2 ZustGVerk) und der Kostentragung für die blauen Bedarfswegweiser durch den Bund (§ 5b Abs. 2 Buchst. f StVG).
6.
- 6.1
- Das Staatsministerium des Innern für Sport und Integration und das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr behalten sich vor, weitere Anpassungen der RSA 21 durch gemeinsame Ministerialerlasse vorzunehmen.
- 6.2
- Die Landratsämter werden gebeten, die kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Straßenverkehrsbehörde und Straßenbaubehörde zu unterrichten.
- 6.3
- Die Regierungen werden gebeten, dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr über die Erfahrungen im Vollzug der RSA 21 bis 1. Dezember 2023 zu berichten.
7.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 in Kraft.
8.
Die RSA 21 können beim FGSV Verlag, Wesselinger Straße 15–17, 50999 Köln bezogen werden (www.fgsv-verlag.de).
Bayerisches Staatsministerium Dr. Thomas Gruber Ministerialdirektor |
Bayerisches Staatsministerium Karl Michael Scheufele Ministerialdirektor |