Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 766 vom 30.12.2022

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

630-F
  • Finanzwesen
  • Landeshaushalt, Bundeshaushalt
  • Haushaltsordnung, Rechnungsprüfung, Oberster Rechnungshof - Allgemeine Vorschriften -

630-F

Änderung haushaltsrechtlicher Verwaltungsvorschriften

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 22. November 2022, Az. 11-H 1007-1/14

Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 9. April 2021 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, macht das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof, bekannt:

§ 1

Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) vom 5. Juli 1973 (FMBl. S. 259), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 1. März 2021 (BayMBl. Nrn. 179, 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(hier: Art. 9, 17, 18, 34, 35, 37, 38, 39, 44, 46, 50, 57, 59, 70, 78, 79 BayHO)

1.
In Nr. 1.1 Satz 3 der VV zu Art. 9 (Beauftragter für den Haushalt) wird wie folgt gefasst:

„Diese müssen zumindest Beamte, die in der dritten oder vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder im Wege der Ausbildungsqualifizierung oder der Modularen Qualifizierung ein entsprechendes Amt erreicht haben, oder Beschäftigte ab der Entgeltgruppe 9b sein.“

2.
In Nr. 6 Abs. 2 der VV zu Art. 17 (Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellen) wird nach dem ersten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:
„–
die mit Bezügen beurlaubt sind und deren Bezüge vollständig von dritter Seite erstattet werden.“
3.
Die Gesetzeswiedergabe zu Art. 18 BayHO (Kreditermächtigungen) wird wie folgt geändert:
3.1
In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „bis 2030“ durch das Wort „fortlaufend“ ersetzt.
3.2
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Art. 82 Abs. 3 der Verfassung bleibt unberührt.“

3.3
Dem Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Eine nach Art. 82 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung bestimmte Tilgungsregelung gilt bis zum Ende des angemessenen Zeitraumes zur Rückführung der gemäß Abs. 3 Nr. 1 aufgenommenen Kredite.“

4.
Die VV zu Art. 34 (Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben) werden wie folgt geändert:
4.1
In Nr. 3.2 der Anlage zu den VV zu Art. 34 [Allgemeine Zinsvorschriften (Zins-A)] wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Handelt es sich beim Zahlungspflichtigen um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, dann tritt an die Stelle des Betrages von 31 € der Betrag von 36 €.“

4.2
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Erhebung eines niedrigeren Zinsanspruchs von der zuständigen Dienststelle ausdrücklich angeordnet wird.“

4.3
Die Muster 4a und 4b erhalten die aus dem Anhang 1 zu dieser Bekanntmachung ersichtlichen Fassungen.
5.
Die Nrn. 1 bis 3.2.2 der VV zu Art. 35 (Bruttonachweis, Einzelnachweis) werden wie folgt gefasst:
1.
Grundsatz
1.1
Das Bruttoprinzip bei der Ausführung des Haushaltsplans besagt, dass alle Einnahmen und Ausgaben mit ihrem vollen Betrag und – als Folge von Art. 15 – getrennt voneinander zu buchen sind. Es verbietet grundsätzlich, dass Ausgaben von Einnahmen vorweg abgesetzt oder dass Einnahmen auf Ausgaben vorweg angerechnet werden.
1.2
Das Bruttoprinzip gilt nicht bei Unrichtigkeit einer Zahlung oder Buchung (Nr. 2); eine Unrichtigkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn bei Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eine Richtigstellung der ursprünglichen Zahlung notwendig ist.
1.3
Ferner können Ausnahmen durch Haushaltsvermerk im Haushaltsplan oder durch die Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz (Nr. 3) zugelassen werden (siehe Art. 15 Satz 2). Soweit die Anwendung dieser Ausnahmen auch nach Abschluss der Bücher (Art. 76 Abs. 2) gestattet ist, setzt dies voraus, dass auch im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahrs ein entsprechender Titel enthalten ist oder Ausgabereste übertragen wurden (Art. 71 Abs. 3 Nr. 2).
2.
Unrichtigkeit einer Zahlung oder Buchung
2.1
Von der Einnahme sind stets, also auch nach Abschluss der Bücher (Art. 76 Abs. 2), abzusetzen:
a)
Rückzahlungen von dem Grunde nach irrtümlichen Einzahlungen;
b)
Rückzahlungen irrtümlich zu viel eingezahlter Beträge;
c)
Rücklastschriften wegen erloschener, falscher oder unzureichend gedeckter Bankverbindung oder Widerspruch des Zahlungsverpflichteten.
2.2
Von der Ausgabe sind stets, also auch nach Abschluss der Bücher (Art. 76 Abs. 2), abzusetzen:
a)
Rückzahlungen etwaiger dem Grunde nach irrtümlicher Auszahlungen;
b)
Rückzahlungen irrtümlich zu viel ausgezahlter Beträge;
c)
Rückläufer wegen erloschener oder falscher Bankverbindung oder Nichtannahme von Schecks durch den Zahlungsempfänger.
2.3
Buchungen bei einem unrichtigen Titel innerhalb der Dienststelle (Titelverwechslungen) sind durch Absetzen von der Einnahme oder Ausgabe zu berichtigen, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind (Art. 76 Abs. 2). Für übertragbare Ausgaben gilt im Übrigen Folgendes:
a)
Titelverwechslungen sind auch nach Abschluss der Bücher zu berichtigen. Voraussetzung ist, dass wenigstens bei einer der betroffenen Haushaltsstellen die Folgen der Titelverwechslung (Begünstigung oder Benachteiligung) noch fortbestehen.
b)
Von dem Ausgleich soll abgesehen werden, wenn der unrichtig gebuchte Betrag 500 € nicht übersteigt. Dies gilt – unbeschadet der Regelung in Nr. 1.1 der Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO (Kleinbeträge) – nicht, wenn zweckgebundene Haushaltsmittel (Art. 8 Satz 2 Nr. 1) betroffen sind.
c)
Von einem Ausgleich von Titelverwechslungen zwischen übertragbaren und untereinander gegenseitig deckungsfähigen Titeln soll abgesehen werden.
d)
Ist einer der beteiligten Titel bereits abgeschlossen, so ist die Gegenbuchung entsprechend den Zuordnungshinweisen zum Gruppierungsplan außerplanmäßig bei Titel 119 48 (Einnahmen aus Anlass von Titelverwechslungen) oder Titel 546 48 (Ausgaben aus Anlass von Titelverwechslungen) vorzunehmen. Hierzu bedarf es keiner Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums.
3.
Ausnahmen durch die Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz

Nach Maßgabe der Nr. 7 der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz des jeweiligen Haushaltsjahres sind nachfolgende Ausnahmen vom Bruttonachweis zugelassen oder vorgeschrieben, soweit nicht im Haushaltsplan eine Bruttoveranschlagung vorgesehen und damit auch getrennt zu buchen ist:

3.1
Absetzen von der Einnahme
3.1.1
Von der Einnahme sind stets, also auch nach Abschluss der Bücher, abzusetzen:
a)
Rückzahlungen zu viel erhobener Einnahmen;
b)
Erstattungen von Beträgen, die zusammen mit Einnahmen der Hauptgruppe 0 sowie der Gruppen 111 und 112 erhoben werden, dem Staat nicht zustehen und deshalb an die Berechtigten weiterzuleiten sind;
c)
zweckgebundene Einnahmen, die dem Staat nicht zustehen und deshalb an die Berechtigten oder andere staatliche Dienststellen weiterzuleiten sind.
3.1.2
Von der Einnahme dürfen abgesetzt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind (Art. 76 Abs. 2):

Die im Zusammenhang mit einem Verkauf entstehenden Aufwendungen für eine Versteigerung, Vermessung, Schätzung, Versicherung, Vermittlung, Beurkundung, für den Transport sowie – bis zur Höhe von 1 000 € im Einzelfall – für die Herrichtung eines zu verkaufenden Gegenstandes.

3.2
Absetzen von der Ausgabe
3.2.1
Von der Ausgabe sind stets, also auch nach Abschluss der Bücher, abzusetzen:
a)
Rückzahlungen und Erstattungen von Ausgaben, die ganz oder teilweise aus zweckgebundenen Einnahmen finanziert wurden;
b)
Rückzahlungen zu viel ausgezahlter Personalausgaben (Hauptgruppe 4);
c)
Erstattungen gesetzlicher Leistungen, die der Dienstherr oder Arbeitgeber zusammen mit den laufenden Bezügen an seine Bediensteten auszubezahlen hat, durch Dritte, z. B. Erstattungen der Krankenkassen nach § 17 Abs. 2 SGB V oder § 1 Abs. 2 AAG;
d)
Erstattungen von Bezügen und sonstigen Leistungen einschließlich Beihilfen bei Versetzung, Abordnung und Zuweisung gemäß den VANBest – Anlage zu den VV zu Art. 50 –; eine ggf. anfallende Umsatzsteuer ist abweichend davon bei einem entsprechenden Einnahmetitel zu buchen;
e)
Rückzahlungen und Erstattungen infolge von Minderung, Rücktritt, Widerruf oder Kündigung von Verträgen;
f)
Rabatte auf bereits gezahlte Ausgaben;
g)
Rückzahlungen aufgrund der Abrechnung von vorläufigen Auszahlungen, Abschlägen, Vorschüssen oder gesetzlich vorgesehener oder üblicher Vorauszahlungen (z. B. Jahresabrechnung Strom);
h)
Rückzahlungen von gesetzlichen Leistungen (z. B. bei Wegfall des Rechtsgrunds);
i)
Rückzahlungen von Zuwendungen und Billigkeitsleistungen im Rahmen von gemeinschaftlichen Finanzierungen mit dem Bund oder anderen Ländern;
j)
Beträge, die von staatlichen Dienststellen gemäß Art. 61 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 oder Abs. 4 ausnahmsweise erstattet werden (z. B. Erstattung von Bewirtschaftungskosten durch die mitnutzende Dienststelle gemäß VV Nr. 3.2.3.2 zu Art. 64). Das gilt nicht für Kosten, Benutzungsgebühren und Sachverständigenentschädigungen;
k)
Schadenersatzleistungen und Zahlungen anstelle von Garantieleistungen Dritter, soweit diese zur Schadensbeseitigung, Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung aufgewendet wurden oder bestimmt sind;
l)
Leistungen der Inklusionsämter nach SGB IX zur Förderung des Arbeitsplatz- und Ausbildungsstellenangebots und Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen (§§ 15 und 26 bis 27 SchwbAV);
m)
Einnahmen, die sich bei der Durchführung einer Baumaßnahme (Hauptgruppe 7 einschließlich etwa gesondert veranschlagter Baunebenkosten) ergeben, z. B. Erlöse aus dem Verkauf beweglicher Sachen, die nur für den Zweck und die Dauer der Baudurchführung benötigt werden und aus Baumitteln beschafft wurden, oder Einnahmen aus dem Verkauf von Ausschreibungsunterlagen.
3.2.2
Von der Ausgabe dürfen abgesetzt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind (Art. 76 Abs. 2), oder es sich um übertragbare Ausgaben handelt:
a)
Erlöse aus dem Verkauf von Altstoffen oder entbehrlichen Gegenständen, die beim Erwerb gleichartiger Gegenstände auf den Kaufpreis angerechnet werden oder die ein Unternehmer aus Anlass einer Reparatur in Zahlung nimmt, wenn sie im Einzelfall 1 000 € nicht übersteigen; Nr. 1.1 zu Art. 63 gilt entsprechend;
b)
Erstattungen und Rückzahlungen von Reisekosten;
c)
Rückzahlungen von Zuwendungen und Billigkeitsleistungen in anderen als den in Nr. 3.2.1 Buchst. a und i genannten Fällen.“
6.
Die VV zu Art. 37 (Über- und außerplanmäßige Ausgaben) werden wie folgt geändert:
6.1
In Nr. 1.3.2 wird Satz 3 gestrichen.
6.2
Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
6.2.1
In Satz 1 wird die Angabe „(5fach)“ gestrichen.
6.2.2
In Satz 2 wird nach dem Aufzählungspunkt 2 folgender Aufzählungspunkt eingefügt:
„•
eine Verlagerung der haushaltsgesetzlichen Sperre,“
6.3
Der Nr. 2.7.2 wird folgender Satz angefügt:

„In den formlosen Anträgen sind insbesondere das unvorhergesehene und unabweisbare Bedürfnis zu begründen sowie das verfügbare Gesamtsoll, die bereits verausgabten Mittel und die Einsparstelle anzugeben.“

6.4
Nr. 4.1 wird wie folgt gefasst:
„4.1
Reichen die einer Dienststelle gemäß Nr. 1.2 zu Art. 34 zugewiesenen Ausgabemittel nicht aus oder sind Ausgaben zu leisten, für die ihr keine Ausgabemittel zugewiesen sind, so beantragt sie mit einem Antrag nach dem Muster 2 zu Art. 37 BayHO die erforderlichen Ausgabemittel; die Staatsministerien können für ihren jeweiligen Geschäftsbereich Anpassungen am Antragsmuster vornehmen. Bei Ausgaben für große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (Gruppen 710 bis 749 des Gruppierungsplans) ist der Antrag vom zuständigen Bauamt nach dem Muster 3 zu Art. 37 BayHO zu erstellen.“
6.5
In Nr. 5 Satz 2 werden die Wörter „– möglichst auf dem Antrag nach Muster 2 zu Art. 37 BayHO –“ gestrichen.
6.6
Die Muster 1 bis 3 erhalten die aus dem Anhang 2 zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
7.
Die VV zu Art. 38 BayHO (Verpflichtungsermächtigungen) werden wie folgt geändert:
7.1
In Nr. 1.2 Satz 2 wird die Angabe „(vierfach)“ gestrichen.
7.2
Die bisherigen Nrn. 2.1 bis 2.1.2 werden durch folgende Nr. 2.1 ersetzt:
„2.1
Das für Finanzen zuständige Staatsministerium verzichtet allgemein auf die Einwilligung zur Inanspruchnahme von im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen nach Maßgabe der jeweils geltenden Haushaltsvollzugsrichtlinien. Die Pflicht zur Unterrichtung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums gemäß Art. 38 Abs. 3 und nach Nr. 3 bleibt davon unberührt.“
7.3
In Nr. 4.1 Satz 1 Nr. 518 Buchst. b werden die Wörter „ ; das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann hierfür Richtpreise (Höchstpreise) festlegen“ gestrichen.
7.4
Das Muster 1 erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
8.
Das Muster (Antrag auf Freigabe von kreditfinanzierten Ausgabemitteln und Verpflichtungsermächtigungen) zu den VV zu Art. 39 BayHO (Gewährleistungen, Kreditzusagen, kreditfinanzierte Ausgaben) wird aufgehoben.
9.
Die VV zu Art. 44 (Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen) werden wie folgt geändert:
9.1
In Nr. 1.3 Aufzählungspunkt 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ ; dabei sind bestehende Verträge unschädlich, wenn sie bereits im vorhergehenden Bewilligungszeitraum zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gezählt wurden.“ ersetzt.
9.2
In Nr. 1.3.1 Satz 2 werden nach dem Wort „Vertrag“ die Wörter „von vorneherein“ eingefügt.
9.3
Nach Nr. 2.4.3 wird folgende Nr. 2.4.4 eingefügt:
„2.4.4
Das zuständige Staatsministerium kann bei Projektförderungen im Wege der Anteil- oder Festbetragsfinanzierung zulassen, dass zweckgebundene Geldspenden Dritter als Eigenmittel eingesetzt werden dürfen; das gilt nicht, wenn der Dritte sich aus eigenem Interesse an der Finanzierung beteiligt (siehe Nr. 2.4.2 Satz 1) oder von Gesetzes wegen zur Leistung verpflichtet ist (siehe Nr. 2.4.2 Satz 2).“
9.4
Der Nr. 4.5 wird folgender Satz angefügt:

„In Fällen einer Teilbewilligung an Gebietskörperschaften (Nr. 14.3) sind ab einem (voraussichtlichen) Gesamtzuwendungsbetrag (siehe Nr. 14.3 Satz 2 oder 3) von 50 000 € alle in diesem Rahmen gewährten Teilbewilligungen zu übermitteln.“

9.5
Die Nrn. 7.2 bis 7.2.2 werden wie folgt gefasst:
„7.2
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag des Zuwendungsempfängers (Anforderungsverfahren, Nr. 7.2.1), sofern keine festen Auszahlungstermine festgelegt sind (Nr. 7.2.2).
7.2.1
Im Anforderungsverfahren dürfen Zuwendungen nur insoweit ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von drei Monaten für fällige Zahlungen benötigt werden; bei Projektförderungen soll die Auszahlung in der Regel davon abhängig gemacht werden, dass die Verwendung der bereits ausgezahlten Teilbeträge in summarischer Form nachgewiesen wird.
7.2.2
In geeigneten Fällen können im Zuwendungsbescheid unter Berücksichtigung des Refinanzierungsbedarfs des Zuwendungsempfängers sowie des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes feste, nach dem Kalender bestimmte Auszahlungstermine festgelegt werden. Dabei soll ein angemessener Einbehalt (siehe Nr. 5.2.6) vorgesehen werden.“
9.6
Nr. 8.2.5 wird wie folgt gefasst:
„8.2.5
Eine Zuwendung wird alsbald verwendet (Art. 49 Abs. 2a Nr. 1 und Art. 49a Abs. 4 BayVwVfG), wenn sie innerhalb von drei Monaten (vgl. Nr. 7.2.1) für fällige Zahlungen verbraucht wird. Soweit feste Auszahltermine (Nr. 7.2.2) bestimmt sind, gilt die Zuwendung als alsbald verwendet.“
9.7
In Nr. 8.6 Satz 1 werden die Wörter „innerhalb von zwei bzw. drei Monaten“ durch das Wort „alsbald “ ersetzt.
9.8
Die Nr. 8.7 wird wie folgt gefasst:
„8.7
Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sollen unterbleiben, wenn dadurch eine Pflicht zu Erstattung bereits ausgezahlter Zuwendungen von nicht mehr als 1 000 € eintreten würde. Eine Rückforderung gemäß Nr. 8.2.1 soll ebenfalls unterbleiben, wenn der zurückzufordernde Betrag 1 000 € nicht übersteigt.“
9.9
In Nr. 10.3 Satz 1 wird die Angabe „(Nr. 2.2.3)“ durch die Angabe „(Nr. 2.2.1)“ ersetzt.
9.10
In Nr. 11.2.1 wird der Satz am Ende durch folgende Sätze ersetzt:

„Dabei soll ein Anteil von 10 % aller Zuwendungsfälle des Förderprogramms nicht unterschritten werden. Die Auswahl der Stichproben erfolgt nach Risikokriterien, beispielsweise:

a)
angemessener Mindestanteil an Förderfällen und am Fördervolumen,
b)
besondere Berücksichtigung von Erstbewilligungen an einen Zuwendungsempfänger,
c)
Mindestprüfungsturnus bei Folgebewilligungen,
d)
Berücksichtigung von Erkenntnissen aus vorangegangenen Prüfungen,
e)
prüfungswürdige Tatbestände (z. B. ausgewählte Kostengruppen, Auftragsvergaben, hohe Ausgaben).“
9.11
In Nr. 14.4.3 wird die Angabe „(Nr. 7.2)“ durch die Wörter „im Anforderungsverfahren (Nr. 7.2.1)“ ersetzt.
9.12
In Fußnote 1 Satz 3 wird das Wort „Sachleistungen“ durch das Wort „Sachspenden“ ersetzt.
9.13
Die Anlage 1 zu Art. 44 BayHO [Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)] wird wie folgt geändert:
9.13.1
In Nr. 1.5 Satz 1 werden die Wörter „Die Zuwendung darf“ durch die Wörter „Soweit im Zuwendungsbescheid keine festen Auszahlungstermine festgelegt sind, darf die Zuwendung“ ersetzt.
9.13.2
Die bisherigen Nrn. 3 bis 3.3 werden durch die folgenden Nrn. 3 bis 3.4 ersetzt:
3.
Vergabe von Aufträgen
3.1
Vor der Vergabe eines Auftrags sind in der Regel mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufzufordern. Unter den eingegangenen Angeboten ist das wirtschaftlichste Angebot zu berücksichtigen. Dabei sind zu dokumentieren:
a)
die Leistungsbeschreibung,
b)
die Angebotseinholung,
c)
die eingegangenen Angebote und
d)
die Auswahlentscheidung samt etwaiger Wertungskriterien.
3.2
Aufträge im Wert von bis zu 5 000 € (ohne Umsatzsteuer) für Liefer- und Dienstleistungen und bis zu 10 000 € (ohne Umsatzsteuer) für freiberufliche Leistungen (im Sinne des § 18 Abs. 1 EStG) sowie für Bauleistungen können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt vergeben werden.
3.3
Aufträge sind an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu vergeben. Das bedeutet:
a)
Anbieter, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden (Nr. 3.1) oder an die ein Auftrag vergeben wird (Nr. 3.2), müssen fachlich und personell in der Lage sein, den zu vergebenden Auftrag auszuführen. Die Vergabe an einen Generalübernehmer ist nicht zulässig.
b)
Der Zuwendungsempfänger soll zwischen den Anbietern wechseln, die er zur Abgabe eines Angebots auffordert (Nr. 3.1) oder an die er einen Auftrag direkt vergibt (Nr. 3.2).
3.4
Es wird darauf hingewiesen, dass weitergehende Bestimmungen den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten können (z. B. Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB).“
9.14
Die Anlage 2 zu Art. 44 BayHO [Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)] wird wie folgt geändert:
9.14.1
Nr. 1.4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soweit im Zuwendungsbescheid keine festen Auszahlungstermine festgelegt sind, darf die Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird.“

9.14.2
Die bisherigen Nrn. 3 bis 3.3 werden durch die folgenden Nrn. 3 bis 3.4 ersetzt:
3.
Vergabe von Aufträgen
3.1
Vor der Vergabe eines Auftrags sind in der Regel mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufzufordern. Unter den eingegangenen Angeboten ist das wirtschaftlichste Angebot zu berücksichtigen. Dabei sind zu dokumentieren:
a)
die Leistungsbeschreibung,
b)
die Angebotseinholung,
c)
die eingegangenen Angebote und
d)
die Auswahlentscheidung samt etwaiger Wertungskriterien.
3.2
Aufträge im Wert von bis zu 5 000 € (ohne Umsatzsteuer) für Liefer- und Dienstleistungen und bis zu 10 000 € (ohne Umsatzsteuer) für freiberufliche Leistungen (im Sinne des § 18 Abs. 1 EStG) sowie für Bauleistungen können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt vergeben werden.
3.3
Aufträge sind an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu vergeben. Das bedeutet:
a)
Anbieter, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden (Nr. 3.1) oder an die ein Auftrag vergeben wird (Nr. 3.2), müssen fachlich und personell in der Lage sein, den zu vergebenden Auftrag auszuführen. Die Vergabe an einen Generalübernehmer ist nicht zulässig.
b)
Der Zuwendungsempfänger soll zwischen den Anbietern wechseln, die er zur Abgabe eines Angebots auffordert (Nr. 3.1) oder an die er einen Auftrag direkt vergibt (Nr. 3.2).
3.4
Es wird darauf hingewiesen, dass weitergehende Bestimmungen den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten können (z. B. Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB).“
9.14.3
In Nr. 6.3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 6.1.4“ durch die Angabe „Nr. 6.1.5“ ersetzt.
9.15
Die Anlage 3 zu Art. 44 BayHO [Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)] wird wie folgt geändert:
9.15.1
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Nr. 3 wie folgt gefasst:
„3.
Vergabe von Aufträgen“
9.15.2
Nr. 1.3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soweit im Zuwendungsbescheid keine festen Auszahlungstermine festgelegt sind, darf die Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird; bei Baumaßnahmen ist der Baufortschritt zu berücksichtigen.“

9.15.3
Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3.
Vergabe von Aufträgen

Direktaufträge sind nur zulässig nach Maßgabe der für Kommunen geltenden Vergabegrundsätze, die das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium auf Grund des § 31 Abs. 2 KommHV-Kameralistik und § 30 Abs. 2 KommHV-Doppik bekannt gegeben hat, sowie gegebenenfalls weitergehender Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (z. B. Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB).“

9.15.4
In Nr. 6.1.1 Satz 1 werden die Wörter „oder der vorläufige Verwendungsnachweis“ durch die Wörter „(sowie der gegebenenfalls erforderliche vorläufige Verwendungsnachweis)“ ersetzt.
9.16
Die Muster 1a und 3 erhalten die aus dem Anhang 4 zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
10.
Die VV zu Art. 46 (Deckungsfähigkeit) werden wie folgt gefasst:

Zu Art. 46:

Ein deckungsberechtigter Ansatz darf zulasten eines deckungspflichtigen Ansatzes nur erhöht werden, wenn über die Mittel des deckungsberechtigten Ansatzes verfügt ist; die bei dem deckungspflichtigen Ansatz verbleibenden Ausgabemittel müssen dabei voraussichtlich ausreichen, um alle nach der Zweckbestimmung zu leistenden Ausgaben zu bestreiten (vgl. auch VV Nr. 2.6 zu Art. 37). Verfügungsbeschränkungen – hierzu zählen auch allgemeine haushaltswirtschaftliche oder haushaltsgesetzliche Sperren – sind bei der Berechnung der verfügbaren Ausgabemittel der deckungsberechtigten und deckungspflichtigen Ansätze zu berücksichtigen. Ein deckungsberechtigter Ansatz darf zulasten eines deckungspflichtigen Ansatzes nur in Höhe der für den Zweck des deckungsberechtigten Ansatzes benötigten Mittel erhöht werden. Eine Deckung aus Ansätzen, die bereits selbst zulasten anderer Ansätze gedeckt wurden (Deckungskette), ist nicht möglich.“

11.
In Nr. 1.3 der VV zu Art. 48 (Einstellung und Versetzung von Beamten) werden nach dem Wort „Einwilligung“ die Wörter „(Art. 48 BayHO) und das Einvernehmen (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayBG)“ eingefügt.
12.
In Nr. 18.2 der Anlage [Bestimmungen für die Auszahlung und den rechnungsmäßigen Nachweis der Bezüge und sonstigen Leistungen bei Versetzung, Abordnung und Zuweisung (VANBest)] zu den VV zu Art. 50 (Umsetzung von Mitteln und Stellen, Leerstellen) wird die Angabe „Nr. 17.1“ durch die Angabe „Nr. 18.1“ ersetzt.
13.
Die bisherigen Nrn. 3.1 bis 4 der VV zu Art. 57 (Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes) werden durch folgende Nrn. 3 bis 4 ersetzt:
„3.
Für die allgemeine Erteilung der Einwilligung nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 und die Übertragung der Befugnis zur Einwilligung entsprechend Art. 57 Abs. 1 Satz 2 gilt Folgendes:
3.1
Die Einwilligung nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 ist allgemein erteilt, wenn die Summe aller zwischen der Dienststelle und ihrem Bediensteten geschlossenen Verträge folgende Wertgrenzen je Haushaltsjahr nicht übersteigt:
a)
1 750 € für Verträge von Zentral- und Mittelbehörden mit einem ihrer Bediensteten;
b)
100 € für Verträge unterer Dienststellen mit einem ihrer Bediensteten.
3.2
Den Zentral- und Mittelbehörden wird gemäß Art. 57 Abs. 1 Satz 2 die Befugnis übertragen, in Verträge zwischen einer ihnen unterstellten Dienststelle und einem dieser Dienststelle angehörenden Bediensteten einzuwilligen, wenn die Summe aller zwischen Dienststelle und diesem Bediensteten geschlossenen Verträge den Wert von 1 750 € pro Haushaltsjahr nicht übersteigt. Das zuständige Staatsministerium kann für seinen Geschäftsbereich eine abweichende Regelung treffen.
3.3
Die Nrn. 3.1 und 3.2 gelten nicht für Kauf- und Tauschverträge über Grundstücke, Erbbaurechtsbestellungen und für Jagd- und Fischereipachtverträge.
3.4
Bei der Veräußerung von entbehrlichen Vermögensgegenständen ist ferner die VV Nr. 1.2 zu Art. 63 zu beachten.
3.5
Der Beauftragte für den Haushalt (Art. 9) ist zu beteiligen, sofern er die Angelegenheit nicht selbst bearbeitet.
4.
Für sonstige den Staatsministerien unmittelbar nachgeordnete Dienststellen gelten die in Nr. 3 getroffenen Regelungen für Zentral- und Mittelbehörden entsprechend, sofern das zuständige Staatsministerium nichts anderes bestimmt.“
14.
Der Nr. 6.3 der Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO (Kleinbeträge) wird folgender Satz angefügt:

„Handelt es sich beim Zahlungspflichtigen um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, dann tritt an die Stelle des Betrages von 31 € der Betrag von 36 €.“

15.
Die VV zu Art. 70 (Zahlungen) werden wie folgt geändert:
15.1
Nr. 7.1 wird wie folgt gefasst:
„7.1
Der Feststeller der sachlichen Richtigkeit übernimmt, unbeschadet der bereits zuvor zu beachtenden Grenzen der Bewirtschaftungsbefugnis gemäß VV Nr. 2.1 zu Art. 34 BayHO, mit der Unterzeichnung des Vermerks „Sachlich richtig“ die Verantwortung dafür, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung vorliegen, die in der Anordnung und in den Unterlagen enthaltenen Angaben (insbesondere die Begründung) richtig und vollständig sind, sowie gegebenenfalls notwendige Teilbescheinigungen vorhanden und in sich schlüssig sind.“
15.2
In Nr. 7.2.1 wird im Wortlaut vor Satz 2 das Wort „Rechtspfleger“ gestrichen.
15.3
In Nr. 9.1 wird im Wortlaut vor Buchst. a das Wort „angegeben“ durch das Wort „abgegeben“ ersetzt.
15.4
Nr. 18.4 wird wie folgt geändert:
15.4.1
Der Wortlaut wird Satz 1.
15.4.2
Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:

2Zur Wahrung des Vier-Augen-Prinzips soll die Vorgabe der Überweisung im System und die Eingabe z. B. der PIN-Nummer von unterschiedlichen Personen vorgenommen werden. 3Ist dies nicht möglich, sind zur Minimierung des Missbrauchsrisikos geeignete Maßnahmen festzulegen (z. B. je nach Höhe der jeweiligen Zahlungsbeträge oder Kontostände sind wöchentliche oder monatliche Prüfungen des Kontos durchzuführen, Festlegung, dass keine Überziehung des Kontos erfolgen darf).“

15.5
Der Nr. 18.5 wird folgender Satz 3 angefügt.

3Auch dürfen keine privaten Geräte verwendet werden.“

15.6
In Nr. 18.8 Satz 2 wird das Wort „Auszahlungen“ durch das Wort „Zahlungen“ ersetzt.
15.7
In Nr. 22 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Einzahlungstag“

16.
Die VV zu Art. 78 (Unvermutete Prüfungen) werden wie folgt geändert:
16.1
Dem Verzeichnis der Muster zu Art. 78 BayHO wird folgende Angabe angefügt:
„Muster 5
Niederschrift über die Prüfung der Kreditkartenabrechnungen“
16.2
Nr. 1.1 wird wie folgt geändert:
16.2.1
In Buchst. d wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
16.2.2
Folgender Buchst. e wird angefügt:
„e)
die für Kreditkartenabrechnung zuständigen Stellen.“
16.3
Nr. 1.2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
16.3.1
In Buchst. c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
16.3.2
Folgender Buchst. d wird angefügt:
„d)
die für Kreditkartenabrechnung zuständigen Stellen.“
16.4
Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
16.4.1
In Satz 2 werden nach dem Wort „Beauftragter“ die Wörter „(zum Beispiel interne Revision)“ eingefügt.
16.4.2
Folgende Sätze 3 bis 5 werden angefügt:

3Der Prüfer darf dem zu prüfenden Bereich nicht angehören und nicht mit Anordnungs-, Zahlungs- oder Buchführungsaufgaben für den zu prüfenden Bereich betraut sein. 4Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums. 5In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann das zuständige Staatsministerium mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums einen Prüfer vom Landesamt für Finanzen beauftragen.“

16.5
Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
16.5.1
Der Wortlaut wird Satz 1 und der Buchst. d wie folgt gefasst:
„d)
bei den für Buchungen zuständigen Stellen der Staatsbetriebe, behördeneigenen Kantinen und Sondervermögen dem Prüfer, der vom zuständigen Staatsministerium bestellt wurde; der Prüfer darf nicht mit Anordnungs-, Zahlungs- oder Buchführungsaufgaben der zu prüfenden Stelle oder mit der örtlichen Prüfung dieser Einrichtungen betraut sein,“
16.5.2
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2In den in Satz 1 Buchst. d genannten Fällen darf die überörtliche Prüfung durch den Prüfer der örtlichen Prüfung durchgeführt werden, wenn hierfür ein Prüfer des Landesamts für Finanzen bestellt wurde.“

16.6
Nrn. 12.1 und 12.2 werden wie folgt gefasst:
„12.1
1Für Buchungen zuständige Stellen der Staatsbetriebe, behördeneigene Kantinen und Sondervermögen sind jährlich mindestens einmal örtlich zu prüfen. 2Darüber hinaus können sie auch örtlich unvermutet geprüft werden. 3Die Niederschrift über örtliche Prüfungen und die Ergebnisse der Prüfung nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) sind auch dem nach Nr. 2.2 für überörtliche Prüfungen zuständigen Kassenprüfer zu übermitteln.
12.2
1Behördeneigene Kantinen und Sondervermögen sind mindestens alle drei Jahre oder aus besonderem Anlass überörtlich unvermutet zu prüfen. 2Ebenso können für Buchungen zuständige Stellen der Staatsbetriebe überörtlich unvermutet geprüft werden. 3Soweit bei Staatsbetrieben auf eine Prüfung nach § 53 HGrG verzichtet wurde, ist jährlich mindestens eine überörtliche Prüfung durchzuführen. 4In den Fällen, in denen sowohl die örtliche als auch die überörtliche Prüfung durch einen Prüfer des Landesamtes für Finanzen durchgeführt wird, ist eine jährliche Prüfung ausreichend.“
16.7
Folgende Nr. 13 wird angefügt:
13.
Prüfung von für Kreditkartenabrechnungen zuständigen Stellen

1Die für die Abrechnung von Kreditkarten zuständigen Stellen sind

a)
mindestens halbjährlich örtlich und
b)
alle drei Jahre überörtlich zu prüfen.

2Sie können aus besonderem Anlass überörtlich unvermutet geprüft werden. 3Die Niederschrift über die örtliche Prüfung ist auch der nach Nr. 2.2 Buchst. e für die überörtliche Prüfung zuständigen Stelle zu übermitteln.“

16.8
Das Muster 5 aus dem Anhang 5 zu dieser Bekanntmachung wird angefügt.
17.
Die VV zu Art. 79 (Staatskassen, Verwaltungsvorschriften) werden wie folgt geändert:
17.1
In Nr. 8 der Anlage 1 zu den VV zu Art. 79 BayHO [Zahlungsbestimmungen (ZBest)] werden die Wörter „im Anhalt an Muster 2 zu den VV zu Art. 79 BayHO zu fertigen“ durch die Wörter „Muster 2 zu den VV zu Art. 79 BayHO zu verwenden“ ersetzt.
17.2
In Nr. 1.2 Satz 1 der Anlage 3 zu den VV zu Art. 79 BayHO [Bestimmungen über die Verwendung automatischer Datenverarbeitungsanlagen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (HKR-ADV-Best)] wird die Angabe „(IuKSR)“ durch die Angabe „(IKTSRBek)“ ersetzt.
17.3
Das Muster 2 erhält die aus dem Anhang 6 zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.

§ 2

Änderung der Haushaltsaufstellungsrichtlinien

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Haushaltsaufstellungsrichtlinien (HaR) vom 22. Februar 2008 (FMBl. S. 75), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 1. März 2021 (BayMBl. Nrn. 179, 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nr. 15.8.3 wird wie folgt geändert:
1.1
In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „(vgl. Übersicht über die Vergleichbarkeit in den jeweiligen Haushaltsvollzugsrichtlinien)“ durch die Wörter „(vergleiche Art. 6a des jeweiligen Haushaltsgesetzes)“ ersetzt.
1.2
In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „in den Haushaltsvollzugsrichtlinien“ durch die Wörter „im jeweiligen Haushaltsgesetz“ ersetzt.
2.
Nr. 15.9.4 wird wie folgt gefasst:
„15.9.4
Stelleneinsparungen sind grundsätzlich im ersten Haushaltsjahr abzusetzen. Für die Stelleneinsparungen sind möglichst Sammelstellenanträge zu verwenden.“

§ 3

Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern (VV-BayHS) vom 2. März 2016 (FMBl. S. 39, 146), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 1. März 2021 (BayMBl. Nrn. 179, 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nr. 2.3.3 wird wie folgt geändert:
1.1
Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 eingefügt:

7Gemeinnützige GmbH (gGmbH) sind als Einrichtungen zu behandeln (Gruppen 684, 685, 893 und 894).“

1.2
Die Sätze 7 und 8 werden die Sätze 8 und 9.
2.
Nr. 6.1 wird wie folgt geändert:
2.1
In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
2.2
Satz 2 wird aufgehoben.
3.
Nr. 6.2 wird wie folgt gefasst:
„6.2
Übergangsvorschrift

Die Nr. 2.3.3 Satz 7 sowie die Anlagen 2 [Gruppierungsplan (GPl) mit Zuordnungshinweisen], 3 (Verzeichnis der Festtitel und Standarderläuterungen) und 4 [Funktionenplan (FPl) mit Zuordnungshinweisen] in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung sind erstmals bei Aufstellung und Ausführung des Staatshaushalts 2024 anzuwenden.“

4.
Die Anlage 2 [Gruppierungsplan (GPl) mit Zuordnungshinweisen] erhält die aus dem Anhang 7 zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
5.
Die Anlage 3 (Verzeichnis der Festtitel und Standarderläuterungen) wird wie folgt geändert:
5.1
Der Festtitel 236 12 wird aufgehoben.
5.2
Der Festtitel 443 15 wird aufgehoben.
5.3
In Festtitel 517 01 wird in der Standarderläuterung die Angabe „u. ä.“ durch die Wörter „und Ähnliches“ ersetzt.
5.4
Nach Festtitel 519 99 wird folgender Festtitel 525 21 eingefügt:
525 21
Ausgaben für das Gesundheitsmanagement“.
5.5
In den Festtiteln 526 99 und 534 99 wird jeweils die Angabe „u. ä.“ durch die Wörter „und Ähnliche“ ersetzt.
5.6
Nach Festtitel 532 4. wird folgender Festtitel 533 49 eingefügt:
533 49
Treibhausgasausgleich

Mit Funktionenkennzeichen (FKZ) 332“.

6.
Die Anlage 4 [Funktionenplan (FPl) mit Zuordnungshinweisen] erhält die aus dem Anhang 8 zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.

§ 4

Änderung der EDV-Bestimmungen-Kasse

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die EDV-Bestimmungen-Kasse (EDVBK) vom 2. Januar 2017 (FMBl. S. 146), die durch Bekanntmachung vom 29. November 2019 (BayMBl. Nr. 536) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2.
In Nr. 3.2 werden im Wortlaut vor Buchst. a die Wörter „so erfolgt die Anordnung“ durch die Wörter „erfolgen, sofern erforderlich, die Veranlassung der Zahlung und die Übermittlung der buchungsrelevanten Informationen an die Kasse“ ersetzt.
3.
Der Nr. 4.1 werden folgende Sätze 4 bis 9 angefügt:

4Hat der Empfänger seine Forderung im Rahmen eines Factorings abgetreten, so kann abweichend von Satz 2 und 3 direkt an den Finanzdienstleister ausgezahlt werden. 5Hierbei ist im Feld „Zahlungsempfänger“ das (abtretende) Unternehmen anzugeben. 6Die Auszahlung ist an die Bankverbindung des Finanzdienstleisters anzuordnen. 7Zusätzlich ist in elektronischen Anordnungsverfahren als abweichender Kontoinhaber der Name des Finanzdienstleisters einzutragen. 8Im schriftlichen Anordnungsverfahren ist in Feld-Nr. 20 auf das Factoring hinzuweisen und der Name des Finanzdienstleisters mitzuteilen. 9Ungeachtet der Auszahlung an den Finanzdienstleister sind der StOK die entsprechenden Unterlagen, zum Beispiel der Factoring-Vertrag, vorzulegen.“

4.
Der Nr. 6.1.1.1.1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Der Vordruck kann auch in den Fällen verwendet werden, in denen ein Sammel-BKZ zweckmäßig ist (z. B. weil bei der Erstellung des Muster 01 noch unklar ist, wie viele Teilnehmer an einer Veranstaltung teilnehmen).“

5.
Nr. 6.1.1.1.7 wird wie folgt gefasst:
„6.1.1.1.7
1Die Annahmeanordnung ist grundsätzlich gleichzeitig mit der Rechnungsstellung oder Anforderung des Betrages zu erteilen und abzusenden. 2In Ausnahmefällen (zum Beispiel, wenn nicht feststeht, ob und in welcher Höhe eine Schadenersatzforderung oder Drittmittelanforderung anerkannt wird), kann die Annahmeanordnung nach Eingang der Zahlung entsprechend Nr. 6.1.1.1.9 Satz 1 bis 3 erteilt werden. 3Für diese Fälle wird der ASt von der Kasse eine Verwahr-PK-Nr. mitgeteilt.“
6.
Nr. 6.1.1.1.9 wird wie folgt geändert:
6.1
In Satz 1 werden die Wörter „Hat die Kasse eine Einzahlung als Verwahrung unter Angabe der PK-Nr. angezeigt,“ durch die Wörter „In den Fällen der Nr. 6.1.1.1.7 Satz 2 und 3“ ersetzt.
6.2
Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Die Feld-Nrn. 08, 09 und 14 brauchen bei einer Annahmeanordnung mit Verwahr-PK-Nr. nicht ausgefüllt werden; die Feld-Nrn. 15 bis 20 entfallen.“

7.
Der Nr. 6.2.4.4 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Wird mit Muster 20 eine Stundung mit Ratenzahlung angeordnet, ist auch ein Schlüssel für Zinsen oder Säumniszuschläge anzugeben (Nr. 7.18.1), da bei verspäteter Zahlung der Raten gegebenenfalls zusätzlich Säumniszuschläge oder Verzugszinsen zu berechnen sind.“

8.
In Nr. 7.18 werden die Wörter „Verzugszinsen / Säumniszuschläge / Stundungszinsen“ durch die Wörter „Zinsen / Säumniszuschläge“ ersetzt.
9.
Nr. 7.18.1 wird wie folgt geändert:
9.1
Die Wörter „6 = Säumniszuschläge nach § 16 des Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes (bis 14. August 2013 nach § 18 Verwaltungskostengesetz des Bundes);“ werden durch die Wörter „6 = Säumniszuschläge nach § 18 Verwaltungskostengesetz des Bundes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung;“ ersetzt.
9.2
Die Wörter „7 = Frei (Früher einschlägig für die Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 9 der mit Wirkung vom 31. Mai 2011 aufgehobenen Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz vom 8. September 1976 [BGBl I S. 2728]);“ werden durch die Wörter „7 = Zinsen nach Art. 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes;“ ersetzt.
10.
In Nr. 9.1 Satz 1 werden die Wörter „oder durch Datenträgeraustausch“ gestrichen.
11.
In Nr. 9.2 Satz 2 werden die Wörter „oder Datenträger“ gestrichen.
12.
Nr. 10.1 wird wie folgt geändert:
12.1
In Satz 1 wird das Wort „München“ durch das Wort „Regensburg“ ersetzt
12.2
In Satz 2 werden die Wörter „Finanzwesen – Mittelbewirtschaftung –“ durch das Wort „Rechnungswesen“ ersetzt.
13.
In Nr. 10.2 Buchst. e wird das Wort „ , Datenträgeraustausch“ gestrichen.
14.
Nr. 11.1 wird wie folgt gefasst:
„11.1
Bei der Anwendung des Verfahrens sind von der ASt zu erstellen
a)
das Anordnungsprotokoll (Nr. 12) und
b)
die Datensätze (Nr. 13).“
15.
Nr. 14 wird aufgehoben.
16.
Die bisherigen Nrn. 15 bis 15.2 werden die Nrn. 14 bis 14.2 und Nr. 14.1 wie folgt geändert:
16.1
In Satz 1 werden die Wörter „bzw. des Datenträgeraustauschs“ gestrichen.
16.2
In Satz 2 werden die Wörter „bzw. das Datenträger-Duplikat“ gestrichen.
17.
Die bisherigen Nrn. 16 bis 17.5 werden die Nrn. 15 bis 16.5.
18.
Die bisherigen Nrn. 18 bis 18.3.2 werden die Nrn. 17 bis 17.3.2 und Nr. 17.1.10 wird wie folgt gefasst:
„17.1.10
1Übersteigt bei BKZ der eingezahlte Betrag den Sollbetrag, so hat die Kasse diese Überzahlung nach VV Nr. 24.1 zu Art. 70 BayHO zu behandeln. 2In Zweifelsfällen ist hierbei die ASt zu beteiligen. 3Gleiches gilt, wenn die Überzahlung in einer nachträglichen Sollminderung (vergleiche Nr. 6.3.1.1.2) begründet ist.“
19.
Die bisherigen Nrn. 19 bis 22 werden die Nrn. 18 bis 21.
20.
Die Anlagen M 01, M 02, M 04, M 09, M 10, M 20 und M 60 erhalten die aus dem Anhang 9 zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.

§ 5

Änderung der Rückforderungsrichtlinie

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Rückforderungsrichtlinie (RZVR) vom 25. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 182) wird wie folgt geändert:

1.
Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
1.
Auflagen bei der Auftragsvergabe im Rahmen von Zuwendungen

1Jeweils Nr. 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I), der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) enthält Auflagen für die Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks. 2Darüber hinaus können gesonderte Regelungen im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfänger zur Beachtung von Vergabeauflagen verpflichten. 3Zudem können im Fall einer Förderung durch mehrere Zuwendungsgeber andere Nebenbestimmungen (zum Beispiel des Bundes) Anwendung finden (VV Nr. 1.4.3 zu Art. 44 BayHO), die weitergehende Auflagen vorsehen. 4Verstößt der Zuwendungsempfänger gegen die für ihn geltenden Vergabeauflagen, so kann die Bewilligungsbehörde gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes den Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung insoweit zurückfordern. 5Ist die Zuwendung danach

a)
mit Auflagen zur Beachtung öffentlicher Vergabevorschriften verbunden (insbesondere bei Bewilligungen vor dem 1. Januar 2023 sowie in den Fällen der Sätze 2 und 3 denkbar), so ist im Falle eines Vergabeverstoßes nach Nr. 2 zu verfahren;
b)
ab 1. Januar 2023 lediglich mit den Auflagen in Nr. 3 ANBest-I, Nr. 3 ANBest-P oder Nr. 3 ANBest-K in der jeweils geltenden Fassung verbunden, so ist im Falle eines Vergabeverstoßes nach Nr. 4 zu verfahren.“
2.
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
2.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
2.
Verstoß gegen die Auflage zur Beachtung öffentlicher Vergabevorschriften
2.2
In Nr. 2.1 Satz 1 wird das Wort „Bei“ durch die Wörter „Sind die öffentlichen Vergabevorschriften zu beachten, so sind bei“ ersetzt.
2.3
Nr. 2.4 wird wie folgt geändert:
2.3.1
Der bisherige Wortlaut wird zu Satz 1 und ihm wird die Angabe „1“ vorangestellt.
2.3.2
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Soweit es die EU-Kommission zulässt, kann für Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte davon abgewichen werden; werden in diesen Fällen keine besonderen Regelungen getroffen, finden die Nrn. 2.1 bis 2.3 oder die Nr. 4 Anwendung.“

3.
Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:
4.
Verstoß gegen die Auflagen nach Nr. 3 ANBest-I, Nr. 3 ANBest-P oder Nr. 3 ANBest-K in der ab 1. Januar 2023 jeweils geltenden Fassung
4.1
1Ab 1. Januar 2023 wird in der jeweils geltenden Fassung der allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-I, ANBest-P, ANBest-K) dem Zuwendungsempfänger grundsätzlich lediglich auferlegt, Aufträge an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. 2Soweit die Beachtung weitergehender Vergabebestimmungen nicht ausdrücklich zur Auflage gemacht wird (vergleiche insoweit Nr. 1 Satz 2 und 3), ist ein Verstoß gegen die Auflagen in den Nrn. 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-I, ANBest-P, ANBest-K) in der Regel als schwerer Vergabeverstoß zu werten mit der Folge, dass die in Nr. 2.2 beschriebenen förderrechtlichen Konsequenzen zu ziehen sind.
4.2
1Im Geltungsbereich der ANBest-K ist die Zuwendung mit der Auflage verbunden, dass ein Direktauftrag nur nach Maßgabe der für die Kommunen geltenden Vergabegrundsätze vergeben werden darf. 2Ein Verstoß hiergegen ist (in direkter Anwendung der Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) als schwerer Vergabeverstoß zu werten.
4.3
1Ein Verstoß gegen die für nichtkommunale Zuwendungsempfänger geltenden Vergabeauflagen kann nur darauf beruhen, dass
a)
ein Direktauftrag oberhalb der zulässigen Wertgrenze vergeben wurde oder ungerechtfertigter Weise nicht mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden,
b)
ein Auftrag an einen Generalübernehmer vergeben worden ist,
c)
die Vergabe nicht nach den in Nr. 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-I, ANBest-P, ANBest-K) festgehaltenen wettbewerblichen Gesichtspunkten oder wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt ist, oder
d)
mangels entsprechender Dokumentation die ordnungsgemäße Vergabe nicht nachgewiesen werden kann.

2Derartige Verstöße würden in Fällen der Nr. 1 Satz 5 Buchst. a als schwere Vergabeverstöße gewertet (vergleiche Nr. 3 Satz 1 Buchst. a, c bis f), sodass auch hier nichts anderes gelten kann.“

4.
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5.

§ 6

Inkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 5 am 1. Januar 2024 in Kraft.

Harald Hübner

Ministerialdirektor



Anlagen