Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 129 vom 22.03.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

787-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Förderung der Landwirtschaft

787-L

Richtlinie für die Förderung des Einsatzes von Fachkräften
der Betriebs- und Haushaltshilfe sowie für die Melkeraushilfe

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 15. Februar 2023, Az. G3-7296.1-1/100

1.Rechtliche Grundlagen

1.1
Beihilferechtliche Grundlage

1Die Förderung erfolgt im Rahmen der Verordnung (EU) 2022/2472 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. 2Die Beihilfe ist nach Art. 23 (Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe) dieser Verordnung freigestellt.

1.2
Landesrechtliche Grundlagen

1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2Es gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern. 3Die Förderung erfolgt außerdem auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 3 Nr. 2 und Art. 7 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Nrn. 11 und 12 sowie Abs. 5 des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes.

2.Zweck der Zuwendung

1Zweck der Zuwendung ist die Überbrückung von sozialen Notfällen, von Mutterschafts- und Elternurlaub sowie in eingeschränktem Umfang die Entlastung von Familienarbeitskräften durch Vertretung während des Urlaubs oder bei Ruhezeiten zum Zwecke der Gesundheitsvorsorge (Entlastungseinsätze). 2Durch haupt- und nebenberufliche Vertretungsdienste wird die Weiterführung der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe flächendeckend sichergestellt. 3Der Einsatz hauptberuflicher sozialversicherungspflichtiger Fachkräfte (hauptberufliche soziale Betriebs- und Haushaltshilfe) wird in Bayern durch die zuständigen Mitgliedsorganisationen des Verbands der Dorf- und Betriebshilfsdienste in Bayern e. V. (Dachverband) organisiert und abgewickelt. 4Dies sind die Katholische Dorfhelferinnen und Betriebshelfer in Bayern GmbH (KDBH), die Ländlicher Betriebs- und Haushaltsdienst GmbH (LBHD), der Verein der Evangelischen Bildungszentren im ländlichen Raum in Bayern e. V. für den Evangelischen Dorfhelferinnen- und Betriebshelferdienst in Bayern Hesselberg (EBZ) und der Melkeraushilfsdienst Bayern e. V. (MAHD) (im Folgenden Trägerorganisationen genannt). 5Die Vermittlung nebenberuflicher Einsatzkräfte (nebenberufliche soziale Betriebshilfe) erfolgt durch die Maschinen- und Betriebshilfsringe (MR) und deren Dachorganisation, das Kuratorium Bayerischer Maschinen- und Betriebshilfsringe e. V. (KBM).

3.Gegenstand der Förderung

3.1
Hauptberufliche soziale Betriebs- und Haushaltshilfe

1Gegenstand der Förderung sind der Einsatz und die Organisation bei sozialen Einsätzen, die von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Voll- oder Teilzeit erbracht werden. 2Der Einsatz dieser hauptberuflichen Fachkräfte der Betriebs- und Haushaltshilfe sowie der Melkeraushilfe wird von den Trägerorganisationen flächendeckend in Bayern organisiert. 3Als soziale Einsätze gelten Einsätze in landwirtschaftlichen Unternehmen zur Vertretung

  • eines Landwirts/einer Landwirtin,
  • einer natürlichen Person, die Mitglied des landwirtschaftlichen Haushalts ist oder
  • eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers/einer landwirtschaftlichen Arbeitnehmerin,

die mit einem Leistungsbezug durch einen gesetzlichen Sozialversicherungsträger verbunden sind (sozialpflichtige Einsätze) oder für die Dauer der Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit, wenn ein Leistungsanspruch auf Arbeitshilfe durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger nicht oder nicht im beantragten aber benötigten Umfang gegeben ist (sozialoffene Einsätze). 4Bei sozialoffenen Einsätzen sind ärztliche Bescheinigungen vorzulegen und diese zu dokumentieren. 5Sozialoffenen Einsätzen gleichgestellt sind Entlastungseinsätze in Betrieben, die zu Erwerbszwecken Nutztiere halten. 6Diese Einsätze dürfen pro Einsatzbetrieb und Kalenderjahr 100 Stunden nicht übersteigen. 7Sie dienen zur Vertretung während Krankheitsvorsorge oder Urlaub. 8Ausgeschlossen von der Förderung sind außerlandwirtschaftliche Einsatzbereiche der Trägerorganisationen wie die Haushaltshilfe der gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 38 SGB V, die Betreuung von Kindern in Notsituationen gemäß § 20 SGB VIII oder die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gemäß § 70 SGB XII.

3.2
Nebenberufliche soziale Betriebshilfe

1Gegenstand der Förderung ist die Vermittlung der nebenberuflichen sozialen Betriebshilfe in Bayern. 2Die Abwicklung erfolgt zentral über das KBM. 3Dieses übernimmt die Verwaltung der öffentlichen Mittel und koordiniert die MR. 4Die MR nehmen die Vermittlung der nebenberuflichen sozialen Betriebshilfe zwischen den landwirtschaftlichen Betrieben für landwirtschaftliche Tätigkeiten wahr. 5Gefördert werden sowohl Leistungen, die vom Sozialversicherungsträger genehmigt wurden (sozialpflichtige Einsätze) als auch Leistung in Zeiträumen ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit, in denen kein Anspruch auf Arbeitshilfe durch den gesetzlichen Sozialversicherungsträger bestanden hat (sozialoffene Einsätze). 6Ausgeschlossen von der Förderung sind die Vermittlung der wirtschaftlichen Betriebshilfe und des zwischenbetrieblichen Maschineneinsatzes. 7Entlastungseinsätze durch nebenberufliche Ersatzkräfte werden im Rahmen der wirtschaftlichen Betriebshilfe gefördert.

4.Begünstigte

1Begünstigt sind Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind und einen Betrieb in Bayern haben. 2Ausgeschlossen von der Förderung sind

  • „Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS)“ im Sinne von Art. 2 Nr. 59 der Verordnung (EU) 2022/2472,
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

5.Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger gemäß Nr. 3.1 ist der Dachverband. 2Zuwendungsempfänger gemäß Nr. 3.2 ist das KBM.

6.Zuwendungsvoraussetzungen

Für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer sind Einsatzstunden nur förderfähig, wenn diese die staatliche Abschlussprüfung für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer mit Erfolg abgelegt haben.

7.Art und Umfang der Zuwendung

7.1
Art der Zuwendung

1Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. 2Sie erfolgt

  • gemäß Nr. 3.1 in Form einer Pauschale je nachgewiesener Einsatzstunde sowie einer Pauschale für die Organisationskosten,
  • gemäß Nr. 3.2 in Form einer Pauschale je Stunde vermittelter nebenberuflicher sozialer Betriebshilfe.
7.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
7.2.1
Hauptberufliche soziale Betriebs- und Haushaltshilfe

1Zuwendungsfähig sind die Einsatz- und Organisationskosten, die bei der Vermittlung hauptberuflicher Fachkräfte der sozialen Betriebs- und Haushaltshilfe anfallen. 2Dabei sind ausschließlich die von den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern nicht erstatteten Kosten zuwendungsfähig. 3Die Kosten je Einsatzstunde, einschließlich der den Trägerorganisationen (KDBH, LBHD, EBZ und MAHD) entstehenden Organisationskosten, werden in regelmäßigen Abständen anhand der Sach- und Personalkosten überprüft und ggf. angepasst. 4Ausgeschlossen von der Förderung sind Kosten des Bundesfreiwilligendienstes.

7.2.2
Nebenberufliche soziale Betriebshilfe

1Zuwendungsfähig sind die Kosten für die Vermittlung und Abwicklung der nebenberuflichen sozialen Betriebshilfe. 2Dabei sind ausschließlich die von den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern nicht erstatteten Kosten zuwendungsfähig.

7.2.3
Sonstige Bestimmungen

1Die Umsatzsteuer gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Der Dachverband sowie das KBM sind verpflichtet, bei den Vertragsverhandlungen mit den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern möglichst hohe Erstattungsbeträge zu vereinbaren.

7.3
Höhe der Zuwendung

1Der Begünstigte erhält sowohl bei der hauptberuflichen sozialen Betriebs- und Haushaltshilfe als auch bei der nebenberuflichen sozialen Betriebshilfe eine um den jeweiligen Betrag verbilligte Dienstleistung. 2Die Beihilfeintensität beträgt maximal 80 % der Kosten je Einsatzstunde hauptberuflicher Fachkräfte der sozialen Betriebs- und Haushaltshilfe bzw. der Kosten für die Organisation des Einsatzes von hauptberuflichen Fachkräften der Betriebs- und Haushaltshilfe sowie der Melkeraushilfe bzw. der Kosten für die Vermittlung und Abwicklung der nebenberuflichen sozialen Betriebshilfe. 3Maßgeblich sind die von den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern nicht erstatteten Kosten.

7.3.1
Hauptberufliche soziale Betriebs- und Haushaltshilfe

1Die Förderung des Einsatzes von hauptberuflichen Fachkräften der Betriebs- und Haushaltshilfe sowie der Melkeraushilfe erfolgt in Form einer Pauschale je von den Mitgliedsorganisationen nachgewiesenen Einsatzstunden an den Dachverband. 2Sie beträgt je nachgewiesener Einsatzstunde bis zu:

MAHD KDBH, LBHD und EBZ
sozialpflichtige Einsätze 3,00 € 5,00 €
sozialoffene Einsätze 13,00 € 13,00 €
Entlastungseinsätze 11,25 € 10,00 €

3Die Kosten für die Organisation des Einsatzes von hauptberuflichen Fachkräften der Betriebs- und Haushaltshilfe sowie der Melkeraushilfe wird abhängig von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln mit bis zu 0,60 € je Einsatzstunde gefördert.

7.3.2
Nebenberufliche soziale Betriebshilfe

1Die Vermittlung und Abwicklung der nebenberuflichen sozialen Betriebshilfe wird abhängig von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln mit bis zu 0,95 € je vermittelter Einsatzstunde gefördert. 2Von dem in Satz 1 genannten Betrag erhalten das KBM 16 % und die MR 84 %.

7.3.3
Anwendung der Fördersätze

1Die Pauschalen für sozialpflichtige Einsätze werden gewährt, solange ein Leistungsbezug durch einen gesetzlichen Sozialversicherungsträger vorliegt. 2Die Pauschale für sozialoffene Einsätze wird gewährt für die Dauer der Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit, wenn ein Leistungsanspruch auf Arbeitshilfe durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger nicht oder nicht im beantragten aber benötigten Umfang gegeben ist und eine ärztliche Bescheinigung vorliegt. 3Die Pauschale für Entlastungseinsätze wird Betrieben gewährt, die zu Erwerbszwecken Nutztiere halten und eine Vertretung während Krankheitsvorsorge oder Urlaub beantragen.

7.3.4
Dauer der Förderung

1Die Dauer des geförderten Vertretungsdienstes ist gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) 2022/2472 auf drei Monate pro Kalenderjahr begrenzt, bei Mutterschafts- und Elternurlaub auf sechs Monate pro Kalenderjahr. 2Basierend auf einem Vollzeitäquivalent von 56 Stunden pro Arbeitswoche (entspricht sieben Wochentage à acht Arbeitsstunden) ergibt sich bei 13 Arbeitswochen (= drei Monate) eine maximale Einsatzstundenzahl von 728 Stunden bzw. bei Mutterschafts- und Elternurlaub von 1 456 Einsatzstunden. 3Zudem sind geförderte Entlastungseinsätze auf 100 Stunden je Einsatzbetrieb und Kalenderjahr begrenzt.

7.4
Weiterleitung der Zuwendung
7.4.1
Dachverband

1Der Dachverband leitet die Zuwendung in voller Höhe bzw. im Falle der Förderung der Kosten für die Organisation des Einsatzes anteilig an die Trägerorganisationen als Erbringer des Vertretungsdienstes durch privatrechtlichen Vertrag weiter. 2Grundlage für die Aufteilung der Fördermittel an die Trägerorganisationen sind die von den jeweiligen Trägerorganisationen abgerechneten Einsatzstunden.

7.4.2
KBM

Das KBM leitet die Zuwendung anteilig an die ihm angeschlossenen MR entsprechend der erbrachten Leistungen weiter.

7.4.3
Vertrag

In einem privatrechtlichen Vertrag zur Weiterleitung der Zuwendung vom Dachverband an die Trägerorganisationen bzw. vom KBM an die MR sind im Sinne der Richtlinie insbesondere zu regeln:

  • Art und Umfang der Zuwendung,
  • Zuwendungszweck,
  • die Finanzierungsart und der Umfang der beihilfefähigen Kosten,
  • der Bewilligungszeitraum,
  • die Abwicklung der Maßnahme und die Prüfung der Verwendung der Zuwendung entsprechend den Nrn. 1 bis 8 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P); die in Betracht kommenden Bestimmungen sind dem Inhalt nach unmittelbar in den Vertrag zu übernehmen; das entsprechend Nr. 7.1 ANBest-P für den Zuwendungsempfänger vorzusehende Prüfungsrecht ist auch für die Bewilligungsbehörde (einschließlich für einen von ihr Beauftragten) auszubedingen,
  • die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag,
  • die Rückzahlungsverpflichtungen und sonstige Rückzahlungsregelungen durch den Endempfänger,
  • die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen entsprechend Art. 49a Abs. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz.

8.Verfahren

8.1
Verfahren für den Begünstigten
8.1.1
Antragstellung

1Der Begünstigte hat die Leistung vor Leistungsbeginn bei den MR bzw. beim MAHD schriftlich zu beantragen. 2Der Beihilfeantrag enthält mindestens folgende Angaben:

  • Name und Größe des Unternehmens,
  • Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und voraussichtlichen Abschlusses des Vorhabens bzw. der Tätigkeit,
  • Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit,
  • Name und Geburtsdatum der zu vertretenden Person,
  • Status der zu vertretenden Person,
  • Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
  • Art der Beihilfe (Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben bzw. die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung,
  • Erklärung, dass der Beihilfeempfänger nicht zur Kategorie der „Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS)“ zählt,
  • Erklärung, dass der Beihilfeempfänger zur Kategorie der KMU-Unternehmen gehört,
  • Erklärung, dass gegen den Beihilfeempfänger keine Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt besteht, der das Unternehmen nicht nachgekommen ist.
8.1.2
Antragsprüfung

1Die MR bzw. der MAHD prüfen den Antrag auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit, erfassen die Antragsdaten in der zentralen Förderdatenbank und veranlassen die Entsendung der Ersatzkraft. 2Bei Einsätzen von hauptberuflichen Fachkräften der Betriebs- und Haushaltshilfe (Nr. 3.1) werden die Anträge vom Dachverband auf Förderfähigkeit geprüft. 3Bei Vermittlung von nebenberuflichen sozialen Betriebshelfern (Nr. 3.2) prüft der MR die Förderfähigkeit. 4Betriebe, deren Anträge die Fördervoraussetzungen nicht erfüllen, erhalten keine öffentlichen Mittel zur Verbilligung des Vertretungsdienstes.

8.1.3
Abrechnung

Im Falle von sozialoffenen Einsätzen sowie Entlastungseinsätzen muss die von der jeweiligen Trägerorganisation (KDBH, LBHD, EBZ und MAHD) an den Begünstigten ausgestellte Rechnung folgende Angaben enthalten:

  • Rechnungsdatum,
  • Leistungsdatum,
  • Art des Einsatzes:
    • sozialoffener Einsatz,
    • Entlastungseinsatz,
  • Kosten je Einsatzstunde,
  • Anzahl der Einsatzstunden,
  • Gesamtkosten,
  • gesetzliche Umsatzsteuer (nur bei Entlastungseinsätzen),
  • öffentliche Mittel,
  • Eigenanteil des Beihilfeempfängers.
8.2
Verfahren für den Zuwendungsempfänger

Antrags- und Bewilligungsbehörde ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk), Kompetenzzentrum Förderprogramme.

8.2.1
Antragstellung
8.2.1.1
Dachverband (Nr. 3.1)

1Die Fördermittel sind vom Dachverband bis spätestens 31. Oktober für das Folgejahr bei der FüAK schriftlich zu beantragen. 2Dem Antrag ist ein Finanzierungsplan, getrennt nach Trägerorganisationen über die für die Förderung beantragten Einsatzstunden, beizufügen. 3Dieser Finanzierungsplan muss den voraussichtlich zu erwartenden Leistungsumfang in der hauptberuflichen sozialen Betriebs- und Haushaltshilfe, dessen Kosten sowie dessen Gesamtfinanzierung enthalten.

8.2.1.2
KBM (Nr. 3.2)

1Der Antrag ist bis 31. Oktober für das Folgejahr schriftlich zu stellen. 2Dabei ist der Finanzierungsplan einschließlich des erwarteten Leistungsumfangs in der nebenberuflichen sozialen Betriebshilfe, dessen Kosten sowie dessen Gesamtfinanzierung vorzulegen.

8.2.2
Bewilligung und Abwicklung

1Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag und entscheidet über die Förderung. 2Sie erteilt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel einen Bewilligungsbescheid.

8.2.2.1
Dachverband (Nr. 3.1)

1Dem Dachverband können auf dessen Antrag mit Beginn des Förderjahres Abschlagszahlungen in bis zu vier Teilbeträgen bis zu maximal 90 % der Gesamtfördersumme auf Basis der voraussichtlich zu erbringenden förderfähigen Leistungen gewährt werden. 2Auf Nr. 1.4 ANBest-P wird hingewiesen. 3Die Restzahlung (bis zu 10 %) erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises. 4Die Trägerorganisationen (KDBH, LBHD, EBZ und MAHD) weisen dem Dachverband bis zum 31. Mai des Folgejahres die erbrachten Leistungen nach. 5Der Dachverband leitet nach Prüfung des Verwendungsnachweises die endgültige Fördersumme an jede einzelne Trägerorganisation weiter.

8.2.2.2
KBM (Nr. 3.2)

1Dem KBM können auf dessen Antrag mit Beginn des Förderjahres Abschlagszahlungen auf Basis der voraussichtlich zu erbringenden förderfähigen Leistungen gewährt werden. 2Auf Nr. 1.4 ANBest-P wird hingewiesen. 3Das KBM leitet die Fördermittel anteilig gemäß Nr. 7.3.2 entsprechend der zu erwartenden förderfähigen Leistungen an die MR weiter. 4Die MR weisen dem KBM bis zum 31. März des Folgejahres die erbrachten Leistungen nach. 5Das KBM verteilt nach Prüfung des Verwendungsnachweises die endgültige Fördersumme an jeden einzelnen Maschinenring. 6Im Bewilligungsbescheid sind folgende Anforderungen festzulegen:

  • Die Bewerbung, Anbietung, Durchführung und Abrechnung von nicht landwirtschaftlichen gewerblichen Tätigkeiten ist dem KBM und den MR nicht gestattet; Verstöße führen grundsätzlich zur Rückforderung der Fördermittel. Das KBM hat die entsprechenden Nachweise vorzulegen.
  • Sofern Ressourcen des KBM und der MR im gewerblichen Bereich eingesetzt werden, müssen die geförderten Maßnahmen bilanzmäßig und durch Rechnungslegung gesondert ausgewiesen sowie von den sonstigen geförderten oder nichtgeförderten Tätigkeiten wirtschaftlich getrennt werden. Diese wirtschaftliche Trennung hat so zu erfolgen, dass eine Quersubventionierung ausgeschlossen ist.
8.2.3
Verwendungsnachweis
8.2.3.1
Dachverband (Nr. 3.1)

1Für den Nachweis der Verwendung gilt Nr. 6 ANBest-P. 2Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. 3Ergänzend zum zahlenmäßigen Nachweis ist der Jahresabschluss vorzulegen. 4Im zahlenmäßigen Nachweis ist der Umfang getrennt für die beantragten Leistungen (Arten des Einsatzes) darzustellen. 5Die beihilfefähigen Kosten und die Einnahmen in den einzelnen Fördergegenständen sind ggf. über eine Trennungsrechnung nachzuweisen. 6Der Verwendungsnachweis ist bis zum 30. Juni des auf die Förderung folgenden Jahres der FüAk vorzulegen. 7Der Dachverband hat den Nachweis zu führen, dass die Fördermittel gemäß Bewilligungsbescheid weitergeleitet und zweckentsprechend verwendet wurden. 8Zur Überprüfung des Verwendungsnachweises sind der Bewilligungsbehörde auf Anforderung unter anderem die Anträge der Begünstigten oder weitere Unterlagen, wie z. B. Zahlungsnachweise oder Rechnungen, vorzulegen.

8.2.3.2
KBM (Nr. 3.2)

1Das KBM legt der FüAk bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Sachbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis der vom Sozialversicherungsträger genehmigten Leistungen in der nebenberuflichen sozialen Betriebshilfe vor. 2Ein einfacher Verwendungsnachweis ist zugelassen. 3Die Einnahmen und die beihilfefähigen Kosten für die Organisation der nebenberuflichen sozialen Betriebshilfe sind entsprechend den Anforderungen im Bewilligungsbescheid nachzuweisen. 4Zur Überprüfung des Verwendungsnachweises sind der Bewilligungsbehörde unter anderem auf Anforderung die Anträge der Begünstigten vorzulegen.

9.Dokumentation

1Der Dachverband (Nr. 3.1) und die MR (Nr. 3.2) führen ausführliche Aufzeichnungen (elektronisch) mit Informationen und einschlägigen Unterlagen, um feststellen zu können, dass alle Freistellungsvoraussetzungen erfüllt sind. 2Diese Aufzeichnungen sind abweichend von Nr. 6.3 ANBest-P ab dem Zeitpunkt, ab dem die letzte Beihilfe auf der Grundlage der betreffenden Regelung gewährt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren. 3Die Zuwendungsempfänger gemäß Nrn. 3.1 und 3.2 prüfen vor einer Förderung folgende Voraussetzungen und erfassen das Ergebnis der Prüfung elektronisch. 4Aus dem Datensatz muss mindestens ersichtlich sein:

  • KMU-Erklärung,
  • Erklärung, dass es sich um kein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt,
  • Erklärung, dass keine offene Rückforderungsanordnung vorliegt,
  • Name und Geburtsdatum der zu vertretenden Person sowie Anschrift und Betriebsnummer des Begünstigten,
  • Datum der Unterzeichnung des Beihilfeantrags durch den Begünstigten,
  • geleistete Einsatzstunden, aufgeteilt nach sozialpflichtigen und sozialoffenen Einsätzen sowie Entlastungseinsätzen (nur Zuwendungsempfänger gemäß Nr. 3.1),
  • vermittelte Stunden nebenberuflicher sozialer Betriebshilfe, aufgeteilt nach sozialpflichtigen und sozialoffenen Einsätzen (nur Zuwendungsempfänger gemäß Nr. 3.2),
  • Gesamtkosten für die Organisation und Durchführung des Einsatzes der hauptberuflichen sozialen Betriebs- und Haushaltshilfe sowie die Vermittlung der nebenberuflichen sozialen Betriebshilfe,
  • Höhe des Zuschussbetrags (Beihilfewert pro Jahr),
  • Eigenbeteiligung des Begünstigten (bei sozialoffenen Einsätzen und Entlastungseinsätzen),
  • die Beihilfehöchstintensität von 80 % wurde eingehalten,
  • der Einsatz der Ersatzkraft findet ausschließlich im landwirtschaftlichen Betrieb statt,
  • die Förderung wird für maximal drei Monate pro Jahr bzw. für Mutterschafts- und Elternurlaub für maximal sechs Monate pro Jahr gewährt (gemäß Nr. 7.3),
  • für die beantragte Leistung wurde keine anderweitige Förderung beantragt oder ausbezahlt.

10.Veröffentlichung

1Es wird sichergestellt, dass folgende Informationen auf einer eigenen Beihilfe-Website veröffentlicht werden:

  • eine Kurzbeschreibung nach dem in Anhang II der Verordnung (EU) 2022/2472 festgelegten Format,
  • der volle Wortlaut dieser Beihilferegelung,
  • die in Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2472 genannten Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 10 000 €.

2Diese Informationen werden innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe veröffentlicht und stehen zehn Jahre zur Verfügung.

11.Prüfungsrecht

Die Bewilligungsbehörde, das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einschließlich seiner nachgeordneten Behörden sowie der Bayerische Oberste Rechnungshof haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung, durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege, beim Zuwendungsempfänger und den von ihm zur Erbringung der Dienstleistungen beteiligten Unterorganisationen bzw. Mitgliedsorganisationen sowie den Begünstigten entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen.

12.Sonstige Bestimmungen

1Die ANBest-P sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu machen. 2Abweichend von Nr. 6.3 der ANBest-P sind die förderrechtlichen Unterlagen ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe mindestens zehn Jahre aufzubewahren. 3Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn die förderfähigen Leistungen bereits aus anderen staatlichen Programmen gefördert werden. 4Zur Sicherstellung eines gleichbleibend hohen Qualifikations- und Ausbildungsstands in der hauptberuflichen sozialen Betriebshilfe haben die Trägerorganisationen verpflichtende, in einem definierten Turnus wiederkehrende, berufsbegleitende Fortbildungsmaßnahmen durchzuführen. 5Der Fortbildungsplan ist dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Genehmigung vorzulegen. 6Die Teilnahme der Einsatzkräfte ist zu dokumentieren. 7Die Angaben im Antrag, im Verwendungsnachweis sowie in den ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen.

13.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 10. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor