Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 263 vom 31.05.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2179-A
  • Verwaltung
  • Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
  • Sonstige soziale Hilfen

2179-A

Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung der von der
Energiekrise in Deutschland betroffenen bayernweittätigen Jugendverbände
(Bayerischer Härtefallfonds für bayernweittätige Jugendverbände – BHfbwJV)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 8. Mai 2023, Az. IV2/6522.01-2/1

1Der Freistaat Bayern gewährt aus Anlass der durch den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine ausgelösten Energiekrise in Deutschland und der damit verbundenen energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen eine staatliche Leistung, um soziale Einrichtungen und Dienste in Bayern zu unterstützen. 2Die Leistung wird bayernweittätigen Jugendverbänden nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern als Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

1.Zweck der Leistung

1Die bayernweit in der Jugendarbeit tätigen Jugendverbände handeln nach den Grundsätzen der Kinder- und Jugendarbeit. 2Diese sind Partizipation, Freiwilligkeit und Selbstwirksamkeit. 3Sie tragen durch ihre aktive Arbeit dazu bei, Staat und Gesellschaft aktiv mitzugestalten und negativen Tendenzen entgegenzuwirken. 4Sie arbeiten nach ihren eigenen Konzepten mit Jugendlichen und jungen Menschen bis zum 27. Lebensjahr. 5Hierbei wird besonders deutlich, dass Jugendverbände auch gesellschaftsbildende Aufgaben übernehmen, die weit über ihre eigenen Verbandsidentitäten hinausgehen. 6Sie leisten somit wichtige demokratiebildende Arbeit, indem sie zur Solidarität und Übernahme von gesellschaftlicher Verantwortung ermuntern. 7Ihr Erhalt und möglichst uneingeschränkter Fortbestand sind zu jeder Zeit zu gewährleisten. 8Aufgrund der durch den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine ausgelösten Energiekrise in Deutschland und den damit verbundenen energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen kann der uneingeschränkte Fortbestand von bayernweittätigen Jugendverbänden akut gefährdet sein. 9Bundeshilfen, mit Kostenträgern aus- oder nachverhandelte Kostensätze, Energieeinsparungsmaßnahmen sowie finanzielle Rücklagen können nämlich nicht ausreichend sein, damit die Einrichtungen die erhöhten Preise selbst tragen können. 10Es bedarf einer staatlichen Maßnahme, um den Fortbestand bayernweittätiger Jugendverbände aufrechterhalten zu können. 11Dazu gewährt der Freistaat Bayern auf Grundlage dieser Richtlinie eine Billigkeitsleistung zum Ausgleich der aufgrund der Energiekrise in Deutschland entstandenen oder innerhalb des Hilfezeitraums noch entstehenden höheren Kosten.

2.Berechtigte

1Antragsberechtigt ist der Bayerische Jugendring K.d.ö.R. (im Weiteren: Erstempfänger). 2Der Erstempfänger wird mit der Bewilligung der Auszahlung von Leistungen an ihn ausdrücklich im Bewilligungsbescheid ermächtigt und verpflichtet, die Härtefallhilfen abzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von 10 % an die nachfolgend als Letztempfänger bezeichneten bayernweittätigen Jugendverbände weiterzuleiten, wenn diese im Rahmen der Antragstellung beim Erstempfänger zumindest die Erklärungen gemäß Nr. 3.2 abgeben. 3Eine bayernweite Tätigkeit liegt vor, wenn der Jugendverband in mindestens vier Regierungsbezirken tätig ist und in jedem dieser Regierungsbezirke in mindestens fünf Landkreisen nachweislich eine regelmäßig aktive Gruppe besteht.

3.Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung

3.1Leistungsgewährung an Erstempfänger

Eine Leistungsgewährung an den Erstempfänger erfolgt auf Antrag, wenn dieser erklärt, dass in seinem Zuständigkeitsbereich Letztempfänger bestehen, die für die Weiterleitung von Härtefallhilfen in Betracht kommen.

3.2Weiterleitung an die Letztempfänger

1Der Letztempfänger muss gegenüber dem Erstempfänger erklären, dass

a)
der Fortbestand des Jugendverbands infolge der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen teilweise oder insgesamt gefährdet ist beziehungsweise das Angebot beziehungsweise der Leistungsumfang vollständig oder teilweise eingeschränkt werden musste oder künftig eingeschränkt werden muss oder der Fortbestand nur durch vollständige oder teilweise Umlage der Kostensteigerungen auf Mitglieder oder Teilnehmende möglich wäre, weil die energie- und inflationsbedingten Ausgaben des Antragstellers im Hilfezeitraum (1. Mai 2022 bis 30. April 2023) im Vergleich zu dem Vergleichszeitraum (1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021) wesentlich gestiegen sind. Eine wesentliche Steigerung liegt vor, wenn die Energieausgaben beziehungsweise sonstige Sachausgaben im Hilfezeitraum mindestens 130 % der entsprechenden Energie-beziehungsweise Sachausgaben des Vergleichszeitraums betragen,
b)
diese Kostensteigerung nicht infolge von Nach- beziehungsweise Neuverhandlungen mit Kostenträgern bezüglich des Hilfezeitraums kompensiert wird,
c)
diese Kostensteigerung nicht durch Bundeshilfen oder andere Landeshilfen kompensiert wird, die ebenfalls auf die geltend gemachten Sachausgaben im Hilfezeitraum abzielen, und
d)
der Antragsteller alle ihm möglichen und zumutbaren eigenen Energiesparmaßnahmen oder sonstige Abwehrmaßnahmen ergriffen hat und diese die Steigerung seiner Ausgaben nicht vermeiden konnten.

2Eine Bezifferung oder ein Nachweis der Höhe der Kostensteigerung muss der Letztempfänger bei Antragstellung nicht vornehmen. 3Stehen die Energie- beziehungsweise Sachausgaben für den Hilfezeitraum im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht fest, kann der Letztempfänger seiner Erklärung des Härtefalls einen Schätzwert zu Grunde legen. 4Geeignete Unterlagen zum Nachweis der tatsächlichen Energie- und sonstigen Sachkosten sowohl für den Hilfezeitraum als auch für den Vergleichszeitraum (insbesondere Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge) sind für den Fall der Nachprüfung vorzuhalten. 5Die Finanzhilfe dient nicht dem Ausgleich von Mehrausgaben, die aufgrund anderweitig verursachter, wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder existenzbedrohender Wirtschaftslagen entstanden sind und keinen Zusammenhang mit den energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen haben.

4.Art und Umfang der Leistung

4.1Weiterzuleitender Betrag

1Der weiterzuleitende Betrag wird als einmaliger Zuschuss in Form eines Pauschalbetrags in Höhe von 5 000 € pro Letztempfänger gewährt. 2Die Höhe der pauschalierten Hilfeleistung steht unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung und Rückforderung (Nr. 5 und Nr. 6.3).

4.2Verwaltungskostenpauschale

1Zusätzlich zu dem weiterzuleitenden Betrag erhält der Erstempfänger eine Verwaltungskostenpauschale zur Finanzierung seines mit der Weiterleitung verbundenen Verwaltungsaufwandes, die folglich nicht weiterzuleiten ist. 2Die Verwaltungskostenpauschale beträgt 10 % des insgesamt an den Erstempfänger ausgezahlten Gesamtbetrags.

4.3Vorgehen zum Ermitteln des insgesamt an den Erstempfänger auszuzahlenden Gesamtbetrags

1Der Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus dem weiterzuleitenden Betrag und der Verwaltungskostenpauschale. 2Der weiterzuleitende Betrag soll 90 % des Gesamtbetrags darstellen, die Verwaltungskostenpauschale soll 10 % des Gesamtbetrags darstellen.

3Zunächst wird der weiterzuleitende Betrag berechnet mit der unter Nr. 4.1 festgelegten Pauschale. 4Dieser weiterzuleitende Betrag beträgt 90 % des Gesamtbetrags. 5Um die Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 10 % des Gesamtbetrags zu berechnen, ist der weiterzuleitende Betrag folglich durch 9 zu teilen (90 % / 9 = 10 %). 6Der auszuzahlende Gesamtbetrag ergibt sich aus der Addition des so ermittelten weiterzuleitenden Betrags und der Verwaltungskostenpauschale (90 % + 10 % = 100 %).

7Daraus ergibt sich:

Verwaltungskostenpauschale = Weiterzuleitender Betrag / 9

Gesamtbetrag = Weiterzuleitender Betrag + (Weiterzuleitender Betrag / 9).

5.Überkompensationsverbot und Nachrangigkeit

1Die nach dieser Vorschrift gewährte Billigkeitsleistung ist nachrangig zu anderen, gleichartigen Leistungen auf kommunaler, Landes- und Bundesebene, die der jeweilige Antragsteller erhalten hat, erhält oder noch in Anspruch nehmen kann. 2Entsprechend sind durch den Antragsteller zunächst alle anderweitig zur Verfügung stehenden Finanzhilfen auszuschöpfen. 3Sollte der Antragsteller nach der Bewilligung von Leistungen aus dieser Richtlinie anderweitige Finanzhilfen erhalten, werden diese auf die nach dieser Richtlinie gewährten Leistungen vollständig angerechnet. 4Die nach dieser Richtlinie gewährte Billigkeitsleistung darf nicht zu einer Überkompensation der energie- und inflationsbedingten Mehrausgaben führen. 5Eine Überkompensation liegt vor, soweit die nach dieser Richtlinie gewährte Billigkeitsleistung (gegebenenfalls nach Anrechnung weiterer Finanzhilfen entsprechend Satz 3) höher ist als die Höhe des Härtefalls, wie sie sich aus Nr. 3.2 Satz 1 Buchst. a bis c ergibt. 6Die Höhe der Härtefallhilfen bestimmt sich im Rahmen der Nachprüfung demnach folgendermaßen:

Härtefallhilfe =
Hilfepauschale gemäß Nr. 4.1
abzüglich
anderweitiger Finanzhilfen (vgl. Nr. 5 Satz 3),
soweit das Ergebnis nachfolgender Berechnung nicht niedriger ist
Energie-/Sachausgaben Hilfezeitraum
abzüglich
Energie-/Sachausgaben Vergleichszeitraum x 1,3
abzüglich
Mehreinnahmen Verhandlungen Kostenträger bezüglich Hilfezeitraum
abzüglich
Landes- und Bundeshilfen bezüglich Hilfezeitraum

6.Verfahren

6.1Antragstellung

1Die Antragstellung erfolgt durch den Erstempfänger formlos bis zum 31. Dezember 2023. 2Der Erstempfänger hat dabei anzugeben, wie viele für eine Weiterleitung in Betracht kommende Letztempfänger in seinem Zuständigkeitsbereich bestehen und die Voraussetzungen von Nr. 3.2 erfüllen.

6.2Bewilligung

1Bewilligungsbehörde ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales. 2Im Bewilligungsbescheid an den Erstempfänger ist dieser zu verpflichten, die unter Nr. 3.2 genannten Voraussetzungen für die Weiterleitung einzuhalten. 3Die Voraussetzungen von VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO sind dabei in entsprechender Anwendung zu beachten. 4Der Erstempfänger ist insbesondere im Bewilligungsbescheid explizit zu verpflichten,

  • gegenüber der Bewilligungsbehörde bis zum 31. Dezember 2024 nachzuweisen, in welcher Höhe Mittel an welche Letztempfänger weitergeleitet wurden,
  • sich gegenüber dem Letztempfänger ein Prüfungsrecht auszubedingen,
  • die Letztempfänger zu verpflichten, ihm anzuzeigen, falls sie nachträglich anderweitige Finanzhilfen erhalten, die auch auf den Ausgleich energie- und inflationsbedingter Kostensteigerung gerichtet sind,
  • nachträglich bei allen Letztempfängern Prüfungen einschließlich geeigneter Unterlagen (vgl. Nr. 6.3 Satz 2) vorzunehmen, ob die Voraussetzungen eines Härtefalls vorlagen,
  • falls Letztempfänger den Erhalt anderweitiger Finanzhilfen anzeigen oder sich im Zuge der Nachprüfung das Vorliegen des Härtefalls nicht oder nicht in der gewährten Höhe bestätigt (siehe Nr. 5), die Leistung von dem Letztempfänger gegebenenfalls zurückzufordern; ist die Rückforderung trotz umfassender Bemühungen des jeweiligen Erstempfängers nicht durchsetzbar, trägt das Ausfallrisiko der Freistaat Bayern,
  • nicht weitergeleitete Leistungen (einschließlich der Verwaltungskostenpauschale) oder zurückgeforderte Leistungen (ohne die Verwaltungskostenpauschale) zurückzuerstatten und
  • auch ein Prüfungsrecht bei dem Letztempfänger für die Bewilligungsbehörde (einschließlich eines von ihr Beauftragten) sowie für den Obersten Rechnungshof auszubedingen. Hierzu hat der Erstempfänger im Antragsverfahren eine Erklärung der Letztempfänger vorzusehen, wonach mit einer etwaigen Überprüfung Einverständnis besteht.

6.3Prüfung und Erstattung

1Für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Leistung gelten die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere die Art. 48 bis 49a BayVwVfG. 2Der Letztempfänger ist verpflichtet, dem Erstempfänger die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Unterlagen, Belege (insbesondere Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge) und Informationen zur Verfügung zu stellen. 3Der Erstempfänger ist verpflichtet, die aus seiner Prüfung gegenüber dem Letztempfänger stammenden Unterlagen der Bewilligungsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. 4Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Prüfungen gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHO bei den Hilfeempfängern durchzuführen. 5Das Prüfrecht ist in die Bewilligungsbescheide explizit aufzunehmen. 6Hierzu sind die unter Satz 2 und 3 genannten Unterlagen und Belege mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

6.4Subventionserheblichkeit

1Bei der Antragstellung sind Erst- und Letztempfänger auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf die Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes (SubvG) hinzuweisen. 2Zudem sind den Antragstellern die subventionserheblichen Tatsachen entsprechend der Verwaltungsvorschrift Nr. 3.4.7 zu Art. 44 BayHO konkret zu benennen, also diejenigen Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Leistung von Bedeutung sind. 3Vorliegend handelt es sich dabei um die Steigerung der eigenen energie-und inflationsbedingten Kosten und die fehlende Kompensation dieser Kostensteigerung durch andere Maßnahmen. 4Erst- und Letztempfänger müssen vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnisnahme abgeben.

6.5Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 folgende DSGVO) werden von der Bewilligungsbehörde erfüllt.

7.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 1. Juni 2023 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor