Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 539 vom 15.11.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): D892703356BAFD5FDEC8C4FB2F05A2A3F32D945EEE9065043F4891A3C3844D14

Verwaltungsvorschrift

2132.3-B
  • Verwaltung
  • Bauwesen
  • Bauordnungsrecht
  • Technische Baubestimmungen

2132.3-B

Vollzug des Art. 81a Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO);
Bayerische Technische Baubestimmungen (BayTB)1

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 10. Oktober 2023, Az. 28-4130-3-9

Anlage:
Bayerische Technische Baubestimmungen (BayTB) – Ausgabe November 2023
  1. 1. Aufgrund Art. 81a Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) werden die in der Anlage enthaltenen Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB) bauaufsichtlich eingeführt.
  2. 2. Die BayTB beruhen auf dem Muster einer Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), die vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Baurechtsbehörden der Länder als Ausgabe 2023/1 am 17. April 2023 in den Mitteilungen des DIBt veröffentlicht wurde.
  3. 3. 1Diese Bekanntmachung tritt am 15. November 2023 in Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 25. April 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 334) tritt mit Ablauf des 14. November 2023 außer Kraft.
  4. 4. Auf Bauvorhaben, für die das Baugenehmigungsverfahren vor dem 15. November 2023 eingeleitet worden ist (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO) oder die bis zu diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorgelegt worden sind (Art. 58 Abs. 3 Satz 1 BayBO), sowie auf verfahrensfreie Bauvorhaben mit Baubeginn vor dem 15. November 2023 dürfen die BayTB nach der bisherigen Fassung (Bekanntmachung vom 25. April 2022, BayMBl. 2022 Nr. 334) angewendet werden.

Dr. Thomas Gruber

Ministerialdirektor


1
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 sind beachtet.



Anlage