Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 617 vom 13.12.2023

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

630-F, 6321-F, 6322-F

630-F, 6321-F, 6322-F

Änderung haushaltsrechtlicher Verwaltungsvorschriften

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 24. November 2023, Az. 11-H 1007-1/19

Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) geändert worden ist, macht das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof, bekannt:

§ 1

Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) vom 5. Juli 1973 (FMBl. S. 259), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 22. November 2022 (BayMBl. Nr. 766) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(hier: Art. 34, 37, 44, 47, 50, 59, 63, 70, 71, 78, 79, 91 BayHO)

1.
Der VV Nr. 2.2.2 zu Art. 34 (Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben) wird folgender Satz angefügt:

„Die Unterschriftsmitteilung für Anordnungsbefugte darf nicht in eigener Sache unterschrieben werden.“

2.
Der VV Nr. 2.6 zu Art. 37 (Über- und außerplanmäßige Ausgaben) wird folgender Satz angefügt:

„Durch Haushaltsgesetz (Durchführungsbestimmungen) oder Haushaltsvermerk erklärte Deckungsfähigkeit oder Verstärkungsfähigkeit erstreckt sich nicht auf außerplanmäßig ausgebrachte Titel.“

3.
Die VV zu Art. 44 (Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen) werden wie folgt geändert:
3.1
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
3.1.1
Der Angabe zu Nr. 11 werden die Wörter „bzw. der Verwendungsbestätigung“ angefügt.
3.1.2
In den Angaben zu Muster 2a und 2b wird jeweils das Wort „Angabe“ durch das Wort „Angaben“ ersetzt.
3.2
Nr. 16.1 wird wie folgt gefasst:

„Das Zuwendungsverfahren soll, soweit das möglich ist, digital abgewickelt werden (Art. 5 Abs. 1, Art. 19, Art. 20 BayDiG). Die Übermittlung elektronischer Dokumente richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere Art. 3a und 37 BayVwVfG sowie Art. 16 und 23 BayDiG). Die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO begründen kein Schriftformerfordernis im Sinne des Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG.“

3.3
In Nr. 5.4 der Anlage 2 zu Art. 44 [Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)] und Nr. 5.4 der Anlage 3 zu Art. 44 [Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)] wird jeweils das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
3.4
In Nr. 3.1 Satz 4 der Anlage 4b zu Art. 44 [Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)] wird nach der Angabe „ANBest-P“ die Angabe „und ANBest-K“ eingefügt.
4.
In der VV Nr. 2.3 zu Art. 47 (Wegfall- und Umwandlungsvermerke) Satz vor dem Beispiel werden die Wörter „den jeweils gültigen Haushaltsvollzugsrichtlinien“ durch die Wörter „Art. 6a des Haushaltsgesetzes des jeweils geltenden Jahres“ ersetzt.
5.
In Nr. 6.2 Abs. 2 Satz 1 und Nr. 6.8 Satz 2 der Anlage [Bestimmungen für die Auszahlung und den rechnungsmäßigen Nachweis der Bezüge und sonstigen Leistungen bei Versetzung, Abordnung und Zuweisung (VANBest)] zu den VV zu Art. 50 (Umsetzung von Mitteln und Stellen, Leerstellen) wird jeweils die Angabe „Kap. 13 03“ durch die Angabe „Kap. 13 02“ ersetzt.
6.
In Nr. 6.3 Satz 1 der Anlage zu den VV zu Art. 59 (Veränderung von Ansprüchen) werden nach dem Wort „Säumniszuschlägen“ die Wörter „oder Verzugszinsen“ eingefügt.
7.
Die VV zu Art. 63 (Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen) werden wie folgt geändert:
7.1
Nach Nr. 1.7.2 wird folgende Nr. 1.7.3 eingefügt:
„1.7.3
Bei Abgabe mehrerer Gegenstände in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beziehen sich die Beträge in Nrn. 1.7.1 und 1.7.2 auf deren Gesamtwert oder den Gesamtermäßigungsbetrag.“
7.2
Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2.
Nutzungsüberlassung (Abs. 5)
2.1
Auf die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes sowie anderer Leistungen (z. B. Überlassung von EDV-Programmen) sind die Nrn. 1.6 bis 1.8 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass es sich bei den Beträgen von 3 500 € und 35 000 € um Jahresbeträge handelt.
2.2
Vom Freistaat Bayern entwickelte oder in seinem Auftrag erstellte EDV-Software kann gemäß Art. 8 Abs. 7 des Haushaltsgesetzes 1981/1982 mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums an Stellen der öffentlichen Verwaltung unentgeltlich oder unter ihrem vollen Wert abgegeben werden, soweit die Gegenseitigkeit gewahrt ist (gilt gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 des Haushaltsgesetzes 1981/1982 unbefristet). Besondere Vereinbarungen im Rahmen von Verbundentwicklungen bleiben unberührt. Die Gegenseitigkeit ist dann gewahrt, wenn die andere Körperschaft eine entsprechende Bestimmung in ihrem Haushaltsgesetz oder ihrer Haushaltssatzung aufgenommen hat oder eine verbindliche Erklärung hierzu abgibt. Die Zustimmung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums ist allgemein erteilt, wenn der Wert der abzugebenden Software 100 000 € nicht übersteigt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.“
8.
In Nr. 3 wird folgende Überschrift eingefügt:

Grundstücke

9.
Die Muster 1, 7 und 8 zu den VV zu Art. 70 (Zahlungen) erhalten die aus dem Anhang 1 zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
10.
In Nr. 8.1 Satz 5 zu Art. 71 (Buchführung) werden die Wörter „(z. B. Umsatzsteuerabführungen von Betrieben gewerblicher Art)“ gestrichen.
11.
Die Muster 4 und 5 zu den VV zu Art. 78 (Unvermutete Prüfungen) erhalten die aus dem Anhang 2 zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
12.
Die Gesetzeswiedergabe in den VV zu Art. 91 BayHO (Prüfung bei Stellen außerhalb der Staatsverwaltung) wird wie folgt geändert:
12.1
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
12.1.1
Satz 1 wird wie folgt geändert:
12.1.1.1
In Nr. 3 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
12.1.1.2
Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:
„4.
vom Staat Billigkeitsleistungen gewährt bekommen oder“.
12.1.1.3
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5.
12.1.2
In Satz 2 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
12.2
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
12.2.1
In Satz 1 werden ersetzt:
12.2.1.1
die Wörter „(Absatz 1 Nrn. 1 bis 3)“ durch die Angabe „(Abs. 1 Nr. 1 bis 3)“,
12.2.1.2
die Angabe „(Absatz 1 Nr. 4)“ durch die Angabe „(Abs. 1 Nr. 5)“.
12.2.2
Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Bei Billigkeitsleistungen erstreckt sich die Prüfung auf die zugrunde liegenden Voraussetzungen.“

§ 2

Änderung der Haushaltsaufstellungsrichtlinien

In Nr. 6 Abs. 2 Satz 3 der Anlage 1 (Anleitung über Haushaltsvermerke) zur Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Haushaltsaufstellungsrichtlinien (HaR) vom 22. Februar 2008 (FMBl. S. 75), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 22. November 2022 (BayMBl. Nr. 766) geändert worden ist, werden die Wörter „der Tit. 443 15 (Ballungsraumzulage) sowie“ gestrichen.

§ 3

Änderung der Rückforderungsrichtlinie

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Rückforderungsrichtlinie (RZVR) vom 25. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 182), die durch Bekanntmachung vom 22. November 2022 (BayMBl. Nr. 766) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nr. 2.1 Satz 1 wird nach dem Wort „Vergabeverstößen“ das Wort „sind“ gestrichen.
2.
Nr. 4.1 wird wie folgt gefasst:
„4.1
Soweit die Beachtung weitergehender Vergabebestimmungen nicht ausdrücklich zur Auflage gemacht wird (vergleiche insoweit Nr. 1 Satz 2 und 3), ist ein Verstoß gegen die Auflagen in der Nr. 3 der ab 1. Januar 2023 jeweils geltenden Fassungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-I, ANBest-P, ANBest-K) in der Regel als schwerer Vergabeverstoß zu werten mit der Folge, dass die in Nr. 2.2 beschriebenen förderrechtlichen Konsequenzen zu ziehen sind.“
3.
In Nr. 4.3 Satz 1 Buchst. c wird die Angabe „ , ANBest-K“ gestrichen.

§ 4

Änderung der EDV-Bestimmungen-Kasse

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und für Heimat über die EDV-Bestimmung-Kasse (EDVBK) vom 2. Januar 2017 (FMBl. S. 146), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 22. November 2022 (BayMBl. Nr. 766) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Anlageverzeichnis wird nach der Angabe zu Anlage M 70 folgende Angabe eingefügt:
„Anlage M 80
Muster 80: Angaben (§ 93c Abs. 1 AO i. V. m. MV) für die nach der Mitteilungsverordnung (MV) meldepflichtigen Zahlungen“.
2.
Im Abkürzungsverzeichnis wird nach der Angabe zu „LJK“ folgende Angabe eingefügt:
„MV
Verordnung über die Mitteilung an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentliche-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV)“.
3.
In Nr. 5.1 werden in der Tabelle nach den Wörtern

Muster schriftliche Anordnungen

Muster elektronische Anordnungen

„70

870

Auszahlungs- und Annahmeanordnung für Abrechnungen von Handvorschüssen und Geldannahmestellen“

die Wörter

Muster schriftliche Anordnungen

Muster elektronische Anordnungen

„80

---

Angaben (§ 93c Abs. 1 AO i. V. m. MV) für die nach der Mitteilungsverordnung (MV) meldepflichtige Zahlungen“

eingefügt.

4.
Nr. 6.3.1.1.2 wird wie folgt gefasst
„6.3.1.1.2
Änderung des Betrags
a)
1Die Änderungen des Betrags mit einer Änderungsanordnung nach Muster 60 ist nur möglich, wenn das betroffenen BKZ noch im Datenbestand der Kasse vorhanden ist. 2Im Zweifel ist dies bei der Kasse zu erfragen. 3Bewirkt die Änderung, dass der bereits eingegangene Istbetrag höher als der neue Sollstellungsbetrag ist, hat die Kasse entsprechend Nr. 17.1.10 zu verfahren.
b)
1Ist das BKZ im Datenbestand der Kasse nicht mehr vorhanden (in der Regel nach dem Wechsel des Haushaltsjahres), ist wie folgt vorzugehen:

2Ist der einbezahlte Betrag höher als der neue, tatsächliche Forderungsbetrag, ist für den Differenzbetrag eine Auszahlung ohne Angabe des BKZ (nur Titelbuchung) von Seiten der ASt mit Muster 30 zu veranlassen. 3Sofern eine andere offene Forderung gegen den Zahlungspflichtigen besteht, ist eine Umbuchung mit Muster 65 vom Titel (ohne Angabe BKZ) auf die offene Forderung (mit Angabe des BKZ) zu veranlassen. 4Im elektronischen Anordnungsverfahren ist die Auszahlung oder die Umbuchung mit Angabe eines BKZ nicht zugelassen. 5In diesem Fall ist auf die schriftliche Kassenanordnung zurückzugreifen. 6Im Falle einer Vollverrechnung wäre im elektronischen sowie im schriftlichen Verfahren auch die Anordnung mit Muster 36 möglich. 7Ist der einbezahlte Betrag niedriger als der neue, tatsächliche Forderungsbetrag, ist eine neue Annahmeanordnung über den Differenzbetrag zu erteilen. 8Auf der Rückseite der schriftlichen Zahlungsanordnung ist ein Hinweis auf das BKZ der ursprünglichen Sollstellung anzubringen.“

5.
Nach Nr. 6.4.2 wird folgende Nr. 6.5 eingefügt:
„6.5
Zusatzangaben für die nach der Mitteilungsverordnung (MV) meldepflichtigen Zahlungen

1Muster 80 ist von der Anordnungsstelle als Zusatz bei schriftlich angeordneten Zahlungen, die nach der Mitteilungsverordnung meldepflichtig sind, an die Kasse zu übermitteln. 2Neben Zahlungen nach dem Standard-Fall (§§ 2, 5 und 8 MV) handelt es sich um Billigkeitsleistungen anlässlich der Corona-Pandemie (§ 13 MV der bis 31. Dezember 2024 jeweils geltenden Fassung) und öffentliche Hilfeleistungen aus Anlass der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (§ 15 MV der bis 31. Dezember 2024 jeweils geltenden Fassung, § 14 MV der ab 1. Januar 2025 jeweils geltenden Fassung). 3Sollten die Angaben nicht bis zum Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres an die Kasse übermittelt worden sein, erfolgt keine Meldung durch das Landesamt für Finanzen an die Finanzbehörden; die Mitteilungspflicht der Anordnungsstellen bleibt unberührt.“

6.
Nach Nr. 7.8.2 wird folgende Nr. 7.8.3 eingefügt:
„7.8.3
1In den Fällen der Nr. 7.20.2 ist die Angabe der Straße und Hausnummer verpflichtend. 2Die Anordnung des Wortes „unbekannt“ ist nicht zulässig.“
7.
Nach Nr. 7.9.2 wird folgende Nr. 7.9.3 eingefügt:
„7.9.3
1In den Fällen der Nr. 7.20.2 ist die Angabe der Postleitzahl und des Ortes verpflichtend. 2Die Anordnung des Wortes „unbekannt“ oder des Wertes „99999“ für die Postleitzahl ist nicht zulässig.“
8.
Die Nrn. 7.20.1 und 7.20.2 werden durch die folgenden Nrn. 7.20.1 bis 7.20.2.2 ersetzt:
„7.20.1
1Sofern erforderlich, sind im elektronischen und schriftlichen Anordnungsverfahren folgende Schlüssel anzuordnen:

Schlüssel

Beschreibung

110

Belegung nur bei Unterkunftsgebühren

111

Abtretung/Pfändung liegt der Kasse vor

112

Hinweis auf Verrechnung

999

Rücknahme eines angeordneten Schlüssels bei wiederkehrenden Auszahlungen

2Erfolgt die Vorgabe eines Schlüssels, ist im Verwendungszweck (Feld-Nr. 14) ein zusätzliches Kriterium (z. B. BKZ, PK-Nr., Haushaltsstelle) anzugeben.

7.20.2
Vollzug der Mitteilungsverordnung
7.20.2.1
1Im schriftlichen Anordnungsverfahren sind folgende Schlüssel anzuordnen:

Schlüssel

Beschreibung

150

Vollzug der Mitteilungsverordnung (MV)

151

Vollzug der Mitteilungsverordnung (MV) bei wiederkehrenden Auszahlungen im Sinne der MV, die nicht mit Muster 50 angeordnet werden

2Erfolgt die Vorgabe eines der beiden Schlüssel, ist von der Anordnungsstelle zusätzlich zur Kassenanordnung Muster 80 an die Kasse zu übermitteln (Nr. 6.5). 3Beim Zusammentreffen einer Abtretung/Pfändung oder Verrechnung mit einer Zahlung der Mitteilungsverordnung haben die Anordnungen ausschließlich über Muster 30 zu erfolgen.

7.20.2.2
1Im elektronischen Anordnungsverfahren ist das entsprechende Kennzeichnen anzuordnen. 2Die für die Mitteilungsverordnung erforderlichen Daten sind zu ergänzen.“
9.
Nach Nr. 7.45 werden folgende Nrn. 7.46 bis 7.57 eingefügt:
„7.46
Feld-Nr. 46 – Mitteilungscharakter Muster 80 –

1Es ist anzukreuzen, ob es sich um eine erstmalige, korrigierte oder stornierende Mitteilung handelt. 2In den beiden letztgenannten Fällen ist zusätzlich die Buchungsnummer anzugeben. 3Diese kann über die Kassenauskunft (KABU oder in IHV) abgefragt oder über den zuständigen Buchhalter der Kasse eingeholt werden.

7.47
Feld-Nr. 47 – Fall nach der Mitteilungsverordnung –

1Nach der Mitteilungsverordnung sind folgende meldepflichtigen Zahlungen möglich:

a)
Standard (§§ 2, 5 und 8 MV)
b)
Corona (§ 13 MV der bis 31. Dezember 2024 jeweils geltenden Fassung)
c)
Hochwasser (§ 15 MV der bis 31. Dezember 2024 jeweils geltenden Fassung; § 14 MV der ab 1. Januar 2025 jeweils geltenden Fassung).

2Zutreffendes ist anzukreuzen.

7.48
Feld-Nr. 48 – Wiederkehrende Ausgabe als Einmalzahlungen –

Dieses Feld ist beim Vollzug der Mitteilungsverordnung anzukreuzen, wenn es sich um meldepflichtige wiederkehrende Zahlungen handelt, welche nicht über Muster 50 angeordnet werden.

7.49
Feld-Nr. 49 – Identifikationsnummer –

1In diesem Feld ist für alle Zahlungsfälle, welche im Feld Nr. 20 – „Sonstige Anordnungen“ als Vollzug der Mitteilungsverordnung gekennzeichnet worden sind, eine Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers anzugeben. 2Bei natürlichen Personen ist hier die Angabe der elfstelligen Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung (AO) erforderlich. 3Bei natürlichen Personen, die wirtschaftlich tätig sind, juristischen Personen und Personenvereinigungen ist in diesem Feld die elfstellige Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO (beginnend mit „DE“) einzutragen. 4Sofern vom Bundeszentralamt für Steuern noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde, ist hier hilfsweise die Steuernummer des Zahlungsempfängers im vereinheitlichten Bundesschema zur elektronischen Übermittlung (ELSTER-Format, 13stellig) zu nennen.

7.50
Feld-Nr. 50 – Geburtsdatum –

In diesem Feld ist für alle Zahlungsfälle, welche im Feld Nr. 20 – „Sonstige Anordnungen“ als Vollzug der Mitteilungsverordnung gekennzeichnet worden sind, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum des Zahlungsempfängers im Format TT.MM.JJJJ vorzugeben.

7.51
Feld-Nr. 51 – Bewilligungsdatum/Entstehung des Anspruchs –

1Anzugeben ist das Datum im Format TT.MM.JJJJ, an dem die Zahlung bewilligt wurde und der Anspruch auf die Zahlung entstanden ist. 2In der Regel handelt es sich um das Datum des Bewilligungsbescheides.

7.52
Feld-Nr. 52 – Rechtsgrund –

1Bei Zahlungen aufgrund eines Standardfalls nach §§ 2, 5 oder 8 der Mitteilungsverordnung ist der Rechtsgrund anzugeben. 2Der zweistellige Schlüssel ist in diesem Fall stets vorzugeben und hat folgende Bedeutung:

Schlüssel

Rechtsgrund

01

§ 2 MV (Allgemeine Zahlungsmitteilungspflicht)

03

§ 5 MV (Flurbereinigungsbehörden)

7.53
Feld-Nr. 53 – Zahlungsgrund –

1Neben der nach Nr. 7.52 erforderlichen Angabe des Rechtsgrundes ist auch die Angabe des Zahlungsgrundes verpflichtend. 2Der Schlüssel ist zweistellig und bedeutet:

Schlüssel

Zahlungsgrund

01

Zahlungen für ehrenamtliche und nebenberufliche Tätigkeiten

02

Zahlungen an Abgeordnete und Ratsmitglieder

03

Sitzungsvergütungen, Sitzungsgelder

04

Mietzahlungen

05

Zahlungen Hochschulsport

06

Zahlungen an Berufsbetreuer, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer

07

Zahlungen an Strafgefangene

08

Stipendien

09

Zahlungen, die keiner konkreten Gegenleistung an die Behörde zugeordnet werden können, Subventionen, Fördermittel

99

Sonstiges

7.54
Feld-Nr. 54 – Sonstiger Zahlungsgrund –

Sofern in Feld-Nr. 53 der Schlüssel „99“ eingetragen wurde, ist ein sonstiger Zahlungsgrund zwingend anzugeben.

7.55
Feld-Nr. 55 – Bewilligter Betrag –

1Anzugeben ist in diesem Feld der mittels Bewilligungsbescheid festgesetzte Betrag in voller Höhe in Euro und Cent. 2Die Angabe von Beträgen bis 999 999 999,99 € ist möglich.

7.56
Feld-Nr. 56 – Anschrift des betroffenen Objekts –

1Für die Fälle des § 15 MV (bis 31. Dezember 2024; § 14 MV ab 1. Januar 2025) ist die Angabe der Anschrift des vom Hochwasser betroffenen Objektes, für das die Zahlung bewilligt wurde, bzw. der Förderzweck in jedem Fall erforderlich. 2Kann die Straße nicht ermittelt werden, ist das Wort „unbekannt“ anzuordnen. 3Die Anschrift bzw. der Förderzweck ist im Freitext so zu formulieren, dass eine Zeichenlänge von 400 nicht überschritten wird.

7.57
Feld-Nr. 57 – Rechtsgrund (Hochwasser) –

1Nach § 15 MV (der bis 31. Dezember 2024 jeweils geltenden Fassung; § 14 MV der ab 1. Januar 2025 jeweils geltenden Fassung) ergeben sich für die mitteilungspflichtigen Stellen für Aufbauhilfen aus Anlass der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 verschiedene Rechtsgrundlagen. 2Der einstellige Schlüssel ist in diesem Fall stets vorzugeben und hat folgende Bedeutung:

Schlüssel Leistungsempfänger Rechtsgrundlage
1 Privathaushalte § 15 Abs. 1 Nr. 1 MV
2 Gewerbliche Unternehmen, Selbstständige und Angehörige freier Berufe § 15 Abs. 1 Nr. 2 MV
3 Wohnungsunternehmen und Vermieter von Wohnraum § 15 Abs. 1 Nr. 3 MV
4 Vermieter und Verpächter von ganz oder teilweise für eine gewerbliche, selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen § 15 Abs. 1 Nr. 4 MV
5 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und ähnliche Betriebe, Betriebe der Fischerei und Aquakultur § 15 Abs. 1 Nr. 5 MV
6 Nicht zuordenbar –“.
10.
In Nrn. 8.1, 9.2 Satz 2 und Nr. 10.2 Buchst. f wird jeweils die Angabe „15“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
11.
In Nr. 11.2 werden das Wort „Kasse“ durch das Wort „Rechnungswesen“ und das Wort „München“ durch das Wort „Regensburg“ ersetzt.
12.
In Nr. 15.2 Satz 1 wird die Angabe „16.1.1“ durch die Angabe „15.1.1“ ersetzt.
13.
Die Anlagen M 32 und M 60 erhalten die aus dem Anhang 3 zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
14.
Nach der Anlage M 70 wird folgende Anlage M 80 aus dem Anhang 4 zu dieser Bekanntmachung eingefügt.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Harald Hübner

Ministerialdirektor



Anlagen