Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 102 vom 28.02.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Verwaltungsvorschrift

913-B
  • Verkehrswesen
  • Straßen und Wege
  • Straßenbau

913-B

Änderung der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für
Fahrzeug-Rückhaltesysteme (ZTV FRS 2013, Fassung 2017)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 2. Februar 2024, Az. 49-43342-3-5-2

Regierungen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben

nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Gemeindetag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Oberster Rechnungshof

1.Allgemeines

1Die Reparatur von Fahrzeug-Rückhaltesystemen ist in den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fahrzeug-Rückhaltesysteme“ (ZTV FRS 2013, Fassung 2017) geregelt. 2Gemäß den ZTV FRS sind grundsätzlich alle Bauteile auszutauschen, die eine bleibende (plastische) Verformung aufweisen. 3In der Praxis wird in der Regel die gesamte Konstruktion in einem Abschnitt (Feld) ausgetauscht, obwohl dies nicht explizit in den ZTV FRS vorgesehen ist.

2.Anwendung

2.1
1Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV) hat daher, ergänzend zu den Regelungen der ZTV FRS, „Anforderungen an die Art und den Umfang der Reparatur von Fahrzeug-Rückhaltesystemen aus Stahl und Beton“ erarbeitet. 2Die „Anforderungen an die Art und den Umfang der Reparatur von Fahrzeug-Rückhaltesystemen aus Stahl und Beton“ ersetzen die Ziffern 13.2 (3), 13.3 (1) und (2), 13.4 (1) und (2), 13.5, 13.6 und 13.7 der ZTV FRS, Ausgabe 2013, Fassung 2017.
2.2
1Wir führen hiermit die Regelungen nach dem ARS Nr. 27/2023 „Anforderungen an die Art und den Umfang der Reparatur von Fahrzeug-Rückhaltesystemen aus Stahl und Beton“ in Bayern in Bezug auf Bundesstraßen, Staatsstraßen sowie die in staatlicher Verwaltung stehenden Kreisstraßen ein. 2Den Landkreisen, Städten und Gemeinden wird empfohlen, in ihrer Baulast diese Regelung ebenfalls anzuwenden.

3.Schlussbestimmungen

1Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr behält sich vor, weitere Anpassungen der ZTV FRS durch Ministerialerlasse vorzunehmen. 2Die Landratsämter werden gebeten, die kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Straßenbaubehörden zu unterrichten.

4.Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2024 in Kraft.

5.Bezugsmöglichkeit

Die „Anforderungen an die Art und den Umfang der Reparatur von Fahrzeug-Rückhaltesystemen aus Stahl und Beton“ werden bis zu einer Übernahme in eine fortgeschriebene ZTV FRS auf der Webseite der Bundesanstalt für Straßenwesen (www.bast.de) bereitgestellt.

Dr. Thomas Gruber

Ministerialdirektor



Anlagen