2030.2.3-K
Änderung der Bekanntmachung über die Richtlinien für die Beurteilung und
Leistungsfeststellung der Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des
Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 28. Oktober 2025, Az. II.5-BP4010.2/44/84
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Richtlinien für die Beurteilung und Leistungsfeststellung der Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 24. März 2021 (BayMBl. Nr. 272) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Abschnitt A wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- 1.1.1.1
- In Satz 1 wird die Angabe „und Art. 66 Abs. 2“ gestrichen.
- 1.1.1.2
- In Satz 2 wird die Angabe „und 66“ gestrichen.
- 1.1.2
- In Nr. 4 wird die Angabe „Art. 18“ durch die Angabe „Art. 17“ ersetzt.
- 1.1.3
- In Nr. 5 Satz 3 wird die Angabe „Art. 15 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „Art. 13 Abs. 1 und 3“ ersetzt.
- 1.2
- Abschnitt B wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- In Nr. 3.1.3 Satz 2 wird die Angabe „im Lauf des“ durch die Angabe „innerhalb eines“ ersetzt.
- 1.2.2
- In Nr. 3.2 wird der Wortlaut nach der Überschrift aufgehoben.
- 1.2.3
- Die Nrn. 3.2.1 und 3.2.2 werden wie folgt gefasst:
- „3.2.1
- Verwaltungsbeamte und -beamtinnen
1Verwaltungsbeamte und -beamtinnen werden alle vier Jahre periodisch beurteilt. 2Die Beurteilungsstichtage liegen für die Verwaltungsbeamten und -beamtinnen in den Jahren 2024, 2028, 2032 usw. 3Als Stichtag wird stets der 31. Mai festgelegt.
- 3.2.2
- Lehrer und Lehrerinnen
1Lehrer und Lehrerinnen werden alle vier Jahre periodisch beurteilt. 2Die Beurteilungszeiträume enden in den Jahren 2022, 2026, 2030 usw. 3Als Stichtag wird stets der 31. Dezember festgelegt.“
- 1.2.4
- In Nr. 3.4 Satz 2 wird die Angabe „bei den Verwaltungsbeamten und -beamtinnen mehr oder weniger als drei bzw. bei den Lehrern und Lehrerinnen“ gestrichen.
- 1.2.5
- In Nr. 3.4.1 Satz 2 Buchst. b) wird die Angabe „von anderen Dienstherren oder aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde“ gestrichen.
- 1.2.6
- Die Nrn. 3.4.2 und 3.4.3 werden wie folgt gefasst:
- „3.4.2
- Nachholung von zurückgestellten periodischen Beurteilungen
1Die nach Abschnitt B Nr. 3.4.1 zurückgestellten periodischen Beurteilungen sind nachzuholen, wenn die Beamten und Beamtinnen nach
- a)
- der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Abschnitt B Nr. 3.4.1 Buchst. a),
- b)
- der Versetzung in den Geltungsbereich dieser Richtlinien von anderen Dienstherren oder aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde (Abschnitt B Nr. 3.4.1 Buchst. b),
- c)
- der Versetzung in den Geltungsbereich dieser Richtlinien innerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums (Abschnitt B Nr. 3.4.1 Buchst. b),
- d)
- der Wiederaufnahme des Dienstes (Abschnitt B Nr. 3.4.1 Buchst. c) oder
- e)
- der Beförderung oder der Übertragung eines höheren Amts im Weg der Ausbildungsqualifizierung (Abschnitt B Nr. 3.4.2 Buchst. d)
ein Jahr Dienst geleistet haben. 2In den Fällen der Buchst. a und b umfasst der Beurteilungszeitraum jeweils ein Jahr dienstliche Tätigkeit. 3In den Fällen der Buchst. c, d und e verlängert sich der Beurteilungszeitraum bis zum Ablauf eines Jahres nach der Versetzung, der Wiederaufnahme des Dienstes oder der Beförderung.
- 3.4.3
- Nachholung in sonstigen Fällen
1Nachzuholen sind ferner die periodischen Beurteilungen, wenn die Beamten und Beamtinnen nach dem Beurteilungsstichtag
- a)
- in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden sind,
- b)
- von anderen Dienstherren oder aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde in den Geltungsbereich dieser Richtlinien versetzt worden sind,
- c)
- innerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums in den Geltungsbereich dieser Richtlinien versetzt worden sind oder
- d)
- nach einer Beurlaubung bzw. aus einer Freistellung ihren Dienst wieder aufgenommen haben.
2In den Fällen der Buchst. a und b umfasst der Beurteilungszeitraum jeweils ein Jahr dienstliche Tätigkeit. 3In den Fällen der Buchst. c und d verlängert sich der Beurteilungszeitraum bis zum Ablauf eines Jahres nach der Versetzung oder der Wiederaufnahme des Dienstes. 4Für den Fall, dass eine Lehrkraft unmittelbar vor der Versetzung mit ihrer vollen Arbeitszeit an dieselbe mit nicht-unterrichtlichen Aufgaben befasste Stelle im Geschäftsbereich abgeordnet war, umfasst der Beurteilungszeitraum die Zeit bis zum Ablauf eines Jahres nach der Abordnung. 5Lehrkräfte, die mit ihrer vollen Arbeitszeit an eine mit nicht-unterrichtlichen Aufgaben befassten Stelle im Geschäftsbereich abgeordnet waren und in diesem Rahmen eine dienstliche Beurteilung erhalten haben, sind zum Ablauf eines Jahres nicht erneut zu beurteilen.“
- 1.2.7
- In Nr. 3.5.1 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 9.3“ durch die Angabe „Nr. 8.3“ ersetzt.
- 1.2.8
- In Nr. 3.5.2 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 9.3“ durch die Angabe „Nr. 8.3“ ersetzt.
- 1.2.9
- In Nr. 3.5.3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 9.3“ durch die Angabe „Nr. 8.3“ ersetzt.
- 1.2.10
- Nr. 6.2 wird wie folgt geändert:
- 1.2.10.1
- In Satz 1 wird die Angabe „ein Jahr“ durch die Angabe „18 Monate“ ersetzt.
- 1.2.10.2
- Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„4Ist wegen Unterschreitung des in Satz 1 genannten Zeitraums keine Zwischenbeurteilung zu erstellen, sind aussagekräftige Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche die Erstellung einer ordnungsgemäßen dienstlichen Beurteilung ermöglichen.“
- 1.2.11
- Nr. 8 wird aufgehoben.
- 1.2.12
- Die bisherigen Nrn. 9 bis 12 werden die Nrn. 8 bis 11.
- 1.2.13
- In der neuen Nr. 9.3.2 wird die Angabe „Nr. 9.1“ durch die Angabe „Nr. 8.1“ und die Angabe „Nr. 10.3.4“ durch die Angabe „Nr. 9.3.4“ ersetzt.
- 1.2.14
- Die neue Nr. 9.3.3 wird wie folgt geändert:
- 1.2.14.1
- In Buchst. a) Satz 1 wird die Angabe „und 66“ gestrichen und in Satz 2 die Angabe „Nr. 10.3.4“ durch die Angabe „Nr. 9.3.4“ ersetzt.
- 1.2.14.2
- In Buchst. b) Satz 2 und Satz 4 wird jeweils die Angabe „Nr. 10.3.4“ durch die Angabe „Nr. 9.3.4“ ersetzt.
- 1.2.14.3
- In Buchst. c) wird die Angabe „und 66“ gestrichen.
- 1.2.15
- In der neuen Nr. 9.3.4 Buchst. b) Satz 4 wird die Angabe „Nr. 10.3.3“ durch die Angabe „Nr. 9.3.3“ ersetzt.
- 1.2.16
- In der neuen Nr. 10.1 Satz 1 wird die Angabe „Entscheidungen“ durch die Angabe „Entscheidung“ ersetzt und die Angabe „sowie Art. 66 Abs. 2 BayBesG“ gestrichen.
- 1.2.17
- In der neuen Nr. 10.3 Satz 1 wird die Angabe „, Art. 66 Abs. 2“ gestrichen.
- 1.3
- Die Anlagen A bis F werden durch folgende Anlagen ersetzt:
| „Anlage A: | für die periodische Beurteilung, Zwischenbeurteilung, Anlassbeurteilung, für den Beurteilungsbeitrag, für die fiktive Laufbahnnachzeichnung bei Verwaltungsbeamten und -beamtinnen |
| Anlage B: | für die Einschätzung während der Probezeit (bei allen Beamten und Beamtinnen) |
| Anlage C: | für die Probezeitbeurteilung (bei allen Beamten und Beamtinnen) |
| Anlage D: | für die gesonderte Leistungsfeststellung bei Verwaltungsbeamten und -beamtinnen |
| Anlage E: | für die periodische Beurteilung, Zwischenbeurteilung, Anlassbeurteilung, für den Beurteilungsbeitrag, für die fiktive Laufbahnnachzeichnung bei Lehrern und Lehrerinnen |
| Anlage F: | für die gesonderte Leistungsfeststellung bei Lehrern und Lehrerinnen“ |
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Martin Wunsch
Ministerialdirektor
- Anlage A für die periodische Beurteilung, Zwischenbeurteilung, Anlassbeurteilung, für den Beurteilungsbeitrag, für die fiktive Laufbahnnachzeichnung bei Verwaltungsbeamten und -beamtinnen
- Anlage B für die Einschätzung während der Probezeit (bei allen Beamten und Beamtinnen)
- Anlage C für die Probezeitbeurteilung (bei allen Beamten und Beamtinnen)
- Anlage D für die gesonderte Leistungsfeststellung bei Verwaltungsbeamten und -beamtinnen
- Anlage E für die periodische Beurteilung, Zwischenbeurteilung, Anlassbeurteilung, für den Beurteilungsbeitrag, für die fiktive Laufbahnnachzeichnung bei Lehrern und Lehrerinnen
- Anlage F für die gesonderte Leistungsfeststellung bei Lehrern und Lehrerinnen