913-B
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für
den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt
Teil 1: Neubau und Bau von Schichten in gleichmäßiger Dicke, Ausgabe 2026,
ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 31. August 2026, Az. 49-43415-3-3-6
Regierungen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
Landesbaudirektion
nachrichtlich
BMV Referat 25
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordbayern
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Deutscher Asphaltverband Regionalvorstand Bayern
Bayerischer Bauindustrieverband
Landesverband Bayerischer Bauinnungen
Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e. V.
Bayerische Ingenieurekammer Bau
RAP Stra – Prüfstellen mit Anerkennung im Fachgebiet G (Asphalt)
Anlage: Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 8/2026
1.Allgemeines
1Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt Teil 1: Neubau und Bau von Schichten in gleichmäßiger Dicke“, Ausgabe 2026 sind von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr (BMV), den Obersten Straßenbaubehörden der Länder und der Autobahn GmbH überarbeitet worden. 2Das BMV hat mit Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 8/2026 vom 25. März 2026 (Az. StB 25 302020601#00038#0014#0002) die ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 bekanntgegeben. 3Die ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 regeln die Herstellung von Verkehrsflächen in Asphaltbauweise für den Neubau von Asphaltschichten oder -lagen sowie das Bauen von Asphaltschichten in gleichmäßiger Dicke. 4Das Bauen von Asphaltschichten in ungleichmäßiger Dicke sowie das Bauen im Bestand werden zusätzlich in einem separaten „Teil 2: Bauen im Bestand – Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung“ der ZTV Asphalt geregelt. 5Es ist zu beachten, dass beim Aufstellen der Leistungsbeschreibung in Abhängigkeit der herzustellenden Asphaltschichten oder -lagen, gegebenenfalls beide Teile der neuen ZTV Asphalt-StB berücksichtigt werden müssen.
2.Anwendung
1Die ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 sind bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden. 2Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, diese Bekanntmachung auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden. 3Die in den ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 mit Randstrich gekennzeichneten Absätze sind „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“. 4Sie sind einschließlich der nachfolgenden Ergänzungen den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen.
- 2.1
- Zu Abschnitt 2.3.2 ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1
1Dem Eignungsnachweis ist der Erstprüfungsbericht gemäß den TL Asphalt-StB 26 und der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zu den TL Asphalt-StB 26 beizulegen. 2Zusätzlich sind bei Verwendung eines oder mehrerer Asphaltgranulate im Asphaltmischgut die Ermittlung der jeweils maximal möglichen Zugabemenge gemäß den TL Asphalt-StB 26, Anhang B2 beizulegen.
- 2.2
- Zu Abschnitt 2.3.2 a) ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1
1Bei Verwendung eines gebrauchsfertig viskositätsveränderten Bitumen nach den TL VBit-StB sind Hersteller und die Bezeichnung des Bindemittels anzugeben. 2Bei polymermodifizierten Bitumen nach den TL VBit-StB ist zusätzlich zudem die elastische Rückstellung des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels anzugeben. 3Bei Verwendung von viskositätsverändernden organischen Zusätzen sind Hersteller, Typ, Produktbezeichnung und die Menge in M.-% bezogen auf den Bindemittelgehalt anzugeben. 4Bei viskositätsveränderten polymermodifizierten Bitumen ist zudem die elastische Rückstellung des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels zu anzugeben. 5Bei Verwendung eines gebrauchsfertig polymermodifizierten Bitumens 45/80-65 A beziehungsweise 65/105-70 A nach den TL Bitumen-StB sind Hersteller und Bezeichnung des Bindemittels und zudem die elastische Rückstellung des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels anzugeben. 6Bei Verwendung von oberflächenaktiven und mineralischen Zusätzen zur Temperaturabsenkung sind Hersteller, Typ, Produktbezeichnung und Menge in M.-% bezogen auf den Gesamtbindemittelgehalt beziehungsweise auf die M.-% der Gesamtmasse der Gesteinskörnungen anzugeben. 7Bei Verwendung von Zusätzen, die nicht der Viskositätsabsenkung dienen, sind Hersteller, Typ, Produktbezeichnung und Menge in M.-% bezogen auf den Gesamtbindemittelgehalt beziehungsweise auf die M.-% der Gesamtmasse der Gesteinskörnungen anzugeben.
- 2.3
- Zu Abschnitt 2.3.2 d) ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1
1Der Eignungsnachweis ist vor Baubeginn vorzulegen. 2Die ergänzenden Angaben:
- Bruchtemperatur aus Abkühlversuch (TSRST) nach TP Asphalt-StB, Teil 46 A [C°]
- Bruchspannung aus Abkühlversuch (TSRST) nach TP Asphalt-StB, Teil 46 A [MPa],
- Walzasphalt: Dehnungsrate nach TP Asphalt-StB, Teil 25 B1 [‰∙10-4/n],
- Gussasphalt: Dynamische Eindringtiefe (50°C) nach TP Asphalt, Teil 25 A 1 [mm]
- Reibungsbeiwert nach Polieren (Friction after Polishing – FAP) [-]
dürfen nach Ausführung nachgereicht werden, spätestens zur Abnahme der Baumaßnahme. 3Die Dehnungsrate in ‰∙10-4/n nach den TP Asphalt-StB, Teil 26 B1 ist bei Splittmastixasphalt für lärmtechnisch optimierte Asphaltdeckschichten (SMA D LA) nicht zu bestimmen und nicht anzugeben.
- 2.4
- Zu Abschnitt 2.3.4 ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1
Unabhängig der Einbaufläche erfolgt der Transport in thermoisolierten Transportmulden (mit Thermoisolierung der Stirn- und Seitenflächen sowie des Muldenbodens bei einem Wärmedurchgangswiderstand R ≥ 1,65 m2K/W bei 20°) mit einer Abdeckvorrichtung oder in geschlossenen Thermobehältern.
- 2.5
- Zu Abschnitt 3.1 ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1
1Dem Auftraggeber sind die Chargenmischprotokolle für das Asphaltmischgut gemäß Erstprüfung auf Verlangen vorzulegen. 2Bei Verwendung von einen oder mehreren Asphaltgranulaten ist durch baustellenbezogene Laborprüfungen durch den Auftragnehmer zu überprüfen, dass die Kennwerte Äqui-Schermodultemperatur, Bindemittelgehalt und Korngrößenverteilung eingesetzten Asphaltgranulate innerhalb der in der Klassifizierung angegebenen Spannweiten liegen und der petrographische Typ übereinstimmt. 3Der Nachweis kann zum Beispiel durch Prüfergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle des Asphaltmischgutherstellers erfolgen.
- 2.6
- Zu Abschnitt 3.9.3 ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1
1Satz 2 („Asphaltgranulat darf nicht verwendet werden.“) wird gestrichen. 2Er wird ersetzt durch: Bei Splittmastixasphalt für Asphaltdeckschichten nach den TL Asphalt-StB, Abschnitt 3.2.4.4 (SMA D), darf Asphaltgranulat aus SMA D oder PA D bis zu einer Zugabemenge von 20 M.-% verwendet werden. Das eingesetzte Asphaltgranulat muss durch lagenweises Fräsen von Asphaltdeckschichten aus Splittmastixasphalt (SMA D) beziehungsweise Offenporigen Asphalt (PA D) gewonnen werden. Die Anforderung an den Widerstand gegen Polieren PSVangegeben51 ist einzuhalten.
Soll in besonderen Fällen die Verwendung von höheren Zugabemengen Asphaltgranulat möglich sein, ist dies in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen.
- 2.7
- Zu Abschnitt 4.2 ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1
Eine Unter- oder Überschreitung der Grenzwerte nach Tabelle 29 stellt keinen Mangel dar, wenn die in der Tabelle 30 aufgeführten Grenzwerte für den Erweichungspunkt Ring und Kugel am aus der Asphaltmischgutprobe rückgewonnenen Bindemittel eingehalten werden.
3.Richtlinien
1Die in den ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 kursiv gedruckten und nicht mit Randstrich gekennzeichneten Abschnitte sind Richtlinien. 2Sie sind einschließlich der nachfolgenden Ergänzungen bei der Bauvorbereitung, der Aufstellung der Bauvertragsunterlagen sowie bei der Überwachung, Abnahme und Abrechnung der Bauarbeiten zu beachten.
- 3.1
- Zu Tabelle 1 ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1
In der Belastungsklasse Bk3,2 soll bevorzugt Asphaltbeton für Asphaltdeckschichten (AC D S), in Kreisverkehren und bei Ästen planfreier Knotenpunkte AC D SP zur Anwendung kommen.
- 3.2
- Zu Abschnitt 2.3.2 ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1
1Werden vom Auftraggeber Anforderungen gestellt oder Asphalt-Performanceprüfungen, die über den Prüfumfang der aktuell gültigen Regelwerke hinausgehen, sind Art und Umfang dieser Untersuchungen in der Leistungsbeschreibung festzulegen. 2Hierfür ist gegebenenfalls eine gesonderte Ordnungszahl in das Leistungsverzeichnis aufzunehmen.
- 3.3
- Zu Abschnitt 5.2 ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1
1Neben den beschriebenen Prüfungen sind beim Einbau qualitätsentscheidende Kontrollen auszuschreiben. 2Die Beurteilung und Dokumentation einer homogenen Verdichtung hat mittels flächendeckender dynamischer Verdichtungskontrolle (FDVK) ab einer Einbaufläche von 6 000 m2 zu erfolgen. 3Zusätzlich ist während der Baudurchführung die Messung der Entwicklung der Oberflächentemperatur durchzuführen (Thermoscan). 4Die Daten sind in einer Excel-Datei zu übergeben. 5Für die beschriebenen Kontrollen ist gegebenenfalls eine gesonderte Ordnungszahl in das Leistungsverzeichnis aufzunehmen.
- 3.4
- Zu Abschnitt 5.3.1 ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1
Asphaltgranulat
1Von den zur Verwendung kommenden Asphaltgranulaten kann jeweils eine Durchschnittsprobe gemäß den TP Asphalt-StB, Teil 27 entnommen werden. 2An der Durchschnittsprobe kann die Übereinstimmung der Angaben der zugehörigen Klassifizierung überprüft werden.
4.Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 23. September 2026 in Kraft. 2Mit Ablauf des 22. September 2026 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 3. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 361) außer Kraft.
5.Bezugsmöglichkeit
Die ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 können beim FGSV Verlag, Wesselinger Straße 15–17, 50999 Köln bezogen werden (www.fgsv-verlag.de).
Dr. Thomas Gruber
Ministerialdirektor