Fundstelle GVBl. 2011 S. 220

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Verordnung

2030-2-13-F

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Rechtsverordnungen zum Beamtenrecht
2030-2-13-F

Verordnung
zur Ergänzung der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Steuerbeamten (EStBAPO)

Vom 27. April 2011


Auf Grund von Art. 37 Abs. 3 Satz 3 sowie Art. 67 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:


Inhaltsübersicht


Teil 1

Allgemeines

§   1
Bildung des fachlichen Schwerpunkts Steuer; Geltungs- bereich


Teil 2

Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 LlbG)

§   2
Zuständigkeiten, öffentliche Bekanntmachung
§   3
Meldung zum Zulassungsverfahren
§   4
Gestaltung des Zulassungsverfahrens
§   5
Inhalt des Zulassungsverfahrens
§   6
Ergebnis des Zulassungsverfahrens, Rangliste


Teil 3

Modulare Qualifizierung (Art. 20 LlbG)

§   7
Zuständigkeiten
§   8
Konzepte zur modularen Qualifizierung
§   9
Teilnahme
§ 10
Inhalt und Dauer
§ 11
Prüfung und Teilnahmebescheinigung
§ 12
Verfahren
§ 13
Rücktritt und Versäumnis; Wiederholungsmöglichkeit


Teil 4

Schlussvorschriften

§ 14
Nachteilsausgleich
§ 15
Übergangsvorschriften
§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage (zu § 10)



Teil 1

Allgemeines


§ 1

Bildung des fachlichen Schwerpunkts Steuer; Geltungsbereich

(1) In der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen wird der fachliche Schwerpunkt Steuer gebildet.

(2) 1Die Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer. 2Die für die Zuordnung zum fachlichen Schwerpunkt Steuer maßgebliche Ausbildung bestimmt sich nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz (StBAG) und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO).



Teil 2

Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 LlbG)


§ 2

Zuständigkeiten, öffentliche Bekanntmachung

(1) 1Das Zulassungsverfahren wird nach Bedarf getrennt für die Beamtinnen und Beamten für die Qualifizierung für Ämter ab der zweiten und der dritten Qualifikationsebene durchgeführt. 2Zuständig ist das Landesamt für Steuern.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen macht den Termin und die Meldefristen für das Zulassungsverfahren durch Veröffentlichung im Amtsblatt rechtzeitig bekannt.


§ 3

Meldung zum Zulassungsverfahren

(1) 1Beamtinnen und Beamte können sich zur Teilnahme am Zulassungsverfahren auf dem Dienstweg melden. 2Mit ihrer Zustimmung können sie auch von ihren Dienstvorgesetzten vorgeschlagen werden. 3Das Landesamt für Steuern teilt den Beamtinnen und Beamten schriftlich mit, ob sie am Zulassungsverfahren teilnehmen können.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten, die in der ersten Qualifikationsebene eingestiegen sind, kann das Staatsministerium der Finanzen ausnahmsweise von der Durchführung eines Zulassungsverfahrens absehen (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Leistungslaufbahngesetzes – LlbG), wenn bereits auf Grund der bisherigen Tätigkeit hinreichend sicher feststeht, dass die Beamtin bzw. der Beamte den Anforderungen für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene gewachsen sein wird.

(3) 1Die Beamtinnen und Beamten können für eine Qualifizierung für Ämter ab der zweiten bzw. dritten Qualifikationsebene jeweils bis zu dreimal am Zulassungsverfahren teilnehmen. 2§ 32 Abs. 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) findet entsprechende Anwendung.


§ 4

Gestaltung des Zulassungsverfahrens

(1) 1Das Zulassungsverfahren wird schriftlich durchgeführt. 2Dabei kann auch eine der schriftlichen Aufgaben als Leistungstest gestaltet werden.

(2) Bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens und bei der Bewertung der Aufgaben sind §§ 6, 9, 12 Abs. 1, § 33 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, §§ 34, 35 Abs. 1 und 2, § 36 Abs. 1, 3 und 4, §§ 37, 38 Abs. 2 bis 4, §§ 39, 40 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 3 Satz 1 StBAPO entsprechend anzuwenden.


§ 5

Inhalt des Zulassungsverfahrens

(1) 1Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren für die Qualifizierung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene haben unter Aufsicht eine Erörterung zu Fragen der politischen Bildung und zum Zeitgeschehen anzufertigen. 2Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. 3Es sind Ausdrucksweise, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung sowie die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu bewerten.

(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren für die Qualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene haben unter Aufsicht folgende Aufgaben (Arbeitszeit je 120 Minuten) zu bearbeiten:

1.
die Erörterung eines Themas zur politischen Bildung und zum Zeitgeschehen; Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend,

2.
eine Aufgabe, in der sie nach ihrer Wahl Kenntnisse

a)
aus den Bereichen Abgabenordnung, Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer und Umsatzsteuer oder

b)
aus den Bereichen Abgabenordnung, Kassen- und Rechnungswesen sowie Vollstreckungswesen

nachweisen sollen; die Aufgaben können mit Fragen der elektronischen Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung verbunden werden.


§ 6

Ergebnis des Zulassungsverfahrens, Rangliste

(1) In den Fällen des § 5 Abs. 1 ist das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen, wenn die Aufgabe mit mindestens 5 Punkten bewertet wurde.

(2) 1In den Fällen des § 5 Abs. 2 ist das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen, wenn die Aufgabe nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 mit mindestens 5 Punkten bewertet wurde und die Endpunktzahl mindestens 5,00 Punkte beträgt. 2Zur Bildung der Endpunktzahl ist die Aufgabe nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 einfach, die Aufgabe nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 zweifach zu zählen; die Summe der Einzelpunktzahlen geteilt durch drei ergibt die Endpunktzahl.

(3) 1Auf Grund der Punktzahl nach § 5 Abs. 1 bzw. der Endpunktzahl nach §5 Abs.2, erstellt das Landesamt für Steuern jeweils eine Rangliste der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben. 2In den Fällen des § 5 Abs. 1 erhalten die Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Punktzahl den gleichen Rang. 3In den Fällen des § 5 Abs. 2 entscheidet über den Rang bei gleicher Endpunktzahl die Punktzahl der Aufgabe nach § 5 Abs. 2 Nr. 2; im Übrigen gilt Satz 2 entsprechend.

(4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren werden über das Ergebnis und den erreichten Ranglistenplatz sowie die eventuelle Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung unterrichtet.



Teil 3

Modulare Qualifizierung (Art. 20 LlbG)


§ 7

Zuständigkeiten

1Zuständig für die Organisation und Durchführung der modularen Qualifizierung ist

1.
für die Beamtinnen und Beamten des Staatsministeriums der Finanzen dieses,

2.
für die Beamtinnen und Beamten der Staatlichen Lotterieverwaltung diese,

3.
für die Beamtinnen und Beamten des Bayerischen Hauptmünzamts dieses,

4.
für die Beamtinnen und Beamten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern diese,

5.
für die Beamtinnen und Beamten sonstiger oberster Dienstbehörden diese,

6.
im Übrigen das Landesamt für Steuern.

2Die jeweils zuständigen Behörden nach Satz 1 können die Organisation und Durchführung einzelner Maßnahmen oder Lehrinhalte auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen, im Fall des § 12 Abs. 1 Satz 4 auch auf externe Veranstalter, übertragen.


§ 8

Konzepte zur modularen Qualifizierung

1Das Staatsministerium der Finanzen und die sonstigen obersten Dienstbehörden erstellen Konzepte zur näheren Ausgestaltung der modularen Qualifizierung. 2Soweit eine sonstige oberste Dienstbehörde keine eigenen Konzepte erstellt, findet das jeweils geltende Konzept des Staatsministeriums der Finanzen Anwendung.


§ 9

Teilnahme

1Beamtinnen und Beamte müssen neben der Voraussetzung des Art. 20 Abs. 4 LlbG für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung für Ämter

1.
ab der Besoldungsgruppe A 7 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 5,

2.
ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 und

3.
ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11

innehaben. 2In den Konzepten zur modularen Qualifizierung können weitere Regelungen getroffen werden, die jedoch keine prüfungs- oder auswahlähnlichen Elemente enthalten dürfen. 3Soweit es aus dienstlichen Gründen erforderlich ist, kann die modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 in den Konzepten zur modularen Qualifizierung auf bestimmte Arbeitsbereiche oder Dienstposten begrenzt werden.


§ 10

Inhalt und Dauer

(1) 1Die modulare Qualifizierung umfasst

1.
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 drei Maßnahmen,

2.
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 drei Maßnahmen; im Bereich Information und Kommunikation am Landesamt für Steuern und am Staatsministerium der Finanzen vier Maßnahmen und

3.
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 vier Maßnahmen.

2Die Inhalte der Maßnahmen sind in der Anlage festgelegt. 3Sie können in den Konzepten abweichend von der bzw. ergänzend zur Anlage für das Staatsministerium der Finanzen, die Staatliche Lotterieverwaltung, das Bayerische Hauptmünzamt, die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern sowie für sonstige oberste Dienstbehörden geregelt werden. 4Die modulare Qualifizierung nach Satz 1 Nr.1 umfasst Maßnahmen im Gesamtumfang von min- destens 10 und höchstens 15 Tagen, nach Satz 1 Nr. 2 von mindestens 15 und höchstens 20 Tagen und nach Satz 1 Nr. 3 von mindestens 20 und höchstens 25 Tagen.

(2) 1Fortbildungen (Art. 66 LlbG) können im Umfang von höchstens der Hälfte des Gesamtumfangs der Maßnahmen der modularen Qualifizierung auf diejenigen Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden, die nicht mit einer Prüfung abschließen. 2Eine Anrechnung über den in Satz 1 genannten Höchstumfang hinaus oder auf die Maßnahme der modularen Qualifizierung, die mit einer Prüfung abschließt, ist für solche Fortbildungen zulässig, die im jeweiligen Konzept ausdrücklich benannt sind.


§ 11

Prüfung und Teilnahmebescheinigung

(1) 1Eine Maßnahme der modularen Qualifizierung, die fachlich theoretische Inhalte vermittelt (Art. 20 Abs. 2 Satz 6 LlbG), schließt mit einer mündlichen Prüfung ab. 2Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Inhalte der Maßnahme. 3Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten für jede Teilnehmerin oder jeden Teilnehmer. 4Zeit und Ort der mündlichen Prüfung sind dem Landespersonalausschuss zwei Wochen im Voraus mitzuteilen.

(2) 1Die übrigen Maßnahmen schließen jeweils mit einer Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme ab. 2Bei der Entscheidung, ob die Teilnahme erfolgreich war, sind das insbesondere auf Grund der Mitarbeit gezeigte Verständnis für die vermittelten Inhalte sowie die gezeigte Fähigkeit zur praktischen Anwendung maßgebend. 3In den Maßnahmen, die Sozial- und Führungskompetenzen zum Gegenstand haben, soll insbesondere anhand von praktischen Übungen die gezeigte soziale Handlungsfähigkeit sowie das Führungsverhalten beurteilt werden. 4Die Bescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn keine Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme vorliegen.


§ 12

Verfahren

(1) 1Die mündliche Prüfung wird von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern durchgeführt; eine bzw. einer davon muss in der jeweiligen Maßnahme unterrichtet haben. 2Als Prüferinnen und Prüfer kommen nur Beamtinnen und Beamte in Betracht, die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, am Staatsministerium der Finanzen und am Landesamt für Steuern im Bereich Information und Kommunikation alternativ auch die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik besitzen. 3In den Fällen des § 9 Satz 1 Nrn. 1 und 2 müssen die Prüferinnen und Prüfer mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10, in den Fällen des § 9 Satz 1 Nr. 3 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben. 4Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann die mündliche Prüfung im Anschluss an die von externen Veranstaltern vermittelten Lehrinhalte für die Beamtinnen und Beamten der Staatlichen Lotterieverwaltung, des Bayerischen Hauptmünzamts bzw. der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern durch vom Staatsministerium der Finanzen bestimmte Prüferinnen oder Prüfer durchgeführt werden; die Prüferinnen und Prüfer müssen eine mindestens vergleichbare Qualifikation aufweisen, und mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer muss im öffentlichen Dienst beschäftigt sein.

(2) In der mündlichen Prüfung werden jeweils bis zu drei Teilnehmerinnen oder Teilnehmer geprüft.

(3) Die mündliche Prüfung ist auf die fachlichen Kenntnisse, das Verständnis des Erlernten sowie auf die methodische Handlungsfähigkeit gerichtet.

(4) 1Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist „bestanden“ oder „nicht bestanden“. 2Bei abweichender Bewertung durch die beiden Prüferinnen bzw. Prüfer sollen sie eine Einigung über die Bewertung versuchen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Prüferin bzw. der Prüfer, die bzw. der in der Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 den höheren Anteil an Unterricht durchgeführt hat, oder die Leitung nach Satz 4. 4In den Fällen des Abs. 1 Satz 4 bestimmt das Staatsministerium der Finanzen eine Prüferin oder einen Prüfer zur Leitung. 5Der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer ist das Ergebnis mündlich mitzuteilen. 6Über die mündliche Prüfung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt. 7Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so ist dies schriftlich zu begründen. 8Das Protokoll sowie die schriftliche Begründung bei Nichtbestehen werden zur Personalakte genommen.

(5) 1Über die erfolgreiche Teilnahme entscheidet die Leitung der jeweiligen Maßnahme (§ 11 Abs. 2). 2Lehren mehrere Dozentinnen oder Dozenten in einer Maßnahme, bestimmt sich die Leitung nach Abs. 4. 3Für die Dozentinnen und Dozenten gelten Abs. 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend. 4Kann die erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden, ist die Entscheidung zu begründen. 5Die Entscheidung wird zur Personalakte genommen.

(6) 1Die jeweils nach § 7 Satz 1 zuständige Behörde stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest (Art. 20 Abs. 5 LlbG). 2Entsprechendes gilt für Teilfeststellungen nach Art. 20 Abs. 5 Satz 2 LlbG. 3Die Feststellung ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer schriftlich mitzuteilen. 4Ein Abdruck davon wird zur Personalakte genommen.


§ 13

Rücktritt und Versäumnis; Wiederholungsmöglichkeit

(1) Für die mündliche Prüfung gelten §§ 32 und 36 Abs. 1 Satz 1 APO entsprechend.

(2) 1Nicht erfolgreich abgeschlossene Maßnahmen nach § 11 Abs. 2 können einmal wiederholt werden. 2Eine mehrmalige Teilnahmemöglichkeit ist gegeben, wenn die Beamtin oder der Beamte die Gründe der Verhinderung nicht zu vertreten hat.

(3) 1Sofern die Beamtin oder der Beamte einzelne Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme nicht zu vertreten hat (§ 11 Abs. 2 Satz 4), können diese Zeiten im Rahmen der nächsten Maßnahme gleichen Inhalts nachgeholt werden. 2Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme kann durch die Leitung (§ 12 Abs. 5 Sätze 1 und 2) unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vorhergehenden Maßnahme gleichen Inhalts ausgestellt werden; § 12 Abs. 5 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.



Teil 4

Schlussvorschriften


§ 14

Nachteilsausgleich

Sofern erforderlich, sind schwerbehinderten und gleichgestellten Beamtinnen bzw. Beamten auf ihren Antrag in entsprechender Anwendung des § 35 Abs. 3 StBAPO angemessene Nachteilsausgleiche bei Prüfungen sowie dem Erwerb von Bescheinigungen der erfolgreichen Teilnahme nach § 11 Abs. 2 zu gewähren.


§ 15

Übergangsvorschriften

(1) 1Beamtinnen und Beamte, die am 31. Dezember 2010 die Einführungszeit gemäß § 51 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung – LbV) vom 1. April 2009 (GVBl S. 51, BayRS 2030-2-1-2-F), geändert durch § 2 der Verordnung vom 9. Februar 2010 (GVBl S. 99), in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung abgeschlossen haben, beenden den Aufstieg gemäß § 51 LbV. 2Für Beamtinnen und Beamte, die sich am 31. Dezember 2010 gemäß § 51 LbV in der Einführungszeit befinden, kann in den Konzepten zur modularen Qualifizierung ein dort inhaltlich und zeitlich näher zu bestimmendes Wahlrecht vorgesehen werden, wonach die Beamtinnen und Beamten zwischen der Durchführung des Aufstiegsverfahrens nach dem bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Recht und dem ab dem 1. Januar 2011 geltenden Recht der modularen Qualifizierung wählen können. 3Es kann in den Konzepten bestimmt werden, in welchem Umfang bereits durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen bei Ausübung des Wahlrechts im Rahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden können; § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. 4Die Ausübung des Wahlrechts ist der nach § 7 Satz 1 zuständigen Behörde gegenüber schriftlich zu erklären.

(2) 1Beamtinnen und Beamten, denen die Eignung nach §§ 46 und 51 LbV in der bis zum Ablauf des 31. De- zember 2010 geltenden Fassung zuerkannt wurde und die am 1. Januar 2011 noch nicht zugelassen worden sind, werden bis zur nächsten periodischen Beurteilung so gestellt, als wenn sie die Voraussetzung nach Art. 20 Abs. 4 LlbG erfüllen. 2Sie kommen nur für eine Qualifizierung nach Art. 20 LlbG in Betracht.


§ 16

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 tritt die Verordnung zur Ergänzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (EStBAPO) vom 9. April 1998 (GVBl S. 232, BayRS 2030-2-13-F), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 15. Mai 2008 (GVBl S. 302), außer Kraft.

München, den 27. April 2011

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen


Georg  F a h r e n s c h o n ,  Staatsminister

Anlage