Fundstelle GVBl. 2020 S. 126

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Verordnung

2236-4-1-9-K, 2236-4-1-7-K, 2236-6-1-1-K, 2236-9-1-4-K

Verordnung zur Änderung beruflicher Schulordnungen

vom 12. Februar 2020

Auf Grund des Art. 15 Satz 4 Halbsatz 2, des Art. 45 Abs. 2 Satz 2 und 4, des Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und 3, des Art. 50 Abs. 4, des Art. 52 Abs. 5 Satz 5, des Art. 54 Abs. 3 Satz 1, des Art. 58 Abs. 6, des Art. 69 Abs. 5, des Art. 89 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 3, des Art. 100 Abs. 2 und des Art. 122 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 5 Abs. 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:

§ 1
Änderung der Berufsfachschulordnung Technische Assistenten Medizin/Pharmazie

Die Berufsfachschulordnung Technische Assistenten Medizin/Pharmazie (BFSO MTA PTA) vom 3. September 1987 (GVBl. S. 325, BayRS 2236-4-1-7-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 235 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.In § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort „soll,“ das Wort „und“ eingefügt.

3.§ 15 Abs. 1 bis 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Es gilt § 20 Abs. 1, 2 und 4 der Bayerischen Schulordnung.“

4.In § 18 Abs. 1 wird nach dem Wort „Erlaubnis“ das Wort „nach“ eingefügt.

5.In § 46 Abs. 4 wird die Angabe „Art. 54 Abs. 5 Satz 3“ durch die Angabe „Art. 54 Abs. 4 Satz 3“ ersetzt.

6.§ 53 Abs. 3 wird aufgehoben.

7.§ 54 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.

8.§ 55 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Art. 86 Abs. 8 Satz 2“ durch die Angabe „Art. 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2“ ersetzt.

b)Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird gestrichen.

9.Die Anlage 5 wird durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlage 5 ersetzt.

§ 2
Änderung der Berufsfachschulordnung

Die Berufsfachschulordnung (BFSO) vom 11. März 2015 (GVBl. S. 30, BayRS 2236-4-1-9-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 237 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 der Bayerischen Schulordnung.“

2.§ 9 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b)In Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Art. 86 Abs. 9“ durch die Angabe „Art. 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2“ ersetzt.

c)Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 wird gestrichen.

3.In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Art. 66 Abs. 3 Satz 3“ durch die Angabe „Art. 66 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

4.§ 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22

Schulforum

(1) 1Die Sitzungen des Schulforums sind nicht öffentlich. 2Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. 3Für die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt § 20 Abs. 6 entsprechend. 4Das Schulforum kann zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Dritte hinzuziehen.

(2) 1Das Schulforum ist über § 17 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Schulordnung hinaus auf Verlangen von mindestens vier Mitgliedern einzuberufen. 2Es ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 3Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. 4§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) 1Die Lehrerkonferenz bestimmt die Amtsdauer der in das Schulforum gewählten Lehrkräfte. 2Elternbeirat, Lehrerkonferenz und Klassensprecherversammlung können für den Fall der Verhinderung eine Regelung zur Vertretung der von ihnen gewählten Mitglieder des Schulforums und der Mitglieder des Schülerausschusses treffen.

(4) Wird an Berufsfachschulen für Ernährung und Versorgung, für Kinderpflege und Sozialpflege, die organisatorisch und räumlich miteinander verbunden sind, eine gemeinsame Elternvertretung gebildet, gehören dem Schulforum drei von allen Lehrerkonferenzen gemeinsam gewählte Lehrkräfte an.“

5.In § 67 Satz 4 Nr. 3 wird die Angabe „§ 63 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 4“ ersetzt.

6.§ 72 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 2 wird aufgehoben.

b)Nr. 3 wird Nr. 2.

c)Nr. 4 wird Nr. 3 und wie folgt gefasst:

„3.Praxis- und Methodenlehre mit Säuglings­betreuung,“.

d)Die Nrn. 5 und 6 werden die Nrn. 4 und 5.

§ 3
Änderung der Fachschulordnung

Die Fachschulordnung (FSO) vom 15. Mai 2017 (GVBl. S. 186, BayRS 2236-6-1-1-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 239 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 22 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 5“ ersetzt.

2.In § 60 Satz 3 werden die Wörter „für Unterricht und Kultus“ gestrichen.

3.In Anlage 2 Nr. 1.4 wird die Spalte „Wochenstunden, 2. Schuljahr“ jeweils wie folgt geändert:

a)beim Pflichtfach „Molekularbiologie3“ wird die Angabe „2“ durch die Angabe „4“ ersetzt,

b)beim Pflichtfach „Umwelttechnologie und Umweltschutz3“ wird die Angabe „5“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

4.In Anlage 2 Nr. 1.7 wird das Wort „Softwareentwicklung“ durch das Wort „Softwareentwicklung3“ ersetzt.

5.Anlage 2 Nr. 1.17 wird durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage 1.17 ersetzt.

§ 4
Änderung der Fachakademieordnung

Die Fachakademieordnung (FakO) vom 9. Mai 2017 (GVBl. S. 118, BayRS 2236-9-1-4-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 242 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach der Angabe „§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1“ die Wörter „oder an Förderschulen“ eingefügt.

2.§ 63 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zum ersten Prüfungsabschnitt“ durch die Wörter „zur Abschlussprüfung“ ersetzt.

b)Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Es gelten die §§ 55 und 57 bis 62, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.“

3.In § 64 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „bedürfen“ die Wörter „zur Ablegung des ersten Prüfungsabschnitts“ eingefügt.

4.Dem § 65 Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:

5Soweit Leistungsnachweise gemäß § 58 Nr. 1 bis 4 von Lehrkräften genehmigter Schulen erstellt oder benotet werden, erfolgt die Festsetzung der Note für das Berufspraktikum nach Prüfung und Bestätigung dieser Leistungsnachweise durch den Prüfungsausschuss.“

5.§ 86 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zum ersten Prüfungsabschnitt“ durch die Wörter „zur Abschlussprüfung“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Es gelten die §§ 77, 79 und 80 bis 84, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.“

6.In § 87 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „bedürfen“ die Wörter „zur Ablegung des ersten Prüfungsabschnitts“ eingefügt.

7.Dem § 88 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Soweit Leistungsnachweise gemäß § 81 Nr. 1 bis 3 von Lehrkräften genehmigter Schulen erstellt oder benotet werden, erfolgt die Festsetzung der Note für das Berufspraktikum nach Prüfung und Bestätigung dieser Leistungsnachweise durch den Prüfungsausschuss.“

8.In Anlage 1 Nr. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „Förderschulen und“ eingefügt.

§ 5
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 4 Nr. 2 bis 7 am 1. März 2020 in Kraft.

München, den 12. Februar 2020

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister

Anlage