Fundstelle GVBl. 2020 S. 535

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Verordnung

2236-4-1-9-K, 2236-4-1-8-K, 2236-7-1-K, 2236-10-2-K, 2236-5-1-K, 2236-4-1-2-K, 2230-1-1-1-K, 2236-2-1-K, 2236-4-1-4-K, 2236-4-1-6-K, 2236-4-1-7-K, 2236-6-1-1-K, 2236-9-1-4-K, 2233-2-7-K, 2233-2-3-K

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Schulordnung und weiterer Rechtsvorschriften

vom 13. August 2020

Auf Grund des Art. 9 Abs. 4 Satz 3, des Art. 24 Nr. 8 und 9, des Art. 25 Abs. 3 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 4, des Art. 50 Abs. 2 Satz 1, des Art. 53 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1, des Art. 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 1, des Art. 62 Abs. 9, des Art. 85 Abs. 1a Satz 3, des Art. 89 Abs. 1 Satz 3 und Art. 123 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 386) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:

§ 1
Änderung der Bayerischen Schulordnung

Die Bayerische Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 22. Juni 2020 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Nach § 18 wird folgendes Kapitel 6 eingefügt:

„Kapitel 6

Einsatz digitaler Hilfsmittel durch Gremien

§ 18a

Einsatz digitaler Hilfsmittel

Die Beratung und die Beschlussfassungen schulischer Gremien können durch Einbeziehung digitaler oder fernmündlicher Hilfsmittel organisiert werden, wenn

1.die Wahrnehmung der Rechte aller stimmberechtigter oder beratender Mitglieder gewährleistet ist,

2.sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können und

3.das eingesetzte elektronische Verfahren nach Zweck, Umfang und Art den in Anlage 2 Abschnitt 7 geregelten Vorgaben entspricht.“

2.§ 19 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Unterrichtsform“ angefügt.

b)Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) 1Distanzunterricht ist Unterricht, der in räumlicher Trennung von Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern stattfindet. 2Dieser wird grundsätzlich durch elektronische Datenkommunikation unterstützt. 3Die Durchführung von Distanzunterricht an einer Schule oder in einzelnen Klassen oder Kursen der Schule ist nur zulässig,

1.wenn die zuständigen Behörden zum Schutz von Leben oder Gesundheit

a)die Schulschließung oder den Ausschluss einzelner Klassen oder Kurse anordnen und das Einvernehmen der Schulaufsicht vorliegt oder

b)den Ausschluss einzelner Personen anordnen oder genehmigen,

2.soweit auf Grund außergewöhnlicher witterungsbedingter Ereignisse der Präsenzunterricht an Schulen ausfällt oder

3.sofern einzelne Schulordnungen dies vorsehen.

4Bei Distanzunterricht nach Satz 1 ist sicherzustellen, dass eine gleichwertige Teilnahmemöglichkeit aller Schülerinnen und Schüler besteht. 5Die Schule legt die im Rahmen des Distanzunterrichts eingesetzten elektronischen Verfahren fest, die nach Zweck, Umfang und Art den in Anlage 2 Abschnitt 4 und 7 geregelten Vorgaben entsprechen müssen.“

3.§ 22 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Während der Teilnahme am Distanzunterricht außerhalb der Schule verbleibt die Aufsicht bei den Erziehungsberechtigten.“

4.§ 46a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend von § 1 gilt diese Verordnung mit Ausnahme von Abs. 1, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 1, 2 und 6 und Abs. 3, § 18a, § 19 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4, § 20 Abs. 4, § 22 Abs. 3 Satz 3, den Teilen 4 bis 6 und 8 bis 31. Juli 2022 nur für die Schularten nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchst. a und c bis f BayEUG sowie für die Berufsfachschulen für Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Krankenpflegehilfe, Altenpflege, Altenpflegehilfe, Hebammen, Notfallsanitäter und Pflege.“

5.§ 47 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Es treten außer Kraft:

1.§ 46a Abs. 2 mit Ablauf des 31. Juli 2022 und

2.die §§ 18a, 19 Abs. 4 und § 22 Abs. 3 Satz 3 mit Ablauf des 31. Juli 2025.“

6.Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschriften werden wie folgt geändert:

aa)Die Angabe „Nr. 1 Schulverwaltungsprogramm“ wird durch die Angabe „Abschnitt 1: Schulverwaltungsprogramm“ ersetzt.

bb)Die Angabe „Nr. 2 Elektronischer Notenbogen“ wird durch die Angabe „Abschnitt 2: Elektronischer Notenbogen“ ersetzt.

cc)Die Angabe „Nr. 3 Klassentagebuch“ wird durch die Angabe „Abschnitt 3: Klassentagebuch“ ersetzt.

dd)Die Angabe „Nr. 4 Passwortgeschütze Lernplattform“ wird durch die Angabe „Abschnitt 4: Passwortgeschütze Lernplattform“ ersetzt.

ee)Die Angabe „Nr. 5 Schulinterner passwortgeschützter Bereich“ wird durch die Angabe „Abschnitt 5: Schulinterner passwortgeschützter Bereich“ ersetzt.

ff)Die Angabe „Nr. 6 Videoüberwachung an Schulen“ wird durch die Angabe „Abschnitt 6: Videoüberwachung an Schulen“ ersetzt.

b)Abschnitt 4: Passwortgeschütze Lernplattform wird wie folgt geändert:

aa)Der Nr. 1 wird folgender Spiegelstrich angefügt:

  • Durchführung von Distanzunterricht unter den Voraussetzungen von § 19 Abs. 4 BaySchO“.

bb)Nr. 3.1.2 wird wie folgt geändert:

aaa)Nach Spiegelstrich 3 wird folgender Spiegelstrich eingefügt:

  • Zeitpunkt der letzten Kennwort­änderung“.

bbb)Nach Spiegelstrich 9 wird folgender Spiegelstrich eingefügt:

  • bearbeitete Lektionen, jeweils mit Zeitpunkt der Erstellung und der letzten Änderung; Auswertung der absolvierten Tests“.

ccc)In Spiegelstrich 12 werden die Wörter „(in verkürzter/anonymisierter Form)“ gestrichen.

cc)Nr. 3.2.2 wird wie folgt geändert:

aaa)Nach Spiegelstrich 3 wird folgender Spiegelstrich eingefügt:

  • Zeitpunkt der letzten Kennwort­änderung“.

bbb)In Spiegelstrich 12 werden die Wörter „(in verkürzter/anonymisierter Form)“ gestrichen.

dd)Die Tabelle zu Nr. 4.4 wird wie folgt geändert:

aaa)In Zeile 1 der zweiten Spalte wird nach dem Wort „Zugriffsberechtigung“ das Wort „auf“ gestrichen.

bbb)In Zeile 3 der zweiten Spalte wird das Wort „dewn“ durch das Wort „den“ ersetzt.

c)Abschnitt 7 wird angefügt und erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

§ 2
Änderung der Hausunterrichtsverordnung

§ 6 der Hausunterrichtsverordnung (HUnterrV) vom 29. Au­gust 1989 (GVBl. S. 455, 702, BayRS 2233-2-3-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 222 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Er soll nach Möglichkeit auch durch Einsatz elektronischer Datenkommunikation, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Kontakts zur Stammschule, unterstützt und auch im Wege des Distanzunterrichts erteilt werden.“

2.In Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „im Fall des Einzel- oder Gruppenunterrichts“ eingefügt.

§ 3
Änderung der Krankenhausschulordnung

Die Krankenhausschulordnung (KraSO) vom 1. Juli 1999 (GVBl. S. 288, BayRS 2233-2-7-K), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 22. Juni 2020 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Unterricht der Schulen für Kranke soll nach Möglichkeit auch durch Einsatz elektronischer Datenkommunikation, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Kontakts zur Stammschule, unterstützt und auch im Wege des Distanzunterrichts erteilt werden.“

3.In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „erteilt“ die Wörter „ ; er kann auch ganz oder teilweise im Wege des Distanzunterrichts stattfinden“ eingefügt.

§ 4
Änderung der Berufsschulordnung

Die Berufsschulordnung (BSO) vom 30. August 2008 (GVBl. S. 631, BayRS 2236-2-1-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 552) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 5 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „in“ durch das Wort „an“ ersetzt und nach dem Wort „Teilzeitunterricht“ werden die Wörter „an einzelnen Wochentagen oder als Blockunterricht“ eingefügt.

bb)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Berufsschultage oder Berufsschulwochen können auch als Distanzunterricht nach § 19 Abs. 4 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) angeboten werden.“

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird aufgehoben.

bb)Der bisherige Satz 2 wird Satz 1 und wird wie folgt gefasst:

1Wird Unterricht an einzelnen Wochentagen erteilt, ist die Bescheinigung nach § 20 Abs. 1 BaySchO am nächsten Schultag vorzulegen.“

cc)Die Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.

2.§ 8 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „ , Distanzunterricht“ angefügt.

b)Folgende Sätze 4 und 5 werden angefügt:

4Wahl- und Förderunterricht sowie Unterricht im Rahmen des doppelqualifizierenden Bildungsgangs Berufsschule Plus können als Distanzunterricht gehalten werden. 5Die Schulaufsicht kann Distanzunterricht in Einzelfällen genehmigen, insbesondere in Fällen des § 11 Abs. 4.“

3.Dem § 22 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

3§ 18a BaySchO gilt entsprechend.“

4.§ 26 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.

b)Der Wortlaut wird Abs. 1.

c)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 5 Abs. 1 Satz 3, § 8 Satz 4 und 5 sowie § 22 Abs. 3 Satz 3 treten mit Ablauf des 31. Juli 2025 außer Kraft.“

§ 5
Änderung der Berufsfachschulordnung Pflegeberufe

Die Berufsfachschulordnung Pflegeberufe (BFSO Pflege) vom 8. November 2019 (GVBl. S. 659, BayRS 2236-4-1-2-K), die zuletzt durch Verordnung vom 24. April 2020 (GVBl. S. 267) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 11 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Distanzunterricht“ angefügt.

b)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) 1Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann in organisatorisch oder pädagogisch begründeten Fällen der Unterricht in einzelnen Fächern in begrenztem Umfang als Distanzunterricht nach § 19 Abs. 4 der Bayerischen Schulordnung abgehalten werden. 2Die Lehrerkonferenz und das Schulforum sind vorher anzuhören.“

c)Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 4 und 5.

2.Dem § 49 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 11 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2025 außer Kraft.“

§ 6
Änderung der Berufsfachschulordnung nichtärztliche Heilberufe

Die Berufsfachschulordnung nichtärztliche Heilberufe (BFSO HeilB) vom 18. Januar 1993 (GVBl. S. 35, BayRS 2236-4-1-4-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 233 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.§ 9 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Distanzunterricht“ angefügt.

b)Folgender Abs. 8 wird angefügt:

„(8) 1Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann in organisatorisch oder pädagogisch begründeten Fällen der Unterricht in einzelnen Fächern in begrenztem Umfang als Distanzunterricht nach § 19 Abs. 4 der Bayerischen Schulordnung abgehalten werden. 2Die Lehrerkonferenz und das Schulforum sind vorher anzuhören.“

3.§ 66 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 9 Abs. 8 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2025 außer Kraft.“

§ 7
Änderung der Berufsfachschulordnung Fremdsprachenberufe

Die Berufsfachschulordnung Fremdsprachenberufe (BFSO Sprachen) vom 21. Mai 1993 (GVBl. S. 419, BayRS 2236-4-1-6-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 234 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.§ 9 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Distanzunterricht“ angefügt.

b)Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) 1Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann in organisatorisch oder pädagogisch begründeten Fällen der Unterricht in einzelnen Fächern in begrenztem Umfang als Distanzunterricht nach § 19 Abs. 4 der Bayerischen Schulordnung abgehalten werden. 2Die Lehrerkonferenz und das Schulforum sind vorher anzuhören.“

c)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

3.§ 68 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.

b)Der Wortlaut wird Abs. 1.

c)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 9 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2025 außer Kraft.“

§ 8
Änderung der Berufsfachschulordnung Technische Assistenten Medizin/Pharmazie

Die Berufsfachschulordnung Technische Assistenten Medizin/Pharmazie (BFSO MTA PTA) vom 3. September 1987 (GVBl. S. 325, BayRS 2236-4-1-7-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 12. Februar 2020 (GVBl. S. 126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.§ 8 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Distanzunterricht“ angefügt.

b)Folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(6) 1Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann in organisatorisch oder pädagogisch begründeten Fällen der Unterricht in einzelnen Fächern in begrenztem Umfang als Distanzunterricht nach § 19 Abs. 4 der Bayerischen Schulordnung abgehalten werden. 2Die Lehrerkonferenz und das Schulforum sind vorher anzuhören.“

3.§ 76 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 8 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2025 außer Kraft.“

§ 9
Änderung der Berufsfachschulordnung Podologie

Die Berufsfachschulordnung Podologie (BFSO Podologie) vom 23. April 1993 (GVBl. S. 317, 854, BayRS 2236-4-1-8-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 236 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.§ 8 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Distanzunterricht“ angefügt.

b)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) 1Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann in organisatorisch oder pädagogisch begründeten Fällen der Unterricht in einzelnen Fächern in begrenztem Umfang als Distanzunterricht nach § 19 Abs. 4 der Bayerischen Schulordnung abgehalten werden. 2Die Lehrerkonferenz und das Schulforum sind vorher anzuhören.“

c)Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden die Abs. 4 bis 6.

3.§ 74 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.

b)Der Wortlaut wird Abs. 1.

c)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 8 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2025 außer Kraft.“

§ 10
Änderung der Berufsfachschulordnung

Die Berufsfachschulordnung (BFSO) vom 11. März 2015 (GVBl. S. 30, BayRS 2236-4-1-9-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 12. Februar 2020 (GVBl. S. 126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 22 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Schulordnung“ die Angabe „(BaySchO)“ eingefügt.

2.§ 35 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Distanzunterricht“ angefügt.

b)Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) 1Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann in organisatorisch oder pädagogisch begründeten Fällen der Unterricht in einzelnen Fächern in begrenztem Umfang als Distanzunterricht nach § 19 Abs. 4 BaySchO abgehalten werden. 2Die Lehrerkonferenz und das Schulforum sind vorher anzuhören.“

c)Die bisherigen Abs. 5 bis 8 werden die Abs. 6 bis 9.

3.§ 78 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.

b)Der Wortlaut wird Abs. 1.

c)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 35 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2025 außer Kraft.“

§ 11
Änderung der Wirtschaftsschulordnung

Die Wirtschaftsschulordnung (WSO) vom 30. Dezember 2009 (GVBl. S. 17, 227, BayRS 2236-5-1-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 10. Juli 2018 (GVBl. S. 634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 11 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Distanzunterricht“ angefügt.

b)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) 1Der Unterricht kann in einzelnen Fächern in organisatorisch oder pädagogisch begründeten Fällen in begrenztem Umfang als Distanzunterricht nach § 19 Abs. 4 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) abgehalten werden. 2Die Lehrerkonferenz und das Schulforum sind vorher anzuhören.“

c)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

2.In § 25 Abs. 6 werden die Wörter „der Bayerischen Schulordnung“ durch die Angabe „BaySchO“ ersetzt.

3.§ 46 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.

b)Der Wortlaut wird Abs. 1.

c)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 11 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2025 außer Kraft.“

§ 12
Änderung der Schulordnung für die Fachschulen

Die Fachschulordnung (FSO) vom 15. Mai 2017 (GVBl. S. 186, BayRS 2236-6-1-1-K), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 12. Februar 2020 (GVBl. S. 126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 11 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Distanzunterricht“ angefügt.

b)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) 1Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann in organisatorisch oder pädagogisch begründeten Fällen der Unterricht in einzelnen Fächern in begrenztem Umfang als Distanzunterricht nach § 19 Abs. 4 der Bayerischen Schulordnung abgehalten werden. 2Die Lehrerkonferenz und das Schulforum sind vorher anzuhören.“

c)Die bisherigen Abs. 3 bis 6 werden die Abs. 4 bis 7.

2.§ 70 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 11 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2025 außer Kraft.“

§ 13
Änderung der Fachober- und Berufsoberschulordnung

Die Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO) vom 28. August 2017 (GVBl. S. 451, BayRS 2236-7-1-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 241 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 3 Abs. 1 Satz 3 und in § 11 Abs. 3 wird jeweils die Angabe „44“ durch die Angabe „45“ ersetzt.

2.§ 12 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Distanzunterricht“ angefügt.

b)Folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(6) 1Der Unterricht kann in einzelnen Fächern, im Seminar und im Rahmen der fachpraktischen Ausbildung in organisatorisch oder pädagogisch begründeten Fällen in begrenztem Umfang als Distanzunterricht nach § 19 Abs. 4 BaySchO abgehalten werden. 2Die Lehrerkonferenz und das Schulforum sind vorher an­zuhören.“

3.§ 44 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 12 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2025 außer Kraft.“

§ 14
Änderung der Schulordnung für die Fachakademien

Die Fachakademieordnung (FakO) vom 9. Mai 2017 (GVBl. S. 118, BayRS 2236-9-1-4-K), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 12. Februar 2020 (GVBl. S. 126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 13 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Distanzunterricht“ angefügt.

b)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) 1Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann in organisatorisch oder pädagogisch begründeten Fällen der Unterricht in einzelnen Fächern in begrenztem Umfang als Distanzunterricht nach § 19 Abs. 4 der Bayerischen Schulordnung abgehalten werden. 2Die Lehrerkonferenz und das Schulforum sind vorher anzuhören.“

c)Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden die Abs. 4 bis 6.

2.§ 92 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 13 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2025 außer Kraft.“

§ 15
Änderung der Zulassungs- und Prüfungsordnung für das Telekolleg

Die Zulassungs- und Prüfungsordnung für das Telekolleg (ZAPO Tele) vom 19. November 2002 (GVBl. S. 857, 2003 S. 276, BayRS 2236-10-2-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 246 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz 6 angefügt:

6§ 18a der Bayerischen Schulordnung gilt entsprechend.“

2.§ 20 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.

b)Der Wortlaut wird Abs. 1.

c)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 5 Abs. 2 Satz 6 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2025 außer Kraft.“

§ 16
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft.

München, den 13. August.2020

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister

Anlage