Fundstelle GVBl. 2022 S. 494

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Verordnung

2236-4-1-9-K, 2232-3-K, 2236-7-1-K, 2236-10-2-K, 2236-5-1-K, 2230-1-1-1-K, 2234-2-K, 2236-2-1-K, 2236-4-1-6-K, 2236-6-1-1-K, 2236-9-1-4-K, 2038-3-4-7-6-K/I

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Schulordnung und weiterer Rechtsvorschriften

vom 1. August 2022

Auf Grund des Art. 9 Abs. 4 Satz 3, des Art. 25 Abs. 3 Satz 1, des Art. 30 Abs. 2 Satz 5, des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 4, des Art. 50 Abs. 4, des Art. 52 Abs. 5 Satz 5, des Art. 62 Abs. 9 Satz 1 und des Art. 89 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juli 2022 (GVBl. S. 308) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:

§ 1
Änderung der Bayerischen Schulordnung

Die Bayerische Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 4. April 2022 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2In den Jahrgangsstufen 1 bis 4 entscheidet abweichend von Satz 1 die Schulleiterin oder der Schulleiter.“

b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

2.§ 19 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Die Durchführung von Distanzunterricht an einer Schule oder in einzelnen Klassen oder Kursen der Schule ist nur zulässig,

1.wenn die zuständigen Behörden zum Schutz von Leben oder Gesundheit

a)die Schulschließung oder den Ausschluss einzelner Klassen oder Kurse anordnen oder

b)den Ausschluss einzelner Personen anordnen oder genehmigen,

2.soweit der Präsenzunterricht an Schulen

a)aufgrund außergewöhnlicher witterungsbedingter Ereignisse ausfällt oder

b)im Einvernehmen mit der Schulaufsicht wegen sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse von vergleichbar schwerem Gewicht ausfällt,

3.sofern einzelne Schulordnungen dies vorsehen.

2Bei Distanzunterricht ist sicherzustellen, dass eine gleichwertige Teilnahmemöglichkeit aller Schülerinnen und Schüler besteht. 3Die Schule legt die im Rahmen des Distanzunterrichts eingesetzten elektronischen Verfahren fest, die nach Zweck, Umfang und Art den in Anlage 2 Abschnitt 4 und 7 geregelten Vorgaben entsprechen müssen.“

3.§ 21 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „der“ die Wörter „praktischen oder“ eingefügt.

bb)In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ , soweit nicht bereits eine mindestens gleichwertige Versicherung besteht.“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

4.In § 46a Abs. 4 werden die Wörter „des Schuljahres 2019/2020 und des Schuljahres 2020/2021“ durch die Wörter „der Schuljahre 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022“ ersetzt.

5.Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt:

„§ 46b

Sonderregelungen für die Corona-Pandemie

(1) 1Solange nach § 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt ist, in Bayern der coronabedingte Katastrophenfall besteht oder auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 infektionsschutzrechtliche Maßnahmen mit Auswirkungen auf Schulen allgemein angeordnet sind, kann das zuständige Staatsministerium Abweich­ungen von den Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer Schulordnungen nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen insbesondere in folgenden Bereichen festlegen, soweit das zur Minderung von Infektionsgefahren oder zum Ausgleich coronabedingter Unterrichts- oder Prüfungserschwernisse erforderlich ist:

1.Schulanmeldung,

2.Lernentwicklungsgespräche,

3.Stundentafeln,

4.Dauer der Schulhalbjahre und Ausbildungsabschnitte,

5.Unterrichts- und Ferienzeiten,

6.Zahl, Inhalt, Umfang und Dauer der Leistungsnachweise, die Art und Weise ihrer Erhebung, Ausschlussfristen für ihre Abgabe und sonstige Termine, Nachholung, Ersetzung durch Ersatzprüfungen sowie die Zurechnung von Leistungsnachweisen und Stoffgebieten zu Ausbildungsabschnitten,

7.Art und Umfang der fachpraktischen Ausbildung, der Ferien-, Betriebs- und Berufspraktika,

8.Bestehen der Probezeit,

9.Festsetzung der Jahresfortgangs- und Zeugnisnoten einschließlich der Gewichtung der Leistungsnach­weise,

10.Vorrücken und Wiederholen,

11.Zwischen- und Abschlussprüfungen einschließlich der Termine, der Teilnahme und der Berechnung der Prüfungsgesamtnoten,

12.Ausweisung von Noten in Zeugnissen der Grundschule und

13.Ausstellung und Ausgabe der Zeugnisse und der Übertrittszeugnisse.

2Wenn und soweit eine Abweichung nur sinnvoll für ein ganzes Schuljahr gestaltet werden kann, kann sich die Anordnung auf das gesamte Schuljahr beziehen. 3Die Anordnung ergeht als Allgemeinverfügung und kann landes-, bezirks- oder landkreisscharf ergehen. 4Sie ist im Bayerischen Ministerialblatt zu veröffentlichen.

(2) 1An Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachakademien gelten fehlende Anteile der praktischen, fachpraktischen Ausbildung, des Praktikums oder des Berufspraktikums, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht erbracht werden konnten, sofern das Ausbildungsziel erreicht wird, als erbracht. 2Die Nachweispflicht darüber, dass die Fehlzeiten pandemiebedingt waren, liegt bei der Schülerin oder dem Schüler. 3Als Nachweise können insbesondere Bestätigungen der betroffenen Praxiseinrichtung, Bescheide über Quarantäne- oder Isolationsanordnungen sowie ärztliche Atteste dienen. 4Die in den jeweiligen Schulordnungen vorgesehene Anzahl der schriftlichen und praktischen Leistungsnachweise kann durch die Schulleitung im Benehmen mit der Klassenkonferenz reduziert werden.

(3) Abs. 2 gilt für die entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung entsprechend.“

6.§ 47 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.§ 46b mit Ablauf des 31. Juli 2023,“.

b)Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.§18a mit Ablauf des 31. Juli 2025,“.

c)In Nr. 4 wird die Angabe „2030“ durch die Angabe „2031“ ersetzt.

7.Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)In Abschnitt 1 Nr. 4.1 wird die Angabe „DSGVO“ durch die Wörter „Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO)“ ersetzt.

b)In Abschnitt 4 Nr. 5 werden die Wörter „Folgende Daten der Schülerinnen und Schüler werden jeweils am Ende des laufenden Schuljahres gelöscht, im Fall der Speicherung im Rahmen der zweijährigen gymnasialen Qualifikationsstufe spätestens am Ende der Qualifikationsstufe oder im Rahmen der Beruflichen Oberschule oder der Beruflichen Oberschule zur sonderpädagogischen Förderung spätestens am Ende des Besuchs der Beruflichen Oberschule oder der Beruflichen Oberschule zur sonderpädagogischen Förderung:“ durch die Wörter „Folgende Daten der Schülerinnen und Schüler werden spätestens gelöscht

  • in der Grund- und Förderschule spätestens am Ende des Besuchs der Jahrgangsstufe 2 und am Ende des Besuchs der Jahrgangsstufe 4,
  • in der zweijährigen gymnasialen Qualifikationsstufe am Ende der Qualifikationsstufe,
  • in der Beruflichen Oberschule oder der Beruflichen Oberschule zur sonderpädagogischen Förderung spätestens am Ende des Schulbesuchs,
  • im Übrigen jeweils am Ende des laufenden Schuljahres:“ ersetzt.

c)Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aaa)Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:

aaaa)Nr. 3.1.1 wird wie folgt geändert:

aaaaa)In der Zeile „– dienstliche E-Mail-Adresse,“ wird das Komma am Ende gestrichen.

bbbbb)Die Zeile „– lokale User-ID“ wird angefügt.

bbbb)Folgende Nr. 3.1.7 wird angefügt:

„3.1.7Sonstige nutzungsbezogene Daten (Protokolldaten)

  • Individuelle Einstellungen und Konfigurationen
  • Protokolldaten: erfolgreiche Logins, IP-Adresse, Inhaltspflege in einem Redaktionssystem“.

bbb)Nr. 3.2 wird wie folgt geändert:

aaaa)Nr. 3.2.1 wird wie folgt geändert:

aaaaa)In der Zeile „– dienstliche E-Mail-Adresse,“ wird das Komma am Ende gestrichen.

bbbbb)Die Zeile „– lokale User-ID“ wird angefügt.

bbbb)Folgende Nr. 3.2.5 wird angefügt:

„3.2.5Sonstige nutzungsbezogene Daten (Protokolldaten)

  • Individuelle Einstellungen und Konfigurationen
  • Protokolldaten: erfolgreiche Logins, IP-Adresse, Inhaltspflege in einem Redaktionssystem“.

ccc)Nr. 3.3 wird wie folgt geändert:

aaaa)Der Nr. 3.3.1 wird die Zeile „– lokale User-ID“ angefügt.

bbbb)Folgende Nr. 3.3.6 wird angefügt:

„3.3.6Sonstige nutzungsbezogene Daten (Protokolldaten)

  • Individuelle Einstellungen und Konfigurationen
  • Protokolldaten: erfolgreiche Logins, IP-Adresse“.

bb)Nr. 4.3 wird wie folgt gefasst:

„4.3Interne Empfänger/Zugriffsberechtigte

  Zugriff
Schulleitung Nr. 3 lesend und schreibend
Verwaltungs­personal
  • Lesend und schreibend, soweit durch die Schulleitung beauftragt (nicht eigene Lesebestätigungen nur lesend)
  • Nr. 3.2.3 lesend und schreibend, soweit die Ressource selbst genutzt wird
  • Im Übrigen lesend, bzgl. Nr. 3.1.1, 3.2.1, 3.3.1, 3.4.1 (ausgenommen lokale User-ID) und Lesebestätigungen für Beiträge anderer Nutzer jedoch nur, soweit durch die Schulleitung beauftragt (ausgenommen: Nr. 3.1.7 und 3.3.6)
Lehrkräfte
  • Lesend und schreibend, soweit durch die Schulleitung beauftragt (nicht eigene Lesebestätigungen nur lesend)
  • Nr. 3.1.4 lesend und schreibend, soweit die Ressource selbst genutzt wird
  • Nrn. 3.1.5, 3.3.3 und 3.4.4 lesend und schreibend, im Übrigen lesend, bzgl. Nrn. 3.1.1, 3.2.1, 3.3.1, 3.4.1 (ausgenommen lokale User-ID) und Lesebestätigungen für Beiträge anderer Nutzer jedoch nur, soweit durch die Schulleitung beauftragt (ausgenommen: Nrn. 3.2.5 und 3.3.6)
Schülerinnen und Schüler Nrn. 3.1.5, 3.3.3 schreibend für selbst erstellte Sprechzeitenbuchungen
Bei volljährigen Schülern Nr. 3.3.4 schreibend
Im Übrigen lesend mit folgenden Einschränkungen:
  • kein Leserecht für private E-Mail-Adressen und Ressourcennutzung
  • Stundenplandaten und Vertretungsplandaten können bis maximal einen Tag nach Ablauf der Gültigkeit des Stundenplans/Vertretungsplans eingesehen werden
  • Lesebestätigungen können nur für selbst erstellte Beiträge eingesehen werden
  • Kein Leserecht für Buchungsdaten von Elternsprechzeiten
“.

cc)Der Nr. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Daten gemäß Nrn. 3.1.7, 3.2.5, 3.3.6 werden nach einem Monat gelöscht.“

d)Abschnitt 7 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Nach der Zeile „– Durchführung von Distanzunterricht unter den Voraussetzungen von § 19 Abs. 4 BaySchO;“ wird die Zeile „– schulinterne, unterrichtliche Nutzung, soweit diese aus pädagogischen Gründen (z.B. zur Förderung der Medienkompetenz; gemeinsame Bearbeitung digitaler Produkte in Gruppenarbeit) erforderlich ist;“ eingefügt.

bbb)Folgende Nr. 5 wird angefügt:

„5.Schulberatung im Bereich der einzelnen Schule“.

bb)In Nr. 2 wird vor der Zeile „– Schülerinnen und Schüler“ die Zeile „– Verwaltungspersonal und Haus­personal“ eingefügt.

cc)Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aaa)Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:

aaaa)In Nr. 3.1.1 werden die Wörter „– Zugehörigkeit zu Klasse, Fächern und ggf. Kursen“ durch die Wörter „– Zugehörigkeit ggf. zu Klasse, Fächern und Kursen“ ersetzt.

bbbb)Der Nr. 3.1.2 werden die folgenden Zeilen angefügt:

  • Klassen und Kurse (z.B. Oberstufenkurse, Wahlkurse, AGs) bei Schülerinnen und Schülern
  • Dienststelle
  • Funktionen und Fächerverbindung bei Lehrkräften

cccc)In Nr. 3.1.4 wird nach der Zeile „– selbst abgelegte Dateien und Verzeichnisse“ die Zeile „– auf den Einzelfall bezogene und im Einzelfall auf Veranlassung der betroffenen Person erzeugte Standortdaten (freiwillig)“ eingefügt.

bbb)In Nr. 3.2 werden nach dem Wort „freiwillig“ die Wörter „ , wenn nicht durch die Aufsicht führende Lehrkraft die Übertragung des Videobildes gemäß Art. 56 Abs. 4 Satz 4 BayEUG angeordnet ist“ eingefügt.

ccc)Nr. 3.3 wird wie folgt gefasst:

„3.3Gruppen- oder paarbezogene nutzungsbezogene Daten

  • Chat/Messenger-Texte, und Chat/Messenger-Sprach- und Videonachrichten, Bilder, und weitere einem oder mehreren an dem Austausch Beteiligte(n) der Gruppe zugänglich gemachte Dateien (z. B. Text-, Tabellen oder Multimediadokumente) und Verzeichnisse inklusive Bearbeitungs-, Zustellungs- und Lesestatus und Zeitpunkt der Erstellung und der letzten Änderung mit Namen des erstellenden oder ändernden Nutzers
  • Bei gemeinsamer Bearbeitung von Dokumenten zuletzt vorgenommene Änderungen mit Namen“.

dd)Nr. 4 wird wie folgt geändert:

aaa)In Nr. 4.1 werden die Wörter „Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)“ durch die Angabe „DSGVO“ ersetzt.

bbb)Nr. 4.3 wird wie folgt geändert:

aaaa)Die Tabelle wird wie folgt geändert:

aaaaa)In der Zeile „Von der Schulleitung beauftragter Administrator“ wird nach der Angabe „(5)“ die Angabe „°,°(6)“ eingefügt.

bbbbb)Nach der Zeile „Alle Teilnehmer desselben virtuellen Raums untereinander“ werden die folgenden Zeilen eingefügt:

Empfänger Zugriffsberechtigung auf Datenkategorien
  3.1.1 3.1.2 3.1.3 3.1.4 3.1.5 3.2 3.3
„Verwaltungspersonal L (1) L (2) L    
Hauspersonal L (1) L (2) L   “.

bbbb)Folgende Zeile wird angefügt:

„(6)Der Administrator ist ergänzend berechtigt, die Zeitpunkte der An- und Abmeldung (Nr. 3.1.5) bei schulischen Gremiensitzungen gemäß § 18a BaySchO zu Zwecken der Sicherstellung der Wirksamkeit von Beschlüssen und Entscheidungen an eine schriftführende Person zu Dokumentationszwecken weiterzugeben.“

e)Abschnitt 8 wird angefügt und erhält die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.

§ 2
Änderung der Mittelschulordnung

Die Mittelschulordnung (MSO) vom 4. März 2013 (GVBl. S. 116, BayRS 2232-3-K), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 7 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Staatsministerium“ durch die Wörter „Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium)“ ersetzt.

2.In § 20 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Feststellungsprüfung“ die Wörter „oder im Vorkurs am Abendgym­nasium oder Kolleg“ ergänzt.

3.In § 21 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Fach Muttersprache“ die Wörter „ , sofern das Staatsministerium eine Prüfung anbieten kann“ eingefügt.

4.In § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden jeweils die Wörter „Natur und Technik und Geschichte/Politik/Geographie“ durch die Wörter „Geschichte/Politik/Geographie und Natur und Technik“ ersetzt.

5.§ 25 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)Satz 3 wird aufgehoben.

b)Satz 4 wird Satz 3.

6.§ 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Nehmen Schülerinnen und Schüler der Deutschklassen an der besonderen Leistungsfeststellung in dem Fach Natur und Technik oder Geschichte/Politik/Geographie teil, so wird die erzielte Note, soweit sie nicht schlechter ist als die im Fächerverbund Natur und Technik/Geschichte/Politik/Geographie erreichte Jahresfortgangsnote, oder auf entsprechenden Antrag, wie folgt im Zeugnis vermerkt: „Im Fach ... hat sie/er sich einer besonderen Leistungsfeststellung unterzogen und die Note ... erreicht.“‘

b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und nach dem Wort „Mittleren-Reife-Klasse“ werden die Wörter „oder der Deutschklasse“ eingefügt.

c)Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

7.§ 28 Abs. 10 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Bei nichtdeutscher Muttersprache kann in Fällen besonderer Härte die Leistungsfeststellung im Fach Englisch durch eine Leistungsfeststellung im Fach Muttersprache erworben werden, wenn das Staatsministerium für eine Muttersprache einen Leistungstest und Prüfungsaufgaben anbieten kann.“

b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

8.§ 29 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „Arbeit-Wirtschaft-Technik“ durch die Wörter „Wirtschaft und Beruf“ ersetzt.

b)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „215“ ersetzt.

bb)In Nr. 2 wird die Angabe „150“ durch die Angabe „180“ ersetzt.

cc)In Nr. 3 wird die Angabe „120“ durch die Angabe „135“ ersetzt.

dd)In Nr. 5 wird die Angabe „120“ durch die Angabe „140“ ersetzt.

9.§ 31 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 werden jeweils die Wörter „Arbeit-Wirtschaft-Technik“ durch die Wörter „Wirtschaft und Beruf“ ersetzt.

b)Abs. 9 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Wird Notenausgleich gewährt, so wird in das Abschlusszeugnis eine entsprechende Bemerkung aufgenommen.“

bb)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

10.§ 33 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2§ 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.“

b)In Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 4 Halbsatz 1 werden jeweils die Wörter „Geschichte/Sozialkunde/­Erdkunde und Physik/Chemie/Biologie“ durch die Wörter „Geschichte/Politik/Geographie und Natur und Technik“ ersetzt.

11.Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)Die Stundentafel wird in Nr. 1 Pflichtfächer wie folgt geändert:

aa)In der Zeile „Informatik“ wird in der Spalte „Jgst. 10“ die Angabe „–“ durch die Angabe „1“ ersetzt.

bb)In der Zeile „Wirtschaft und Beruf“ wird in der Spalte „Jgst. 10“ die Angabe „–“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

cc)In der Zeile „Natur und Technik“ wird in der Spalte „Jgst. 10“ die Angabe „–“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

dd)In der Zeile „Geschichte/Politik/Geographie“ wird in der Spalte „Jgst. 10“ die Angabe „–“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

ee)Die Zeilen „Arbeit-Wirtschaft-Technik“, „Physik/Chemie/Biologie“ und „Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde“ werden gestrichen.

b)Die Stundentafel wird in Nr. 2 Wahlpflichtfächer wie folgt geändert:

aa)In der Zeile „Wirtschaft und Kommunikation“ wird in der Spalte „Jgst. 10“ die Angabe „–“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

bb)In der Zeile „Ernährung und Soziales“ wird in der Spalte „Jgst. 10“ die Angabe „–“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

cc)Die Zeilen „Wirtschaft“ und „Soziales“ werden gestrichen.

c)Die Stundentafel wird in Nr. 3 Wahlfächer wie folgt geändert:

aa)In der Zeile „Informatik und digitales Gestalten“ wird in der Spalte „Jgst. 10“ die Angabe „–“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

bb)Die Zeilen „Informatik“ und „Werken und Gestalten“ werden gestrichen.

§ 3
Änderung der Realschulordnung

Die Realschulordnung (RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl. S. 458, 585, BayRS 2234-2-K), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Aufnahmeprüfung entfällt bei Schülerinnen und Schülern öffentlicher oder staatlich anerkannter

1.Gymnasien, Wirtschaftsschulen und Mittlerer-Reife-Klassen der Mittelschulen, denen die Erlaubnis zum Vorrücken oder zum Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe erteilt wurde oder deren Jahres­zeugnis in solchen Vorrückungsfächern, die auch in der entsprechenden Jahrgangsstufe der Realschule unterrichtet werden, nicht mehr als einmal die Note 5 aufweist,

2.Mittelschulen, die in die Jahrgangsstufen 6 bis 9 eintreten wollen, wenn deren Jahreszeugnis in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik eine Durchschnittsnote von mindestens 2,00 aufweist, die Vorrückungserlaubnis erteilt wurde und die Erziehungsberechtigten an einem Beratungsgespräch an der Realschule teilnehmen.“

2.In § 18 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Woche“ durch das Wort „Kalenderwoche“ ersetzt.

§ 4
Änderung der Berufsschulordnung

In § 26 Abs. 2 der Berufsschulordnung (BSO) vom 30. August 2008 (GVBl. S. 631, BayRS 2236-2-1-K), die zuletzt durch § 7 der Verordnung vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 479) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 5 Abs. 1 Satz 3, § 8 Satz 4 und 5 sowie“ gestrichen und das Wort „treten“ wird durch das Wort „tritt“ ersetzt.

§ 5
Änderung der Berufsfachschulordnung Fremdsprachenberufe

Die Berufsfachschulordnung Fremdsprachenberufe (BFSO Sprachen) vom 21. Mai 1993 (GVBl. S. 419, BayRS 2236-4-1-6-K), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 4. April 2022 (GVBl. S. 158, 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 36 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „gilt“ durch das Wort „gelten“ ersetzt.

2.§ 68 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

c)Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 6
Änderung der Berufsfachschulordnung

§ 79 der Berufsfachschulordnung (BFSO) vom 11. März 2015 (GVBl. S. 30, BayRS 2236-4-1-9-K), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 4. April 2022 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

2.In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

3.Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 7
Änderung der Wirtschaftsschulordnung

Die Wirtschaftsschulordnung (WSO) vom 30. Dezember 2009 (GVBl. 2010 S. 17, 227, BayRS 2236-5-1-K), die zuletzt durch § 5 der Verordnung vom 4. April 2022 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.zum Zwischenzeugnistermin oder im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 5 der Mittelschule in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch eine Gesamtdurchschnittsnote von mindestens 2,66 nachweist.“

b)Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Der Probeunterricht entfällt, wenn im Übertrittszeugnis der Jahrgangsstufe 4 mindestens die Gesamtdurchschnittsnote 2,66 erreicht wurde.“

2.§ 46 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

c)Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 8
Änderung der Fachschulordnung

§ 71 der Fachschulordnung (FSO) vom 15. Mai 2017 (GVBl. S. 186, BayRS 2236-6-1-1-K), die zuletzt durch §§ 6 und 7 der Verordnung vom 4. April 2022 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

2.In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

3.Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 9
Änderung der Fachober- und Berufsoberschulordnung

Die Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO) vom 28. August 2017 (GVBl. S. 451, BayRS 2236-7-1-K), die zuletzt durch § 9 der Verordnung vom 4. April 2022 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Sie können zu einem Teil auch außerhalb der außerschulischen Einrichtung erbracht werden, wenn diese für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mobiles Arbeiten ermöglicht.“

b)Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

2.§ 44 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

c)Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 10
Änderung der Fachakademieordnung

§ 101 der Fachakademieordnung (FakO) vom 9. Mai 2017 (GVBl. S. 118, BayRS 2236-9-1-4-K), die zuletzt durch § 10 der Verordnung vom 4. April 2022 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

2.In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

3.Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 11
Änderung der Zulassungs- und Prüfungsordnung für das Telekolleg

Die Zulassungs- und Prüfungsordnung für das Telekolleg (ZAPO Tele) vom 19. November 2002 (GVBl. S. 857, 2003 S. 276, BayRS 2236-10-2-K), die zuletzt durch § 11 der Verordnung vom 4. April 2022 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2§ 12 Abs. 6 Satz 1 der Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO) findet entsprechende An­wendung.“

2.In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „der Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO)“ durch die Angabe „FOBOSO“ ersetzt.

3.In § 5 Abs. 2 Satz 6 wird nach dem Wort „Schulordnung“ die Angabe „(BaySchO)“ eingefügt.

4.§ 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19

Anwendbarkeit der Bayerischen Schulordnung

Teil 4 und § 45 BaySchO sind entsprechend anwendbar.“

5.In der Überschrift des § 20 wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

§ 12
Änderung der Qualifikationsverordnung für Fachlehrkräfte verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulen

Die Qualifikationsverordnung für Fachlehrkräfte verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulen (QualVFL) vom 26. August 2021 (GVBl. S. 571, BayRS 2038-3-4-7-6-K/I) wird wie folgt geändert:

1.In der Überschrift werden vor der Angabe „QualVFL“ die Wörter „Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte –“ eingefügt.

2.In § 8 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „4 und 5“ durch die Angabe „2 und 3“ ersetzt.

3.§ 27 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

c)Die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 13. August 2022 in Kraft.

München, den 1. August 2022

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister

Anlage