Verordnung zur Änderung der Bayerischen Schulordnung und weiterer Rechtsvorschriften
vom 2. Juli 2025
Auf Grund
- des Art. 9 Abs. 4 Satz 3, des Art. 25 Abs. 3 Satz 1, des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 4, des Art. 50 Abs. 4, des Art. 51 Abs. 5, des Art. 52 Abs. 5 Satz 5, des Art. 58 Abs. 6, des Art. 62 Abs. 9, der Art. 68, 69 Abs. 5, des Art. 85 Abs. 1a Satz 3, des Art. 89 Abs. 1, des Art. 120 Abs. 4 Satz 1 und 2 und des Art. 123 Abs. 1 und 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 579) geändert worden ist, und
- des Art. 1 Abs. 3 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:
§ 1
Änderung der Bayerischen Schulordnung
Die Bayerische Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.
2.In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichem Verlangen“ durch die Angabe „Verlangen in Textform“ ersetzt.
3.In § 10 Abs. 3 wird die Angabe „schriftlicher Mitteilungen“ durch die Angabe „von Mitteilungen in Schriftform oder Textform“ ersetzt.
4.§ 13 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „schriftlicher Form“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.
b)Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Über das Wahlergebnis, den wesentlichen Gang der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses wird die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert.“
5.In § 16 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „und“ durch die Angabe „ , “ und die Angabe „Niederschrift der Wahl“ durch die Angabe „Information der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Wahl“ ersetzt.
6.In § 17 Abs. 2 Satz 6 wird Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt
7.§ 20 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „schriftliche Mitteilung“ durch die Angabe „Mitteilung in Textform“ ersetzt.
b)In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen Antrag“ durch die Angabe „Antrag in Textform“ ersetzt.
8.In § 21 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten“ durch die Angabe „Einverständnis in Textform einer oder eines Erziehungsberechtigten“ ersetzt.
9.§ 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29
Kinder beruflich Reisender und Schülerinnen und Schüler ohne gewöhnlichen Aufenthalt
(1) 1Vollzeitschulpflichtige Kinder beruflich Reisender, die mit ihren Erziehungsberechtigten mitreisen, werden an einer Schule am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts angemeldet (Stammschule) und besuchen auf Reisen jeweils die Schule der entsprechenden Schulart vor Ort (Stützpunktschule). 2Neben den Schülerunterlagen an der Stammschule werden die für ihren Schulbesuch erforderlichen Daten gemäß Anlage 2 Abschnitt 9 in dem vom Staatsministerium bereitgestellten digitalen Verfahren geführt.
(2) Vollzeitschulpflichtige Kinder von Personen ohne gewöhnlichen Aufenthalt, die nicht unter Abs. 1 fallen, führen ein Schultagebuch mit sich, in das die Zeit des Schulbesuchs und die behandelten Lernziele und Lerninhalte von der jeweils besuchten Schule eingetragen werden.“
10.In § 30 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Schriftform“ durch die Angabe „Textform“ ersetzt.
11.§ 36 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen Antrag“ durch die Angabe „Antrag in Textform“ ersetzt.
b)In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.
12.Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa)Nr. 3.2 wird wie folgt geändert:
aaa)In Nr. 3.2.1 wird nach der Zeile „– Muttersprache“ folgende Zeile eingefügt:
- Kind beruflich Reisender und Schülerin oder Schüler ohne gewöhnlichen Aufenthalt
bbb)In Nr. 3.2.9 wird nach der Zeile „– Fremdsprachenfolge (Fach, von Jahrgangsstufe, bis Jahrgangsstufe, Feststellungsprüfung, Bemerkung zur Feststellungsprüfung)“ folgende Zeile eingefügt:
- Stundenkonto für schuljahresübergreifende Dokumentation des besuchten Unterrichts (soweit auf Grund der jeweiligen Schulordnung notwendig)
ccc)Die Nrn. 3.2.11 und 3.2.12 werden wie folgt gefasst:
„3.2.11Gesundheitsdaten, Teilleistungsstörungen und Behinderungen
- Lese-Rechtschreib-Störung/LRS-Attest
- Autismus
- Dauernde Behinderungen (Art)
- Pflegeaufwand
- sonderpädagogischer Förderbedarf
- letztes sonderpädagogisches/sonstiges Gutachten (Jahr)
- letzter förderdiagnostischer Bericht (Jahr)
3.2.12Schulbegleitung
- Schulbegleitung
- Kostenträger
- Leistungserbringer
- Ende der Kostenübernahme (Jahr)“.
ddd)In Nr. 3.2.13 wird in der Zeile „– Förderkurs für Lese-Rechtschreib-Störung“ die Angabe „für Lese-Rechtschreib-Störung“ durch die Angabe „wegen Teilleistungsstörung (Art)“ ersetzt.
bb)In Nr. 3.7.1 wird nach der Zeile „– Anrede“ folgende Zeile eingefügt:
- akademische Grade
b)In Abschnitt 4 Nr. 3.2.1 wird nach der Zeile „– Schule“ folgende Zeile eingefügt:
- Jahrgangsstufe
c)In Abschnitt 5 Nr. 3.3.1 werden nach der Zeile „– Vorname(n)“ die folgenden Zeilen eingefügt:
- Jahrgangsstufe
- Tag der Geburt
d)Abschnitt 8 wird wie folgt geändert:
aa)Nr. 3.3 wird wie folgt geändert:
aaa)In Nr. 3.3.2 wird nach der Zeile „– Unterrichtsart“ folgende Zeile eingefügt:
- besuchte Fächer
bbb)Folgende Nr. 3.3.6 wird angefügt:
„3.3.6Erziehungsberechtigte
- Zugeordnete Erziehungsberechtigte
bb)In Nr. 5 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
„Datenkategorie | Löschfrist |
---|---|
Alle |
1Spätestens acht Wochen
1.ab dem Zeitpunkt, zu dem die Schülerin bzw. der Schüler oder das pädagogische Personal die Schule verlassen, 2.nach Ende der Tätigkeit an der Schule (bei Verwaltungskräften und sonstigen Nutzern) oder 3.nach Beendigung der Zusammenarbeit (bei Gastnutzern) muss der Löschvorgang durch die Schule initiiert werden. 2Spätestens 90 Tage nach der Initiierung des Löschvorgangs wird der Nutzer aus den verbundenen Anwendungen und der Nutzerverwaltung gelöscht. 3Innerhalb dieser 90 Tage besteht die Möglichkeit der Wiederherstellung der Daten zur Sicherstellung des Rechts auf Datenübertragbarkeit. 4In dieser Zeit ist die Verarbeitung eingeschränkt. 5Die Löschung kann früher erfolgen, wenn die Betroffenen diese ausdrücklich verlangen oder dies durch die Schule entschieden wird. 6Nach spätestens weiteren 90 Tagen werden alle Daten auch aus den Datensicherungen und Protokolldateien entfernt.“ |
e)Abschnitt 9 wird angefügt und erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung
§ 2
Änderung der Zulassungsverordnung
Der Anlage der Zulassungsverordnung (ZLV) vom 17. November 2008 (GVBl. S. 902, BayRS 2230-3-1-1-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 4. Juli 2024 (GVBl. S. 281) geändert worden ist, wird folgende Nr. 19 angefügt:
„19.Als Zulassung zum Gebrauch in einer schulartunabhängigen Deutschklasse (§ 47 der Bayerischen Schulordnung – BaySchO) gilt die Zulassung eines Lernmittels zum Gebrauch für die Jahrgangsstufen 5 und 6 an
- Mittelschulen
- Förderschulen
- Realschulen
- Wirtschaftsschulen
- Gymnasien.“
§ 3
Änderung der Grundschulordnung
Die Grundschulordnung (GrSO) vom 11. September 2008 (GVBl. S. 684, BayRS 2232-2-K), die zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 10 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) 1Schriftliche und praktische Leistungsnachweise sind den Schülerinnen und Schülern innerhalb einer angemessenen Frist zurückzugeben und mit ihnen zu besprechen. 2Schriftliche Leistungsnachweise werden den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht. 3Die schriftlichen Leistungsnachweise sind innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben. 4In begründeten Fällen kann die Herausgabe von Leistungsnachweisen unterbleiben.“
2.§ 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„2Die Jahreszeugnisse in den Jahrgangsstufen 2 bis 4 sowie die Zwischenzeugnisse in der Jahrgangsstufe 3 enthalten Noten in den Pflichtfächern, Bemerkungen gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG und in den Jahrgangsstufen 2 und 3 Aussagen zum Kompetenzerwerb in den Fächern sowie zur individuellen Lernentwicklung. 3Im Fach Englisch wird keine Note erteilt und im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 4 gegebenenfalls die Teilnahme bestätigt.“
§ 4
Änderung der Mittelschulordnung
Die Mittelschulordnung (MSO) vom 4. März 2013 (GVBl. S. 116, BayRS 2232-3-K), die zuletzt durch § 5 der Verordnung vom 4. Juli 2024 (GVBl. S. 281) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 12 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) 1Schriftliche und praktische Leistungsnachweise sind den Schülerinnen und Schülern innerhalb einer angemessenen Frist zurückzugeben und mit ihnen zu besprechen. 2Schriftliche Leistungsnachweise werden den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht. 3Die schriftlichen Leistungsnachweise sind innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben. 4In begründeten Fällen kann die Herausgabe von Leistungsnachweisen unterbleiben.“
2.§ 18 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„3Schülerinnen und Schüler, die Deutschklassen besuchen, erhalten kein Zwischenzeugnis. 4Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahres
1.eine Deutschklasse, eine Regelkasse oder eine Mittlere-Reife-Klasse verlassen, um in eine andere Klasse derselben Schule zu wechseln,
2.die Schule verlassen oder
3.entlassen werden,
erhalten auf Antrag in Textform für das laufende Schuljahr eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erzielten Leistungen.“
b)Abs. 2 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
„1Die Zwischen- und Jahreszeugnisse enthalten Noten in den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern sowie Bemerkungen gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG. 2Aussagen zur Lernentwicklung sind in den Zwischen- und Jahreszeugnissen in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 in allen Fächern möglich. 3Die Entscheidung über Aussagen zur Lernentwicklung trifft die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulforum vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres.“
3.In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „einen schulischen Leistungsnachweis in Muttersprache erbracht“ durch die Angabe „den Leistungstest in der Muttersprache absolviert“ ersetzt.
4.§ 28 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)Der Wortlaut wird Satz 1.
bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2§ 27 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, dass keine Bindung an den nächsten Prüfungstermin besteht, entsprechend.“
b)Abs. 7 wird wie folgt geändert:
aa)Der Wortlaut wird Satz 1.
bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2§ 23 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass ein Leistungstest nicht zu absolvieren ist, entsprechend.“
§ 5
Änderung der Realschulordnung
Die Realschulordnung (RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl. S. 458, 585, BayRS 2234-2-K), die zuletzt durch § 7 der Verordnung vom 4. Juli 2024 (GVBl. S. 281) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 2 Abs.“ die Angabe „1,“ eingefügt.
2.In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird nach der Angabe „kann“ die Angabe „ab Jahrgangsstufe 7“ eingefügt und die Angabe „für eine“ wird durch die Angabe „für die“ ersetzt.
3.§ 9 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „zwei Jahren“ durch die Angabe „sechs Monaten“ ersetzt.
b)Abs. 2 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
4.§ 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Schulaufgaben und Kurzarbeiten werden den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht. 2Die Leistungsnachweise sind innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben. 3In begründeten Fällen kann die Herausgabe von Leistungsnachweisen unterbleiben.“
5.§ 21 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 45 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Versuch eine Bewertung mit der Note 6 erfolgen kann.“
b)Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
bb)Satz 2 wird aufgehoben.
6.§ 31 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern bestätigt die oder der Erziehungsberechtigte, dass sie oder er vom Zwischenzeugnis oder von den Informationen über das Notenbild Kenntnis genommen hat.“
7.Dem § 38 Abs. 1 wird folgender Satz 6 angefügt:
„6§ 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
8.§ 46 wird wie folgt geändert:
a)Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Hierzu zählt nicht, wer in dem Schuljahr, in dem er sich der Abschlussprüfung unterziehen will, Schülerin oder Schüler der Jahrgangsstufe 10 einer Realschule war, zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung jedoch keiner Schule mehr angehört.“
b)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Schülerinnen und Schüler einer anderen Schule als einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschule müssen sich mindestens in Jahrgangsstufe 10 befinden.“
c)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
§ 6
Änderung der Gymnasialschulordnung
In § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 der Gymnasialschulordnung (GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K), die zuletzt durch § 8 der Verordnung vom 4. Juli 2024 (GVBl. S. 281) geändert worden ist, wird die Angabe „ . “ am Ende durch die Angabe „ ; das Staatsministerium bestimmt den Termin, zu dem das dritte schriftliche Abiturprüfungsfach spätestens zu wählen ist.“ ersetzt.
§ 7
Weitere Änderung der Gymnasialschulordnung
Die Gymnasialschulordnung (GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K), die zuletzt durch § 6 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 6 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „der verpflichtend zu belegenden fortgeführten Fremdsprache 1“ durch die Angabe „einer verpflichtend zu belegenden fortgeführten Fremdsprache“ ersetzt.
2.§ 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 4 wird die Angabe „ein Durchschnitt aus den Noten in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik von 2,00 oder besser im Abschlusszeugnis oder“ gestrichen.
b)Folgender Satz 5 wird angefügt:
„5Das Gutachten ist nicht erforderlich, wenn ein Durchschnitt aus den Noten in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik von 2,00 oder besser im Abschlusszeugnis vorliegt.“
3.In § 18 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Abendgymnasium“ die Angabe „und am Kolleg“ eingefügt.
4.§ 20 wird wie folgt geändert:
a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Die Note im Projekt-Seminar zur beruflichen Orientierung gilt als Jahresfortgangsnote in einem Vorrückungsfach.“
b)Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.
c)Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und die Angabe „Satz 3“ wird durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
d)Die bisherigen Sätze 6 bis 8 werden die Sätze 7 bis 9.
5.In § 22 Abs. 5 Satz 5 wird die Angabe „Vorspielzeiten“ durch die Angabe „Hörzeiten“ ersetzt.
6.§ 25 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Schriftliche Leistungsnachweise werden den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht. 2Die Leistungsnachweise sind innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben. 3In begründeten Fällen kann die Herausgabe von Leistungsnachweisen unterbleiben.“
7.In § 27 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „ist“ durch die Angabe „soll“ und die Angabe „mitzuteilen“ durch die Angabe „mitgeteilt werden“ ersetzt.
8.In § 34a Satz 2 wird nach der Angabe „in den Jahrgangsstufen 9 und 10“ die Angabe „im Rahmen ihrer Ressourcen“ eingefügt.
9.In § 37 Abs. 4 Satz 8 wird die Angabe „Seminarbeit“ durch die Angabe „Seminararbeit“ ersetzt.
10.In § 46 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Lehrbefähigung“ durch die Angabe „Befähigung für das Lehramt an Gymnasien“ ersetzt.
11.§ 61 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Geschichte“ durch die Angabe „Geschichte,“ ersetzt.
b)In Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe „abdecken“ die Angabe „und den Anlagen 14 oder 15 entsprechen“ eingefügt.
c)In Abs. 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 1“ die Angabe „und der Anlagen 14 oder 15“ eingefügt.
12.§ 68 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 4 wird die Angabe „ , “ am Ende durch die Angabe „ ; “ ersetzt.
b)Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5.abweichend von § 58 Abs. 4 können Schülerinnen und Schüler, die die Abiturprüfung 2025 nicht bestehen, die Abiturprüfung nach Teil 5 Kapitel 1 wiederholen; für diese Wiederholungsprüfung gilt:
a)die in den Ausbildungsabschnitten 11/1 bis 12/2 erzielten Ergebnisse und die Zulassung zur Abiturprüfung bleiben erhalten,
b)das Staatsministerium bestimmt den Termin, zu dem das dritte schriftliche Abiturprüfungsfach spätestens zu wählen ist,
c)die mündlichen Abiturprüfungsfächer sind bis zum 16. September 2025 zu wählen.“
13.Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a)Die Tabelle wird wie folgt geändert:
aa)In der Zeile der Nr. 8 wird in der Spalte „Fach bzw. Fächergruppe“ die Angabe „Fremdsprache 11)“ durch die Angabe „Fortgeführte Fremdsprache1)“ ersetzt.
bb)In der Zeile der Nr. 9 wird in der Spalte „Fach bzw. Fächergruppe“ die Angabe „Fremdsprache 2“ durch die Angabe „weitere Fremdsprache“ ersetzt.
b)Der Fußnote 1 wird folgender Satz angefügt.
„Fortgeführte Fremdsprachen sind die in Anlage 3 als solche bezeichneten Fremdsprachen.“
c)Fußnote 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „zweite Naturwissenschaft (3-stündig)“ durch die Angabe „weitere Naturwissenschaft (3-stündig)“ und die Angabe „zweite Fremdsprache (3-stündig)“ durch die Angabe „weitere fortgeführte Fremdsprache (3-stündig)“ ersetzt.
bb)In Satz 4 wird die Angabe „zugrundeliegt“ durch die Angabe „zugrunde liegt“ ersetzt.
14.Anlage 6 Abschnitt B. wird wie folgt geändert:
a)Die Tabelle wird wie folgt geändert:
aa)In der Zeile der Nr. 7 wird in der Spalte „Fach bzw. Fächergruppe“ die Angabe „Fremdsprache 1“ durch die Angabe „Fortgeführte Fremdsprache“ ersetzt.
bb)In der Zeile der Nr. 8 wird in der Spalte „Fach bzw. Fächergruppe“ die Angabe „Fremdsprache 2“ durch die Angabe „weitere Fremdsprache“ ersetzt.
b)In Fußnote 3 wird die Angabe „erfolgt,“ durch die Angabe „erfüllt wird,“ ersetzt.
15.Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 2 Satz 5 wird die Angabe „100 Minuten“ durch die Angabe „110 Minuten“ ersetzt.
b)In Nr. 7 Satz 6 wird die Angabe „Vorspielzeit“ durch die Angabe „Hörzeit“ ersetzt.
16.Anlage 14 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird die Angabe „(zu § 62 Abs. 1)“ durch die Angabe „(zu § 61 Abs. 2 und 3 sowie § 62 Abs. 1)“ ersetzt.
b)Die Tabelle wird wie folgt geändert:
aa)In der Zeile der Nr. 1 wird in Spalte 1 die Angabe „(Deutsch)“ durch die Angabe „(Mathematik; eA1))“ ersetzt.
bb)In der Zeile der Nr. 2 wird in Spalte 1 die Angabe „(Mathematik)“ durch die Angabe „(eA)“ ersetzt.
cc)In der Zeile der Nr. 3 wird in Spalte 1 der Angabe „schriftliches Fach“ die Angabe „(eA oder gA2))“ angefügt.
dd)In der Zeile der Nr. 4 wird in Spalte 1 der Angabe „schriftliches Fach“ die Angabe „(gA)“ angefügt.
ee)In der Zeile der Nr. 5 wird in Spalte 1 der Angabe „mündliches Fach“ die Angabe „(eA oder gA)“ angefügt.
ff)In den Zeilen der Nrn. 6 bis 8 wird in der Spalte 1 der Angabe „mündliches Fach“ jeweils die Angabe „(gA)“ angefügt.
c)Die folgenden Fußnoten 1 und 2 werden angefügt:
17.Anlage 15 wird wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt geändert:
aa)Die Angabe „(zu § 64 Abs. 2)“ wird durch die Angabe „(zu § 61 Abs. 2 und 3 sowie § 64 Abs. 2)“ ersetzt.
bb)Folgende Angabe wird angefügt:
„ , wenn von der Ersetzungsmöglichkeit nach § 64 Abs. 2 Gebrauch gemacht wird“.
b)Die Tabelle wird wie folgt geändert:
aa)In der Zeile der Nr. 1 wird in Spalte 1 die die Angabe „(Deutsch)“ durch die Angabe „(Mathematik; eA1))“ ersetzt.
bb)In der Zeile der Nr. 2 wird in Spalte 1 die Angabe „(Mathematik)“ durch die Angabe „(eA)“ ersetzt.
cc)In der Zeile der Nr. 3 wird in Spalte 1 der Angabe „schriftliches Fach“ die Angabe „(eA oder gA2))“ angefügt.
dd)In der Zeile der Nr. 4 wird in Spalte 1 der Angabe „schriftliches Fach“ die Angabe „(gA)“ angefügt.
ee)In der Zeile der Nr. 5 wird in Spalte 1 der Angabe „mündliches Fach“ die Angabe „(eA oder gA)“ angefügt.
ff)In der Zeile der Nr. 6 wird in Spalte 1 der Angabe „mündliches Fach“ die Angabe „(gA)“ angefügt.
gg)In den Zeilen der Nrn. 7 und 8 wird in Spalte 1 der Angabe „weiteres Fach“ jeweils die Angabe „(gA)“ angefügt.
c)Die folgenden Fußnoten 1 und 2 werden angefügt:
§ 8
Änderung der Berufsschulordnung
In § 12 Abs. 5 der Berufsschulordnung (BSO) vom 30. August 2008 (GVBl. S. 631, BayRS 2236-2-1-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 1. Juli 2024 (GVBl. S. 266) und durch § 9 der Verordnung vom 4. Juli 2024 (GVBl. S. 281) geändert worden ist, wird Satz 3 durch die folgenden Sätze 3 bis 5 ersetzt:
„3Bewertete Leistungsnachweise werden den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten oder durch die Ausbildenden überlassen oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht. 4Die Leistungsnachweise sind innerhalb von zwei Wochen unverändert an die Schule zurückzugeben. 5In begründeten Fällen kann die Herausgabe von Leistungsnachweisen unterbleiben.“
§ 9
Änderung der Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen
§ 19 der Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen (BFSO Gesundheit) vom 31. Mai 2022 (GVBl. S. 322, BayRS 2236-4-1-2-K), die zuletzt durch § 3 der Verordnung vom 1. Juli 2024 (GVBl. S. 266) und durch § 10 der Verordnung vom 4. Juli 2024 (GVBl. S. 281) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Korrektur, Besprechung und Einsichtnahme
(1) Leistungsnachweise werden unverzüglich bewertet und besprochen.
(2) 1Schriftliche Leistungsnachweise werden zur Einsichtnahme zurückgegeben oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht. 2Die Leistungsnachweise sind innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben. 3In begründeten Fällen kann die Herausgabe von Leistungsnachweisen unterbleiben.“
§ 10
Änderung der Berufsfachschulordnung
§ 18 der Berufsfachschulordnung (BFSO) vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 257, BayRS 2236-4-1-9-K), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 1. Juli 2024 (GVBl. S. 266) und durch § 11 der Verordnung vom 4. Juli 2024 (GVBl. S. 281) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Korrektur, Besprechung und Einsichtnahme
(1) Leistungsnachweise werden unverzüglich bewertet und besprochen.
(2) 1Schriftliche Leistungsnachweise sowie Stegreifaufgaben werden zur Einsichtnahme zurückgegeben oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht. 2Die Leistungsnachweise sind innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben. 3In begründeten Fällen kann die Herausgabe von Leistungsnachweisen unterbleiben.“
§ 11
Änderung der Fachschulordnung
§ 16 der Fachschulordnung (FSO) vom 15. Mai 2017 (GVBl. S. 186, BayRS 2236-6-1-1-K), die zuletzt durch § 6 der Verordnung vom 1. Juli 2024 (GVBl. S. 266), durch § 13 der Verordnung vom 4. Juli 2024 (GVBl. S. 281) und durch die §§ 3 und 4 der Verordnung vom 8. Juli 2024 (GVBl. S. 305) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Korrektur, Besprechung und Einsichtnahme
(1) Leistungsnachweise werden unverzüglich bewertet und besprochen.
(2) 1Schriftliche und praktische Leistungsnachweise werden zur Einsichtnahme zurückgegeben oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht. 2Die Leistungsnachweise sind innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben. 3In begründeten Fällen kann die Herausgabe von Leistungsnachweisen unterbleiben.“
§ 12
Fachober- und Berufsoberschulordnung
§ 14 Abs. 5 der Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO) vom 28. August 2017 (GVBl. S. 451, BayRS 2236-7-1-K), die zuletzt durch § 7 der Verordnung vom 1. Juli 2024 (GVBl. S. 266) und durch § 14 der Verordnung vom 4. Juli 2024 (GVBl. S. 281) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(5) 1Schriftliche Leistungsnachweise werden den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme mit nach Hause gegeben oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht. 2Die Leistungsnachweise sind innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben. 3In begründeten Fällen kann die Herausgabe von Leistungsnachweisen unterbleiben.“
§ 13
Änderung der Fachakademieordnung
§ 19 der Fachakademieordnung (FakO) vom 9. Mai 2017 (GVBl. S. 118, BayRS 2236-9-1-4-K), die zuletzt durch § 8 der Verordnung vom 1. Juli 2024 (GVBl. S. 266) und durch die §§ 15 und 16 der Verordnung vom 4. Juli 2024 (GVBl. S. 281) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Korrektur, Besprechung und Einsichtnahme
(1) Leistungsnachweise werden unverzüglich bewertet und besprochen.
(2) 1Schriftliche und praktische Leistungsnachweise werden zur Einsichtnahme zurückgegeben oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht. 2Die Leistungsnachweise sind innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben. 3In begründeten Fällen kann die Herausgabe von Leistungsnachweisen unterbleiben.“
§ 14
Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften
Die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften (ZAPO-F I) vom 16. August 2022 (GVBl. S. 553, BayRS 2038-3-4-8-7-K), die durch § 17 der Verordnung vom 4. Juli 2024 (GVBl. S. 281) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Satz 1.
b)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Die Kosten für ärztliche Gutachten hat die Bewerberin oder der Bewerber zu tragen.“
2.§ 15 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird vor der Angabe „Sammlungen“ die Angabe „Staatliches Schulkonto,“ eingefügt.
b)Vor Abs. 1 wird folgender Abs. 1 eingefügt:
„(1) Für die finanzielle Abwicklung von Kostenbeiträgen über ein staatliches Schulkonto gilt § 25 BaySchO mit der Maßgabe, dass Schulkonten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 BaySchO nicht eingerichtet werden dürfen, entsprechend.“
c)Die bisherigen Abs. 1 und 2 werden die Abs. 2 und 3.
§ 15
Änderung der Förderlehrerstudienordnung
Die Förderlehrerstudienordnung (FölSO) vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 399, BayRS 2038-3-4-9-1-K), die zuletzt durch § 18 der Verordnung vom 4. Juli 2024 (GVBl. S. 281) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 3 wird wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Satz 1 und Nr. 2 wie folgt gefasst:
„2.die gesundheitliche Eignung für die Ausbildung zur Förderlehrkraft, die auf Verlangen durch Vorlage eines fachärztlichen oder amtsärztlichen Gutachtens nachzuweisen ist, und“.
b)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Die Kosten für ärztliche Gutachten hat die Bewerberin oder der Bewerber zu tragen.“
2.In § 8 Abs. 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Schulordnung“ die Angabe „(BaySchO)“ eingefügt.
3.Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a
Staatliches Schulkonto
Für die finanzielle Abwicklung von Kostenbeiträgen über ein staatliches Schulkonto gilt § 25 BaySchO mit der Maßgabe, dass Schulkonten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 BaySchO nicht eingerichtet werden dürfen, entsprechend.“
§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) 1Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 6 mit Wirkung vom 15. Juli 2025 in Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Staatlichen Prüfungen für Lehrkräfte der Kurzschrift und für Lehrkräfte der Textverarbeitung vom 21. März 1994 (GVBl. S. 196, BayRS 2038-3-4-8-4-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 119 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, und die Aussiedlerlehrgangs- und Prüfungsordnung (ALPO) vom 17. Juni 1996 (GVBl. S. 249, BayRS 2235-5-1-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 229 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, treten mit Ablauf des 31. Juli 2025 außer Kraft.
München, den 2. Juli 2025
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Anna Stolz, Staatsministerin