Veröffentlichung AllMBl. 2012/03 S. 213 vom 04.10.2011

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Az.: Z1-0370-1/29
2030.13-L
2030.13-L
Richtlinien für die Beurteilung und
die Leistungsfeststellung der Beamtinnen
und Beamten im Geschäftsbereich des
Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(BeurtR-ELF)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 4. Oktober 2011  Az.: Z1-0370-1/29
Auf Grund von Art. 54 Abs. 1 Satz 2, Art. 55 Abs. 3, Art. 58 Abs. 2 und Abs. 6 Sätze 1 und 2, Art. 60 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 3 sowie Art. 62 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 LlbG, Art. 15 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), und Abschnitt 3 Nr. 1.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl S. 190, StAnz Nr. 35), geändert durch Bekanntmachung vom 18. November 2010 (FMBl S. 264), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende ergänzende Richtlinien zur dienstlichen Beurteilung und zu den Leistungsfeststellungen nach Art. 30 und 66 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 307), und Art. 62 LlbG.
1.
Allgemeines
1.1
Geltungsbereich
1Diese Richtlinien gelten für alle dienstlichen Beurteilungen und die Leistungsfeststellung der Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. 2Die in diesen Richtlinien verwendeten Status-, Funktions- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
1.2
Allgemeine Rechtsgrundlagen
Diese Richtlinien gelten ergänzend zu folgenden allgemeinen Regelungen:
Teil 4 des Leistungslaufbahngesetzes,
Abschnitt 3 (allgemeine Beurteilungsrichtlinien) und Abschnitt 4 (Leistungsfeststellung nach Art. 30, 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG) der VV-BeamtR,
Nrn. 30 und 66 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes).
1.3
Beteiligung von Gleichstellungsbeauftragten und Ansprechpartnern
1Gleichstellungsbeauftragte sind auf Antrag der zu Beurteilenden zu beteiligen (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 Bayerisches Gleichstellungsgesetz (BayGlG)). 2Die Beschäftigten können sich direkt an die Gleichstellungsbeauftragten oder an die Ansprechpartner vor Ort wenden, die dann die Gleichstellungsbeauftragten informieren (vgl. auch Art. 17 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayGlG).
1.4
Beurteilung und Leistungsfeststellung schwerbehinderter Beamter
1Bei schwerbehinderten Beamten sind außerdem § 95 Abs. 2 SGB IX, Art. 21 Abs. 2 LlbG und Abschnitt IX der „Fürsorgerichtlinien“ vom 3. Dezember 2005 (FMBl S. 193, StAnz Nr. 50) zu beachten.
2Nach diesen Vorschriften ist die Schwerbehindertenvertretung grundsätzlich zu beteiligen; sie wird dazu auch über das Ausmaß der Behinderung informiert. 3Vorher sind schwerbehinderte Beamte darüber zu informieren und darauf hinzuweisen, dass sie eine Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Information ablehnen können.
2.
Periodische Beurteilung
2.1
Personenkreis
2.1.1
Zu beurteilender Personenkreis
1Der periodischen Beurteilung unterliegen grundsätzlich alle Beamten der Besoldungsordnung A, soweit sie nicht nach Satz 2 von der Beurteilung ausgenommen sind. 2Nicht periodisch beurteilt werden Beamte
während der Probezeit (§ 4 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)),
auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (§ 4 Abs. 4 Buchst. a BeamtStG),
die im gesamten Beurteilungszeitraum beurlaubt waren,
die bis zum Wirksamwerden der Beurteilung in die Freistellungsphase der Altersteilzeit oder den Ruhestand treten oder deren Versetzung in den Ruhestand am Beurteilungsstichtag bereits verfügt ist.
3Bei Beamten in Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe (Art. 46 BayBG) gilt hinsichtlich des ruhenden Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit Nr. 2.3.3 dieser Richtlinien.
2.1.2
Vergleichsgruppen
1Die Beamten der Landwirtschaftsverwaltung, der Forstverwaltung und der Verwaltung für Ländliche Entwicklung werden jeweils gesondert beurteilt. 2Innerhalb dieser Verwaltungen werden grundsätzlich die Beamten einer Besoldungsgruppe derselben Fachlaufbahn sowie ggf. desselben fachlichen Schwerpunkts miteinander verglichen. 3Das Staatsministerium kann die Vergleichsgruppen durch weitere Kriterien enger bestimmen (Art. 58 Abs. 2 Satz 2 LlbG). 4Dies kommt in Betracht, wenn Beamte innerhalb derselben Besoldungsgruppe sowie ggf. innerhalb eines gebildeten fachlichen Schwerpunkts während des Beurteilungszeitraums in einem die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung prägenden zeitlichen Umfang unterschiedliche Verantwortungsebenen wahrnehmen oder wenn deren Dienstposten sich hinsichtlich Art und Inhalt der Dienstaufgaben von denen der übrigen Beamten einer Besoldungsgruppe derselben Fachlaufbahn und ggf. desselben fachlichen Schwerpunkts unterscheiden (z. B. Führungsaufgaben, Unterrichtstätigkeit, Forschungsarbeit). 5Die Zuordnung zu diesen Vergleichsgruppen erfolgt nur, wenn aufgrund der Dienstposten innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe erheblich unterschiedliche Anforderungen an Leistung, Eignung und Befähigung bestehen. 6Das Staatsministerium wird jeweils rechtzeitig vor Ende des jeweiligen Beurteilungszeitraums die sich danach ergebenden Vergleichsgruppen mitteilen.
2.2
Beurteilungszeitraum, Beurteilungsturnus
2.2.1
Allgemein
1Die Beamten werden alle drei Jahre periodisch beurteilt. 2Beurteilungsstichtag ist grundsätzlich der 30. April des Beurteilungsjahres, soweit nicht im Einzelnen etwas anderes bestimmt wird. 3Für Beamte, die nach diesem Stichtag
die Probezeit abschließen oder
von anderen Geschäftsbereichen oder Dienstherren übernommen werden,
wird der Beurteilungsstichtag abweichend von Satz 2 auf den Tag sechs Monate nach Ablauf der Probezeit bzw. der Übernahme in den Geschäftsbereich festgelegt. 4Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten zweifelsfrei zu beurteilen, kann der Zeitraum bis auf ein Jahr verlängert werden. 5Satz 3 gilt nicht, wenn innerhalb weiterer sechs Monate nach dem insoweit maßgeblichen Beurteilungsstichtag der nächste Beurteilungszeitraum endet. 6Die Beurteilung wird sechs Monate nach dem Beurteilungsstichtag wirksam, soweit nicht im Einzelnen etwas anderes bestimmt ist. 7Das Staatsministerium legt die weiteren Termine fest.
2.2.2
Beurteilungszeitraum
1Der periodischen Beurteilung ist – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – der Zeitraum vom Ersten des auf den vorangegangenen Beurteilungszeitraum folgenden Monats bis zum Beurteilungsstichtag zugrunde zu legen. 2Der Beurteilungszeitraum beginnt jedoch frühestens
bei Beamten im Eingangsamt mit dem Ablauf der Probezeit,
bei Beamten, die seit der letzten dienstlichen Beurteilung ununterbrochen beurlaubt bzw. freigestellt waren, mit dem Tag der Wiederaufnahme des Dienstes,
bei Beamten, die aus den Bereichen anderer Dienstherren oder aus anderen Geschäftsbereichen übernommen wurden, mit dem Tag der Übernahme in den Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
2.2.3
Beurteilungsturnus
Für die einzelnen Verwaltungen wird für die periodische Beurteilung folgender Beurteilungsturnus festgelegt:
1.
Landwirtschaftsverwaltung und Forstverwaltung:
1Beurteilungsjahre sind für Beamte der Besoldungsgruppen A 3 bis A 12 die Jahre 2012, 2015, usw.
2Beurteilungsjahre sind für Beamte ab der Besoldungsgruppe A 13 die Jahre 2011, 2014, usw.
2.
Verwaltung für Ländliche Entwicklung:
1Beurteilungsjahre sind für Beamte der Besoldungsgruppen A 3 bis A 9 mit Amtszulage die Jahre 2012, 2015, usw.
2Beurteilungsjahre sind für Beamte ab der Besoldungsgruppe A 10 die Jahre 2013, 2016, usw.
2.3
Zurückstellungen, Nachholungen
2.3.1
Zurückstellung
1Die periodische Beurteilung kann zurückgestellt werden, wenn
ein gerichtliches Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren, Vorermittlungen oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist (Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LlbG) oder
ein sonstiger in der Person des Beamten liegender wichtiger Grund vorliegt (Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG).
2Nach dem rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens oder dem Wegfall des sonstigen wichtigen Grundes ist die letzte periodische Beurteilung nachzuholen. 3An dem festgelegten Beurteilungszeitraum tritt dadurch grundsätzlich keine Änderung ein (Art. 56 Abs. 2 Satz 2 LlbG). 4Besteht der Zweck der Zurückstellung allein in der weiteren Beobachtung des Beamten, verlängert sich der Beurteilungszeitraum um den Zeitraum der Zurückstellung. 5Soweit erforderlich, können Beurteilungsbeiträge erstellt werden (vgl. Nr. 5).
2.3.2
Beurlaubte Beamte
1Bei Beamten, die im Beurteilungszeitraum beurlaubt waren oder am Beurteilungsstichtag beurlaubt sind, wird die periodische Beurteilung zurückgestellt, wenn sie im Beurteilungszeitraum nicht mindestens sechs Monate Dienst geleistet haben. 2Die Beurteilung ist in diesem Fall sechs Monate nach Beendigung der Beurlaubung nachzuholen. 3Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten zweifelsfrei zu beurteilen, kann der Zeitraum bis auf ein Jahr verlängert werden. 4Die Nachholung unterbleibt, wenn innerhalb weiterer sechs Monate bzw. im Fall der Verlängerung innerhalb eines Jahres der nächste Beurteilungszeitraum endet.
2.3.3
Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe
1In einem gemäß Art. 46 BayBG auf Probe übertragenen Amt mit leitender Funktion unterliegt ein Beamter nicht der periodischen Beurteilung (Art. 56 Abs. 1 Satz 2 LlbG). 2Die periodische Beurteilung eines Beamten im auf Lebenszeit übertragenen Amt, dessen Rechte und Pflichten gemäß Art. 46 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 6 BayBG am Beurteilungsstichtag ruhen, wird bis zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zurückgestellt, wenn der Beamte nicht im Beurteilungszeitraum mindestens sechs Monate in diesem Amt Dienst geleistet hat. 3Wird dem Beamten das Amt mit leitender Funktion nicht nach Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBG auf Lebenszeit übertragen, ist die periodische Beurteilung jeweils sechs Monate nach Ablauf der Probezeit nachzuholen.
2.3.4
Wechsel der Vergleichsgruppe
1Wechselt ein Beamter während des Beurteilungszeitraums die Vergleichsgruppe im Sinn der Nr. 2.1.2, so wird die periodische Beurteilung zurückgestellt, wenn der Beamte der neuen Vergleichsgruppe im Beurteilungszeitraum nicht mindestens für sechs Monate zuzuordnen war. 2Die Beurteilung ist in diesem Fall sechs Monate nach dem Wechsel der Vergleichsgruppe nachzuholen. 3Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten zweifelsfrei zu beurteilen, kann der Zeitraum bis auf ein Jahr verlängert werden. 4Die Nachholung unterbleibt, wenn innerhalb weiterer sechs Monate bzw. im Fall der Verlängerung innerhalb eines Jahres der nächste Beurteilungszeitraum endet.
2.4
Inhalt der periodischen Beurteilung
2.4.1
Beschreibung des Aufgabengebietes
Hinsichtlich der Beschreibung des Aufgabengebietes gilt Nr. 6.1 der allgemeinen Beurteilungsrichtlinien.
2.4.2
Punkteskala
Die Bewertung erfolgt in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG).
2.4.3
Beurteilungskriterien
1Zu beurteilen sind nachfolgend aufgeführte Beurteilungsmerkmale.
Fachliche Leistung
1
Arbeitsmenge
2
Arbeitsgüte
3
Eigeninitiative und Selbstständigkeit
4
Planungsvermögen und Selbstorganisation
5
Teamverhalten
Zusammenarbeit mit Vorgesetzten
Zusammenarbeit mit Kollegen und Mitarbeitern
Konfliktbewältigung als Kollege und Mitarbeiter
6
Verhalten nach außen
7
Wirtschaftliches Verhalten, Kostenbewusstsein
8
Organisationsvermögen
9
Anleitung und Aufsicht
10
Motivation und Förderung der Mitarbeiter
11
Konfliktbewältigung
Eignung
12
Auffassungsgabe, geistige Beweglichkeit
13
Urteilsvermögen
14
Entscheidungsfreude, Verantwortungsbereitschaft
15
Einsatzbereitschaft
16
Belastbarkeit
17
Führungspotenzial
Befähigung
18
Fachkenntnisse, Fachkompetenz
19
Mündliche Ausdrucksfähigkeit
20
Schriftliche Ausdrucksfähigkeit
21
Verhandlungsgeschick
Besonderes fachliches Können (nur verbale Beschreibung)
Leistung, Eignung und Befähigung im Unterricht
22
Unterrichtserfolg
23
Lehrerpersönlichkeit
24
Pädagogische Befähigung
2Die Einzelmerkmale 8 bis 11 werden nur bei Beamten bewertet, die mindestens sechs Monate im Beurteilungszeitraum als Vorgesetzte tätig waren, die Einzelmerkmale 22 bis 24 nur bei Beamten der Landwirtschaftsverwaltung, die im Beurteilungszeitraum mindestens zwei Semesterwochenstunden an einer staatlichen agrarwirtschaftlichen Fachschule im Sinn des § 1 Abs. 2 der Agrarfachschulverordnung (AgrFSchV) oder an der staatlichen Fachakademie für Landwirtschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AgrFSchV) unterrichtet haben.
2.4.4
Bewertung der Einzelmerkmale
1Die periodischen Beurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 1a (ausführliche Beurteilung) zu erstellen, soweit nicht eine vereinfachte Dokumentation (Nr. 2.4.7) zulässig ist. 2In der Beurteilung sind die in den Formblättern für die periodische Beurteilung aufgeführten Beurteilungsmerkmale umfassend zu würdigen. 3Hinsichtlich der Beurteilung dieser Einzelmerkmale gelten ergänzend zu Nr. 6.2 der allgemeinen Beurteilungsrichtlinien die Bestimmungen in Anlage 2.
2.4.5
Gesamturteil
1Zur Bildung des Gesamturteils werden die Einzelmerkmale in einer Gesamtschau bewertet und unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils gewichtet. 2Bei der Auswahl der besonders zu gewichtenden Einzelmerkmale ist darauf abzustellen, welche Einzelmerkmale auf dem konkreten Dienstposten besondere Bedeutung haben. 3Anlagen 3a, 3b und 3c geben Orientierungshilfen für bestimmte Dienstposten; im Übrigen ist in der Regel eine besondere Gewichtung von drei bis fünf Einzelmerkmalen ausreichend.
2.4.6
Vergabe von Eignungsmerkmalen
1Neben qualifizierten Aussagen zur Eignung für Führungsaufgaben (soweit gegeben) ist unter dem Gesichtspunkt der sonstigen Verwendungseignung konkret darzulegen, für welchen Kreis von Aufgaben und Dienstposten und für welches Amt der zu Beurteilende in Betracht kommt. 2Die Vorgaben der Anlagen 4a und 4b für die Bezeichnung der dort genannten Funktionen sind zu beachten. 3Die Vergabe von Eignungsmerkmalen (Verwendungseignung und Eignung für die Ausbildungsqualifizierung oder modulare Qualifizierung) richtet sich im Übrigen nach Nr. 8 der allgemeinen Beurteilungsrichtlinien, soweit nichts anderes geregelt ist.
2.4.7
Vereinfachte Dokumentation der Beurteilung
1Wurde ein Beamter in derselben Besoldungsgruppe und auf demselben Dienstposten schon einmal periodisch beurteilt und ergibt sich bei der Überprüfung, dass die Bewertung der Einzelmerkmale und die Äußerung über die dienstliche Verwendbarkeit gegenüber der letzten periodischen Beurteilung im Wesentlichen gleich geblieben sind und sich das Gesamturteil nicht ändert, kann die periodische Beurteilung in vereinfachter Form (vgl. Nr. 6.3 der allgemeinen Beurteilungsrichtlinien) gemäß dem Muster der Anlage 1b erstellt werden. 2Bei der nachfolgenden periodischen Beurteilung ist eine nochmalige vereinfachte Dokumentation der Beurteilung nicht zulässig.
2.5
Verfahren bei der periodischen Beurteilung
Das Beurteilungsverfahren richtet sich nach Nr. 10 der allgemeinen Beurteilungsrichtlinien, soweit nichts anderes geregelt ist.
2.5.1
Koordinierungsgespräche der Beurteilungskommissionen
1Die nachgeordneten Behörden legen dem Staatsministerium auf der Grundlage von Beurteilungsentwürfen erstellte Datenblätter (Anlage 5) über die beabsichtigten periodischen Beurteilungen einschließlich Leistungsfeststellung (Nr. 6) oder entsprechende Vorübersichten vor. 2Die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten fasst die Beurteilungsdaten anhand der von den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Beamten der Landwirtschaftsverwaltung erstellten Datenblätter zu Vorübersichten zusammen. 3Anhand der Datenblätter bzw. der Vorübersichten wirken die Beurteilungskommissionen auf einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab hin. 4Bei nachzuholenden Beurteilungen gelten Sätze 1 und 3 entsprechend. 5Soweit für den Zeitpunkt der Erstellung einer nachzuholenden Beurteilung keine Beurteilungskommission besteht, wird die koordinierende Funktion vom Staatsministerium wahrgenommen.
2.5.2
Eröffnung und Überprüfung der Beurteilung
1Die Beurteilung wird nach dem Abschluss der Koordinierungsgespräche erstellt und dem Beamten eröffnet. 2Die eröffneten Beurteilungen sind der vorgesetzten Dienstbehörde in jeweils dreifacher Ausfertigung zur Überprüfung vorzulegen. 3Die Vorlage soll im Hinblick auf mögliche Einwendungen (vgl. Nr. 2.5.3) nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Wochen erfolgen. 4Soweit bei Beamten an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die für Ämter ab Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, das Einvernehmen mit dem Bereichsleiter (vgl. Nr. 8 Satz 2 dieser Richtlinien) nicht besteht, ist die Beurteilung dem Staatsministerium zur Überprüfung vorzulegen. 5Ist das Staatsministerium unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde, wird auf die Überprüfung nach Satz 2 verzichtet, soweit nicht
das Staatsministerium eine Überprüfung der Beurteilung angeordnet hat oder
vom zu beurteilenden Beamten Einwendungen erhoben werden, denen der Beurteiler nicht abhilft.
6Von jeder Beurteilung ist nach Eröffnung und ggf. Überprüfung dem Staatsministerium eine Ausfertigung vorzulegen.
2.5.3
Einwendungen
1Der Beamte kann nach Eröffnung der Beurteilung Einwendungen erheben. 2Einwendungen, denen der Beurteiler nicht selbst abhilft, werden zusammen mit der Beurteilung und einer Stellungnahme der vorgesetzten Behörde vorgelegt. 3Spätere Einwendungen sind mit einer Stellungnahme unverzüglich nachzureichen. 4Wird die Beurteilung geändert, ist sie unverzüglich nochmals zu eröffnen. 5Wird den Einwendungen nicht stattgegeben, sind die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen.
3.
Weitere dienstliche Beurteilungen
3.1
Einschätzung während der Probezeit
1Für die Einschätzung während der Probezeit (Art. 55 Abs. 1 LlbG, Nr. 9.1 der allgemeinen Beurteilungsrichtlinien) soll das Muster gemäß Anlage 1d verwendet werden. 2Nrn. 2.5.2 und 2.5.3 gelten entsprechend.
3.2
Probezeitbeurteilung
1Für die Probezeitbeurteilung (Art. 55 Abs. 2 LlbG, Nr. 9.2 der allgemeinen Beurteilungsrichtlinien) soll das Muster gemäß Anlage 1c verwendet werden. 2Nrn. 2.5.2 und 2.5.3 gelten entsprechend.
3.3
Zwischenbeurteilung
1Für die Zwischenbeurteilung (Art. 57 LlbG, Nr. 9.3 der allgemeinen Beurteilungsrichtlinien) sollen die Muster gemäß Anlagen 1a bzw. 1b verwendet werden. 2Die Zwischenbeurteilung enthält kein Gesamturteil und keine Eignungsmerkmale.
4.
Beurteilungsverfahren
Das Beurteilungsverfahren für die Einschätzung während der Probezeit, die Probezeitbeurteilung und die Zwischenbeurteilung richtet sich nach Nr. 10 der allgemeinen Beurteilungsrichtlinien, soweit nichts anderes geregelt ist.
5.
Beurteilungsbeiträge
1Beurteilungsbeiträge sind keine dienstlichen Beurteilungen und werden nicht eröffnet. 2Sie sind außerhalb der Personalakten zu verwahren.
3Beurteilungsbeiträge können auch außerhalb des nach Nr. 10 der allgemeinen Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Beurteilungsverfahrens erstellt werden, um sicherzustellen, dass die während eines nicht unerheblichen Zeitraums gezeigte Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten bei der nächsten dienstlichen Beurteilung berücksichtigt werden kann, auch wenn die Voraussetzungen für eine Zwischenbeurteilung nicht vorliegen. 4Beurteilungsbeiträge im Sinn von Satz 3 sollen mindestens einen Zeitraum von sechs Monaten umfassen und insbesondere gefertigt werden, wenn ein Wechsel in der Person des Beurteilers stattfindet (z. B. Versetzung, Ruhestand). 5Beurteilungsbeiträge sollen unverzüglich nach Abschluss des den Beurteilungsbeitrag erfassenden Zeitraums erstellt werden.
6.
Leistungsfeststellung
1Für die Leistungsfeststellung gelten die Vorgaben der Art. 30, 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG, Abschnitt 4 der VV-BeamtR sowie die Nrn. 30 und 66 der BayVwVBes. 2Die Leistungsfeststellung hat sich – soweit entsprechende Tätigkeiten ausgeübt werden – auf die in Nr. 2.4.3 dem Bereich „fachliche Leistung“ zugeordneten Einzelmerkmale zu beziehen. 3Soweit eine Unterrichtserteilung Gegenstand der periodischen Beurteilung bzw. bei einer gesonderten Leistungsfeststellung ist, ist für die Leistungsfeststellung auch der Unterrichtserfolg heranzuziehen.
4In der Probezeit erfolgt die Leistungsfeststellung auf Basis der Beurteilung der fachlichen Leistung gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 55 Abs. 2 Satz 2 LlbG. 5Dauerhaft herausragende Leistungen im Sinn des Art. 66 BayBesG liegen dabei nicht bereits dann vor, wenn die Probezeit gemäß Art. 36 Abs. 1 LlbG aufgrund erheblich über dem Durchschnitt liegenden fachtheoretischen und berufspraktischen Leistungen oder gemäß Art. 53 Satz 1 LlbG aufgrund erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen gekürzt wird.
6Nr. 2.5.1 dieser Richtlinien gilt für Leistungsfeststellungen als Grundlage für die Vergabe einer Leistungsstufe nach Art. 66 BayBesG entsprechend (vgl. Art. 62 Abs. 2 LlbG).
7.
Beurteilungskommission
1Um die Gleichmäßigkeit der Beurteilungen und der Leistungsfeststellungen sicherzustellen, werden Beurteilungskommissionen gebildet. 2Diese können sowohl bezogen auf eine einzelne Beurteilungsrunde der periodischen Beurteilung als auch allgemein für einen Beurteilungszeitraum eingesetzt werden. 3Mitglieder und Aufgabenbereich der gebildeten Beurteilungskommissionen sowie ggf. deren zeitlichen Grenzen sind schriftlich zu dokumentieren, soweit nicht Anlage 6 Regelungen enthält.
8.
Zuständigkeiten
1Die Beurteilung obliegt jeweils dem zuständigen Dienstvorgesetzten. 2An den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten werden die Beamten, die für ein Amt ab Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, im Einvernehmen mit dem vorgesetzten Bereichsleiter beurteilt; die übrigen Beamten der Bereiche werden vom Bereichsleiter beurteilt. 3Am Staatsministerium kann die Zuständigkeit ganz oder teilweise auf Abteilungsleiter übertragen werden.
4Ist ein Beamter während des ganzen oder eines überwiegenden Teils des Beurteilungszeitraums zu einer anderen Dienststelle des Geschäftsbereichs abgeordnet, kann das Staatsministerium die Zuständigkeit für die Beurteilung im Einzelfall dem für die Beurteilung der Beamten der aufnehmenden Dienststelle zuständigen Beurteiler übertragen.
5Nr. 10.5 der allgemeinen Beurteilungsrichtlinien bleibt unberührt.
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor

Anlagen