Veröffentlichung JMBl. 2011/01 S. 2 vom 17.12.2010

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Az.: 2012 - V - 7514/10
2030.2.3-J
2030.2.3-J
 
Beurteilung der Beamten und Beamtinnen des Justizdienstes
(ausgenommen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen)
und des Justizvollzugsdienstes
(Beurteilungsbekanntmachung Justiz - JuBeurteilBek)
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
 
vom 17. Dezember 2010 Az.: 2012 - V - 7514/10
 
 
Gemäß Art. 15 Halbsatz 2 BayBG, Art. 3 Abs. 2, Art. 54 Abs. 1 Satz 2, Art. 55 Abs. 3, Art. 58 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Sätze 1 und 2 LlbG, Abschnitt 3 Nrn. 1.3, 3.1 Satz 3, Nr. 6.2.3 Satz 8, Nr. 6.3 Satz 1, Nr. 9.1.2 Satz 6, Nr. 9.2.4 Satz 1, Nr. 9.4 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) wird ergänzend Folgendes bestimmt:
 
 
1.
Allgemeines
 
1.1
Geltungsbereich
 
Diese ergänzenden Beurteilungsrichtlinien gelten für alle dienstlichen Beurteilungen der Beamten und Beamtinnen des Justizdienstes (ausgenommen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen) und des Justizvollzugsdienstes im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
 
1.2
Allgemeine Rechtsgrundlagen
 
Für die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen (Einschätzungen während der Probezeit, Probezeitbeurteilungen, periodische Beurteilungen, Zwischenbeurteilungen, Anlassbeurteilungen) und die Leistungsfeststellungen gelten Teil 4 des LlbG, Art. 30 Abs. 3, Art. 66 Abs. 2 BayBesG, Abschnitte 3 und 4 der VV-BeamtR, Nrn. 30.3 und 66.2 BayVwVBes und die diese ergänzenden Richtlinien.
 
1.3
Beurteilung Schwerbehinderter
 
Bei der Beurteilung schwerbehinderter Beamter und Beamtinnen sind außerdem § 95 Abs. 2 SGB IX, Art. 21 Abs. 2 LlbG und Abschnitt IX der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 3. Dezember 2005 über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern - „Fürsorgerichtlinien“2005 - (StAnz Nr. 50) zu beachten.
 
1.4
Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten
 
1Die Gleichstellungsbeauftragten sind bei dienstlichen Beurteilungen auf Antrag der Betroffenen zu beteiligen (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGlG). 2Die Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen wirken dabei als Mittler zwischen Antragstellenden und Gleichstellungsbeauftragten sowie im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 BayGlG mit.
 
1.5
Ausbildungsqualifizierung
 
Beamte und Beamtinnen, die in der ersten oder zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind und sich im Weg der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene qualifiziert haben (Art. 37 LlbG), gelten im Sinn dieser ergänzenden Beurteilungsrichtlinien als Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der nächsthöheren Qualifikationsebene.
 
1.6
Modulare Qualifizierung
 
Beamte und Beamtinnen, die im Weg der modularen Qualifizierung (Art. 20 LlbG) ein Amt der Besoldungsgruppen ab A 7, ab A 10 oder ab A 14 erreicht haben, gelten im Sinn dieser ergänzenden Beurteilungsrichtlinien als Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der zweiten, dritten bzw. vierten Qualifikationsebene.
 
 
2.
Zweck, Inhalt und Maßstab der Beurteilungen
 
2.1
Zweck
 
Die dienstliche Beurteilung ist eine wesentliche Grundlage für Personalentscheidungen und für die Verwirklichung des im Grundgesetz und in der Verfassung niedergelegten Leistungsgrundsatzes.
 
2.2
Inhalt und Maßstab
 
1Der Inhalt der dienstlichen Beurteilung richtet sich nach Art. 55 Abs. 1 und 2 und Art. 58 LlbG und den diese ergänzenden Bestimmungen. 2Voranzustellen ist eine kurze, stichwortartige Beschreibung der wesentlichen Aufgaben, die der Beamte oder die Beamtin im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat. 3Zu beurteilen sind fachliche Leistung, Eignung und Befähigung. 4Die Beurteilung soll ein differenziertes Leistungsbild zeichnen. 5Beurteilen heißt Bewerten. 6Wegen des Leistungsprinzips und im Interesse einer gerechten Beurteilung aller Beamter und Beamtinnen ist von allen Beurteilern und Beurteilerinnen ein gleicher Beurteilungsmaßstab anzulegen. 7Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung dürfen sich nicht nachteilig auf die Beurteilung auswirken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BayGlG, Abschnitt 3 Nr. 4 VV-BeamtR). 8Es ist zu vermeiden, dass den Beamten und Beamtinnen erstmals in der periodischen Beurteilung bzw. in der Anlass-, Zwischen- oder Probezeitbeurteilung Mängel vorgehalten werden; besondere Bedeutung hat daher die Verpflichtung der Vorgesetzten, die Beamten und Beamtinnen in ihrem Zuständigkeitsbereich auch zwischen den Beurteilungen auf Mängel in ihren Leistungen oder ihrem Verhalten hinzuweisen und ihnen dadurch Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben (Abschnitt 3 Nr. 2.4 Sätze 3 und 4 VV-BeamtR). 9Die Bewertung erfolgt bei der periodischen Beurteilung, der Anlassbeurteilung und der Zwischenbeurteilung in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie - bei der periodischen Beurteilung und der Anlassbeurteilung - bezüglich des Gesamturteils (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG). 10Die Einzelblöcke „Fachliche Leistung“, „Eignung“ und „Befähigung“ sind nicht gesondert zu bewerten.
 
2.3
Vergleichsgruppe
 
1Die periodische Beurteilung, die Anlassbeurteilung und die Zwischenbeurteilung haben die fachliche Leistung des Beamten oder der Beamtin in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten und Beamtinnen derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG). 2Die Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen sowie die mit Gerichtsvollzieheraufgaben beauftragten anderen Beamten und Beamtinnen bilden dabei eine eigene Vergleichsgruppe. 3Ferner bilden die Beamten und Beamtinnen des Justizvollzugsdienstes eine eigene Vergleichsgruppe.
 
4Nach einer Beförderung ist Vergleichsmaßstab für die Beurteilung das von einem Beamten oder einer Beamtin der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde Leistungsniveau (Abschnitt 3 Nr. 3.1 Satz 2 VV-BeamtR); dies gilt auch dann, wenn der Beamte oder die Beamtin unverändert die bisherigen Dienstaufgaben wahrgenommen hat.
 
2.4
Beurteilungsmerkmale
 
Gemäß Art. 58 Abs. 6 Satz 2 LlbG sind bei der periodischen Beurteilung, der Anlassbeurteilung und der Zwischenbeurteilung zu würdigen:
 
-
bei Beamten und Beamtinnen mit Einstieg in der dritten oder vierten Qualifikationsebene
 
die in dem als Anlage 1 beigefügten Vordruckmuster festgelegten Beurteilungsmerkmale, jedoch die Einzelmerkmale des Führungsverhaltens nur bei Beamten und Beamtinnen, die bereits Vorgesetzte sind,
 
-
bei den Beamten und Beamtinnen mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
 
die in dem als Anlage 2 beigefügten Vordruckmuster festgelegten Beurteilungsmerkmale,
 
-
bei den Beamten und Beamtinnen mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene
 
die in dem als Anlage 3 beigefügten Vordruckmuster festgelegten Beurteilungsmerkmale.
 
2.5
Gesamturteil
 
1Das Gesamturteil besteht nicht in der Durchschnittspunktezahl aus den Punktewerten der Einzelmerkmale. 2Vielmehr sind die in den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten. 3Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe sind in den ergänzenden Bemerkungen darzulegen; diese sollen auch Aufschluss über die vorgenommenen Gewichtungen geben. 4Es muss Schlüssigkeit zwischen den Einzelbewertungen, den ergänzenden Bemerkungen und dem Gesamturteil bestehen. 5Die bei den Einzelmerkmalen getroffenen Bewertungen müssen das Gesamturteil tragen.
 
 
3.
Periodische Beurteilung
 
3.1
Beurteilungsperiode, Beurteilungszeitraum
 
3.1.1
1Die Beamten und Beamtinnen des Justizdienstes und des Justizvollzugsdienstes, die die laufbahnrechtliche Probezeit abgeleistet haben, werden alle vier Jahre periodisch beurteilt. 2Art. 56 Abs. 3 LlbG bleibt unberührt.
 
3Beurteilungsjahre sind
 
-
für Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene die Jahre 2014, 2018 usw.
 
-
für Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene die Jahre 2011, 2015 usw.
 
-
für Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der ersten oder in der vierten Qualifikationsebene die Jahre 2012, 2016 usw.
 
3.1.2
Als Beurteilungszeitraum ist die Zeit vom Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit, der Bewährungszeit bei Übertragung eines höherwertigen Amts im Weg der Ausbildungsqualifizierung (Art. 16 Abs. 2 LlbG) oder vom Ende des letzten Beurteilungszeitraums bis zum 31. Dezember des dem Beurteilungsjahr vorausgehenden Jahres zugrunde zu legen.
 
3.1.3
Die Entscheidung darüber, ob ein Beamter oder eine Beamtin periodisch zu beurteilen ist, und die Zuständigkeit (Art. 60 LlbG) für die Beurteilung richten sich nach den Verhältnissen am letzten Tag des der Beurteilung zugrundeliegenden Zeitraums.
 
3.1.4
1Abweichend von Nr. 3.1.1 sind die Beamten und Beamtinnen des Justizdienstes mit Einstieg in der ersten, zweiten oder dritten Qualifikationsebene und alle Beamten und Beamtinnen des Justizvollzugsdienstes erstmals in dem Jahr periodisch zu beurteilen, das dem Jahr folgt, in dem die laufbahnrechtliche Probezeit oder die Bewährungszeit bei Übertragung eines höherwertigen Amts im Weg der Ausbildungsqualifizierung (Art. 16 Abs. 2 LlbG) abgelaufen ist oder die Bestellung zum Gerichtsvollzieher oder zur Gerichtsvollzieherin erfolgt ist. 2Die Beurteilung ist jeweils zu einem einheitlichen Stichtag zu erstellen.
 
3Stichtag ist
 
im Justizdienst
 
-
für Beamte und Beamtinnen der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit dem fachlichen Schwerpunkt Sozialwissenschaften (Bewährungshelfer, Bewährungshelferinnen, Gerichtshelfer und Gerichtshelferinnen) der 1. Juni,
 
-
für Beamte und Beamtinnen der Fachlaufbahnen Justiz sowie Naturwissenschaft und Technik mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene der 1. September,
 
-
für Beamte und Beamtinnen der Fachlaufbahnen Justiz sowie Naturwissenschaft und Technik mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der 1. November,
 
-
für Beamte und Beamtinnen der Fachlaufbahnen Justiz sowie Naturwissenschaft und Technik mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der 1. Dezember,
 
im Justizvollzugsdienst
 
-
für alle Beamten und Beamtinnen der 1. Dezember
 
eines jeden Jahres.
 
4Als Beurteilungszeitraum ist in diesen Fällen abweichend von Nr. 3.1.2 die Zeit vom Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit oder der Bewährungszeit bei Übertragung eines höherwertigen Amts im Weg der Ausbildungsqualifizierung (Art. 16 Abs. 2 LlbG) oder von der Bestellung zum Gerichtsvollzieher oder zur Gerichtsvollzieherin bis zum letzten Tag vor dem Stichtag zugrunde zu legen.
 
5Für die weiteren periodischen Beurteilungen verbleibt es bei der Regelung in Nr. 3.1.1.
 
3.1.5
Beamte und Beamtinnen im Eingangsamt, deren Laufbahn sich durch Wehrdienst, Zivildienst, Erziehungszeiten oder andere Zeiten gemäß Art. 15 LlbG verzögert hat, können, sobald die laufbahnrechtliche Probezeit abgelaufen ist, bereits zum nächstfolgenden Stichtag (Nr. 3.1.4 Satz 3) erstmals periodisch beurteilt werden.
 
3.2
Zurückstellungen
 
1Nach Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG kann die periodische Beurteilung zurückgestellt werden, wenn ein in der Person des oder der zu Beurteilenden liegender wichtiger Grund besteht. 2Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beurteilungszeitraum nicht ausreichend lang ist, um eine eindeutige und tragfähige Grundlage für die periodische Beurteilung zu bieten.
 
3.2.1
Bei Beamten und Beamtinnen, die nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit oder der Bewährungszeit bei Übertragung eines höherwertigen Amts im Weg der Ausbildungsqualifizierung (Art. 16 Abs. 2 LlbG) beurlaubt oder vom Dienst gänzlich freigestellt waren (z. B. wegen Zeiten des Beschäftigungsverbots nach der Bayerischen Mutterschutzverordnung), kann die erste periodische Beurteilung auf einen späteren Stichtag hinausgeschoben werden, wenn der Beamte oder die Beamtin nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit oder der Bewährungszeit gemäß Art. 16 Abs. 2 LlbG nicht mindestens ein Jahr Dienst geleistet hat.
 
3.2.2
1Ferner wird die Beurteilung
 
-
der Beamten und Beamtinnen mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene, die nach dem 1. Januar des letzten Jahres der Beurteilungsperiode in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen wurden, und
 
-
der Beamten und Beamtinnen, die im Lauf des letzten Jahres der Beurteilungsperiode befördert wurden oder sich im Weg der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene qualifiziert haben,
 
zurückgestellt.
 
2Der Beurteilungszeitraum endet in diesen Fällen am 30. Juni des Beurteilungsjahres, wenn die Zeit zwischen dem Ende der Probezeit oder der Beförderung oder dem Abschluss der Ausbildungsqualifizierung und dem allgemeinen Beurteilungsstichtag mindestens ein halbes Jahr beträgt. 3Ist dieser Zeitraum kürzer als ein halbes Jahr, so endet der Beurteilungszeitraum erst am 31. Dezember des Beurteilungsjahres.
 
3.2.3
1Beamte und Beamtinnen, die sich während der Beurteilungsperiode in Elternzeit (ohne Teilzeitbeschäftigung) befanden oder aus anderen Gründen vom Dienst gänzlich freigestellt waren, sind grundsätzlich nur dann periodisch zu beurteilen, wenn sie nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit während der Beurteilungsperiode mindestens ein Jahr als Richter oder Richterin oder als Beamter oder Beamtin tätig waren. 2Auch wenn die Dienstleistung kürzer als ein Jahr war, sind sie in die periodische Beurteilung einzubeziehen, wenn sie im letzten Jahr der Beurteilungsperiode oder im Beurteilungsjahr aus der Beurlaubung in den Dienst zurückgekehrt sind. 3In diesen Fällen wird die Beurteilung entsprechend Nr. 3.2.2 zurückgestellt; der Beurteilungszeitraum endet mit dem Ablauf des Kalenderhalbjahres, in dem ein Jahr Tätigkeit seit der Rückkehr erreicht wird.
 
3.3
Zu berücksichtigende Tatsachen
 
1Der Beurteilung sind nur Tatsachen zugrunde zu legen, die bis zum Ende des Beurteilungszeitraums angefallen sind. 2Sofern sich in der Zeit zwischen dem Ende des Beurteilungszeitraums und der Erstellung der dienstlichen Beurteilung die zugrundeliegenden Feststellungen wesentlich geändert haben, ist gesondert zu berichten und gegebenenfalls nach Art. 106 BayBG (Anhörung und Beinahme zum Personalakt) zu verfahren. 3Diese Feststellungen sind bei der nächsten periodischen Beurteilung zu berücksichtigen.
 
3.4
Form und Ausgestaltung der periodischen Beurteilungen
 
3.4.1
Die periodischen Beurteilungen sind nach den festgestellten Vordrucken entsprechend der Vordruckmuster in den Anlagen 1 bis 3 zu erstellen.
 
3.4.2
Hinsichtlich der Beschreibung des Tätigkeitsgebiets wird auf Abschnitt 3 Nr. 6.1 VV-BeamtR verwiesen.
 
3.4.3
1Die einzelnen Beurteilungsmerkmale und das Gesamturteil sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich nach der Punkteskala gemäß Abschnitt 3 Nr. 3.2.2 VV-BeamtR zu bewerten.
 
2Das sonstige fachliche Können und die Verwendungseignung (Abschnitt 3 Nr. 8.1 VV-BeamtR) sind verbal zu beschreiben. 3Beim Einzelmerkmal „sonstiges fachliches Können“ sollen eine pädagogische Befähigung, Fremdsprachen-, EDV- oder andere Spezialkenntnisse ausdrücklich vermerkt werden. 4Im Rahmen der ergänzenden Bemerkungen sind, ebenfalls in verbaler Form, die in Abschnitt 3 Nr. 6.2.4.2 VV-BeamtR beispielhaft genannten Besonderheiten darzustellen. 5Ferner ist die Bewertung eines Einzelmerkmals, die sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat oder auf bestimmte prägende Vorkommnisse gründet (Abschnitt 3 Nr. 6.2.3 VV-BeamtR), zu erläutern.
 
6Erscheint der Beamte oder die Beamtin geeignet für die Ausbildungsqualifizierung oder die modulare Qualifizierung, ist die entsprechende Feststellung der Eignung in der periodischen Beurteilung vorzunehmen; sonst erfolgt diesbezüglich keine Äußerung. 7Dies gilt auch in den Fällen des Abschnitts 3 Nr. 11.2 Satz 1 VV-BeamtR.
 
8Schließlich sind die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe (Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 7 VV-BeamtR) darzulegen. 9Dabei sind bei der Beurteilung der Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen die Persönlichkeit und die dienstlichen Leistungen des Rechtspflegers oder der Rechtspflegerin im Hinblick auf seine oder ihre besondere Stellung als Organ der Rechtspflege zusammenfassend zu würdigen.
 
3.4.4
Bei den Justizvollzugsbeamten und -beamtinnen im allgemeinen Vollzugsdienst, im Werkdienst und im Krankenpflegedienst ist bei der Beurteilung der Arbeitsweise als weiteres Einzelmerkmal der „Umgang mit den Gefangenen“ zu würdigen.
 
3.5
Verfahren bei der periodischen Beurteilung
 
3.5.1
1Auf Art. 60 LlbG und Abschnitt 3 Nr. 10 VV-BeamtR wird hingewiesen. 2Danach muss die Beurteilung aus Rechtsgründen grundsätzlich durch den Dienstvorgesetzten oder die Dienstvorgesetzte erfolgen. 3Dieser oder diese soll den unmittelbaren Vorgesetzten oder die unmittelbare Vorgesetzte des oder der zu Beurteilenden mit der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs beauftragen. 4Beurteilungsentwürfe sind nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens zu vernichten.
5Beurteilungskommissionen (Abschnitt 3 Nr. 10.3 VV-BeamtR) werden nicht eingerichtet.
3.5.2
1Hat der oder die unmittelbare Vorgesetzte Einwände gegen die von dem oder der Dienstvorgesetzten unterzeichnete Beurteilung und können diese in einem Gespräch mit dem oder der Dienstvorgesetzten nicht ausgeräumt werden, so vermerkt der oder die unmittelbare Vorgesetzte seine oder ihre Einwände am Ende der Beurteilung. 2Danach ist die Beurteilung dem oder der Dienstvorgesetzten zur abschließenden Stellungnahme zuzuleiten.
3.5.3
1Der oder die Dienstvorgesetzte oder ein oder eine von diesem oder dieser beauftragter Vorgesetzter oder beauftragte Vorgesetzte soll mit dem Beamten oder der Beamtin bereits vor Erstellung der Beurteilung ein Gespräch führen, bei dem die voraussichtliche Bewertung der Fähigkeiten und des Leistungsstands erörtert werden. 2Dieses Gespräch soll vor allem dazu dienen, dem Beamten oder der Beamtin Gelegenheit zu geben, auf bisher nicht berücksichtigte Gesichtspunkte hinzuweisen und etwaige Unklarheiten zu beseitigen.
 
3Bei der Beurteilung der Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen darf deren sachliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt werden.
3.5.4
Das in Abschnitt 3 Nr. 10.6 VV-BeamtR geregelte Beurteilungsgespräch soll auch Anlass sein, besondere Leistungen des Beamten oder der Beamtin hervorzuheben und anzuerkennen.
 
4.
Anlassbeurteilung
 
4.1
Allgemeines
 
1Bei Vorliegen besonderer Gründe kann eine Beurteilung erstellt werden, wenn der Beamte oder die Beamtin nicht mehr periodisch beurteilt wird und die letzte periodische Beurteilung länger als vier Jahre zurückliegt. 2Im Fall einer Bewerbung soll eine Beurteilung erstellt werden, wenn die letzte Beurteilung länger als vier Jahre zurückliegt. 3Nr. 5.1 gilt entsprechend.
4.2
Vordruckmuster
 
Die Anlassbeurteilung ist nach den festgestellten Vordrucken entsprechend den Vordruckmustern in Anlage 1 bis 3 bzw. Anlage 4 für die ausführliche periodische oder die vereinfacht dokumentierte periodische Beurteilung zu erstellen.
 
 
5.
Vereinfacht dokumentierte Beurteilung, Einschätzung, Probezeitbeurteilung
 
5.1
Wiederholte periodische Beurteilung
 
5.1.1
1Unter den Voraussetzungen des Abschnitts 3 Nr. 6.3 Satz 2 VV-BeamtR kann eine vereinfacht dokumentierte Beurteilung erstellt werden, wenn das Gesamturteil gleich geblieben ist.
 
2Ein gleicher Dienstposten ist nur dann anzunehmen, wenn der Beamte oder die Beamtin in einem seit der letzten periodischen Beurteilung im Wesentlichen nicht veränderten Aufgabengebiet tätig ist.
 
5.1.2
Die vereinfacht dokumentierte periodische Beurteilung ist nach dem festgestellten Vordruck entsprechend dem Vordruckmuster in Anlage 4 zu erstellen.
 
5.2
Einschätzung während der Probezeit
 
5.2.1
1Nach der Hälfte der regelmäßigen Probezeit ist eine Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 LlbG). 2Sofern die Probezeit des oder der zu Beurteilenden zwölf Monate oder weniger beträgt, wird keine Einschätzung erstellt (Abschnitt 3 Nr. 9.1.3 Satz 2 VV-BeamtR).
5.2.2
1Die Einschätzung ist in verbaler Form nach dem festgestellten Vordruck entsprechend dem Vordruckmuster in Anlage 6 zu erstellen. 2Eine Punktebewertung findet nicht statt.
5.2.3
Sofern an dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit Zweifel bestehen, sind diese, ihre Ursachen und die Möglichkeiten der Abhilfe in der Einschätzung deutlich herauszustellen (Art. 55 Abs. 1 Satz 2 LlbG).
5.2.4
Wenn eine Verkürzung der Probezeit nach Art. 36 Abs. 1 oder Art. 53 Satz 1 LlbG in Betracht kommt, ist dazu in der Einschätzung Stellung zu nehmen.
 
5.3
Probezeitbeurteilung
 
5.3.1
1Bis zum Ablauf der Probezeit erfolgt die Probezeitbeurteilung. 2In dieser sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Hinblick auf die Aufgaben der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunkts und als Grundlage für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in verbaler Form zu beurteilen. 3Eine Punktebewertung findet nicht statt. 4Beurteilungszeitraum ist regelmäßig die Zeit vom Beginn bis zum Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit. 5Im Übrigen gelten Abschnitt 3 Nrn. 6.1 und 9.2 VV-BeamtR.
 
5.3.2
Kommt eine Abkürzung der Probezeit in Betracht (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 1, Art. 53 Satz 1 LlbG), ist besonders darzulegen, inwieweit die Leistungen des Beamten oder der Beamtin - gemessen an denen der übrigen Probebeamten und Probebeamtinnen der Vergleichsgruppe - erheblich über dem Durchschnitt liegen.
 
5.3.3
Ergibt sich während der Probezeit, dass ein Beamter oder eine Beamtin auf Probe sich hinsichtlich seiner oder ihrer fachlichen Leistung, Eignung oder Befähigung nicht bewährt, und muss seine oder ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe in Betracht gezogen werden, ist er oder sie unverzüglich zu beurteilen.
 
5.3.4
1Es ist nicht zulässig, den Beamten oder die Beamtin durch die Eröffnung der Probezeitbeurteilung erstmals mit der Einschätzung des oder der Dienstvorgesetzten zu konfrontieren, dass er oder sie die Probezeit nicht bestehen wird oder noch nicht bestanden hat. 2Der oder die Dienstvorgesetzte ist vielmehr verpflichtet, den Beamten oder die Beamtin schon bei den ersten Anzeichen, die ein Bestehen der Probezeit fraglich erscheinen lassen, auf die für ihn oder sie negative Entwicklung hinzuweisen und gegebenenfalls durch Abmahnung auf eine Besserung hinzuwirken (vgl. Abschnitt 3 Nr. 2.4 Satz 4 VV-BeamtR). 3Die jeweiligen Maßnahmen sind aktenkundig zu machen.
 
5.3.5
Die Probezeitbeurteilung ist nach dem festgestellten Vordruck entsprechend dem Vordruckmuster in Anlage 5 zu erstellen.
 
 
6.
Zwischenbeurteilung
 
6.1
Allgemeines
 
1Ein abschließendes Gesamturteil im Sinn des Art. 59 LlbG ist in die Zwischenbeurteilung nicht aufzunehmen. 2Im Übrigen gilt Abschnitt 3 Nr. 9.3 VV-BeamtR.
6.2
Nicht mehr der periodischen Beurteilung unterliegende Bedienstete
 
Eine Zwischenbeurteilung ist nicht erforderlich, wenn der Beamte oder die Beamtin nicht mehr der periodischen Beurteilung unterliegt und keinen Antrag auf Zwischenbeurteilung stellt.
 
6.3
Behördenwechsel während der Probezeit
 
1Wechselt ein Beamter oder eine Beamtin die für die Beurteilung zuständige Behörde während der Probezeit, ist ein Beurteilungsbeitrag in verbaler Form zu erstellen, in den grundsätzlich keine Eignungsfeststellung aufgenommen wird. 2Eine Zwischenbeurteilung wird nicht erstellt.
 
6.4
Zur Ausbildungsqualifizierung oder Gerichtsvollzieherausbildung zugelassene Bedienstete
 
Für Beamte und Beamtinnen, die zur Ausbildungsqualifizierung oder zur Ausbildung zum Gerichtsvollzieher oder zur Gerichtsvollzieherin zugelassen sind, soll zum Zeitpunkt der Zulassung eine Zwischenbeurteilung erstellt werden, wenn die letzte Beurteilung mindestens ein Jahr zurückliegt.
 
6.5
Vordruckmuster
 
1Für die Zwischenbeurteilung ist der festgestellte Vordruck entsprechend den Vordruckmustern in Anlage 1 bis 3 über die ausführliche periodische Beurteilung zu verwenden, wenn die Zwischenbeurteilung nach einer Probezeitbeurteilung oder einer vereinfacht dokumentierten Beurteilung zu erstellen ist. 2In den übrigen Fällen kann der festgestellte Vordruck entsprechend dem Vordruckmuster in Anlage 4 über die vereinfacht dokumentierte periodische Beurteilung verwendet werden.
 
 
7.
Überprüfung der Beurteilung
 
7.1
Allgemeines
 
Die dienstliche Beurteilung wird nach der Eröffnung vorbehaltlich der Regelungen in Nrn. 7.2 und 7.3 von den vorgesetzten Dienstbehörden überprüft (Art. 60 Abs. 2, Art. 61 Abs. 1 Satz 1 LlbG).
 
7.2
Beamte und Beamtinnen des Justizdienstes
 
Bei den Beamten und Beamtinnen des Justizdienstes entfällt die Überprüfung durch das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, es sei denn, der Beamte oder die Beamtin hat gegen die Beurteilung Einwendungen erhoben, über die das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu entscheiden hat (Art. 60 Abs. 2 Satz 4 LlbG).
 
7.3
Beamte und Beamtinnen des Justizvollzugsdienstes
 
1Die Beurteilungen der Beamten und Beamtinnen des Justizvollzugsdienstes sind dem Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorzulegen. 2Bei Beurteilungen der Beamten und Beamtinnen des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes mit Einstieg in der ersten oder zweiten Qualifikationsebene und des Krankenpflegedienstes findet eine Überprüfung durch die oberste Dienstbehörde nur statt
 
-
bei Einschätzungen während der Probezeit (Nr. 5.2),
 
-
bei Probezeitbeurteilungen (Nr. 5.3),
 
-
bei periodischen Beurteilungen in den Fällen der Nr. 3.1.4 sowie
 
-
in Einwendungsfällen.
 
 
8.
Leistungsfeststellung
 
8.1
Regelmäßiger Stufenaufstieg und Stufenstopp
 
1Die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen im Sinn des Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BayBesG gelten regelmäßig als erfüllt, wenn der Beamte oder die Beamtin im Einzelblock „Fachliche Leistung“ in den Einzelmerkmalen des Arbeitserfolgs, in den Einzelmerkmalen „Teamverhalten“ und „Verhalten nach außen“ sowie, wenn insoweit eine Bewertung vorzunehmen ist, in den Einzelmerkmalen des Führungsverhaltens jeweils mindestens drei von 16 Punkten erhalten hat (vgl. Abschnitt 4 Nrn. 4.1, 6.1.1 VV-BeamtR).
 
2Bei Probezeitbeamten und Probezeitbeamtinnen gelten die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen im Sinn des Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BayBesG regelmäßig als erfüllt, wenn keine Zweifel am erfolgreichen Abschluss der Probezeit bestehen bzw. die Probezeit erfolgreich abgeschlossen wird (vgl. Art. 62 Abs. 1 Satz 5 LlbG, Abschnitt 4 Nr. 4.2 VV-BeamtR).
 
8.2
Leistungsstufe
 
1Dauerhaft herausragende Leistungen im Sinn des Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBesG dürfen festgestellt werden, wenn der Beamte oder die Beamtin in den in Nr. 8.1 genannten Einzelmerkmalen des Einzelblocks „Fachliche Leistung“ die in der jeweiligen Vergleichsgruppe höchst vergebenen Bewertungen erhält (Art. 62 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 LlbG). 2Es ist eine verbale Beschreibung, insbesondere zum Aspekt der Dauerhaftigkeit der herausragenden Leistungen, vorzunehmen.
 
 
9.
Übergangsregelungen
 
9.1
Abgeschlossener (Verwendungs-)Aufstieg nach altem Recht
 
Beamte und Beamtinnen, die die Qualifikation nach § 41 Abs. 5, §§ 46 oder 51 der Laufbahnverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung erworben haben und vor dem 1. Januar 2011 in das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn befördert worden sind, gelten im Sinn dieser ergänzenden Beurteilungsrichtlinien als Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der diesem Eingangsamt entsprechenden Qualifikationsebene.
 
9.2
Bedienstete, die den (Verwendungs-)Aufstieg nach altem Recht noch absolvieren
 
Für Beamte und Beamtinnen, die den Aufstieg nach den Voraussetzungen der § 41 Abs. 5, §§ 46 oder 51 der Laufbahnverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung noch absolvieren (Art. 70 Abs. 4 Satz 1 LlbG), gilt Nr. 1.6 entsprechend.
 
9.3
Abgeschlossener Regelaufstieg nach altem Recht
 
Für Beamte und Beamtinnen, die die Qualifikation nach § 41 Abs. 1 bis 4 oder § 45 der Laufbahnverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung erworben haben, gilt Nr. 1.5 entsprechend.
 
9.4
Vollziehungsbeamte und Vollziehungsbeamtinnen der Justiz
 
1Beurteilungsjahr für die Vollziehungsbeamten und Vollziehungsbeamtinnen der Justiz ist das Jahr 2014. 2Sie bilden mit den Gerichtsvollziehern, Gerichtsvollzieherinnen und den mit Gerichtsvollzieheraufgaben beauftragten anderen Beamten und Beamtinnen eine eigene Vergleichsgruppe.
 
 
10.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 tritt die Bekanntmachung über die Beurteilung der Beamten des Justizdienstes (ausgenommen Staatsanwälte) und des Justizvollzugsdienstes vom 2. März 2000 (JMBl S. 41), geändert durch Bekanntmachung vom 4. Dezember 2009 (JMBl S. 119), außer Kraft.

Anlagen