2030.2.3-K
Änderung der Bekanntmachung über die Richtlinien für die dienstliche
Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen
Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 28. Oktober 2025, Az. II.5-BP4010.2/44/83
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern vom 27. April 2021 (BayMBl. Nr. 332), die durch Bekanntmachung vom 17. Oktober 2022 (BayMBl. Nr. 609) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Abschnitt A wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- Nr. 1.2.3 wird wie folgt gefasst:
- „1.2.3
- Die dienstliche Beurteilung ist zum Dritten eine maßgebliche Grundlage für die Entscheidung über die Leistungsfeststellung gemäß Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG).“
- 1.1.2
- In Nr. 2.2.1.4 wird am Ende des zweiten Spiegelstrichs der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Spiegelstrich angefügt:
- „–
- lösungsorientierte Vorgehensweise.“
- 1.1.3
- In Nr. 2.2.2.1 wird im zweiten Spiegelstrich nach der Angabe „Entscheidungsfreude,“ die Angabe „pragmatische Arbeitsweise,“ eingefügt.
- 1.1.4
- In Nr. 2.2.3.2 wird die Angabe „Art. 15 Abs. 2“ durch die Angabe „Art. 13 Abs. 3“ ersetzt.
- 1.1.5
- Nr. 2.3.4 wird wie folgt geändert:
- 1.1.5.1
- In Satz 1 wird die Angabe „Art. 14“ durch die Angabe „Art. 12“ ersetzt.
- 1.1.5.2
- In Satz 2 wird die Angabe „Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2“ durch die Angabe „Art. 13 Abs. 1 und Abs. 3“ ersetzt.
- 1.1.6
- Nr. 2.3.5 wird wie folgt geändert:
- 1.1.6.1
- Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 bis 4 eingefügt:
„2Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Beurteilungsstichtag. 3Hat sich die Schwerbehinderung während des Beurteilungszeitraums geändert, lag jedoch vorübergehend ein Fall von Abschnitt A Nr. 2.2.3.1 Satz 2 und 3 vor, ist dies im Einvernehmen mit der betroffenen Lehrkraft in den ergänzenden Bemerkungen anzugeben. 4Hat die Behinderung Auswirkungen auf die Arbeits- und Verwendungsfähigkeit ist ihnen bei den betroffenen Kriterien der fachlichen Leistung sowie beim Gesamturteil die Bewertung zuzuerkennen, die sie erhalten würden, wenn ihre Arbeits- und Verwendungsfähigkeit nicht durch die Behinderung gemindert wäre.“
- 1.1.6.2
- Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 5 und 6.
- 1.1.6.3
- Im neuen Satz 5 wird die Angabe „insoweit“ gestrichen.
- 1.1.7
- Nr. 4.2.1.2 wird wie folgt gefasst:
- „4.2.1.2
- Nicht beurteilt werden Lehrkräfte auf unbefristetem Arbeitsvertrag mit einer Unterrichtsverpflichtung von bis zu acht Wochenstunden, die aus einer weiteren hauptberuflichen Tätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder einem berufsständischen Versorgungswerk zahlen bzw. Leistungen erhalten bzw. Ansprüche aus der Künstlersozialversicherung haben.“
- 1.1.8
- In Nr. 4.2.1.3 Satz 1 wird die Angabe „Lauf des Kalenderjahres, das“ durch die Angabe „Laufe der“ und die Angabe „anschließt“ durch die Angabe „anschließenden 32 Monate“ ersetzt.
- 1.1.9
- Nr. 4.2.2 wird wie folgt gefasst:
- „4.2.2
- Beurteilungszeitraum
- 4.2.2.1
- 1Der Beurteilungszeitraum umfasst grundsätzlich vier Kalenderjahre und schließt an den Zeitraum der vorangegangenen periodischen Beurteilung an. 2Die Beurteilungen erfolgen in den Jahren 2022, 2026, 2030 usw., Beurteilungsstichtag ist jeweils der 31. Dezember des letzten Jahres des regulären Beurteilungszeitraums. 3Die Beurteilung ist unmittelbar nach dem Ende des Beurteilungszeitraums zu erstellen. 4Der periodischen Beurteilung ist – abgesehen von begründeten Sonderfällen – der Zeitraum vom 1. Januar des Folgejahres der letzten periodischen Beurteilung bis zum 31. Dezember des letzten Jahres des vierjährigen Beurteilungszeitraums zugrunde zu legen (regulärer Beurteilungszeitraum). 5Sonderfälle, in denen der Beurteilungszeitraum weniger oder mehr als vier Kalenderjahre betragen kann, liegen insbesondere in den in Nr. 4.2.2.2 bis Nr. 4.2.2.10 genannten Fällen vor.
- 4.2.2.2
- Wechselt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter zum Ende des im letzten Jahr des Beurteilungszeitraums liegenden Schuljahres die Schule oder tritt sie bzw. er in die Freistellungsphase der Altersteilzeit oder in den Ruhestand, hat sie bzw. er die periodischen Beurteilungen vorher rechtzeitig abzuschließen und zu eröffnen, soweit keine zwingenden Gründe entgegenstehen.
- 4.2.2.3
- 1Wird eine Lehrkraft zum Schuljahr, das im letzten Jahr des regulären Beurteilungszeitraums beginnt, an eine andere Schule, im Bereich der Grund- und Mittelschule an ein anderes Schulamt, oder an eine nicht mit unterrichtlichen Aufgaben befasste Stelle abgeordnet oder versetzt, hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter, im Bereich der Grund- und Mittelschule das Staatliche Schulamt, vor dem Wechsel die periodische Beurteilung zu erstellen und zu eröffnen. 2Kann aufgrund der Kurzfristigkeit des Wechsels die periodische Beurteilung nicht mehr rechtzeitig vor dem Wechsel erstellt werden, ist sie gleichwohl durch die bisher zuständige Stelle zu erstellen. 3Die Eröffnung erfolgt in diesen Fällen durch die neue für die Beurteilung zuständige Stelle; auf Wunsch der Lehrkraft kann die Eröffnung auch durch die bisher zuständige Stelle erfolgen.
- 4.2.2.4
- 1Lehrkräfte, die im Lauf des ersten, zweiten oder letzten Jahres des regulären Beurteilungszeitraums in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden sind, sind zum Ablauf eines Jahres nach der Übernahme periodisch zu beurteilen. 2Für Lehrkräfte auf unbefristetem Arbeitsvertrag gilt Abschnitt C Nr. 9.2. 3Lehrkräfte, die vor Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf einem unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt waren und in diesem Rahmen eine periodische Beurteilung erhalten haben, sind zum Ablauf eines Jahres nach der Übernahme nicht erneut periodisch zu beurteilen.
- 4.2.2.5
- 1Lehrkräfte, die im Lauf des ersten, zweiten oder letzten Jahres des regulären Beurteilungszeitraums in den Geltungsbereich dieser Richtlinien versetzt worden sind, sind zum Ablauf eines Jahres nach der Versetzung periodisch zu beurteilen. 2Gleiches gilt für Versetzungen im Geltungsbereich dieser Richtlinien, wenn sich dadurch die Schulart ändert, an der die Lehrkraft tätig ist.
- 4.2.2.6
- 1Lehrkräfte, die jeweils länger als sechs Monate beurlaubt oder an eine nicht mit unterrichtlichen Aufgaben befasste Stelle abgeordnet oder versetzt waren und im Lauf des letzten Jahres des regulären Beurteilungszeitraums in den Schuldienst zurückkehren, sind zum Ablauf eines Jahres nach der Rückkehr periodisch zu beurteilen. 2Gleiches gilt sinngemäß für länger als sechs Monate beurlaubte, abgeordnete oder versetzte Lehrkräfte, die im Lauf des ersten oder zweiten Jahres des regulären Beurteilungszeitraums den Schuldienst wieder antreten und im Rahmen der regulären periodischen Beurteilung nicht beurteilt wurden. 3Vorstehendes gilt auch für die in Abschnitt C Nrn. 3 bis 8 genannten Sonderfälle.
- 4.2.2.7
- Lehrkräfte, bei denen eine Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung, eine familienpolitische Beurlaubung oder ein Sonderurlaub, welcher dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, im Lauf des letzten vollen Schuljahres des regulären periodischen Beurteilungszeitraums beginnt und deren Beurlaubung am regulären Beurteilungsstichtag noch andauert, werden in die periodische Beurteilung einbezogen, wenn sie seit ihrer letzten periodischen Beurteilung mindestens ein Jahr lang Dienst geleistet haben und eine ausreichende Beobachtungsgrundlage (insbesondere auf der Grundlage von Unterrichtsbesuchen) vorliegt.
- 4.2.2.8
- Lehrkräfte, die im letzten Jahr des regulären Beurteilungszeitraums befördert wurden, sind erst zum Ablauf eines Jahres nach der Beförderung periodisch zu beurteilen.
- 4.2.2.9
- Lehrkräfte, denen im letzten Jahr des regulären Beurteilungszeitraums erstmals wesentlich andere Aufgaben im Rahmen einer Funktionstätigkeit, die einem anderen Statusamt zuzuordnen sind, übertragen wurden, sind erst zum Ablauf eines Jahres nach der Übertragung periodisch zu beurteilen.
- 4.2.2.10
- 1Eine Beurteilung kann zurückgestellt werden, wenn gegen eine Lehrkraft ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder Vorermittlungen eingeleitet sind oder ein sonstiger in der Person der Lehrkraft liegender wichtiger Grund vorliegt. 2Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, der Einstellung der Ermittlungen oder dem Wegfall des sonstigen wichtigen Grundes ist die Beurteilung nachzuholen.“
- 1.1.10
- In Nr. 4.3.2 Satz 1 wird die Angabe „sechs“ durch die Angabe „zwölf“ und die Angabe „Schulhalbjahr“ durch die Angabe „Jahr“ ersetzt.
- 1.1.11
- Nr. 4.3.3 wird wie folgt geändert:
- 1.1.11.1
- In Satz 1 wird die Angabe „ein Schulhalbjahr“ durch die Angabe „zwölf Monate“ ersetzt.
- 1.1.11.2
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Eine Zwischenbeurteilung ist nicht zu erstellen, wenn die Lehrkraft eine periodische Beurteilung gemäß Nr. 4.2.2.3 oder Nr. 4.2.2.7 erhält.“
- 1.1.12
- In Nr. 4.3.5 wird die Angabe „4.2.2.5“ durch die Angabe „4.2.2.6“ ersetzt.
- 1.1.13
- Nr. 4.4.1 wird wie folgt gefasst:
- „4.4.1
- 1Sofern an dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit Zweifel bestehen, ist nach der Hälfte der regelmäßigen Probezeit unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage A eine Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. 2Die Zweifel, ihre Ursachen und die Möglichkeiten der Abhilfe sind deutlich herauszustellen.“
- 1.1.14
- Nr. 4.5.1 wird wie folgt geändert:
- 1.1.14.1
- Die Angabe „Art. 54 Abs. 1 Satz 2“ wird durch die Angabe „Art. 54 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
- 1.1.14.2
- In Buchst. b) wird nach der Angabe „Nr. 4.2.2.1“ die Angabe „Satz 5“ eingefügt.
- 1.1.14.3
- In Buchst. c) wird die Angabe „zwölf“ durch die Angabe „32“ ersetzt.
- 1.1.14.4
- Buchst. d) wird wie folgt gefasst:
- „d)
- die Bewerberin bzw. der Bewerber erstmals mit wesentlich anderen Aufgaben im Rahmen einer Funktionstätigkeit betraut wurde, die einem anderen Statusamt zuzuordnen sind und deren Ausübung im Rahmen der letzten dienstlichen Beurteilung noch nicht gewürdigt werden konnte, und diese Aufgaben über einen Zeitraum von mindestens 32 Monaten ausgeübt wurden.“
- 1.1.14.5
- Buchst. e) wird aufgehoben.
- 1.1.15
- In Nr. 4.5.2 Satz 1 wird die Angabe „b bis e“ durch die Angabe „b bis d“ ersetzt.
- 1.1.16
- In Nr. 4.5.3 wird die Angabe „b bis e“ durch die Angabe „b bis d“ ersetzt.
- 1.1.17
- Der Wortlaut der Nr. 4.5.4 wird Satz 1 und es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Abweichend von Nr. 4.5.1 Buchst. c und d kann eine Anlassbeurteilung bereits nach einer Mindestdauer von zwölf Monaten angefordert werden, wenn ein Stellenbesetzungsverfahren für eine Funktionsstelle erfolglos geblieben ist, weil die Bewerberinnen und Bewerber im Rahmen ihrer letzten dienstlichen Beurteilung nicht die erforderliche Verwendungseignung aufwiesen.“
- 1.1.18
- Nr. 6.1 wird wie folgt geändert:
- 1.1.18.1
- In Satz 1 wird die Angabe „Entscheidungen“ durch die Angabe „Entscheidung“ ersetzt und die Angabe „sowie Art. 66 Abs. 2 BayBesG“ gestrichen.
- 1.1.18.2
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Es handelt sich dabei um den regelmäßigen Stufenaufstieg bzw. Stufenstopp: Feststellung, ob die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen erfüllt bzw. nicht erfüllt sind (Art. 62 Abs. 3 LlbG, Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BayBesG).“
- 1.1.19
- Nr. 6.2.2.5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Einer gesonderten Leistungsfeststellung bedarf es auch dann, wenn eine Leistungsfeststellung für die Entscheidung nach Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BayBesG erforderlich ist, eine periodische Beurteilung jedoch nicht vorgeschrieben ist.“
- 1.1.20
- Nr. 6.2.3 wird aufgehoben.
- 1.1.21
- In Nr. 6.3.1 Satz 1 wird die Angabe „, Art. 66 Abs. 2“ gestrichen.
- 1.1.22
- In Nr. 7.2.3.1 Satz 1 wird die Angabe „Feststellungen“ durch die Angabe „Feststellung“ ersetzt und die Angabe „und 66“ gestrichen.
- 1.1.23
- In Nr. 7.2.3.3 wird die Angabe „getroffenen Feststellungen zu Art. 30 und 66 BayBesG werden“ durch die Angabe „getroffene Feststellung zu Art. 30 BayBesG wird“ ersetzt.
- 1.2
- Abschnitt B wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- Nr. 1.2.3 wird wie folgt gefasst:
- „1.2.3
- Die dienstliche Beurteilung ist zum Dritten eine maßgebliche Grundlage für die Entscheidung über Leistungsfeststellungen gemäß Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG).“
- 1.2.2
- In Nr. 2.1.2 wird nach dem fünften Spiegelstrich folgender Spiegelstrich angefügt:
- „–
- pragmatische Arbeitsweise“
- 1.2.3
- In Nr. 4.1.2 wird die Angabe „Lauf des Kalenderjahres, das“ durch die Angabe „Laufe der“ und die Angabe „anschließt“ durch die Angabe „anschließenden 32 Monate“ ersetzt.
- 1.2.4
- Nr. 4.2.1 wird wie folgt gefasst:
- „4.2.1
- 1Der Beurteilungszeitraum umfasst grundsätzlich vier Kalenderjahre und schließt an den Zeitraum der vorangegangenen Beurteilung an. 2Die Beurteilungen erfolgen in den Jahren 2022, 2026, 2030 usw., Beurteilungsstichtag ist jeweils der 31. Dezember des letzten Jahres des regulären Beurteilungszeitraums. 3Die Beurteilung ist unmittelbar nach dem Ende des Beurteilungszeitraums zu erstellen. 4Der periodischen Beurteilung ist – abgesehen von begründeten Sonderfällen – der Zeitraum vom 1. Januar des Folgejahres der letzten periodischen Beurteilung bis zum 31. Dezember des letzten Jahres des vierjährigen Beurteilungszeitraums zugrunde zu legen (regulärer Beurteilungszeitraum). 5Sonderfälle, in denen der Beurteilungszeitraum weniger oder mehr als vier Kalenderjahre betragen kann, liegen insbesondere in den in Nr. 4.2.2 bis Nr. 4.2.6 genannten Fällen vor.“
- 1.2.5
- Nr. 4.2.2 wird aufgehoben.
- 1.2.6
- Die bisherige Nr. 4.2.3 wird Nr. 4.2.2 und in Satz 3 wird die Angabe „Nr. 3 bis 7“ durch die Angabe „Nr. 3 bis 8“ ersetzt.
- 1.2.7
- Die bisherige Nr. 4.2.4 wird Nr. 4.2.3.
- 1.2.8
- Es werden folgende neue Nrn. 4.2.4 und 4.2.5 eingefügt:
- „4.2.4
- Schulleiterinnen und Schulleiter, die im letzten Jahr des regulären Beurteilungszeitraums befördert wurden, sind erst zum Ablauf eines Jahres nach der Beförderung periodisch zu beurteilen.
- 4.2.5
- Schulleiterinnen und Schulleiter, die im letzten Jahr des regulären Beurteilungszeitraums erstmals die Leitung einer Schule übernehmen, sind erst zum Ablauf eines Jahres nach der Übernahme der Schulleitung periodisch zu beurteilen.“
- 1.2.9
- Die bisherige Nr. 4.2.5 wird Nr. 4.2.6.
- 1.2.10
- In Nr. 4.3.2 Satz 2 wird die Angabe „Schulhalbjahr“ durch die Angabe „zwölf Monate“ ersetzt.
- 1.2.11
- Nr. 4.3.3 wird wie folgt geändert:
- 1.2.11.1
- In Satz 1 wird die Angabe „ein Jahr“ durch die Angabe „zwölf Monate“ ersetzt.
- 1.2.11.2
- In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 4.2.4“ durch die Angabe „Nr. 4.2.3“ ersetzt.
- 1.2.12
- In Nr. 4.3.5 wird die Angabe „Nr. 4.2.3“ durch die Angabe „Nr. 4.2.2“ ersetzt.
- 1.2.13
- Nr. 4.4.1 wird wie folgt geändert:
- 1.2.13.1
- Die Angabe „Art. 54 Abs. 1 Satz 2 LlbG“ wird durch die Angabe „Art. 54 Abs. 1 Satz 1 LlbG“ ersetzt.
- 1.2.13.2
- In Buchst. b) wird die Angabe „zwölf“ durch die Angabe „32“ ersetzt.
- 1.2.13.3
- Buchst. c) wird wie folgt gefasst:
- „c)
- die Bewerberin bzw. der Bewerber erstmals mit wesentlich anderen Aufgaben im Rahmen einer Funktionstätigkeit betraut wurde, die einem anderen Statusamt zuzuordnen sind und deren Ausübung im Rahmen der letzten dienstlichen Beurteilung noch nicht gewürdigt werden konnte, und diese Aufgaben über einen Zeitraum von mindestens 32 Monaten ausgeübt wurden.“
- 1.2.13.4
- Buchst. d) wird aufgehoben.
- 1.2.14
- Der Wortlaut der Nr. 4.4.3 wird Satz 1 und folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Abweichend von Nr. 4.4.1 Buchst. b und c kann eine Anlassbeurteilung bereits nach einer Mindestdauer von zwölf Monaten angefordert werden, wenn ein Stellenbesetzungsverfahren für eine Funktionsstelle erfolglos geblieben ist, weil die Bewerberinnen und Bewerber im Rahmen ihrer letzten dienstlichen Beurteilung nicht die erforderliche Verwendungseignung aufwiesen.“
- 1.3
- Abschnitt C wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- Nr. 6.1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3War die Lehrkraft während des Beurteilungszeitraums länger als sechs Monate mit ihrer vollen Arbeitszeit abgeordnet oder zugewiesen, hat die beurteilende Stammbehörde bei der aufnehmenden Behörde einen Beurteilungsbeitrag unter Verwendung des Beurteilungsformulars gemäß Anlage G ohne Festsetzung eines Gesamturteils einzuholen.“
- 1.3.2
- Nach Nr. 6.2 wird folgende Nr. 7 eingefügt:
- „7.
- Staatliche Lehrkräfte, Fachlehrkräfte und Förderlehrkräfte, die an eine nicht mit unterrichtlichen Aufgaben befasste Stelle außerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums beurlaubt, mit ihrer vollen Arbeitszeit abgeordnet oder zur Dienstleistung dort zugewiesen sind
Bei staatlichen Lehrkräften, Fachlehrkräften und Förderlehrkräften, die an eine nicht mit unterrichtlichen Aufgaben befasste Stelle außerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums beurlaubt, mit ihrer vollen Arbeitszeit abgeordnet oder zur Dienstleistung dort zugewiesen sind und dort nicht periodisch beurteilt werden, finden die Regelungen in Abschnitt C Nr. 6.1 entsprechende Anwendung.“
- 1.3.3
- Die bisherigen Nrn. 7 bis 10 werden die Nrn. 8 bis 11.
- 1.4
- Die Anlagen A bis G werden durch folgende Anlagen ersetzt:
Muster – Einschätzung während der Probezeit |
|
|---|---|
Muster – Probezeitbeurteilung |
|
Muster – Dienstliche Beurteilung von Lehrkräften und Förderlehrkräften |
|
Muster – Gesonderte Leistungsfeststellung für Lehrkräfte und Förderlehrkräfte |
|
Muster – Dienstliche Beurteilung von Schulleiterinnen und Schulleitern |
|
Muster – Gesonderte Leistungsfeststellung für Schulleiterinnen und Schulleiter |
|
Muster – Dienstliche Beurteilung von Lehrkräften und Förderlehrkräften in |
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Davon abweichend treten die Nrn. 1.1.14.5 und 1.2.13.4 mit Wirkung vom 27. März 2024 und die Nrn. 1.1.14.3, 1.1.14.4, 1.2.13.2 und 1.2.13.3 mit Wirkung vom 10. Oktober 2025 in Kraft.
Martin Wunsch
Ministerialdirektor
- Anlage A: Muster – Einschätzung während der Probezeit
- Anlage B: Muster – Probezeitbeurteilung
- Anlage C: Muster – Dienstliche Beurteilung von Lehrkräften und Förderlehrkräften
- Anlage D: Muster – Gesonderte Leistungsfeststellung für Lehrkräfte und Förderlehrkräfte
- Anlage E: Muster – Dienstliche Beurteilung von Schulleiterinnen und Schulleitern
- Anlage F: Muster – Gesonderte Leistungsfeststellung für Schulleiterinnen und Schulleiter
- Anlage G: Muster – Dienstliche Beurteilung von Lehrkräften und Förderlehrkräften in